TE Lvwg Erkenntnis 2018/8/17 LVwG-AV-200/001-2018, LVwG-AV-202/001-2018, LVwG-AV-203/001-2018

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 17.08.2018
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Entscheidungsdatum

17.08.2018

Norm

BAO §101 Abs1
BAO §212a
BAO §254

Text

IM NAMEN DER REPUBLIK

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erkennt durch die Richterin
HR Dr. Grassinger über die Beschwerden von Herrn A, ***, ***, von Frau C, vertreten durch Herrn A, ***, *** und von Frau D, vertreten durch Herrn A, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem Bescheiddatum
04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl), mit welchem über die Berufung des Herrn A gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19. Juni 2017, Zl. *** (Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe) sowie gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19. Juni 2017, Zl. *** (Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe) sowie über die Berufung von Frau C (diese gerichtet gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04. Juli 2017, Zl. *** und Zl. ***), gemäß §§ 263 iVm 280 Bundesabgabenordnung (BAO) durch Abweisung der Berufung des Herrn A und der Frau C, betreffend letztgenannte Berufung nur insoweit, als sie den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04. Juli 2017, Zl. *** betraf (eine Berufungsentscheidung betreffend den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04. Juli 2017, Zl. ***, erging nicht) entschieden wurde und mit welchem die „Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 254 BAO“ abgewiesen wurden, wie folgt:

I.

Der Beschwerde von Herrn A wird, soweit sie sich gegen die mit Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** laut Bescheid mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) erfolgte Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe (bestätigter Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2017, Zl. ***) sowie gegen die Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe (bestätigter Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2017, Zl. ***) sowie gegen die Abweisung der „Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 254 BAO“ richtet, Folge gegeben.

II.

Der Beschwerde von Frau C, vertreten durch Herrn A, wird, soweit sie sich gegen die mit Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) erfolgte Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühr (bestätigter Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04. Juli 2017, Zl. ***) sowie gegen die Abweisung der „Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß

§ 254 BAO“ richtet, Folge gegeben.

Zu I. und II.:

Der Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) wird auf Grund der von Herrn A und von Frau C, vertreten durch Herrn A, erhobenen Beschwerden aufgehoben.

III.

Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich fasst durch die Richterin
HR Dr. Grassinger betreffend die Beschwerde von Frau D, vertreten durch Herrn A, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) nachstehenden

BESCHLUSS:

Die Beschwerde von Frau D, vertreten durch Herrn A, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde ***, mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) wird als unzulässig zurückgewiesen.

Zu I., II. und III.:

Die ordentliche Revision gegen dieses Erkenntnis und gegen diesen Beschluss an den Verwaltungsgerichtshof ist nicht zulässig.

Rechtsgrundlagen zu I. und II.:

§ 279 Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Rechtsgrundlagen zu III.:

§ 260 Abs. 1 lit. a Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) iVm

Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)

Entscheidungsgründe:

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.06.017, Zl. ***, wurde gegenüber dem in diesem Abgabenbescheid explizit bezeichneten Bescheidadressaten A wegen einer Änderung der Berechnungsfläche für die Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, eine Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe, Berechnungsfläche nach der Änderung 433,80 m², Berechnungsfläche vor der Änderung 288,89 m², in der Höhe von € 1.563,58 (exkl. 10% USt) vorgeschrieben.

In diesem Abgabenbescheid wurde auf die Rechtswirkung des § 101 Abs. 1 BAO verwiesen.

Der bezeichnete Abgabenbescheid enthält unterhalb der Fertigung durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** die Anführung:

„Eigentümer: C, ***, ***

Bauwerber/Eigentümer: D, ***, ***“.

Gegen diesen Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2017, Zl. ***, Herrn A zugestellt am 22.06.2017, hat ausschließlich Herr A mit Schriftsatz vom 16.07.2017 eine am 21.07.2017 bei der Stadtgemeinde *** eingelangte Berufung erhoben.

Wenn auch dem Akt der Behörde ein Nachweis über die Postaufgabe dieser Berufung fehlt, ist im Hinblick auf das Einlangen der Berufung am 21.07.2017 bei der Behörde von der Rechtzeitigkeit dieser Berufung auszugehen.

Eine Berufung gegen diesen bezeichneten Abgabenbescheid durch Frau C oder Frau D ist nicht erhoben worden.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2017, Zl. ***, wurde gegenüber dem in diesem Abgabenbescheid explizit bezeichneten Bescheidadressaten A in der Eigenschaft als Bauwerkseigentümer der Liegenschaft in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, EZ ***, Grundbuch ***, eine Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe für den Mischwasserkanal, Berechnungsfläche nach der Änderung 411,05 m², Berechnungsfläche vor der Änderung 341,14 m², in der Höhe von € 690,71 (exkl. 10% USt) vorgeschrieben.

In diesem Abgabenbescheid wurde auf die Rechtswirkung des § 101 Abs. 1 BAO verwiesen.

Der bezeichnete Abgabenbescheid enthält unter der Unterfertigung durch den Bürgermeister der Stadtgemeinde *** folgende Anführung:

„Bauwerber/Eigentümer: D, ***, ***

Eigentümer: C, ***, ***“.

Herr A hat gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2017, Zl. ***, zugestellt am 22.06.2017, mit Schriftsatz vom 17.07.2017, bei der Behörde eingelangt am 21.07.2017, Berufung erhoben.

Wenn auch dem Akt der Behörde ein Nachweis über die Postaufgabe des Berufungsschriftsatzes vom 17.07.2017 nicht angeschlossen ist, war auf Grund des Einlangens der Berufung am 21.07.2017 bei der Behörde von der Rechtzeitigkeit der Einbringung dieser Berufung durch Herrn A auszugehen.

Eine Berufung durch Frau C und durch Frau D gegen den Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2017, Zl. ***, wurde nicht erhoben.

Mit Abgabenbescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.07.2017, Zl. ***, wurde gegenüber Frau C als bezeichneter Bescheidadressatin für die Liegenschaft ***, ***, eine jährliche Kanalbenützungsgebühr für die Benützung des öffentlichen Kanals unter Zugrundelegung einer Berechnungsfläche von
341,74 m² in der Höhe eines Jahresbetrages von € 868,02 (exkl. 10 % USt) vorgeschrieben.

