TE Lvwg Erkenntnis 2018/9/18 LVwG-2018/20/1799-3, LVwG-2018/20/1800-3, LVwG-2018/20/1801-3

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Veröffentlicht am 18.09.2018
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Entscheidungsdatum

18.09.2018

Index

40/01 Verwaltungsverfahrensgesetze

Norm

ZustG §17 Abs3

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Tirol erkennt durch seinen Richter Dr. Stöbich über die Beschwerde des Herrn AA, Z, gegen die Zurückweisungsbescheide der Landespolizeidirektion Tirol vom 17.07.2018, Aktenzahlen VStV****, VStV**** und VStV****, betreffend die Zurückweisung eines Einspruchs gegen eine Strafverfügung

zu Recht:

1.       Die Beschwerden werden als unbegründet abgewiesen.

2.       Die ordentliche Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.

E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e

I.       Verfahrensgang, Sachverhalt:

Mit drei Strafverfügungen vom 20.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer jeweils eine Übertretung gemäß § 103 Abs 2 KFG vorgeworfen. Die Vorwürfe lauteten konkret wie folgt:

1.       zu Aktenzahl VStV****:

„Sie wurden von Herrn RA Dr. BB, Masseverwalter der Firma „CC GmbH“, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen **** ist, als benannter Auskunftspflichtiger, mit Schreiben der LPD Tirol vom 13.06.2018, zugestellt am 19.06.2018 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 31.03.2018 um 13:12 in Z, Adresse 1, Richtung Osten gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht erteilt, da Sie mit Lenkerauskunft vom 19.06.2018 lediglich eine weitere Person als Auskunftspflichtigen angeführt haben, obwohl Sie, als vom Masseverwalter angeführter Auskunftspflichtiger, die Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges trifft und die Namhaftmachung einer weiteren Auskunftsperson rechtlich nicht mehr möglich ist.“

2.       zu Aktenzahl VStV****:

„Sie wurden von Herrn RA Dr. BB, Masseverwalter der Firma „CC GmbH“, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen **** ist, als benannter Auskunftspflichtiger, mit Schreiben der LPD Tirol vom 13.06.2018, zugestellt am 19.06.2018 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 30.03.2018 um 11:17 in Z, Adresse 2, Richtung Norden gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht erteilt, da Sie mit Lenkerauskunft vom 19.06.2018 lediglich eine weitere Person als Auskunftspflichtigen angeführt haben, obwohl Sie, als vom Masseverwalter angeführter Auskunftspflichtiger, die Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges trifft und die Namhaftmachung einer weiteren Auskunftsperson rechtlich nicht mehr möglich ist.“

3.       zu Aktenzahl VStV****:

„Sie wurden von Herrn RA Dr. BB, Masseverwalter der Firma „CC GmbH“, welche Zulassungsbesitzerin des KFZ mit dem Kennzeichen **** ist, als benannter Auskunftspflichtiger mit Schreiben der LPD Tirol vom 13.06.2018, zugestellt am 19.06.2018 aufgefordert, binnen 2 Wochen ab Zustellung der anfragenden Behörde bekanntzugeben, wer das angeführte Fahrzeug am 27.03.2018 um 13:55 in Z, Adresse 3, Richtung Nord/West gelenkt hat.

Sie haben diese Auskunft nicht erteilt, da Sie mit Lenkerauskunft vom 19.06.2018 lediglich eine weitere Person als Auskunftspflichtigen angeführt haben, obwohl Sie, als vom Masseverwalter angeführter Auskunftspflichtiger, die Auskunftspflicht über den Lenker des Fahrzeuges trifft und die Namhaftmachung einer weiteren Auskunftsperson rechtlich nicht mehr möglich ist.“

Mit diesen Strafverfügungen wurden über den Beschwerdeführer jeweils Geldstrafen in Höhe von Euro 300,-- verhängt.

Nach den in den verwaltungsbehördlichen Akten befindlichen Zustellnachweisen wurde am 22.06.2018 an der Wohnanschrift des Beschwerdeführers der Versuch unternommen, ihm diese Strafverfügung zuzustellen. Da der Beschwerdeführer nicht angetroffen wurde und auch sonst kein Ersatzempfänger zur Verfügung stand, erfolgte eine Hinterlegung bei der Postgeschäftsstelle Z (Adresse 4). Dort wurden die Schriftstücke ab dem 25.06.2018 bereitgehalten. Am 07.07.2018 holte der Beschwerdeführer diese Schriftstücke ab.

