TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/21 VGW-211/026/5296/2018/VOR

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Veröffentlicht am 21.08.2018
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Entscheidungsdatum

21.08.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahren

Norm

VwGVG §17
VwGVG §54 Abs1
AVG §34 Abs2
AVG §34 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Verwaltungsgericht Wien hat durch seine Richterin Mag.a Ebner, LL.M. über die Vorstellung des Herrn Dipl.-Ing. A. B., MSc, vom 18.4.2018 gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.4.2018, Zl. VGW-211/V/026/RP26/3688/2018-1, mit dem aufgrund seiner beleidigenden Schreibweise in seiner Beschwerde vom 29.5.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - …, vom 4.5.2017, Zl. …, eine Ordnungsstrafe verhängt wurde,

zu Recht erkannt:

I.   Die Vorstellung wird als unbegründet abgewiesen.

II.  Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG unzulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

Mit Beschluss des Verwaltungsgerichtes Wien vom 10.4.2018 wurde durch den zuständigen Landesrechtspfleger über den Vorstellungswerber eine Ordnungsstrafe in Höhe von 300 € verhängt, da er sich in seiner schriftlichen Beschwerde vom 29.5.2017 gegen den Bescheid des Magistrates der Stadt Wien, Magistratsabteilung 37 - …, vom 4.5.2017, Zl. …, durch Verwendung nachstehender Formulierungen einer beleidigenden Schreibweise bedient habe:

(auszugsweise Wiedergabe im Original):

„[ … ] , weswegen ich die Machenschaft der Behörde einzig und allein nur als eine willkürliche, und auf Grund von nur zwecks willkürlicher Aufzeigung einer Vorschriftswidrigkeit frei erfundener Sachverhaltsdarstellungen, als eine auffallende strafrechtlich relevant erscheinende Handlung zu erkennen vermag.

Gegen diesen Beschluss erhob der Vorstellungswerber innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 18.4.2018 Vorstellung, in der er Folgendes vorbrachte (wörtliche Wiedergabe des Originaltextes samt Unterstreichungen/Hervorhebungen):

„Das essenzielle Charakteristikum des seitens des VGW als „beleidigende Schreibweise“ gewerteten Satzes besteht in

…, weswegen ich ….. , als eine auffallende strafrechtlich relevant erscheinende Handlung zu erkennen vermag.“

a) Ich schreibe klipp und klar von mir, und ich bringe mit „erscheinende“, also mit einem meine eigene Beurteilungs-Unsicherheit mitteilenden Wort, dem eindeutig die äquivalente Bedeutung von

„mir kommt es so vor“

oder

„ich habe den Eindruck“

oder

„mich dünkt“

zukommt, zweifelsfrei zum Ausdruck, dass es sich um ein sich mir darstellendes Erscheinungsbild handelt.

b) Mit dem auf mich bezogenen „zu erkennen vermag“ bringe ich nicht weniger klipp und klar und gleichfalls zweifelsfrei zum Ausdruck, dass ich es nur mit meinem eigenen Erkennungsvermögen, ein anderes steht mir nicht zur Verfügung, so wie der Berufungsbehörde berichtet zu erkennen vermag.

c) Die unter a) und b) dargelegten satzcharakteristischen und die Aussage des Satzes fixierenden Essenzen sind verifizierbare Fakten und sind als solche nicht diskutierbar.

Selbst bei Vorliegen lediglich marginalen Wort- und Satzverständnisses lassen diese satzcharakteristischen Fakten den Satz nicht im Entferntesten als „beleidigende Schreibweise“, wie die Behörde das in ihrem Spruch bzw. Beschluss als einzigen Entscheidungsgrund fixiert, erkennen.

Strafe setzt Schuld voraus. Der Behörde (VGW) obliegt, alle zur Entscheidung erforderlichen rechtserheblichen Merkmale einer vorgeworfenen Tat zu erheben und zu nennen. Sie nennt diese im vorletzten Absatz der ersten Seite mit der Passage

„….. strafrechtlich relevant erscheinende Handlung zu erkennen vermag“.

Sie begründet die Strafe also damit, dass mir etwas so wie meinerseits beschrieben „erscheint“, und ich das durch die Berufungsbehörde zu klärende Beschriebene mit meinem eigenen beschränkten Erkennungsvermögen nur wie dargelegt „zu erkennen vermag“. – Eine aus meiner Dummheit abgeleitete Strafe also! Mir fehlt der Gesetzesbezug dazu!! Bin eben dumm!!!