Weiters wurde gegenüber Frau C mit Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.07.2017, Zl. ***, für die Bezug habende Liegenschaft die Kanalbenützungsgebühr gegenüber Frau C als Bescheidadressatin mit € 0,00 vorgeschrieben.

Die bezeichneten Bescheide tragen nach der Fertigungsklausel „Für den Bürgermeister der Stadtgemeinde ***“ folgende Anführung:

„Miteigentümer:

D, ***, ***

A, ***, ***“.

Gegen die Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.07.2017, Zl.: *** und ***, Frau C zugestellt am 07.07.2017, hat Frau C mit Schriftsatz vom 03.08.2017, bei der Behörde eingelangt am 07.08.2017, Berufung erhoben.

Wenn auch dem Berufungsschriftsatz ein Nachweis der Einbringung nicht angeschlossen ist, war auf Grund des Einlangens der Berufung am 07.08.2017 bei der Behörde jedenfalls von der Rechtzeitigkeit dieser Berufung auszugehen.

Eine Berufung gegen die Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.07.2017, Zlen. *** und ***, ist von Herrn A und Frau D nicht erhoben worden.

Mit Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04.12.2017 (ohne Aktenzahl), bezeichnete Bescheidadressaten „C, A, ***, ***“ wurde im Ausspruch dieser Berufungsentscheidung ausgeführt, dass auf Grund der fristgerechten Berufungen von A und C, beide wohnhaft in ***, ***, gegen die Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2017, zu Zl. *** (Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe), vom 19.06.2017 zu
Zl. *** (Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe) sowie vom 04.07.2017, zu Kd-Nr.: *** (Kanalbenützungsgebühr) der Stadtrat der Stadtgemeinde *** in seiner Sitzung vom 05.12.2017 dahingehend entschieden hat, dass die Berufung von A gegen den Bescheid vom 19.06.2017, zu Zl. *** (Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe), gemäß §§ 263 iVm 288 BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wird, weiters

die Berufung von A gegen den Bescheid vom 19.06.2017, zu Zl. *** (Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe), gemäß §§ 263 iVm 288 BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt wird und die Berufung von C gegen den Bescheid vom 04.07.2017 zu Kd.-Nr. *** (Kanalbenützungsgebühr) gemäß §§ 263 iVm 288 BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid damit bestätigt wurde.

Die „Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung“ wurden gemäß § 254 BAO abgewiesen.

Die Bezug habende Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04.Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) enthält keinen Hinweis auf § 101 Abs. 1 BAO.

Diese Berufungsentscheidung wurde entsprechend den dem erkennenden Gericht vorliegenden Rückscheinen Herrn A durch Ausfolgung an einen Mitbewohner an der Abgabestelle (Frau C) am 21.12.2017 und Frau C durch persönliche Ausfolgung an sie persönlich am 21.12.2017 zugestellt.

Der Beschlussfassung in Bezug auf den Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04.Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) liegen ausschließlich folgende Unterlagen zugrunde:

Stadtrat – Einladungskurrende (Sitzung 06/2017) für Dienstag, 05.12.2017, um
19:00 Uhr.

Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom Dienstag, 05.12.2017 (Sitzung 06/2017).

Aus diesem Sitzungsprotokoll des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ergibt sich, dass unter Punkt 13. der Tagesordnung angeführt ist „Erledigung von Berufungen“, wie sich aus dem Bezug habenden Sitzungsprotokoll zu Punkt 13. folgender Ablauf ergibt:

Nach Feststellung einer Befangenheit und nach Feststellung betreffend die Vorsitzführung bringt die Vorsitzende folgenden Antrag an den Stadtrat zur Behandlung „Antrag: Der Stadtrat möge beschließen folgenden Bescheid:

Die Berufung von A gegen den Bescheid vom 19.6.2017 zu ZI. *** (Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe) wird gem. §§ 263 in Verbindung mit 288 BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid damit bestätigt.

Die Berufung von A gegen den Bescheid vom 19.6.2017 zu Zl. *** (Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe) wird gem. §§ 263 in Verbindung mit 288 BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid damit bestätigt.

Die Berufung von C gegen den Bescheid 4.7.2017 zu Kdnr. *** (Kanalbenützungsgebühr) wird gem. §§ 263 in Verbindung mit 288 BAO als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid damit bestätigt.

Die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung werden gemäß § 243 BAO abgewiesen.

Rechtsgrundlagen:

§§ 243; 254, 263; 288 Bundesabgabenordnung, BGBI. Nr. 194/1961idgF

§§ 1a Z. 7; 2 Abs. 4; 3 Abs. 2, 5, 6; 6; 13 NÖ Kanalgesetz 1977, LGBI. 8230idgF

§§ 6 Abs. 3 Iit. a; 7; 13 Abs. 1, NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz.“

Weiters sind zu diesem Tagesordnungspunkt Festhaltungen über die Abstimmung und das Ergebnis der Abstimmung enthalten.

Diesem Sitzungsprotokoll betreffend die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ist zum Bezug habenden Tagesordnungspunkt 13. kein Hinweis auf das Vorliegen eines der Beschlussfassung zugrunde liegenden Bescheidentwurfes einschließlich der Begründung zu entnehmen, wie auch dem Sitzungsprotokoll selbst und der Dokumentation über die Beschlussfassung eine inhaltliche Darlegung einer (wesentlichen) Begründung des Bezug habenden Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** laut bezeichneten Bescheiddatum 04.12.2017 (ohne Aktenzahl) nicht zu entnehmen ist.

Gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04.Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) haben Herr A, Frau C, vertreten durch Herrn A und Frau D, vertreten durch Herrn A, mit einem am 22.01.2018 zur Post gegebenen Schriftsatz vom 16.01.2018 fristgerecht Beschwerde erhoben.

Herr A hat im Beschwerdeschriftsatz ausgeführt, dass er Frau C und Frau D vertritt und ist bereits im Beschwerdeschriftsatz eine entsprechende, durch Unterfertigung bestätigte Vollmachterteilung durch Frau C und Frau D enthalten.

Der Beschwerdeführer (auch namens der von ihm Vertretenen) verwies in diesem Beschwerdeschriftsatz im Wesentlichen auf das bisherige abgabenrechtliche Verfahren vor der Stadtgemeinde ***, insbesondere darauf, dass unzweifelhaft sei, dass die Gebühren seit über 30 Jahren für zwei getrennte, selbständige Gebäude vorgeschrieben worden seien.

Nach Hinweisen auf die Übermittlung eines ausgefüllten Erhebungsbogens zur Bemessung der Ergänzungsabgabe für die Wasseranschlussabgabe und dem Hinweis auf zahlreiche Fehler in vorangegangenen Wasser- und Kanalabgabenbescheiden hinsichtlich der Ermittlung der Berechnungsflächen führte der Beschwerdeführer Sachverhaltselemente und höchstgerichtliche Judikatur an, woraus sich ergebe, dass es sich nach wie vor bei den gegenständlichen Objekten um zwei selbständige Gebäude und nicht um ein einheitliches Bauwerk handle.

Zur Vorschreibung der Kanalbenützungsgebühren (gegenüber Frau C) verwies der Beschwerdeführer darauf, dass eine Berufungsentscheidung über das Rechtsmittel gegen den Abgabenbescheid zur Kd-Nr. *** bislang nicht ergangen sei.

Der Beschwerdeführer (in der Folge auch immer: als Vertreter der übrigen Beschwerdeführer) verwies weiters darauf, dass der bekämpfte Bescheid mit 04.Dezember 2017 datiert sei, obwohl der Stadtrat der Stadtgemeinde *** erst am 05.12.2017 über die Berufung entschieden habe.

Der Beschwerdeführer wendete weiters ein, dass dem Abgabenbescheid betreffend die Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe eine falsche Berechnungsfläche „vor der Änderung“ zugrunde liege.

Nach Hinweis auf § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz 1977 führte der Beschwerdeführer aus, dass die bebaute Fläche einer freistehenden Garage, wie im vorliegenden Fall, zur unbebauten Fläche zähle. Mit Abgabenbescheid vom 27.11.1984 für das straßenseitige Gebäude, anlässlich des Erstanschlusses an den öffentlichen Kanal, habe die Abgabenbehörde jedoch fälschlicherweise die Garage im Ausmaß von 22,75 m² der verbauten Fläche zugeschlagen und anschließend (wieder fälschlicherweise) die Flächenhälfte im Ausmaß von 11,37 m² zur Berechnungsfläche addiert.

Nach Hinweisen auf § 3 Abs. 6 NÖ Kanalgesetz 1977 und höchstgerichtliche Judikatur verwies der Beschwerdeführer auf § 7 NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz und darauf, dass die Berechnungsfläche für den Bestand vor der Änderung im Abgabenbescheid zur Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe um 11,37 m² zu gering angesetzt worden sei, da diese Fläche keine Berücksichtigung gefunden habe.

Dagegen sei Berufung erhoben und überdies der Bürgermeister mit Schreiben vom 16.05.2017 darüber informiert worden. Ungeachtet dessen sei die belangte Behörde auf diesen Berufungspunkt nicht näher eingegangen.

Infolge mangelhafter Begründung und mangelhafter Ermittlungstätigkeit sei der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet.

Der Beschwerdeführer bemängelte weiters, dass die festgestellten Berechnungsflächen nicht nachvollziehbar seien. Wenn die belangte Behörde vermeine, dass die zugrunde liegenden Flächenangaben sich aus dem Bauakt ergäben, verkenne sie den Umstand, dass die NÖ Bauordnung den Begriff „Geschoßfläche“ (Kanaleinmündungsabgabe) und „bebaute Fläche“ (Wasseranschlussabgabe) entweder nicht kenne (NÖ Bauordnung 1996) oder anders definiere (NÖ Bauordnung 2014). Dies habe zur Folge, dass die Abgabenbehörden mitunter aufwändige Berechnungen nach dem NÖ Kanalgesetz 1977 und dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 durchführen müssten. Die dazu zur Verfügung stehenden Einreichpläne seien jedoch häufig nicht geeignet oder verfügten nicht über die notwendigen Informationen, insbesondere, wenn z.B. nicht rechtwinklige Flächen vorhanden seien. Das habe weiters zur Folge, dass die in den gegenständlichen Bescheiden ausgewiesenen Berechnungsflächen nicht nachvollziehbar seien und von den Berechnungen des Beschwerdeführers jeweils um einige Quadratmeter abweichen würden. Der Beschwerdeführer schloss seine Berechnungen der Beschwerde als Beilage 4 an. Es lägen den Bescheiden erhebliche Ermittlungsmängel zugrunde. Dadurch sei der bekämpfte Bescheid mit Rechtswidrigkeit belastet. Weiters sei fraglich, ob der den Berechnungen (vermutlich) zugrunde gelegte Erhebungsbogen für die Wasseranschlussabgabe, der dem Bürgermeister der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom 16.05.2017 übermittelt worden sei, den Anforderungen einer Veränderungsanzeige gerecht werde. Der Beschwerdeführer verwies auf das Erkenntnis des LVwG NÖ vom 24.10.2017, Zl. LVwG-AV-829/001-2017, und auf die Entscheidung des VwGH vom 16.05.2011, Zl. 2010/17/0112.

Der Beschwerdeführer verwies darauf, dass es sich nicht um ein einheitliches Gebäude handle, zitierte diesbezüglich Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes und führte rechtlich zur Qualifikation, ob ein einheitliches Gebäude vorliege oder zwei selbständige Gebäude, seine Rechtsansicht aus. Die Judikatur des VwGH zur Selbständigkeit von Bauwerken bzw. Gebäuden, insbesondere zum NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978, entbehre einer gesetzlichen Grundlage. Im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 sei beispielsweise der Begriff „Gebäudeteile“ gemäß § 1a Z 7 NÖ Kanalgesetz weder definiert noch vorhanden. Weder dem NÖ Kanalgesetz 1977 noch dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 wohne der Begriff „einheitliches Bauwerk“ oder „selbständige Gebäude“ inne, geschweige denn existiere eine Begriffsdefinition.