Mit einem E-Mail vom 16.07.2018 erhob der Beschwerdeführer gegen die vorher erwähnten Strafverfügungen Einspruch. Er führte aus, dass er seine Auskunftspflicht ordnungsgemäß erfüllt hätte. Die von ihm benannte Person habe das Auto zu diesen Zeitpunkten von ihm geliehen und ob diese Person gefahren sei, das Fahrzeug geparkt habe oder die Person geschlafen habe, könne er natürlich nicht sagen, da er nicht bei ihr gewesen sei. Wenn man noch eine Auskunft benötigen würde, könnte man ihm gerne schreiben.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheiden vom 17.07.2018 wurden die Einsprüche als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde jeweils darauf verwiesen, dass, wie sich aus dem Zustellnachweis ergebe, am 22.06.2018 erfolglos versucht worden sei, die Strafverfügungen zuzustellen. Daraufhin seien die Schriftstücke am 25.06.2018 bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt und ab 25.06.2018 dort zur Abholung bereitgehalten worden. Gemäß § 17 Abs 3 Zustellgesetz gelte eine hinterlegte Sendung mit dem Tag der Bereithaltung zur Abholung als zugestellt. Die zweiwöchige Einspruchsfrist habe daher am 25.06.2018 zu laufen begonnen und hätte am 09.07.2018 geendet. Der Einspruch sei trotz richtiger und vollständiger Rechtsmittelbelehrung erst am 16.07.2018, somit nach Ablauf der Einspruchsfrist eingebracht worden.

Gegen diese Zurückweisungsbescheide richten sich die innerhalb offener Frist mit Schreiben vom 09.08.2018 eingebrachten Beschwerden. In diesen wurde jeweils ausgeführt, dass der Einspruch nicht verspätet eingebracht worden sei. Er habe der Behörde sogar zweimal mitgeteilt, wer mit dem Auto unterwegs gewesen sei und er habe es „TASCHLER“ zur Verfügung gestellt. Er wolle, dass endlich ein unabhängiger Richter darüber entscheide und nicht ein Beamter, der sich nicht auskenne und wahrscheinlich überfordert sei.

Mit Schreiben vom 10.08.2018 wurden die gegenständlichen Akten von der Landespolizeidirektion Tirol mit dem Ersuchen um Entscheidung über die Beschwerden vorgelegt.

Das Landesverwaltungsgericht Tirol richtete in der Folge nachfolgendes Schreiben am 21.08.2018 an den Beschwerdeführer:

„Sehr geehrter Herr AA!

Mit den angeführten Bescheiden wurden die von Ihnen erhobenen Einsprüche vom 16.07.2018 gegen die Strafverfügungen vom 20.06.2018, Zlen VStV****, VStV**** und VStV****, von der Landespolizeidirektion (LPD) Tirol als verspätet zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass gemäß § 49 Abs 1 VStG der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben könne und diese Frist abgelaufen sei. Laut Zustellnachweis vom 22.06.2018 ist nach einem erfolglosen Zustellversuch an der genannten Adresse eine Hinterlegung des Schriftstückes bei der zuständigen Geschäftsstelle des Zustelldienstes erfolgt und das Schriftstück vom 25.06. bis zum 09.07.2018 zur Abholung bereitgehalten worden. Die Zustellung sei laut LPD Tirol mit der Hinterlegung erfolgt. Die Abholung der Briefsendung war am 07.07.2018.

In diesem Zusammenhang wird auf § 17 Zustellgesetz, der die Zustellung durch Hinterlegung regelt, hingewiesen, welcher folgenden Wortlaut hat:

(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Sie werden nunmehr innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Erhalt dieses Schreibens aufgefordert, die Rechtzeitigkeit des Einspruches näher zu begründen bzw allfällige Beweismittel vorzulegen.

Mit freundlichen Grüßen

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Anlage: Zustellnachweis“

Mit einem E-Mail vom 06.09.2018 bezog sich der Beschwerdeführer auf dieses Schreiben und führte Folgendes aus:

„Ich habe alles zeitgerecht abgegeben als ich am Postamt erfahren hatte das ich Briefe abzuholen habe habe ich sie sofort abgeholt also läuft ab dem Zeitpunkt die Frist wenn der Briefträger nicht richtig zustellt ist das sicher nicht meine Schuld ! Als Österreicher sollten Sie das auch wissen , wenn sie auch Richter sind“

II.      Beweiswürdigung:

Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich anhand des verwaltungsbehördlichen Aktes, insbesondere dem Zustellnachweis und dem Einspruch.

