RS Lvwg 2018/7/24 LVwG-S-1440/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.07.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

24.07.2018

Norm

StVO 1960 §4 Abs1 litc
StVO 1960 §4 Abs5
StVO 1960 §5 Abs1
StVO 1960 §99

Rechtssatz

Nach Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichtshofes kann die Behörde bereits, wenn ein Beschuldigter im Zusammenhang mit der konsumierten Alkoholmenge seine Verantwortung mehrfach geändert hat, aufgrund im Verfahren wechselnder Angaben eine spätere Nachtrunkbehauptung als unglaubwürdig erachten (vgl. VwGH 2006/02/0274; VwGH 2005/02/0315). Dasselbe muss auch für das Landesverwaltungsgericht gelten. Inkonsistente Nachtrunkbehauptungen, wie die [grobe] Änderung der angegebenen Alkoholmenge [hier: von 40 ml auf 500 ml bis 800 ml] können als unglaubwürdig erachtet werden.

Schlagworte

Verkehrsrecht; Verwaltungsstrafe; Verkehrsunfall; Alkohol; Fahrerflucht; Nachtrunk;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1440.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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