TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/2 LVwG-AV-1312/001-2017

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Veröffentlicht am 02.08.2018
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Entscheidungsdatum

02.08.2018

Norm

AVG 1991 §63 Abs5
ZustG §17

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin Mag. Clodi über die Beschwerde der A und des B, beide ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 05.09.2017, Zl. ***, mit dem die Berufung vom 17.08.2017 der A und des B gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 25.07.2017, ***, als verspätet zurückgewiesen wurde,

zu Recht:

I.

Der Beschwerde des B und der A, wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** bestätigt.

II.

Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

Mit Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 05.09.2017, Zl. *** wurde die Berufung der A und des B vom 17.08.2017 gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz vom 25.07.2017, AZ ***, gemäß § 64a Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) als verspätet zurückgewiesen.

Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz den Eigentümern A und B mit Bescheid vom 25.07.2017, Zl. *** die Verfahrenskosten für die Durchführung des Ortsaugenscheins im baupolizeilichen Verfahren zum Abbruch des bestehenden Gebäudes in Holzbauweise auf den Grundstücken Nr. *** und ***, EZ ***, KG *** vorgeschrieben habe. Dieser Bescheid sei beiden Empfängern durch die Post nach erfolglosem Zustellversuch durch Hinterlegung am 01.08.2017 beim Postamt *** zugestellt worden. Eine Verständigung über die Hinterlegung sei in die Abgabeneinrichtungen an der Zustelladresse eingelegt gewesen. Die Berufungswerber hätten gegen diesen Bescheid schriftlich Berufung erhoben. Die Berufungsschrift datiere mit 17.08.2017 und sei am 18.08.2017 bei der Behörde eingelangt.

Die zweiwöchige Berufungsfrist habe daher am 16.08.2017 geendet. Die Berufung sei daher verspätet.

Dieser Bescheid wurde durch Hinterlegung beim Postamt *** am 12.09.2017 zugestellt.

In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 09.10.2017 wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die nunmehrigen Beschwerdeführer im November 2016 zwei Grundstücke Nr. *** und Nr. *** erworben hätten. Darauf befände sich auch eine kleine Holzhütte, die zuletzt als Schafunterstand genutzt worden wäre. Zur Pflege der gesamten Grundstücke (1,7 ha) habe sich die Hütte als Lagerraum für Werkzeug und als Unterstand angeboten. Das Dach sei abgedichtet, eine Türe wieder eingebaut worden. Am äußeren Erscheinungsbild und an den Außenmaßen seien keine Veränderungen vorgenommen worden.

Am 09.03.2017 habe man einen Bescheid erhalten und wurde zur Einstellung der Bauarbeiten aufgefordert. Festgehalten werde, dass kein Gebäude errichtet worden sei, sondern ein seit etwa 15 Jahren bestehendes Gebäude wiederum mit einer Türe versehen und das Dach abgedichtet worden sei. Am 20.03.2017 habe man eine Bauanzeige eingereicht. Der Mitarbeiter der Baubehörde hätte die Holzhütte so nicht in Erinnerung gehabt, habe die Unterlagen aber angenommen. Am 31.03.2017 sei die Bauanzeige abgelehnt worden. Begründet wurde dies damit, dass es keine Anzeigemöglichkeit gegeben habe, weil es sich um Widmung Grünland-Freihaltefläche handle. Weitere Informationen bzw. Unterstützung bezüglich des weiteren Ablaufs sei von der Gemeinde abgelehnt worden. In weiterer Folge sei eine baubehördliche Überprüfung angeordnet worden und habe man festgestellt, dass die Holzhütte seit Längerem auf dem Grundstück bestehe und dass es nunmehr die Widmung Grünland-Freihaltefläche hätte. Vorab habe man keine Information erhalten, dass die baubehördliche Überprüfung kostenpflichtig sei. In der Folge sei ein Bescheid zum Abbruch der Holzhütte, datiert 06.07.2017 erlassen worden. Teilweise aus Unerfahrenheit sowie aus persönlichen Umständen sei eine Berufung dazu knapp verspätet eingereicht worden und daher vom Gemeindevorstand auch abgelehnt worden. Nicht klar sei, warum nach Ablehnung der Berufung wegen Fristversäumnis der Inhalt doch, aber nur teilweise behandelt worden wäre.