Ich sehe im als Entscheidungsgrund fixierten Satz keine „beleidigende Schreibweise“, weswegen ich die gegenständliche Vorstellung gegen die getroffene Entscheidung einbringe und gleichzeitig den

Antrag

auf Devolution des Verfahrens in die nächsthöhere Instanz zwecks dortiger gesetzeskonformer objektiver Beurteilung und Entscheidung stelle.

Darüber hinaus stelle ich den

Antrag

auf eine umgehende Erklärung seitens des VGW, ob die gegenständliche Vorstellung hinsichtlich der Zahlung der beschlossenen Strafe eine aufschiebende Wirkung hat, zumal in der ‚Belehrung‘ des eingangs angeführten Schreibens eine diesbezügliche Parteieninformation fehlt!

Das Verwaltungsgericht Wien hat erwogen:

Gesetzliche Bestimmungen:

Zufolge § 54 Abs. 1 VwGVG kann gegen Erkenntnisse und Beschlüsse des Rechtspflegers (§ 2) Vorstellung beim zuständigen Mitglied des Verwaltungsgerichtes erhoben werden. Hinzuweisen ist darauf, dass der Vorstellung nach den allgemeinen Regeln des § 13 VwGVG aufschiebende Wirkung zukommt.

Gemäß § 34 Abs. 2 AVG sind Personen, die die Amtshandlung stören oder durch ungeziemendes Benehmen den Anstand verletzen, zu ermahnen; bleibt die Ermahnung erfolglos, so kann ihnen nach vorausgegangener Androhung das Wort entzogen, ihre Entfernung verfügt und ihnen die Bestellung eines Bevollmächtigten aufgetragen werden oder gegen sie eine Ordnungsstrafe bis 726 Euro verhängt werden.

Gemäß § 34 Abs. 3 AVG können die gleichen Ordnungsstrafen von der Behörde gegen Personen verhängt werden, die sich in schriftlichen Eingaben einer beleidigenden Schreibweise bedienen.

Gemäß § 17 VwGVG finden diese Bestimmungen auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren sinngemäß Anwendung.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine beleidigende Schreibweise im Sinn des § 34 Abs. 3 AVG vor, wenn eine Eingabe ein unsachliches Vorbringen enthält, das in einer Art gehalten ist, die ein ungeziemendes Verhalten gegenüber der Behörde darstellt. Es kommt nicht auf die Eignung der an eine Behörde gerichteten schriftlichen Äußerung an, diese, eine Behörde der unteren Instanz oder einen Organwalter dieser Behörde zu beleidigen. Entscheidend ist vielmehr, ob durch diese Äußerung der im Verkehr mit Behörden gebotene Anstand verletzt wird. Wenngleich Behörden einer demokratischen Gesellschaft Äußerungen der Kritik, des Unmutes und des Vorwurfes ohne übertriebene Empfindlichkeit hinnehmen müssen, hat sich die Kritik an der Behörde und ihren Entscheidungen in den Grenzen der Sachlichkeit zu halten und ist in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorzubringen. Eine Beschimpfung bzw. beleidigende Schreibweise ist kein diskutables Werturteil, sondern vergiftet nur die Atmosphäre im Verfahren. Es liegt im Interesse der öffentlichen Ordnung, der Behinderung von behördlichen Verfahren durch Beschimpfungen bzw. Beleidigungen entgegenzuwirken, wofür eine angemessene Ordnungsstrafe ein geeignetes und verhältnismäßiges Mittel darstellt.

Eine in einer Eingabe an die Behörde gerichtete Kritik ist dann gerechtfertigt und schließt die Anwendung des § 34 Absatz 3 AVG aus, wenn sich die Kritik auf die Sache beschränkt, in einer den Mindestanforderungen des Anstandes entsprechenden Form vorgebracht wird und nicht Behauptungen enthält, die einer Beweisführung nicht zugänglich sind. Fehlt auch nur eine dieser Voraussetzungen, wird der Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG erfüllt und es kann auch ein gelungener Beweis der Kritik den Schreiber nicht mehr rechtfertigen (vgl. etwa VwGH 2. Juli 1990, Zl. 90/19/0299, und die dort zitierte Vorjudikatur). Niemand ist daran gehindert, einen Missstand, der nach seiner Meinung besteht, der Oberbehörde zur Kenntnis zu bringen, damit sie Abhilfe schaffen kann. Er muss sich dabei jedoch an die Grenzen der Sachlichkeit halten.