III.     Rechtsgrundlagen:

§ 17 Zustellgesetz hat folgenden Wortlaut:

„(1) Kann das Dokument an der Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, so ist das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

(2) Von der Hinterlegung ist der Empfänger schriftlich zu verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

(3) Das hinterlegte Dokument ist mindestens zwei Wochen zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

(4) Die im Wege der Hinterlegung vorgenommene Zustellung ist auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.“

IV.      Rechtliche Erwägungen:

Im gegenständlichen Fall geht es lediglich um die Frage, inwieweit die von der Landespolizeidirektion Tirol erlassenen Zurückweisungsbescheide rechtmäßig sind. Es geht also konkret um die Rechtzeitigkeit der Einspruchserhebung und nicht um die Frage, inwieweit der Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft ordnungsgemäß nachgekommen wurde.

Den Zeitpunkt, wann eine Zustellung rechtswirksam bewirkt wurde, wenn kein Empfänger angetroffen und deshalb eine Hinterlegung notwendig wurde, hat der Gesetzgeber i § 17 Zustellgesetz festgelegt. Gemäß § 17 Abs 3 2. Satz Zustellgesetz gelten hinterlegte Dokumente mit dem ersten Tag der Abholfrist als zugestellt. Sie gelten gemäß § 17 Abs 3 dritter Satz Zustellgesetz lediglich dann nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, dass der Empfänger oder der Vertreter im Sinne des § 13 Abs 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden kann.

Die durch den dritten Satz des § 17 Abs 3 ZustG normierte Zustellwirkung wird nicht durch Abwesenheit von der Abgabestelle schlechthin, sondern nur durch eine solche Abwesenheit von der Abgabestelle ausgeschlossen, die bewirkt, dass der Empfänger wegen seiner Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte (Hinweis E vom 24. Mai 2007, 2006/07/0101, mwN). Die bloße Behauptung einer Ortsabwesenheit reicht also nicht aus.

Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer seitens des Verwaltungsgerichts die gesetzliche Regelung im Zusammenhang mit der Hinterlegung zur Kenntnis gebracht und wurde ihm die Gelegenheit eingeräumt Stellung zu nehmen und Beweise vorzulegen. In seiner Stellungnahme brachte der Beschwerdeführer zum Ausdruck, dass er die Briefe sofort abgeholt habe, als er davon erfahren habe. Er gehe davon aus, dass eine Frist ab dem Zeitpunkt der Abholung zu laufen beginne, „wenn der Briefträger nicht richtig zustellt“.

Wenn bei einem Zustellversuch an der Abgabestelle niemand angetroffen werden kann, so ist das Schriftstück bei einer Geschäftsstelle des entsprechenden Zustelldienstes zu hinterlegen und zur Abholung bereit zu halten. Im gegenständlichen Fall wurden die Schriftstücke nach einem erfolglosen Zustellversuch hinterlegt und wurden ab dem 25.06.2017 zur Abholung bereitgehalten.

Die in § 17 Abs 2 ZustG genannte Verständigung des Empfängers von der Hinterlegung (Hinterlegungsanzeige) ist eine öffentliche Urkunde und macht Beweis über die Zustellung (vgl. etwa VwGH 30.3.2017, Fr 2015/07/0001, mwN). Als öffentliche Urkunde begründet eine "unbedenkliche" - d.h. die gehörige äußere Form aufweisende - Hinterlegungsanzeige die Vermutung der Echtheit und der inhaltlichen Richtigkeit des bezeugten Vorgangs, doch ist der Einwand der Unechtheit oder der Unrichtigkeit zulässig (VwGH 23.05.2018,
Ro 2018/22/0003). Im gegenständlichen Fall ergeben sich in Bezug auf die Richtigkeit des Zustellungsnachweises. Es ist also von einer dem Gesetz entsprechenden Hinterlegung der Schriftstücke auszugehen.

Im gegenständlichen Fall liegen keinerlei Hinweise auf eine etwaige Ortsabwesenheit vor. Der Beschwerdeführer hat eine solche auch nicht behauptet. Insofern kann von einem Hinausschieben des Zustellungszeitpunktes wegen einer Ortsabwesenheit, wie dies § 17
Abs 3 zweiter Satz ZustG vorsieht, nicht die Rede sein.

