TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 W257 2147232-1

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Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §50
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 50 heute
  2. FPG § 50 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 50 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  4. FPG § 50 gültig von 01.07.2008 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  5. FPG § 50 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W257 2147232-1/15E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geboren am XXXX Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch "Verein Menschenrechte Österreich" in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 27.01.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 27.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Herbert Gerhard MANTLER, MBA, als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 Staatsbürger der Islamischen Republik Afghanistan, vertreten durch "Verein Menschenrechte Österreich" in Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Kärnten vom 27.01.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung am 27.07.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

1. Verfahrensgang

1.1. Der Beschwerdeführer stellte am 21.07.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.

1.2. In seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag, gab der Beschwerdeführer an, er sei Staatsbürger der Islamische Republik Afghanistan, sei am 01.01.1997 im Iran geboren und in der Provinz Maidan Wardak aufgewachsen. Er hätte 8 Jahre im Iran und 9 Jahre in Pakistan gelebt. Er sei schiitischer Moslem und gehöre der Volksgruppe der Hazara an. Er sei verlobt und kinderlos.

Aus Afghanistan sei er geflohen, weil sein Vater Kommandant gewesen sei und seine Eltern damals in den Iran flüchteten. Sein Vater sei als Kommandant nach Afghanistan zurückgekehrt und sei von den Taliban getötet worden. Er könne nach Afghanistan nicht mehr zurückkehren, weil er Angst um sein Leben habe.

1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 19.01.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass bei der Erstbefragung einiges falsch formuliert worden wäre. Er sei nicht verlobt, sondern mit seiner 14-jährigen Cousine XXXX seit ca 2015 verheiratet. Er gab an, dass er ca 20 Jahre alt und Analphabet sei. Er hätte sich die Heiratsurkunde vom Iran, wo seine Frau leben würde, nachschicken lassen, könne diese aber nicht lesen, weil er Analphabet sei. Seine ganze Familie lebe im Iran, wobei auch seine Mutter 2016 gestorben sei. Die Kernfamilie bestehe nunmehr aus seinen beiden Schwestern, einem Bruder und seiner Ehefrau. Ebenso befänden sich alle weitere Verwandten im Iran. Er hätte keine Verwandten mehr in Afghanistan und kenne dort keinen. Er sei klein gewesen, als sie aus Afghanistan weggezogen seien.1.3. In seiner Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge teilweise auch "Behörde" genannt) am 19.01.2017 führte der Beschwerdeführer ergänzend aus, dass bei der Erstbefragung einiges falsch formuliert worden wäre. Er sei nicht verlobt, sondern mit seiner 14-jährigen Cousine römisch 40 seit ca 2015 verheiratet. Er gab an, dass er ca 20 Jahre alt und Analphabet sei. Er hätte sich die Heiratsurkunde vom Iran, wo seine Frau leben würde, nachschicken lassen, könne diese aber nicht lesen, weil er Analphabet sei. Seine ganze Familie lebe im Iran, wobei auch seine Mutter 2016 gestorben sei. Die Kernfamilie bestehe nunmehr aus seinen beiden Schwestern, einem Bruder und seiner Ehefrau. Ebenso befänden sich alle weitere Verwandten im Iran. Er hätte keine Verwandten mehr in Afghanistan und kenne dort keinen. Er sei klein gewesen, als sie aus Afghanistan weggezogen seien.

Die Situation im Iran wäre immer schlimmer geworden. Die Regierung wollte, dass er in Syrien kämpfen solle.