Nicht behandelt sei Folgendes worden:

Mit dieser Sanierung habe sich weder Ausmaß noch Ansicht verändert, ebenso nicht die Funktion. Das Gebäude wäre über Jahre zumindest im Rahmen einer Schafzucht sowie zur Pferdehaltung in Verwendung und wäre damit der Gemeinde wohl bekannt. Man wüsste nicht und es sei nicht verständlich, weshalb gegenüber den Vorbesitzern kein Abbruchbescheid erlassen worden wäre. Es gäbe eine Aktenlage zu diesem Gebäude, die den nunmehrigen Beschwerdeführern nicht näher bekannt sei. Es sei nicht klar, wie die Widmung des Grundstückes zum Zeitpunkt der Errichtung des Gebäudes gewesen wäre, wie sich die großen Umwidmungskampagnen 2009 ausgewirkt hätten und wie die umliegenden Gebäude, auch auf angrenzenden Grundstücken, zu einer Genehmigung gekommen wären. Man habe größtes Verständnis für die Bemühungen Niederösterreichs gegen die Verhüttelung und für die Erhaltung der Naturlandschaften und glaube mit der naturnahen Erhaltung von 1,7 ha auch einen Teil dazu beizutragen. Auf Grund der Beobachtungen der Umgebung sowie vom Zustand der Holzhütte käme es den Beschwerdeführern nicht in den Sinn, dass es sich um ein nicht konsensuales Gebäude handeln könnte. Da auch keine Veränderungen am Ausmaß und der Nutzung des Gebäudes stattgefunden hätten, würde man keine Notwendigkeit einer Bauanzeige gesehen haben. Die Türe könne umgehend entfernt werden und der ehemalige Zustand könne auch wiederhergestellt werden.

Aufgrund dieser Beschwerde sei den Beschwerdeführern mit Schreiben vom 18. Juni 2017, hinterlegt am 21. Juni 2017, die Möglichkeit eingeräumt worden zur Verspätung ihres Rechtsmittels (Berufung) Stellung zu nehmen. Bis dato ist keine Stellungnahme eingelangt.

Aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens ergibt sich folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt:

Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.07.2017, Zl. *** wurden gegenüber A und B, gemäß § 76 Abs. 1 AVG i.V.m. § 1 Gemeindekommissionsgebührenverordnung und § 1 der Gemeinde-Verwaltungsabgabenverordnung 1973 i.V.m. dem NÖ Gemeindeverwaltungsabgabentarif 2017 Verfahrenskosten in der Höhe von € 97,90 für von der Baubehörde außerhalb des Gemeindeamtes geführte Amtshandlungen vorgeschrieben. Dieser Bescheid wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern nach einem Zustellversuch am 31.07.2017 und einer entsprechenden Verständigung über die Hinterlegung am 01.08.2017 beim Postamt *** hinterlegt und war ab 01.08.2017 zur Abholung bereit.

Gegen diesen Bescheid haben die nunmehrigen Beschwerdeführer mit Schreiben vom 17.08.2017, eingelangt bei der Marktgemeinde *** am 18.08.2017 Berufung eingebracht und beantragt, der Berufung Folge zu geben und den Bescheid vom 25.07.2017 ersatzlos zu beheben bzw. nach der Entscheidung zu einer weiteren Berufung zum Bescheid vom 08.08.2017 neu zu entscheiden.

Gezeichnet ist dieses Schreiben mit A und B. Als Absender scheinen auf diesem Schreiben ebenfalls beide nunmehrigen Beschwerdeführer, mit der Adresse ***, *** sowie ***, *** auf.

Auf Grund dieser Berufung wurde der nunmehr beschwerdegegenständliche Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom 05.09.2017, Zl. *** erlassen und wurde dieser Bescheid den nunmehrigen Beschwerdeführern an der Adresse, ***, ***, durch Hinterlegung beim Postamt ***, nach einem Zustellversuch am 11.09.2017 durch Hinterlegung zugestellt, wobei der Beginn der Abholfrist mit 12.09.2017 datiert ist.

Gegen diesen Bescheid wurde fristgerecht die nunmehr verfahrensgegenständliche Beschwerde erhoben.

Weiters wird festgestellt, dass A und B, an der Adresse ***, *** wohnhaft und aufrecht Hauptwohnsitz gemeldet sind.

Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht auf Grund nachstehender Beweiswürdigung.

Bezüglich des Verfahrensablaufs ergeben sich die wesentlichen Feststellungen aus dem Akt der belangten Behörde und wurde von den Parteien des Verfahrens im Wesentlichen nicht bestritten. Darüber hinaus führen beide Beschwerdeführer auch kein Vorbringen an, im Hinterlegungszeitraum abwesend gewesen zu sein. Auch legen sie diesbezüglich keine Unterlagen vor. Ganz im Gegenteil führen sie explizit in ihrer Beschwerde aus, geringfügig verspätet Berufung eingebracht zu haben und gehen sie sohin selbst von einer verspäteten Rechtsmittelerhebung aus. Zudem wurde den Beschwerdeführern die Möglichkeit eingeräumt zur Verspätung ihres Rechtsmittels Stellung zu nehmen. Bis dato erfolgte keine Stellungnahme.