Für die Strafbarkeit nach § 34 Abs. 3 AVG reicht es hin, dass die in der schriftlichen Eingabe verwendete Ausdrucksweise den Mindestanforderungen des Anstandes nicht gerecht wird und damit objektiv beleidigenden Charakter hat. Auszugehen ist dabei nicht vom Wortsinn einer einzigen Stelle einer Eingabe, vielmehr muss das Gesamtbild der Eingabe beurteilt werden. Dies schließt jedoch nicht aus, dass gewisse Worte für sich als Verletzung der Anstandspflicht gegenüber der Behörde gewertet werden können. Das Tatbild des § 34 Abs. 3 AVG erfordert keine Beleidigungsabsicht („animus iniurandi“; vgl. VwGH 16.11.1993, 91/07/0084); eine beleidigende Schreibweise kann daher auch nicht durch die Überzeugung des Verfassers von der Berechtigung seiner Vorwürfe gerechtfertigt oder entschuldigt werden.

Im verfahrensgegenständlichen Fall lässt die Wortwahl des Einschreiters in seiner Beschwerde keinen Zweifel daran, dass er mit seinen Äußerungen den oben beschriebenen Rahmen sprengt und den Anforderungen einer sachlichen Kritik nicht gerecht wird. Es handelt sich bei Beurteilung des Gesamtbildes um Beschimpfungen und Beleidigungen, die den Tatbestand des § 34 Abs. 3 AVG verwirklichen, da der Einschreiter mit seiner herabsetzenden und verunglimpfenden Wortwahl und Ausdrucksweise der belangten Behörde bzw. den zuständigen Organwaltern verwerfliches Handeln vorwirft („Machenschaft der Behörde“) und daraus ein gegen strafgesetzliche Vorschriften schwer verstoßendes Verhalten („auffallende strafrechtlich relevant erscheinende Handlung“) unterstellt. Nach der eindeutigen Judikatur des VwGH sind Vorwürfe strafgesetzwidriger Handlungen, ohne dazu konkrete, geschweige denn überprüfbare Angaben zu machen, jedenfalls den Mindestanforderungen des Anstandes widersprechend (vgl. VwGH 26.03.1996, 95/05/0029, sowie VwGH 21.09.1988, 87/03/0237). Insofern verlässt der Vorstellungswerber durch seine schriftliche Äußerung, die zweifelsohne einen solchen strafrechtlich relevanten Vorwurf beinhaltet, den Bereich der Mindestanforderungen des Anstands.

Die vom Einschreiter in seiner Eingabe verwendeten Formulierungen („Machenschaft der Behörde“, „als eine willkürliche“, „frei erfundener Sachverhaltsdarstellungen“, „auffallende strafrechtlich relevant erscheinende Handlung“) werden den Anforderungen an eine sachliche Kritik sohin keinesfalls gerecht und sind nach Überzeugung des Verwaltungsgerichtes Wien jedenfalls als Beleidigung im Sinne des § 34 Abs. 3 AVG zu qualifizieren, da sie die belangte Behörde bzw. deren zuständige Organwalter eines unehrenhaften und in der Folge sogar strafrechtlich relevanten Verhaltens zeihen.

Das Vorbringen des Vorstellungswerbers, all diese Begriffe lediglich subjektiv gemeint zu haben und dass diese seinem „eigenen beschränkten Erkennungsvermögen“ – ein anderes stehe ihm nicht zur Verfügung - geschuldet seien, ist für das erkennende Gericht nicht glaubhaft, geschweige denn nachvollziehbar und führt auch keineswegs zum Absehen von einer Ordnungsstrafe. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt es doch allein darauf an, dass die Äußerung objektiv beleidigenden Charakter hat (VwGH 02.07.1990, 90/10/0299); wie bereits angeführt wird eine Beleidigungsabsicht („animus iniurandi“) für die Erfüllung dieses Tatbestands nicht gefordert. Einem Diplomingenieur und Akademiker - wie es der Vorstellungswerber ist - kann jedenfalls zugesonnen werden, dass er die Tragweite seiner Äußerungen, schon bevor er sie tätigt, erkennt und daher in der Lage ist, die Grenzen des Anstandes in einem Behördenverfahren zu wahren, wie ihm auch zugesonnen werden kann, dass er in der Lage ist, zu erkennen, dass er sich mit der von ihm gebrauchten Wortwahl und dem damit zum Ausdruck gebrachten Vorwurf unehrenhaften und strafrechtlich relevanten Verhaltens ins Unrecht setzt.

