TE Vwgh Beschluss 2018/9/17 Ra 2017/02/0206

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.09.2018
beobachten
merken

Index

10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG);
10/07 Verwaltungsgerichtshof;
40/01 Verwaltungsverfahren;
90/01 Straßenverkehrsordnung;

Norm

B-VG Art133 Abs4;
StVO 1960 §4 Abs1 lita;
StVO 1960 §4 Abs1 litc;
StVO 1960 §4 Abs5;
StVO 1960 §99 Abs2 lita;
StVO 1960 §99 Abs3 litb;
VStG §45 Abs1 Z4;
VwGG §25a Abs4;
VwGG §34 Abs1;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Beck sowie die Hofräte Dr. N. Bachler und Mag. Straßegger als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag. Harrer, LL.M., über die Revision des W K in F, vertreten durch Dr. Farhad Paya, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Herrengasse 12/I, gegen das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichts Steiermark vom 31. Juli 2017, Zl. LVwG 30.9-2811/2016-12, betreffend Übertretungen der StVO (Partei gemäß § 21 Abs. 1 Z 2 VwGG: Landespolizeidirektion Steiermark), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Steiermark vom 26. September 2016 wurde der Revisionswerber wegen Übertretungen der StVO schuldig erkannt. Er sei als Lenker eines Kraftfahrzeuges mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang gestanden und habe sein Fahrzeug nicht sofort angehalten (Spruchpunkt 1), nicht an der Sachverhaltsfeststellung mitgewirkt (Spruchpunkt 2) und nicht ohne unnötigen Aufschub die nächste Polizeidienststelle verständigt (Spruchpunkt 3). Über den Revisionswerber wurde wegen dieser Übertretungen mit Spruchpunkt 1 gemäß § 4 Abs. 1 lit. a StVO iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 250,- (Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 5 Stunden), mit Spruchpunkt 2 gemäß § 4 Abs. 1 lit. c StVO iVm § 99 Abs. 2 lit. a StVO eine Geldstrafe von EUR 250,-

(Ersatzfreiheitsstrafe 5 Tage und 5 Stunden) sowie mit Spruchpunkt 3 gemäß § 4 Abs. 5 StVO iVm § 99 Abs. 3 lit. b StVO eine Geldstrafe von EUR 200,- (Ersatzfreiheitsstrafe 4 Tage und 4 Stunden) verhängt.

2 Die dagegen erhobene Beschwerde des Revisionswerbers wies das Landesverwaltungsgericht Steiermark mit dem angefochtenen Erkenntnis als unbegründet ab. Es sprach aus, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG hinsichtlich der Spruchpunkte 1 und 2 gemäß § 25a Abs. 1 VwGG und eine Revision wegen Verletzung in Rechten hinsichtlich Spruchpunkt 3 gemäß § 25a Abs. 4 VwGG unzulässig sei.

3 Gemäß § 25a Abs. 4 VwGG ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig, wenn in einer Verwaltungsstrafsache eine Geldstrafe von bis zu EUR 750,-

und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu EUR 400,- verhängt wurde.

4 Diese Voraussetzungen treffen auf den vorliegenden Revisionsfall hinsichtlich Spruchpunkt 3 des Straferkenntnisses zu, weshalb sich die Revision insoweit als absolut unzulässig erweist.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Soweit der Revisionswerber gegen die vom Verwaltungsgericht angenommene Aufmerksamkeitsverletzung wegen akustischer Wahrnehmbarkeit der Kollision ins Treffen führt, es hätte am Tatort zusätzliche Umgebungsgeräusche gegeben, weicht er damit ohne nähere Begründung von der Feststellung im angefochtenen Erkenntnis (S 3) ab, wonach es sonstige Geräuscheinwirkungen zu diesem Zeitpunkt nicht gab.

9 Der vom Revisionswerber vermissten Auseinandersetzung des Verwaltungsgerichtes mit den Voraussetzungen für eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 4 VStG steht schon die Bewertung des Verschuldens des Revisionswerbers als grob fahrlässig entgegen, was eine Verfügung nach der zitierten Gesetzesstelle ausschließt.

10 Entgegen den Ausführungen in der Zulässigkeitsbegründung setzte sich das Verwaltungsgericht bei der Strafzumessung auch mit dem Ausmaß des Verschuldens und der Unbescholtenheit auseinander.

11 In der Revision werden sohin hinsichtlich Spruchpunkte 1 und 2 des Straferkenntnisses keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme.

12 Die Revision war daher insgesamt zurückzuweisen.

Wien, am 17. September 2018

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2017020206.L00

Im RIS seit

15.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

22.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten