RS Lvwg 2018/8/17 LVwG-AV-200/001-2018, LVwG-AV-202/001-2018, LVwG-AV-203/001-2018

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 17.08.2018
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Rechtssatznummer

3

Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

BAO §101 Abs1
BAO §212a
BAO §254

Rechtssatz

Rechte, die durch eine Entscheidung einer unzuständigen Behörde verletzt wurden, sind selbst dann [von der Behörde] wahrzunehmen, wenn sie nicht geltend gemacht wurden (vgl. VwGH 83/05/137).

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; aufschiebende Wirkung; Beschlussdeckung; Kollegialorgan;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.200.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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