Ebensowenig sei sachlich gerechtfertigt, beiden Eigentümern eines Doppelhauses Ergänzungsabgaben und höhere Kanalbenützungsgebühren vorzuschreiben, wenn einer von Beiden sein Dachgeschoß ausbaue oder im Keller eine Waschmaschine aufstelle. Es könne überdies keine sachliche Rechtfertigung gefunden werden, aus welchem Grund die Errichtung einer nicht an das Kanal- und Wasserleitungsnetz angeschlossenen Garage eine Vorschreibung von zusätzlichen Kanal- und Wassergebühren auslösen könne, wohingegen die Errichtung eines wesentlich größeren Carports keinen Gebührenanspruch auslöse.

Nach Hinweisen auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes stellte der Beschwerdeführer den Antrag und die Anregung, das LVwG NÖ möge ein Normenprüfungsverfahren wegen der Unbestimmtheit des Gebäudebegriffes und der Selbstständigkeit von Gebäuden im NÖ Kanalgesetz 1977 und im NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 einleiten.

Hinsichtlich der flächenbasierten Berechnung der Abgaben verwies der Beschwerdeführer auf Art. 20, 21 und 41 der EU-Grundrechte-Charta (GRC). Weiters verwies der Beschwerdeführer auf Judikatur des Verfassungsgerichtshofes.

Hinsichtlich der Kanalgebühren verwies der Beschwerdeführer auf mehrere Erkenntnisse des Verwaltungsgerichtshofes und führte dazu abschließend aus, dass, da auf den dargestellten Sachverhalt Unionsrecht anzuwenden sei, darüber hinaus der Antrag und die Anregung ergebe, das LVwG NÖ möge einen Antrag auf Vorabentscheidung an den EuGH zur Frage, ob die flächenbasierte Berechnung der Wasserabgaben in Niederösterreich mit der EU-Grundrechte-Charta und hinsichtlich des Verursacherprinzips in ganz Österreich mit der EU-Wasserrahmenrichtlinien im Einklang stehe.

Auch zu den Wassergebühren zitierte der Beschwerdeführer mehrere Erkenntnisse des Verfassungsgerichtshofes und stellte auch dazu den Antrag und die Anregung, das LVwG NÖ möge ein Normenprüfungsverfahren wegen der unions- und verfassungsrechtswidrigen, flächenbasierten Berechnung der Wasseranschlussabgaben gemäß dem NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 vor dem VfGH einleiten.

Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge durch einen Senat gemäß § 272 Abs. 2 Z 1 BAO entscheiden, die gegenständlichen Bescheide aufheben, einen neuen Bescheid erlassen, der die beiden Wohngebäude wie bisher als zwei selbständige Gebäude behandle und die Berechnungsfläche richtigstellen (Garage), gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim VfGH den Antrag auf Aufhebung des NÖ Kanalgesetzes und des NÖ Gemeindewasserleitungsgesetzes 1978 wegen Verfassungs- und Unionsrechtswidrigkeit der flächenbasierten Berechnung der Abgaben und wegen der Unbestimmtheit des Gebäudebegriffes stellen und einen Antrag auf Vorabentscheidung zur Frage, ob die flächenbasierte Berechnung gemäß NÖ Kanalgesetz und NÖ Gemeindewasserleitungsgesetz 1978 mit der EU-Grundrechte-Charta vereinbar sei, an den Europäischen Gerichtshof stellen.

Zum Antrag auf Aussetzung der Einhebung verwies der Beschwerdeführer auf die Bestimmungen der §§ 212a Abs. 1 und 2 BAO, 288 Abs. 1 BAO und auf Rechtssätze des Verwaltungsgerichtshofes. Der Beschwerdeführer wendete ein, dass grundsätzlich zu bemängeln sei, dass die diesbezüglichen Bestimmungen der BAO auf den Entzug des gesetzlichen Richters hinausliefen. Verweigere die erstinstanzliche Abgabenbehörde den Antrag auf Aussetzung der Einhebung oder eine Entscheidung über den Antrag, dann seien womöglich weit überhöhte Abgaben ohne jegliche weitere Kontrolle zu bezahlen. Der Beschwerdeführer stellte den Antrag, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den bekämpften Bescheid wegen Unzuständigkeit unter Zurückverweisung der Sache an die Abgabenbehörde aufheben, gemäß Art. 135 Abs. 4 B-VG iVm Art. 89 Abs. 2 B-VG und Art. 140 Abs. 1 Z 1 lit. a B-VG beim VfGH den Antrag auf Aufhebung der Bundesabgabenordnung wegen Unionsrechtswidrigkeit der Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung stellen und einen Antrag auf Vorabentscheidung zu der Frage stellen, ob die Bestimmungen über die Aussetzung der Einhebung gemäß Bundesabgabenordnung mit der EU-Grundrechte-Charta vereinbar seien.

Der Beschwerdeführer beantragte weiters, keine Beschwerdevorentscheidung zu erlassen, wie er auch eingangs der Beschwerde ausführte, dass, da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, zudem beantragt werde, das LVwG NÖ möge seine Entscheidung unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung treffen.

Da seitens der Stadtgemeinde *** im Auftrag des erkennenden Gerichtes mehrere Unterlagen vorzulegen waren, weiters (noch vor Kenntnis der Beschlussmodalitäten im Stadtrat im gegenständlichen Fall) insbesondere im Zusammenhang mit der Qualifikation des Objektes als einheitliches Gebäude oder als selbständig getrennte Gebäudeteile, jedenfalls auch (ex ante beurteilt) die Ermittlung der jeweiligen Berechnungsflächen nach der Änderung und vor der Änderung durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu überprüfen bzw. dazu eine Befragung vorzunehmen war, wie auch eine Befragung (ex ante gesehen) der Beschwerdeführer hinsichtlich der Gebäudesituation vor Ort zu erfolgen hatte, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hierzu gemäß § 274 BAO iVm

§ 15 NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz am 30.07.2018 eine gemeinsame öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durchgeführt.

In dieser Beschwerdeverhandlung waren die Vertreterin der Stadtgemeinde ***, Herr A und Frau C anwesend, wie Herr A (neuerlich) eine Vertretungsvollmacht von Frau D für die Vertretung im Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht vorlegte.

Die anwesenden Vertreter bzw. der Beschwerdeführer verzichteten auf die Verlesung der Bezug habenden Akten der Behörde, welche somit als verlesen gelten und in das Beweisverfahren einbezogen sind.

Die Vertreterin der Stadtgemeinde *** legte in der Beschwerdeverhandlung folgende, vom erkennenden Gericht angeforderte Unterlagen vor:

?    Fertigstellungsanzeige vom 30.12.2013

?    Lageplan

?    Bestandsplan

?    Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 05.12.2017

?    Einladungskurrende

Die Vertreterin der Behörde teilte in der Beschwerdeverhandlung mit, dass der von ihr vorgelegten Fertigstellungsanzeige eine Bauführerbescheinigung gemäß § 30 NÖ Bauordnung nicht angeschlossen gewesen sei. Es habe eine eigene Bauführerbescheinigung nach § 30 NÖ Bauordnung nicht in der Form gegeben. Die Fertigstellungsanzeige vom 30.12.2013 (laut Beilage 2 zur Verhandlungsniederschrift) stelle eben bereits diese Bauführerbescheinigung dar.

Zum Umstand, dass die Berufungsentscheidung das Bescheiddatum
„04.Dezember 2017“ trägt, die Sitzung des Stadtrates zur Beschlussfassung jedoch erst am 05.12.2017 stattfand, führte die Vertreterin der Stadtgemeinde *** aus, dass der Bescheid vorbereitet und mit dem vorbereiteten Datum 04.12.2017 in die Sitzung des Stadtrates genommen worden sei. Es sei so gewesen, dass dann dieser Bescheid beschlossen worden sei.

Zum Hinweis der erkennenden Richterin, dass sich aus dem Sitzungsprotokoll und der Niederschrift darüber ergebe, dass zu Tagesordnungspunkt 13. festgehalten ist, dass ausschließlich der Ausspruch des Bescheides (der Berufungsentscheidung des Stadtrates) der Abstimmung unterzogen wurde, nicht jedoch dessen Begründung, führte die Vertreterin der Stadtgemeinde aus, es sei der gesamte Bescheid samt Begründung der Abstimmung unterzogen worden. Zum Hinweis, dass aus dem Sitzungsprotokoll des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 05.12.2017 hervorgehe, dass dem Antrag auf Abstimmung ausschließlich der Ausspruch des Bezug habenden Bescheides mit dem Datum 04.Dezember 2017 zugrunde gelegt worden sei, führte die Vertreterin der Stadtgemeinde aus, dass „es sein könne, dass der gesamte Bescheid eine Beilage zum Sitzungsprotokoll des Stadtrates gewesen sei“. Zur Frage, ob die Vertreterin der Stadtgemeinde eine derartige Beilage mithabe, führte sie aus, dass das nicht der Fall sei. Die Vertreterin der Stadtgemeinde führte aus, dass üblicherweise nur der Ausspruch der Beschlussfassung zugrunde gelegt worden sei. Dies dürfte der Grund sein, weshalb die Kollegin der Stadtgemeinde nur den Ausspruch in das Sitzungsprotokoll hineingenommen habe. Der gesamte Bescheid des Stadtrates (Berufungsentscheidung) mit der Bezeichnung 04.Dezember 2017 sei der Beschlussfassung zugrunde gelegt worden. Die Vertreterin verweise darauf, dass die Beilage 5 zum Verhandlungsprotokoll, der Auszug aus dem Protokoll, nur die Kurzfassung darstelle.

Der Vertreterin der Stadtgemeinde *** wurde von der erkennenden Richterin aufgetragen, innerhalb einer Woche ab Verhandlungsdatum die entsprechende Vollfassung des Sitzungsprotokolles dem erkennenden Gericht zu übermitteln.

Die Vertreterin der Behörde bestätigte neuerlich über Befragen der Verhandlungsleiterin, dass der Sitzung des Stadtrates der gesamte Bescheid zur Beschlussfassung vorgelegen sei. Weiters bestätigte die Vertreterin der Stadtgemeinde, dass der Bescheid mit dem Datum 04.Dezember 2017 erst nach der Beschlussfassung im Stadtrat unterfertigt und dann die Zustellung an die Parteien veranlasst worden sei.

Hinsichtlich des an Frau C adressierten Abgabenbescheides vom 04.07.2017, Zl. 1765/2/0/25/1, der einen Jahresbetrag von € 0,00 ausweist, führte die Vertreterin der Stadtgemeinde aus, dass sie nicht nachvollziehen könne, ob dieser Bescheid überhaupt erlassen worden sei.

Der Beschwerdeführer, Herr A, stellte dazu fest, dass dieser Bescheid erlassen wurde, da er ihn sonst nicht in Händen hätte.

Die Vertreterin der Stadtgemeinde erklärte, dass es sich hinsichtlich dieses Abgabenbescheides um einen EDV-Fehler handeln müsse, da ein Null-Bescheid überhaupt nicht erlassen werde.

Nach den Ausführungen der Vertreterin der Stadtgemeinde seien die Berechnungsflächen zur jeweiligen Zugrundelegung hinsichtlich der Ergänzungsabgabe aus den Angaben aus dem Bestandsplan ermittelt worden.

Der Beschwerdeführer bemängelte in der Beschwerdeverhandlung weiters die Nachvollziehbarkeit der Ermittlung der Berechnungsgrundlagen, dies insbesondere hinsichtlich der Feststellung der Berechnungsfläche vor der Änderung und der Berechnungsfläche nach der Änderung im Zusammenhang mit der Vorschreibung der Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsgebühr.

Weiters wurden in der Beschwerdeverhandlung Erhebungen getroffen im Zusammenhang mit der tatsächlichen Ausgestaltung des Vorraumes, der die beiden Gebäude verbindet.