Als er klein war sei er mit seinen Eltern zu dem ehemaligen Wohnort der Eltern in Afghanistan gereist. Dieser lautet XXXX in der Provinz Maidan Wardak. Sie hätten sich dort 2 Monate aufgehalten und danach seien sie weiter nach Pakistan gereist, wo sich die Familie 8 Jahre aufgehalten habe. Der Vater sei allerdings nach Afghanistan zurück und hätte als Kommandant beim Militär gearbeitet. Er hätte der Wahdath-Partei angehört und sei nach einem Jahr von den Taliban in Helmand getötet worden. Seine Mutter wäre dann wieder mit ihnen in den Iran zurückgegangen. Seit ca 10 Jahren würden sie nun alle im Iran leben. Die Familie besäße noch ein Haus in Afghanistan. Er selbst wurden von den Taliban niemals bedroht. Sie hätten allerdings nicht nach Afghanistan zurückkehren können, weil sie dann auch getötet worden wären. Er könne sich kein Leben in Afghanistan vorstellen, weil es keinen sicheren Platz dort gäbe. Im Iran hätte er auf Baustellen gearbeitet. Sein Freund sei erwischt worden und nach Syrien schickt worden. Als seien Mutter gestorben sei, hätte sein Bruder eine Schulbewilligung erhalten, wodurch dieser nicht nach Syrien gehen müsste.Als er klein war sei er mit seinen Eltern zu dem ehemaligen Wohnort der Eltern in Afghanistan gereist. Dieser lautet römisch 40 in der Provinz Maidan Wardak. Sie hätten sich dort 2 Monate aufgehalten und danach seien sie weiter nach Pakistan gereist, wo sich die Familie 8 Jahre aufgehalten habe. Der Vater sei allerdings nach Afghanistan zurück und hätte als Kommandant beim Militär gearbeitet. Er hätte der Wahdath-Partei angehört und sei nach einem Jahr von den Taliban in Helmand getötet worden. Seine Mutter wäre dann wieder mit ihnen in den Iran zurückgegangen. Seit ca 10 Jahren würden sie nun alle im Iran leben. Die Familie besäße noch ein Haus in Afghanistan. Er selbst wurden von den Taliban niemals bedroht. Sie hätten allerdings nicht nach Afghanistan zurückkehren können, weil sie dann auch getötet worden wären. Er könne sich kein Leben in Afghanistan vorstellen, weil es keinen sicheren Platz dort gäbe. Im Iran hätte er auf Baustellen gearbeitet. Sein Freund sei erwischt worden und nach Syrien schickt worden. Als seien Mutter gestorben sei, hätte sein Bruder eine Schulbewilligung erhalten, wodurch dieser nicht nach Syrien gehen müsste.

Er könne nicht nach Afghanistan zurück, weil er dort keinen Bezug habe. Er könne ebenso wenig in den Iran zurück. Wenn er eine Aufenthaltsgenehmigung bekomme, würde er gerne seine Frau nach Österreich nachholen.

1.4. Die Behörde wies den Antrag des Beschwerdeführers mit dem im Spruch erwähnten Bescheid hinsichtlich des internationalen Schutzes ab, sowie wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten ebenso nicht zuerkannt. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde nicht erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers zulässig sei. Der Beschwerdeführer bekam eine zweiwöchige Frist für seine Ausreise zugestanden.

Zur Nichtzuerkennung des Asylantrages vermeinte die Behörde, dass der Beschwerdeführer keine gegen ihn gerichtete Drohung vorbringen hätte können, welche eine ausreichende Asylrelevanz dargestellt hätte. Die Behörde vermeinte zusätzlich, dass keine Gründe hervortraten oder glaubhaft gemacht werden konnten, welche gegen eine Wiederansiedelung in Afghanistan, insbesondere in der Hauptstadt Kabul, hervortraten und so keine reale Gefahr einer Verletzung seiner verbrieften Menschenrechte zu erwarten wäre.

1.5. Gegen den Bescheid richtet sich die fristgerecht eingebrachte vollumfängliche Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, wobei er im Wesentlichen die Verletzung der amtswegigen Ermittlungspflicht und unrichtige Beweiswürdigung geltend machte. Auffallend ist, dass mit keinem Wort auf den Sachverhalt des Beschwerdeführers eingegangen wird. Es handelt sich hierbei offenbar um eine pauschal erstellte Beschwerdeschrift, zudem auf Seite 3 zu lesen ist, "Der BF verließ seine Heimat aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung." Tatsache ist, dass der Beschwerdeführer nicht sein Heimatland, sondern Iran verließ.

1.6. Der Verwaltungsakt langte am 13.02.17 beim Bundesverwaltungsgericht ein und wurde entsprechend der Geschäftseinteilung der Gerichtsabteilung W257 zugewiesen (OZ 1).