Die Feststellungen betreffend des Wohnsitzes ergeben sich aus einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister und wurden ebenfalls von den Beschwerdeführern nicht bestritten.

Rechtlich gelangen folgende Bestimmungen zur Anwendung:

Gemäß § 32 Abs. 1 AVG wird bei der Berechnung von Fristen, die nach Tagen

bestimmt sind, der Tag nicht mitgerechnet, in den der Zeitpunkt oder das Ereignis

fällt, wonach sich der Anfang der Frist richten soll.

Gemäß § 32 Abs. 2 AVG enden nach Wochen, Monaten oder Jahren bestimmte

Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche oder des letzten Monats, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat. Fehlt dieser Tag im letzten Monat, so endet die Frist mit Ablauf des letzten Tages dieses Monats.

Gemäß § 33 Abs. 1 AVG werden Beginn und Lauf einer Frist durch Samstage,

Sonntage oder gesetzliche Feiertage nicht behindert.

Gemäß § 33 Abs. 2 AVG ist - fällt das Ende einer Frist auf einen Samstag, Sonntag, gesetzlichen Feiertag, Karfreitag oder 24. Dezember, - der nächste Tag, der nicht einer der vorgenannten Tage ist, als letzter Tag der Frist anzusehen.

Gemäß § 33 Abs. 3 AVG werden die Tage von der Übergabe an einen Zustelldienst im Sinne des § 2 Z 7 des Zustellgesetzes zur Übermittlung an die Behörde bis zum Einlangen bei dieser (Postlauf) in die Frist nicht eingerechnet.

Gemäß § 33 Abs. 4 AVG können durch Gesetz oder Verordnung festgesetzte

Fristen, wenn nicht ausdrücklich anderes bestimmt ist, nicht geändert werden.

Gemäß § 59 Abs. 1 AVG hat der Spruch die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.

Gemäß § 59 Abs. 2 AVG ist - wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur

Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen - im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu

bestimmen.

Gemäß § 63 Abs. 1 AVG richten sich der Instanzenzug in den Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde und das Recht zur Erhebung der

Berufung nach den Verwaltungsvorschriften. Gegen die Bewilligung oder die

Verfügung der Wiederaufnahme und gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist eine Berufung nicht zulässig.

Gemäß § 63 Abs. 2 AVG ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte

Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache

erledigenden Bescheid angefochten werden.

Gemäß § 63 Abs. 3 AVG hat die Berufung den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, und einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten.

Gemäß § 63 Abs. 4 AVG ist eine Berufung nicht mehr zulässig, wenn die Partei nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Berufung verzichtet hat.

Gemäß § 63 Abs. 5 AVG ist die Berufung von der Partei binnen zwei Wochen bei der Behörde einzubringen, die den Bescheid in erster Instanz erlassen hat. Die Frist beginnt für jede Partei mit der an sie erfolgten Zustellung der schriftlichen

Ausfertigung des Bescheides, im Fall bloß mündlicher Verkündung mit dieser. Wird eine Berufung innerhalb dieser Frist bei der Berufungsbehörde eingebracht, so gilt dies als rechtzeitige Einbringung; die Berufungsbehörde hat die bei ihr eingebrachte Berufung unverzüglich an die Behörde erster Instanz weiterzuleiten.

Gemäß § 17 Abs. 1 Zustellgesetz (ZustG) ist - kann das Dokument an der

Abgabestelle nicht zugestellt werden und hat der Zusteller Grund zur Annahme, daß sich der Empfänger oder ein Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 regelmäßig an der Abgabestelle aufhält, - das Dokument im Falle der Zustellung durch den Zustelldienst bei seiner zuständigen Geschäftsstelle, in allen anderen Fällen aber beim zuständigen Gemeindeamt oder bei der Behörde, wenn sie sich in derselben Gemeinde befindet, zu hinterlegen.

Gemäß § 17 Abs. 2 ZustG ist der Empfänger von der Hinterlegung schriftlich zu

verständigen. Die Verständigung ist in die für die Abgabestelle bestimmte

Abgabeeinrichtung (Briefkasten, Hausbrieffach oder Briefeinwurf) einzulegen, an der Abgabestelle zurückzulassen oder, wenn dies nicht möglich ist, an der Eingangstüre (Wohnungs-, Haus-, Gartentüre) anzubringen. Sie hat den Ort der Hinterlegung zu bezeichnen, den Beginn und die Dauer der Abholfrist anzugeben sowie auf die Wirkung der Hinterlegung hinzuweisen.