Eine weitere Darlegung dieses Sachverhaltes erfolgt, da dieser für die gegenständliche Beschwerdeentscheidung nicht verfahrensmaßgeblich ist, nicht.

Der Beschwerdeführer hat entsprechend dem diesbezüglichen Auftrag des erkennenden Gerichtes am 31.07.2018 den E-Mail-Schriftverkehr zwischen ihm und Frau B vom 07.06.2017 dem erkennenden Gericht übermittelt.

Die Vertreterin der Stadtgemeinde *** hat mit E-Mail vom 31.07.2018 den Einreichplan zum Bauvorhaben der Familie A, B und C übermittelt. Weiters wurde seitens der Vertreterin der Stadtgemeinde *** in diesem E-Mail mitgeteilt, dass sie eine Abgleichung des Protokollauszuges zur Sitzung des Stadtrates vom 05.12.2017 (laut Beilage zur Verhandlungsniederschrift) mit dem Sitzungsprotokoll vorgenommen habe und dabei festgestellt habe, dass dieses hinsichtlich des TOP 13 (Erledigung von Berufungen) „den vollständigen Inhalt aufweist“.

Erhebungen des erkennenden Gerichtes bei der Stadtgemeinde *** haben zum Inhalt dieses E-Mails ergeben, dass eine Nachschau im Gesamtindex aller Stadtrats- und Gemeinderatssitzungen ergeben hat, dass der laut Beilage 5 zum Protokoll über die Beschwerdeverhandlung vorgelegte Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 05.12.2017 (Sitzung 06/2017), welcher ausschließlich als Beschlussgrundlage den Ausspruch der Berufungsentscheidung enthält, die einzige – dokumentierte –Grundlage für die Beschlussfassung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** hinsichtlich der in der Folge (mit umfangreicher Begründung) erlassenen Berufungsentscheidung darstellt.

Eine weitere Sitzungsprotokollunterlage mit einem Inhalt, der auch eine (zumindest wesentliche) Begründung enthält bzw. eine Beilage zu diesem Tagesordnungspunkt 13., existiert nicht.

Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens hatte das erkennende Gericht von folgendem, für die gegenständliche Entscheidung maßgeblichen, als feststehend anzusehenden Sachverhalt auszugehen:

Die zugrunde liegenden Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2017, Zl. *** (Ergänzungsabgabe zur Wasseranschlussabgabe) und Zl. *** (Ergänzungsabgabe zur Kanaleinmündungsabgabe) wurden an Herrn A adressiert. Nach der Fertigungsklausel des jeweiligen Bescheides sind die Eigentümer bzw. Bauwerber D und C angeführt. Die Bezug habenden Bescheide enthalten einen Hinweis auf § 101 Abs. 1 BAO.

Die Abgabenbescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.07.2017, Zlen. *** und ***, wurden an Frau C adressiert.

Nach der Fertigungsklausel sind die Miteigentümer D und A genannt.

Die Bescheide enthalten einen Hinweis auf § 101 Abs. 1 BAO.

Gegen den Abgabenbescheid vom 19.06.2017, Zl. *** und vom 19.06.2017, Zl. ***, hat ausschließlich Herr A Beschwerde erhoben.

Gegen die Abgabenbescheide vom 04.07.2017, Zlen. *** und ***, hat ausschließlich Frau C Berufung erhoben.

Die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) spricht über die Berufungen von Herrn A gegen die Bescheide des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 19.06.2017, Zl. *** und Zl. ***, sowie über die Berufung von Frau C gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.07.2017, Zl. ***, ab.

Die Berufungsentscheidung spricht nicht über die Berufung der Frau C gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.07.2017, Zl. ***, ab.

Die Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) wurde gegenüber Frau C und Herrn A erlassen. Diese Berufungsentscheidung enthält keinen Hinweis auf § 101 Abs. 1 BAO.

Die Berufungsentscheidung wurde ausschließlich Frau C und Herrn A, nicht jedoch Frau D, zugestellt.

Eine Zustellung der Berufungsentscheidung an Frau D ist nicht erfolgt.

Die Berufungsentscheidung mit dem Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) wurde vorkonzipiert. Die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** zu diesem Berufungsvorbringen erfolgte am 05.12.2017 und wurde die Berufungsentscheidung nach der Beschlussfassung mit der (nicht korrekten) Bezeichnung des Bescheiddatums „04. Dezember 2017“ unterfertigt und in der Folge gemäß der von der Behörde II. Rechtsstufe getroffenen Zustellverfügung Herrn A und Frau C zugestellt.

In der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 05.12.2017 erfolgte eine Beschlussfassung zu Tagesordnungspunkt 13., laut Tagesordnung bezeichnet mit „Erledigung von Berufungen“, dahingehend, dass der Stadtrat in dieser Sitzung ausschließlich eine Beschlussfassung über den Ausspruch der Berufungsentscheidung mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04.Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) vorgenommen hat.

Im Sitzungsprotokoll ist kein Hinweis auf eine Beschlussfassung hinsichtlich der (wesentlichen) Begründung des Bescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04.Dezember 21017 (ohne Aktenzahl) enthalten.

Ein Hinweis im Sitzungsprotokoll, wonach die vollständige Berufungsentscheidung beschlossen worden wäre oder ein Hinweis darauf, dass dem Sitzungsprotokoll die vollständige Berufungsentscheidung angeschlossen ist, existieren nicht.

Bei der Stadtgemeinde *** existieren keine weiteren Unterlagen (Sitzungsprotokolle) betreffend eine Beschlussfassung hinsichtlich der (zumindest wesentlichen) Begründung der Berufungsentscheidung in der Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** am 05.12.2017.

