TE Vwgh Beschluss 1999/11/15 AW 98/06/0080

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Veröffentlicht am 15.11.1999
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Index

L37158 Anliegerbeitrag Aufschließungsbeitrag Interessentenbeitrag
Vorarlberg;
L80008 Raumordnung Raumplanung Flächenwidmung Bebauungsplan
Vorarlberg;
L81708 Baulärm Vorarlberg;
L82008 Bauordnung Vorarlberg;
10/07 Verwaltungsgerichtshof;

Norm

BauG Vlbg 1972 §36;
RPG Vlbg 1996 §22 Abs2;
VwGG §30 Abs2;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat über den Antrag des W, vertreten durch Mag. K, Dr. G und Dr. E, Anwaltspartnerschaft, der gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Bludenz vom 10. November 1998, Zl. 1-5/3/Schr/98, betreffend Ausnahmebewilligung vom Flächenwidmungsplan gem. § 22 Abs. 2 RPG . bzw. Baubewilligung (mitbeteiligte Partei: Marktgemeinde S, vertreten durch den Bürgermeister), erhobenen Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, den Beschluss gefasst:

Spruch

Gemäß §30Abs.2 VwGG wird dem Antrag nicht stattgegeben.

Begründung

Der Beschwerdeführer bekämpft mit der zur hg. Zl. 98/06/0239 protokollierten Beschwerde die Abweisung seiner Vorstellung gegen eine Berufungsentscheidung, mit der die Berufung des Beschwerdeführers gegen die Abweisung seines Antrages auf Verlängerung der Befristung einer Baubewilligung bzw. seines Antrages auf Bewilligung einer Ausnahme vom Flächenwidmungsplan für die Errichtung einer Garagenbox abgewiesen wurde. Mit der Beschwerde ist der Antrag verbunden, der Beschwerde aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

Begründet wird dieser Antrag damit, dass die in Rede stehende Garagenbox bereits seit dem Jahr 1985 auf Grund zeitlich befristeter, jeweils verlängerter

Baubewilligungen besteht. Durch die Abweisung seiner Anträge bestünde nunmehr die Gefahr der Erlassung eines Beseitigungsauftrages, mit dessen Vollzug für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre und ein Beschwerdeerfolg geradezu vereitelt würde.

Die belangte Behörde sprach sich nicht gegen eine Aufschiebung aus.

Gemäß § 30 Abs. 2 VwGG hat der Verwaltungsgerichtshof auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, insoweit dem zwingende öffentliche Interessen nicht entgegenstehen und nach Abwägung aller berührten Interessen mit dem Vollzug des Bescheides für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Der Beschwerdeführer hat in seinem Antrag zu konkretisieren, worin für ihn der unverhältnismäßige Nachteil gelegen wäre (vgl. den Beschluss eines verstärkten Senates vom 25. Februar 1981, VwSlg. 10.381 A/1981).

Wie der Beschwerdeführer selbst vorbringt, bedürfte es hinsichtlich der Beseitigung der Garagenbox eines eigenen Auftrages der Gemeindebehörde. Dagegen steht dem Beschwerdeführer der Rechtsmittelzug bis an den Verwaltungsgerichtshof offen, wobei der Beschwerdeführer in diesem Verfahren einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu stellen vermag. Allein durch die Abweisung seiner Anträge ist ein unverhältnismäßiger Nachteil für den Beschwerdeführer im Rahmen des gegenständlichen Beschwerdeverfahrens noch nicht erkennbar.

Dem vorliegenden Antrag war somit nicht stattzugeben.

Wien, am 15. November 1999

Schlagworte

Besondere Rechtsgebiete Baurecht Unverhältnismäßiger Nachteil

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:AW1998060080.A00

Im RIS seit

06.06.2003
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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