1.7. Am 15.112017 legte der Beschwerdeführer eine Teilnahmebestätigung über den Werte- und Orientierungskurs vor.

1.8. Das Bundesverwaltungsgericht setzte für den 27.07.2018 eine mündliche Verhandlung fest, wovon die Parteien nachweislich verständigt wurden.

1.9. Folgende Länderberichte des Herkunftsstaates des Beschwerdeführers wurden der Einladung angeschlossen und den Parteien im Rahmen des Parteiengehörs Gelegenheit geboten, dazu binnen 14 Tagen Stellung zu nehmen (OZ 6).

  • -Strichaufzählung
    Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (Beilage 1)

  • -Strichaufzählung
    UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfes afghanischer Asylsuchender vom 19.04.2016, (Beilage 2)

Die Parteien nahmen von dieser Gelegenheit nicht Gebrauch.

1.10. Nachdem das Länderinformationsblatt (sh vorherigen Punkt, erster Spiegelstrich) eine Gesamtaktualisierung erfuhr, wurde die aktuelle Fassung vom 29.06.2018 den Parteien am 04.07.2018 zur Stellungnahme übersandt (OZ 7).

1.11. Am 13.07.2018 langte seitens des vertretenen Beschwerdeführers eine Stellungnahme hierzu ein (OZ 8). Darin wird ausgeführt, dass der Beschwerdeführer über keinerlei Anknüpfungspunkte in Afghanistan verfüge, die Sicherheitslage allgemein höchst volatil sei, und wird zudem auf die Diskriminierung der iranischen Rückkehrer in Afghanistan hingewiesen.

1.12. Vor dem Bundesverwaltungsgericht wiederholte der Beschwerdeführer im Grunde das bereits vor der Behörde Gesagte, wobei er in einer Steigerung vorbrachte, dass er im Iran nicht nur gefragt wurde in den Krieg in Syrien zu ziehen, sondern dass er tatsächlich von der iranischen Behörde aufgegriffen und in den Krieg geschickt worden sei. In diesem Zusammenhang schilderte er, wie er von der iranischen Armee bzw. von der iranischen Behörde nach Syrien gesandt worden sei. Er hätte drei Monate als Infanterist in der Stadt Aleppo und weitere drei Monate hätte er als Panzerfahrer gekämpft. Auf Vorhalt, dass es für das Gericht nicht glaubhaft ist, wenn man ohne einer entsprechenden Ausbildung einen Panzer, noch dazu einen Geschützpanzer, im Krieg lenken könne, brachte er vor, dass es schon ältere Panzer gewesen seien die nicht besonders funktionsfähig gewesen wären.

1.13. Nachdem der Beschwerdeführer vorbrachte, tatsächlich im Syrien Krieg eingesetzt gewesen zu sein, wurde den Parteien ein entsprechendes Länderinformationsblatt der Staatendokumentation mit dem Ersuchen um Stellungnahme zugesandt (Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan; Afghanische Kämpfer und ihre Rückkehrer aus Syrien vom 02.08.2017). Bei dem Länderinformationsblatt handelt es sich um eine Anfragebeantwortung mit dem Thema, ob die Taliban Teilnehmer am Krieg in Syrien - falls diese nach Afghanistan zurückkehren - verfolgt werden würden. Im Ergebnis wird festgehalten, dass dies nicht der Fall sei bzw. dass keine entsprechenden Informationen diesbezüglich nachweisbar sind. Das Bundesamt für Fremdenwesen Asyl nahm von diesem Parteiengehör Gebrauch und sandte dem Gericht am 17.08.2018 eine entsprechende Stellungnahme. Der Beschwerdeführer selbst brachte keine Stellungnahme dazu ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

2. Feststellungen:

Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest!

