RS Lvwg 2018/8/8 LVwG-S-1761/001-2017

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 08.08.2018
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Rechtssatznummer

1

Entscheidungsdatum

08.08.2018

Norm

GewO 1994 §74 Abs2
GewO 1994 §366 Abs1 Z2
VStG 1991 §44a Z1

Rechtssatz

Nicht jede Errichtung und jedes Betreiben einer gewerblichen Betriebsanlage ist genehmigungspflichtig, sondern nur dann, wenn die Errichtung bzw. der Betrieb geeignet sind, die in § 74 Abs. 2 GewO umschriebenen Interessen zu beeinträchtigen.

Schlagworte

Gewerberecht; Verwaltungsstrafe; Betriebsanlage; Genehmigung; Verfahrensrecht;
Konkretisierung; Tatvorwurf; Tatumschreibung;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.S.1761.001.2017

Zuletzt aktualisiert am

09.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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