Dieser festgestellte Sachverhalt ergab sich auf Grund des klar vorliegenden Akteninhaltes, des Ergebnisses der öffentlichen mündlichen Beschwerdeverhandlung durch Einsichtnahme in die von der Vertreterin der Stadtgemeinde *** vorgelegten Unterlagen (insbesondere: Einladungskurrende zur Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** für 05.12.2017 sowie „Auszug aus dem Protokoll über die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 05.12.2017“), dem in diesem Sitzungsprotokoll Festgehaltenen zu Tagesordnungspunkt 13. („Erledigung von Berufungen“) sowie aus der Stellungnahme der Vertreterin der Stadtgemeinde *** laut E-Mail vom 31.07.2018 und dem Ergebnis der ergänzenden Erhebungen des erkennenden Gerichtes durch Rückfrage bei der Stadtgemeinde ***.

Wenn auch die Vertreterin der Stadtgemeinde *** in der Beschwerdeverhandlung nach dem Hinweis der erkennenden Richterin, wonach sich zu Tagesordnungspunkt 13. entsprechend dem Sitzungsprotokoll und der dazu vorgelegten Niederschrift ergebe, dass ausschließlich der Ausspruch der Berufungsentscheidung einer Abstimmung unterzogen wurde, darauf verwies, dass der gesamte Bescheid samt der Begründung der Abstimmung unterzogen worden sei, wird ein solches Vorgehen durch die einzig vorhandene Niederschrift über die Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** nicht dokumentiert und war dazu weiters festzustellen, dass die Vertreterin der Stadtgemeinde unter Hinweis auf den Inhalt des Sitzungsprotokolles in der Beschwerdeverhandlung gleichzeitig ausführte, dass es „sein könne, dass der gesamte Bescheid eine Beilage zum Sitzungsprotokoll des Stadtrates“ gewesen sei. Weiters führte die Vertreterin der Stadtgemeinde zur Frage, ob sie eine derartige Beilage vorweisen könne, an, dass „üblicherweise nur der Ausspruch der Beschlussfassung zugrunde gelegt“ werde.

Zu den Ausführungen der Vertreterin der Stadtgemeinde *** in der Beschwerdeverhandlung, wonach es sich bei dem in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Auszug aus dem Protokoll nur um eine Kurzfassung handle, war festzustellen, dass entsprechend der Mitteilung der Vertreterin der Stadtgemeinde *** laut E-Mail vom 31.07.2018 sowie entsprechend den ergänzenden Erhebungen des erkennenden Gerichtes eine weitere Dokumentation betreffend die Beschlussfassung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** hinsichtlich der Berufungsentscheidung nicht erfolgt ist und ausschließlich in Form der von der Vertreterin der Stadtgemeinde *** in der Beschwerdeverhandlung vorgelegten Unterlage (laut Beilage 5 zum Protokoll über die Beschwerdeverhandlung) existiert, aus welcher ausschließlich nur eine Beschlussfassung betreffend den Ausspruch der Bezug habenden Berufungsentscheidung abzuleiten ist.

Es war somit festzustellen, dass die Begründung der Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** keiner dokumentierten Beschlussfassung durch den Stadtrat zugrunde gelegt worden ist.

In rechtlicher Hinsicht wurde hierüber erwogen:

Zu den Spruchteilen I. und II.:

Gemäß § 1 Abs. 1 Bundesabgabenordnung (BAO) gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes in Angelegenheiten der öffentlichen Abgaben (mit Ausnahme der Verwaltungsabgaben des Bundes, der Länder und der Gemeinden) sowie der auf Grund unmittelbar wirksamer Rechtsvorschriften der Europäischen Union zu erhebenden öffentlichen Abgaben, in Angelegenheiten der Eingangs- und Ausgangsabgaben jedoch nur insoweit, als in den zollrechtlichen Vorschriften nicht anderes bestimmt ist, soweit diese Abgaben durch Abgabenbehörden des Bundes, der Länder oder der Gemeinden zu erheben sind.

Gemäß § 2a BAO gelten die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sinngemäß im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten, soweit sie im Verfahren vor der belangten Abgabenbehörde gelten. In solchen Verfahren ist das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) nicht anzuwenden.

Gemäß § 279 Abs. 1 BAO hat das Verwaltungsgericht außer in den Fällen des
§ 278 immer in der Sache selbst mit Erkenntnis zu entscheiden. Es ist berechtigt, sowohl im Spruch als auch hinsichtlich der Begründung seine Anschauung an die Stelle jener der Abgabenbehörde zu setzen und demgemäß den angefochtenen Bescheid nach jeder Richtung abzuändern, aufzuheben oder die Bescheidbeschwerde als unbegründet abzuweisen.

Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle tritt durch die Aufhebung des angefochtenen Bescheides das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor Erlassung dieses Bescheides befunden hat.

Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle sind die Abgabenbehörden im Verfahren betreffend Bescheide, die Erkenntnisse (Abs. 1) abändern, aufheben oder ersetzen, an die für das Erkenntnis maßgebliche, dort dargelegte Rechtsanschauung gebunden. Dies gilt auch dann, wenn das Erkenntnis einen kürzeren Zeitraum als der spätere Bescheid umfasst.

Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwSlg. 11.366 A/1984, sowie VwGH vom 30. April 1985, Zl. 81/05/0090, sowie VwGH vom 19. März 1991, Zl. 86/05/0139, sowie VwGH vom 27. August 1996, Zl. 95/05/0186, sowie VwGH vom 17. Mai 2004, Zl. 2003/06/0149, sowie zuletzt VwGH vom
27. April 2015, Zl. 2012/11/0082) hat bei Erlassung eines Bescheides durch ein Kollegialorgan, wie es der Stadtrat der Stadtgemeinde *** ist, dessen Beschlussfassung hierüber sowohl den Spruch der Entscheidung als auch die Grundzüge der Begründung zu umfassen. Ist dies nicht der Fall, ist – mit Blick auf die einschlägige Rechtsprechung – zu differenzieren. Während das gänzliche Fehlen eines Beschlusses der Erledigung (selbst bei ausdrücklicher Bezeichnung als

Bescheid) die Bescheidqualität nimmt (vgl. u.a. VwGH vom 27. April 2015,
Zl. 2012/11/0082), ist sie in allen anderen Fällen, in denen der Spruch und/oder die Begründung nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes entspricht, zwar als Bescheid zu betrachten, jedoch so, als ob er von einer unzuständigen Behörde erlassen worden wäre (vgl. u.a. VwGH vom 12. Juni 1991,