Der Beschwerdeführer befindet sich in einem Irrtum, wenn er glaubt, dass, wenn ein Schriftstück aufgrund des erfolglosen Zustellversuchs an der Abgabestelle und bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes hinterlegt wird, die Zustellung erst mit dem Zeitpunkt der Abholung bei der Geschäftsstelle des Zustelldienstes bewirkt wird. Würde man dieser Rechtsansicht folgen, hätte dies letztlich zur Folge, dass der Empfänger die Zustellung behördlicher Schriftstücke durch Nichtabholung stets verhindern könnte.

Im Ergebnis ist daher in Entsprechung von § 17 Abs 3 ZustG die Zustellung bereits mit Beginn der Abholfrist (am 25.06.2018) bewirkt worden und nicht erst zum Zeitpunkt der Abholung am 07.07.2018. Die Einspruchsfrist gegen eine Strafverfügung beträgt gemäß § 49 Abs 1 VStG zwei Wochen. Da diese Frist bereits mit 25.06.2018 zu laufen begonnen hat, war sie zum Zeitpunkt der Einbringung des Einspruchs vom 16.07.2018 jedenfalls bereits abgelaufen.

Die Entscheidungen der Verwaltungsbehörde (die Zurückweisungen der Einsprüche als verspätet) erweisen sich daher als rechtskonform.

V.       Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.

Es war daher wie im Spruch ausgeführt zu entscheiden.

R e c h t s m i t t e l b e l e h r u n g

Soweit die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof in Wien für zulässig erklärt worden ist, kann innerhalb von sechs Wochen ab dem Tag der Zustellung dieser Entscheidung eine ordentliche Revision erhoben werden. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision kann innerhalb dieser Frist nur die außerordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.

Wenn allerdings in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache eine Geldstrafe von bis zu Euro 750,00 und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu Euro 400,00 verhängt wurde, ist eine (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichthof wegen Verletzung in Rechten nicht zulässig.

Jedenfalls kann gegen diese Entscheidung binnen sechs Wochen ab der Zustellung Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, Freyung 8, 1010 Wien, erhoben werden.

Die genannten Rechtsmittel sind von einem bevollmächtigten Rechtsanwalt bzw einer bevollmächtigten Rechtsanwältin abzufassen und einzubringen und es ist eine Eingabegebühr von Euro 240,00 zu entrichten. Die Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof ist direkt bei diesem, die (ordentliche oder außerordentliche) Revision an den Verwaltungsgerichtshof ist beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen.

Es besteht die Möglichkeit, für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof und für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof Verfahrenshilfe zu beantragen. Verfahrenshilfe ist zur Gänze oder zum Teil zu bewilligen, wenn die Partei außerstande ist, die Kosten der Führung des Verfahrens ohne Beeinträchtigung des notwendigen Unterhalts zu bestreiten bzw wenn die zur Führung des Verfahrens erforderlichen Mittel weder von der Partei noch von den an der Führung des Verfahrens wirtschaftlich Beteiligten aufgebracht werden können und die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung nicht als offenbar mutwillig oder aussichtslos erscheint.

Für das Beschwerdeverfahren vor dem Verfassungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrens-hilfe innerhalb der oben angeführten Frist beim Verfassungsgerichtshof einzubringen. Für das Revisionsverfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ist der Antrag auf Verfahrenshilfe innerhalb der oben angeführten Frist im Fall der Zulassung der ordentlichen Revision beim Landesverwaltungsgericht Tirol einzubringen. Im Fall der Nichtzulassung der ordentlichen Revision ist der Antrag auf Verfahrenshilfe beim Verwaltungsgerichtshof einzubringen. Dabei ist im Antrag an den Verwaltungsgerichtshof, soweit dies dem Antragsteller zumutbar ist, kurz zu begründen, warum entgegen dem Ausspruch des Verwaltungsgerichtes die Revision für zulässig erachtet wird.

Zudem besteht die Möglichkeit, auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof zu verzichten. Ein solcher Verzicht hat zur Folge, dass eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof und eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof nicht mehr erhoben werden können.

Hinweis:

Rechtskräftig verhängte Geldstrafen (sowie Verfahrenskostenbeiträge) sind bei der Behörde einzubezahlen (vgl § 54b Abs 1 VStG).

Landesverwaltungsgericht Tirol

Dr. Stöbich

(Richter)

Schlagworte

Hinterlegung; Abholung; Abholfrist

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGTI:2018:LVwG.2018.20.1799.3

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Tirol LVwg Tirol, https://www.lvwg-tirol.gv.at
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