2.1. Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und ist am XXXX in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich als schiitischer Moslem. Er ist im Iran geboren und wuchs dort auf. Als er noch klein war verzogen die Eltern nach Afghanistan und danach gleich weiter nach Pakistan, wo sie sich ca. 8 Jahre aufhielten. Der Vater ist allerdings wieder von Pakistan nach Afghanistan zurückgegangen, weil er als Mujaheddin für die Regierung gegen die Taliban kämpfte. Zirka ein Jahr nach dessen Einsatz verstarb sein Vater in Afghanistan. Der Beschwerdeführer lebte 8 Jahre in Pakistan und verzog danach in den Iran. Dort lebte er ca 10 Jahre und verdingte sich als Bauarbeiter.Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und ist am römisch 40 in Afghanistan geboren. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und bekennt sich als schiitischer Moslem. Er ist im Iran geboren und wuchs dort auf. Als er noch klein war verzogen die Eltern nach Afghanistan und danach gleich weiter nach Pakistan, wo sie sich ca. 8 Jahre aufhielten. Der Vater ist allerdings wieder von Pakistan nach Afghanistan zurückgegangen, weil er als Mujaheddin für die Regierung gegen die Taliban kämpfte. Zirka ein Jahr nach dessen Einsatz verstarb sein Vater in Afghanistan. Der Beschwerdeführer lebte 8 Jahre in Pakistan und verzog danach in den Iran. Dort lebte er ca 10 Jahre und verdingte sich als Bauarbeiter.

Er verfügt über keinerlei soziale Anknüpfungspunkte in Afghanistan. Die Familie besitzt noch ein verlassenes Haus in dem ursprünglichen Wohnort der Eltern, in der Provinz Maidan Wardak.

Er ist seit dem 15.04.2015 mit XXXX verehelicht, zu der er einmal wöchentlich Kontakt aufnimmt. Sie lebt im Iran, die Ehe ist bisweilen kinderlos. Im gleichen Jahr verstarb seine Mutter. Sein einziger Bruder fiel im Krieg in Syrien. Sein beiden Schwestern leben im Iran und sind verheiratet. Er hat keine Familienangehörigen in Afghanistan. Er hat einige Verwandte in England, zu denen er allerdings keinen Kontakt hat. Im Falle der Rückführung nach Afghanistan, ist zu erwarten, dass die Frau im Iran bzw ihre Verwandten den Beschwerdeführer finanziell unterstützen kann; jedenfalls soweit, bis erEr ist seit dem 15.04.2015 mit römisch 40 verehelicht, zu der er einmal wöchentlich Kontakt aufnimmt. Sie lebt im Iran, die Ehe ist bisweilen kinderlos. Im gleichen Jahr verstarb seine Mutter. Sein einziger Bruder fiel im Krieg in Syrien. Sein beiden Schwestern leben im Iran und sind verheiratet. Er hat keine Familienangehörigen in Afghanistan. Er hat einige Verwandte in England, zu denen er allerdings keinen Kontakt hat. Im Falle der Rückführung nach Afghanistan, ist zu erwarten, dass die Frau im Iran bzw ihre Verwandten den Beschwerdeführer finanziell unterstützen kann; jedenfalls soweit, bis er

Der Beschwerdeführer reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen nach Österreich ein und stellte am 19.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.

Der Beschwerdeführer hat nie eine Schule besucht, er verfügt über mehrjährige Berufserfahrung als Bauarbeiter.

Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Dari. Er spricht außerdem Deutsch.

Er ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

2.2. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer systematischen Verfolgung im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, dh. wegen der Zugehörigkeit zu einer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt war oder ihm in Falle einer Rückkehr derartiges droht.

2.3. Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Der Beschwerdeführer liefe nicht Gefahr, bei einer Rückkehr in seine Herkunftsstadt Afghanistan, insbesondere bei einer Neuansiedlung in den Städten Kabul, Herat oder Mazar-e Sharif, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten.

2.4. Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer ist seit seiner Antragstellung am 19.07.2015 aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG 2005 durchgehend rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Er bezieht seit seiner Antragstellung Leistungen aus der vorübergehenden Grundversorgung.

Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Verwahrten und keine sonstigen engen sozialen Bindungen. Der Beschwerdeführer lebt in Villach in einer Asylunterkunft und wird von der Grundversorgung gestützt. Er besuchte zwar einige Deutschkurse, konnte jedoch bis dato

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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