Gemäß § 17 Abs. 3 ZustG ist das hinterlegte Dokument mindestens zwei Wochen

zur Abholung bereitzuhalten. Der Lauf dieser Frist beginnt mit dem Tag, an dem das Dokument erstmals zur Abholung bereitgehalten wird. Hinterlegte Dokumente gelten mit dem ersten Tag dieser Frist als zugestellt. Sie gelten nicht als zugestellt, wenn sich ergibt, daß der Empfänger oder dessen Vertreter im Sinne des § 13 Abs. 3 wegen Abwesenheit von der Abgabestelle nicht rechtzeitig vom Zustellvorgang Kenntnis erlangen konnte, doch wird die Zustellung an dem der Rückkehr an die Abgabestelle folgenden Tag innerhalb der Abholfrist wirksam, an dem das hinterlegte Dokument behoben werden könnte.

Gemäß § 17 Abs. 4 ZustG ist die im Wege der Hinterlegung vorgenommene

Zustellung auch dann gültig, wenn die im Abs. 2 genannte Verständigung beschädigt oder entfernt wurde.

Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch

Erkenntnis zu erledigen.

Gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

1.

der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder

2.

die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Gemäß § 31 Abs. 1

erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch

Beschluss soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom 25.07.2017, Zl. *** den nunmehrigen Beschwerdeführern am 01.08.2017 durch Hinterlegung (Beginn der Abholfrist) zugestellt wurde.

Entsprechend der vollständigen und richtigen Rechtsmittelbelehrung in diesem Bescheid begann sohin zunächst die zweiwöchige Berufungsfrist am 01.08.2017 zu laufen, sodass diese grundsätzlich gemäß § 32 Abs. 2 AVG am 15.08.2017, 24:00 Uhr geendet hätte. Da es sich bei diesem Tag um einen gesetzlich festgelegten Feiertag gehandelt hat, hat sich das Ende dieser Frist auf den nächsten Werktag, sohin auf den 16.08.2017, 24:00 Uhr verschoben.

Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sind die vom Zusteller erstellten Zustellnachweise öffentliche Urkunden, die den Beweis dafür erbringen, dass die Zustellung vorschriftsmäßig erfolgt ist. Der Gegenbeweis ist zulässig. Behauptet also jemand, es würden Zustellmängel vorliegen, so hat er diese seiner Behauptungen entsprechend zu begründen und Beweise dafür anzuführen, die die vom Gesetz (vgl. auch § 292 ZBO) aufgestellte Vermutung zu widerlegen geeignet erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 21.01.2004, 21/09/0140).

Die im Akt einliegenden Zustellnachweise, wonach der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** den Beschwerdeführern B und A am 01.08.2017 zugestellt wurde – 1. Tag der Abholfrist: 01.08.2017 – lässt allerdings keine die Beweiskraft beeinträchtigenden Mängel erkennen.

Die Beschwerdeführer führen auch nicht irgendwelche Mängel an, auch bringen sie keine Abwesenheit von der Abgabestelle vor, die dazu geführt hätte, dass die Frist erst später zu laufen begonnen hätte.

Auf Basis der oben zitierten Rechtsprechung ist daher davon auszugehen, dass den Beschwerdeführern für die Berufungserhebung volle zwei Wochen und der Beginn des Fristenlaufes im Sinne des § 32 Abs. 2 somit mit diesem Tag der Hinterlegung ausgelöst wurde und die gegenständliche Berufungserhebung am 17.08.2017 als verspätet zu werten war, weshalb die belangte Behörde zu Recht die Berufung als verspätet zurückgewiesen hat und daher spruchgemäß zu entscheiden war.

Die Beschwerdeführer bringen zur Verspätung ihres Rechtsmittels im Wesentlichen nichts vor. Insbesondere keine Ortsabwesenheit, auch sonst ergibt sich kein Hinweis einer solchen, ganz im Gegenteil führen die Beschwerdeführer selbst aus, verspätet Berufung erhoben zu haben. Aufgrund der verspäteten Rechtsmittelerhebung war es dem Landesverwaltungsgericht auch verwehrt inhaltlich auf das Berufungsvorbringen bzw. in weiterer Folge auf das Beschwerdevorbringen einzugehen.

Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte zudem gemäß § 44 Abs. 3 Z. 4 VwGVG unterbleiben, da sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Baurecht; Verfahrensrecht; Berufung; verfahrensrechtliche Frist; Zurückweisung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.1312.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

08.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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