Das erkennende Gericht erachtet die rechtfertigenden Ausführungen des Vorstellungswerbers (wie etwa „Bin eben dumm!!!“) demgemäß als den – freilich untauglichen – Versuch, das eigene Verhalten nachträglich zu relativieren, um so der Verhängung einer Ordnungsstrafe zu entgehen. Ein derartiges Bild des Einschreiters als einer Person mit „eigenem beschränkten Erkennungsvermögen“ lässt sich - entgegen seiner nunmehrigen Darstellung - aus seinen Eingaben und dem Akteninhalt des hg. Bauauftragsverfahrens insgesamt keineswegs ableiten. Vielmehr ist schon die Beschwerde des Vorstellungswerbers im Bauauftragsverfahren von einem latent aggressiven Ton durchzogen und von einer Schreibweise geprägt, die den Organwaltern der belangten Behörde jedenfalls implizit Willkür bei der Erlassung des angefochtenen Bauauftrages unterstellt, um sodann in Punkt 10. - dem letzten Absatz und dem Resümee - seiner Beschwerde in den hier inkriminierten die Grenzen des Anstandes und der Sachlichkeit überschreitenden Formulierungen zu kulminieren. Mag auch die Beschwerde erkennbar von der Wut des Beschwerdeführers gegen die belangte Behörde beherrscht sein, so kann keineswegs gesagt werden, dass sie deswegen von einem „dummen Menschen“ oder einem Menschen mit „eigenem beschränkten Erkennungsvermögen“ verfasst worden ist, weil Aufbau, Wortwahl und die vorgebrachten Argumente in der Sache selbst eine entsprechende Intelligenzleistung voraussetzen und auch erkennen lassen.

Dies gilt auch für die eingebrachte Vorstellung des Beschwerdeführers, in der dieser, wenngleich für das erkennende Gericht nicht überzeugend, in mitunter zwar klügelnder aber sprachlich soweit einwandfreier Darlegung eine (nunmehr verharmlosende) Interpretation des seinerzeit von ihm verfassten Textes zu geben versucht. Dass diese Interpretation für das erkennende Gericht nicht glaubwürdig ist, ändert nichts daran, dass zu deren Abfassung wiederum eine entsprechende Intelligenzleistung erforderlich ist, die der Beschwerdeführer durch Vorlage seiner Vorstellung dargetan hat.

Von einem „dummen Menschen“ oder einem Menschen mit „eigenem beschränkten Erkennungsvermögen“ kann nach der Überzeugung des erkennenden Gerichts beim Beschwerdeführer keine Rede sein. Vielmehr bietet der Beschwerdeführer das Bild einer durchaus wachen, intelligenten Person, die ihre seinerzeitige beleidigende und diffamierende Schreibweise, gleichgültig, ob diese aus schlecht gebändigtem Zorn, einer Lust an der Provokation an sich oder einem Überlegenheitsgefühl gegenüber den Organwaltern der belangten Behörde oder der belangten Behörde selbst oder ähnlichen Quellen hergerührt hatte, nunmehr unter Aufbietung ihrer Intelligenz weg zu interpretieren versucht. Wie bereits erwähnt, ist dies ein untauglicher Versuch und lässt sich das erkennende Gericht hier durch den Beschwerdeführer und Vorstellungswerber nicht täuschen.

Bei Ordnungsstrafen handelt es sich um die disziplinäre Ahndung von Ordnungswidrigkeiten und nicht um Strafen für die Begehung einer Verwaltungsübertretung, weshalb die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes grundsätzlich keine Anwendung finden.

Maßgebend für das Ausmaß einer Ordnungsstrafe ist die Überlegung, welche Strafhöhe innerhalb des gesetzlichen Rahmens eine Änderung des Fehlverhaltens erwarten lässt (VwGH 30.5.1994, 92/10/0469; 20.11.1998, 98/02/0320). Zu berücksichtigen war weiters, dass die verwendeten Formulierungen eine deutliche Geringschätzung und Diffamierung des Gegenübers zum Ausdruck bringen (vgl. dazu auch Hengstschläger/Leeb, AVG § 34, Rz 19, 20).

Unter Bedachtnahme auf diese Umstände ist die verhängte Ordnungsstrafe in Höhe von 300 € als angemessen und keineswegs als zu hoch anzusehen, um dem Einschreiter den Unrechtsgehalt seines Verhaltens vor Augen zu führen und ihn von ähnlich gelagerten Ordnungswidrigkeiten in Zukunft abzuhalten.

Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.

Die ordentliche Revision gegen diese Entscheidung ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Schlagworte

Ordnungsstrafe; beleidigende Schreibweise; Vorstellung; Rechtspfleger; unsachliche Kritik; ungeziemendes Verhalten; Anstandsverletzung; Beleidigung; Entscheidung über eine Vorstellung ohne Beschwerde

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGWI:2018:VGW.211.026.5296.2018.VOR

Zuletzt aktualisiert am

10.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Wien LVwg Wien, http://www.verwaltungsgericht.wien.gv.at
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