TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 W210 2188117-1

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3
AsylG 2005 §8 Abs1 Z1
AsylG 2005 §8 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs1
VwGVG §28 Abs2
VwGVG §31 Abs1
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W210 2188117-1/9E

W210 2188118-1/9E

W210 2188112-1/8E

W210 2188115-1/8E

W210 2188080-1/8E

Gekürzte Ausfertigung des am 26.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. XXXX , geboren am XXXX auch XXXX , 2. XXXX , geboren am XXXX alias XXXX ,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerde von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 auch römisch 40 , 2. römisch 40 , geboren am römisch 40 alias römisch 40 ,

  1. 3.Ziffer 3
    mj. XXXX , geboren am XXXX , 4. mj. XXXX , geboren am XXXX , undmj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 4. mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , und
  2. 5.Ziffer 5
    mj. XXXX , geboren am XXXX , die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX , alle StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils 31.01.2018, Zlen. 1106499507-160292109 (1.), 1106499605-160292095 (2.), 1106500804-160292087 (3.), 1178594807-180035615 (4.) und 1106500706-160292079 (5.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tagmj. römisch 40 , geboren am römisch 40 , die Minderjährigen vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle StA. Afghanistan, vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/Top 15, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Steiermark jeweils 31.01.2018, Zlen. 1106499507-160292109 (1.), 1106499605-160292095 (2.), 1106500804-160292087 (3.), 1178594807-180035615 (4.) und 1106500706-160292079 (5.), nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am heutigen Tag

I. beschlossen:römisch eins. beschlossen:

A)

I. Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106499507-160292109 wird eingestellt.römisch eins. Das Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106499507-160292109 wird eingestellt.

II. Das Verfahren über die Beschwerde von XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106499605-160292095 wird eingestellt.römisch zwei. Das Verfahren über die Beschwerde von römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106499605-160292095 wird eingestellt.

III. Das Verfahren über die Beschwerde des mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106500804-160292087 wird eingestellt.römisch drei. Das Verfahren über die Beschwerde des mj. römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106500804-160292087 wird eingestellt.

IV. Das Verfahren über die Beschwerde der mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1178594807-180035615 wird eingestellt.römisch vier. Das Verfahren über die Beschwerde der mj. römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1178594807-180035615 wird eingestellt.

V. Das Verfahren über die Beschwerde des mj. XXXX gegen Spruchpunkt I. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106500706-160292079 wird eingestellt.römisch fünf. Das Verfahren über die Beschwerde des mj. römisch 40 gegen Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides vom 31.01.2018 mit der Zahl 1106500706-160292079 wird eingestellt.

B)

Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I, A.II., A.III, A.IV. und A.V. ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision gegen die Spruchpunkte A.I, A.II., A.III, A.IV. und A.V. ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

II. zu Recht erkannt:römisch zwei. zu Recht erkannt:

A)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106499507-160292109 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106499507-160292109 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem Beschwerdeführer römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.07.2019 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.07.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV.,V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier.,V. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

B)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106499605-160292095 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106499605-160292095 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der Beschwerdeführerin römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.07.2019 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der Beschwerdeführerin römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.07.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

C)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106500804-160292087 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem mj. Beschwerdeführer XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106500804-160292087 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem mj. Beschwerdeführer römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem mj. Beschwerdeführer XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.07.2019 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem mj. Beschwerdeführer römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.07.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

D)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1178594807-180035615 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und der mj. Beschwerdeführerin XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1178594807-180035615 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und der mj. Beschwerdeführerin römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird der mj. Beschwerdeführerin XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.07.2019 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird der mj. Beschwerdeführerin römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte bis zum 26.07.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

E)

I. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106500706-160292079 wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und dem mj. Beschwerdeführer XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides mit der Zahl 1106500706-160292079 wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dem mj. Beschwerdeführer römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.

II. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird dem mj. Beschwerdeführer XXXX eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.07.2019 erteilt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird dem mj. Beschwerdeführer römisch 40 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter bis zum 26.07.2019 erteilt.

III. Die Spruchpunkte III., IV., V. und VI. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.römisch drei. Die Spruchpunkte römisch drei., römisch vier., römisch fünf. und römisch sechs. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.

F) Die Revision gegen die Spruchpunkte A), B), C), D) und E) ist

gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein des von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalts und nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 27.07.2018 nachweislich übermittelt.Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein des von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalts und nach Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 27.07.2018 nachweislich übermittelt.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.

Schlagworte

befristete Aufenthaltsberechtigung, gekürzte Ausfertigung,
subsidiärer Schutz, Zurückziehung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2188117.1.00

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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