TE Vwgh Beschluss 2018/9/27 Ra 2018/01/0316

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Veröffentlicht am 27.09.2018
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
41/02 Passrecht Fremdenrecht;

Norm

AsylG 2005 §34 Abs6 Z2 idF 2012/I/087;
VwRallg;

Beachte

Miterledigung (miterledigt bzw zur gemeinsamen Entscheidung verbunden):Ra 2018/01/0318 Ra 2018/01/0317

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Blaschek sowie die Hofräte Dr. Kleiser und Dr. Fasching als Richter, unter Mitwirkung der Schriftführerin Mag.a Kienesberger, über die Revision 1. der D A, 2. des O A, und

3. der M A, alle in K und vertreten durch Dr. Herbert Felsberger, Rechtsanwalt in 9020 Klagenfurt, Waaggasse 17, gegen das Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17. Mai 2018, Zlen. 1. W136 2148420-1/7E, 2. W136 2148412-1/5E und

3. W136 2148404-1/6E, betreffend Angelegenheiten nach dem AsylG 2005 (belangte Behörde vor dem Verwaltungsgericht: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl), den Beschluss gefasst:

Spruch

Die Revision wird zurückgewiesen.

Begründung

1 Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl jeweils vom 11. Jänner 2017 wurden die Anträge der Revisionswerber, alle syrische Staatsangehörige, auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen, den Revisionswerbern der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.

2 Mit dem angefochtenen Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (BVwG) wurde die Beschwerde der Revisionswerber gegen die Nichtzuerkennung des Status der Asylberechtigten als unbegründet abgewiesen und die Revision für nicht zulässig erklärt.

3 Begründend führte das BVwG im Wesentlichen aus, die Revisionswerber hätten keine konkrete und aktuelle drohende Verfolgung aus einem der in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen glaubhaft machen können. Dem Lebensgefährten der Erstrevisionswerberin sei der Asylstatus abgeleitet zuerkannt worden. Die Revisionswerber könnten daher von diesem keinen Asylstatus ableiten.

4 Dagegen richtet sich die vorliegende Revision, die ihre Zulässigkeit insbesondere damit begründet, dass das BVwG von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Familienverfahren nach § 34 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005) abgewichen sei beziehungsweise in diesem Zusammenhang Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehle.

5 Nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

6 Nach § 34 Abs. 1 VwGG sind Revisionen, die sich wegen Nichtvorliegens der Voraussetzungen des Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zur Behandlung eignen, ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung mit Beschluss zurückzuweisen.

7 Nach § 34 Abs. 1a VwGG ist der Verwaltungsgerichtshof bei der Beurteilung der Zulässigkeit der Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG an den Ausspruch des Verwaltungsgerichtes gemäß § 25a Abs. 1 VwGG nicht gebunden. Die Zulässigkeit einer außerordentlichen Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof im Rahmen der dafür in der Revision vorgebrachten Gründe (§ 28 Abs. 3 VwGG) zu überprüfen.

8 Das Revisionsmodell soll sich nach dem Willen des Verfassungsgesetzgebers an der Revision nach § 500 ff ZPO orientieren (vgl. RV 1618 BlgNR 24. GP, 16). Ausgehend davon ist der Verwaltungsgerichtshof als Rechtsinstanz tätig. Einer Rechtsfrage kann nur dann grundsätzliche Bedeutung zukommen, wenn sie über den konkreten Einzelfall hinaus Bedeutung besitzt (vgl. VwGH 24.4.2014, Ra 2014/01/0010; vgl. aus jüngerer Zeit etwa VwGH 18.5.2018, Ra 2018/01/0202, mwN).

9 Wenn sich die Revision auf das Familienverfahren nach § 34 AsylG 2005 beruft, übersieht sie, dass gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 (nach den Materialien zur Verhinderung von sogenannten "Ketten-Familienverfahren") die Bestimmungen über das Familienverfahren auf Familienangehörige eines Fremden, dem der Status des Asylberechtigten oder der Status des subsidiär Schutzberechtigten im Rahmen eines Verfahrens nach diesem Abschnitt zuerkannt wurde, nicht anzuwenden sind, es sei denn, es handelt sich bei dem Familienangehörigen um ein minderjähriges lediges Kind (vgl. VwGH 30.4.2018, Ra 2017/01/0418, mit Verweis auf RV 330 BlgNR 24. GP, 24).

10 Vorliegend haben der Lebensgefährte der Erstrevisionswerberin und deren (weitere) gemeinsame minderjährige Tochter den Status des Asylberechtigten bereits abgeleitet im Familienverfahren gemäß § 34 Abs. 2 AsylG 2005 erhalten. Damit kann die Erstrevisionswerberin (und in der Folge die übrigen Revisionswerber, welche Kinder aus erster Ehe sind) gemäß § 34 Abs. 6 Z 2 AsylG 2005 nicht (weiter abgeleitet) den Status der Asylberechtigten erlangen.

11 Angesichts dieser Rechtslage stellt sich auch nicht die von der Revision aufgeworfene Frage, ob eine die Kriterien der Wohn-, Wirtschafts- und Geschlechtsgemeinschaft erfüllende Lebensgemeinschaft bei verfassungskonformer Interpretation im Sinne des Art. 8 EMRK einer Ehe in Bezug auf die Voraussetzungen für die Gewährung internationalen Schutzes gleichgestellt sei.

12 Zu den behaupteten Rechtsfragen, wonach den Revisionswerbern im Falle der Rückkehr in ihren Herkunftsstaat eine Verletzung in ihren Rechten nach Art. 2, 3 und 8 EMRK drohe, genügt es darauf hinzuweisen, dass diesen bereits mit den Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde.

13 In der Revision werden somit keine Rechtsfragen aufgeworfen, denen im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukäme. Die Revision war daher zurückzuweisen.

Wien, am 27. September 2018

Schlagworte

Auslegung Anwendung der Auslegungsmethoden Verhältnis der wörtlichen Auslegung zur teleologischen und historischen Auslegung Bedeutung der Gesetzesmaterialien VwRallg3/2/2

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018010316.L00

Im RIS seit

15.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

30.11.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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