RS Lvwg 2018/8/8 LVwG-S-1761/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §366 Abs1 Z2
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Enthält der Spruch des Straferkenntnisses ohne konkrete Anführung eines Genehmigungstatbestandes nach § 74 Abs. 2 GewO lediglich, dass “es sich um eine genehmigungspflichtige Betriebsanlage gem. § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung handelt“ nimmt die Behörde eine rechtliche Bewertung eines nicht näher präzisierten Tatverhaltens vor. Erst durch die Anführung jener konkreten Umstände bei der Errichtung oder dem Betrieb der Betriebsanlage aufgrund deren Eignung einer möglichen Beeinträchtigung oder Gefährdung der Schutzinteressen nach § 74 Abs. 2 GewO wird die (behördliche) Annahme einer Genehmigungspflicht nachvollziehbar und im Rechtsmittelweg überprüfbar.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Genehmigung; Verfahrensrecht;
Konkretisierung; Tatvorwurf; Tatumschreibung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1761.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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