Zl. 90/13/0028, sowie VwGH vom 17. September 1991, Zl. 91/05/0068, sowie VwGH

vom 20. Oktober 1992, Zl. 92/04/0188, sowie VwGH vom 8. März 1994,

Zl. 93/08/0273, sowie VwGH vom 16. März 1995, Zl. 94/06/0083, sowie VwGH vom

29. Mai 1996, Zl. 93/13/0008). Bezieht sich dieser Mangel ausschließlich auf einen rechtlich selbständigen Teil – z.B. trennbarer Spruchpunkt – der Erledigung, gilt das Gesagte nur für den vom Mangel betroffenen Teil der Erledigung.
Entspricht der Spruch und/oder die Begründung eines Bescheides des Kollegialorganes also nicht der vorangegangenen Beschlussfassung des Kollegialorganes, dann ist dies eine der Unzuständigkeit gleichkommende Rechtswidrigkeit, weil diesem Bescheid, welcher nach seinem Erscheinungsbild intendiert, dem Kollegialorgan zugerechnet zu werden, kein entsprechender Beschluss und/oder keine entsprechende Begründung dieses Organes zugrunde liegt.

Wenn auch nach § 58 Abs. 3 iVm § 18 Abs. 4 AVG schriftliche Ausfertigungen von Bescheiden mit dem Datum zu versehen sind, ist der Umstand, welches Datum in einen Bescheid aufzunehmen ist, nicht ausdrücklich bestimmt.

Der Datierung eines Bescheides kommt keine rechtliche Bedeutung zu, weil die Rechtswirkungen eines Bescheides erst durch seine Erlassung ausgelöst werden (VwGH 18.10.1985, Zl. 85/18/0054).

Der Umstand, dass im gegenständlichen Fall die Bezug habende Berufungsentscheidung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** ein Bescheiddatum trägt (04. Dezember 2017), das nach seiner Bezeichnung vor der Beschlussfassung im Kollegialorgan (am 05.12.2017) lag, führte somit als solcher nicht zur Rechtswidrigkeit des in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides.

Aus dem Protokoll über die Sitzung des Stadtrates vom 05.12.2017 ist jedoch eindeutig ersichtlich, dass der Beschlussfassung dieses Kollegialoranges am 05.12.21017 ausschließlich der Ausspruch der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung mit dem Datum 04. Dezember 2017 zugrunde gelegt wurde. Über die (wesentliche) Begründung dieser Entscheidung sagt das Sitzungsprotokoll nichts aus.

Die Berufungsentscheidung mit dem bezeichneten Datum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl), wie sie gegenüber den Bescheidadressaten A und C erlassen wurde, enthält eine umfangreiche Begründung.

Über diese Begründung der Berufungsentscheidung sagt das vorliegende Sitzungsprotokoll betreffend die Beschlussfassung im Stadtrat der Stadtgemeinde *** am 05.12.2017 nichts aus bzw. kann diesem Sitzungsprotokoll nicht ansatzweise auch nur irgendeine Beschlussfassung in Bezug auf eine (wesentliche) Begründung dieser Berufungsentscheidung entnommen werden.

Nach Maßgabe der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen wäre es jedoch zwingend erforderlich gewesen, dass der Stadtrat die maßgebliche Begründung der Berufungsentscheidung der Beschlussfassung im Stadtrat zugrunde legt und diesen Vorgang nachvollziehbar im Bezug habenden Sitzungsprotokoll dokumentiert.

Der in Ausfertigung des Sitzungsbeschlusses des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom 05.12.2017 ergangene Berufungsbescheid mit der Datumsbezeichnung 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl), der eine näher ausgeführte (umfangreiche) Begründung enthält, entspricht somit nicht dem Beschluss des Stadtrates vom 05.12.2017. Der Beschluss des Stadtrates umfasst entsprechend dem (einzigen)vorliegenden Sitzungsprotokoll in keinster Weise irgendeine Begründung, sodass der angefochtene Berufungsbescheid durch den Beschluss des Kollegialorganes nicht gedeckt und somit rechtswidrig ist.

Da im gegenständlichen Fall die rechtliche Begründung somit lediglich dem Ausfertiger des Berufungsbescheides überlassen worden ist, war der angefochtene Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) wegen Unzuständigkeit als rechtswidrig aufzuheben (vgl. VwGH vom 30.04.1985, Zl. 81/05/0090 u.a.).

Festgestellt wird, dass Verletzungen von Rechten des (jeweiligen) Beschwerdeführers (Beschwerdeführerin) betreffend die Entscheidung durch eine unzuständige Behörde auch nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH vom 20.03.1984,
Zl. 83/0/137) selbst dann wahrzunehmen sind, wenn sie nicht geltend gemacht wurden.

Da im Stadtrat der Stadtgemeinde *** ausschließlich über den Bescheidspruch der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung abgestimmt wurde, eine Begründung dieses Bescheides entsprechend der Dokumentation im Sitzungsprotokoll nicht ansatzweise Gegenstand der Beschlussfassung war und da somit entsprechend der vorliegenden öffentlichen Urkunde „Sitzungsprotokoll vom 05.12.2017“ davon auszugehen war, dass anlässlich der Abstimmung im Stadtrat eine Begründung für die Berufungserledigung nicht beschlossen worden ist, erwies sich die angefochtene Berufungsentscheidung der belangten Behörde bereits aus diesem Grund infolge Unzuständigkeit als rechtswidrig, weshalb sie spruchgemäß aufzuheben war.

Im Hinblick darauf, dass die in Beschwerde gezogene Entscheidung aus Anlass der durch Herrn A und Frau C erhobenen Beschwerde (auf die von Frau D, vertreten durch Herrn A, erhobene Beschwerde wird untenstehend eingegangen) zur Aufhebung der Berufungsentscheidung aus den oben dargelegten Gründen führte, erübrigen sich weitergehende Ausführungen zu den von den Beschwerdeführern A und C ins Treffen geführten sonstigen Rechtswidrigkeiten.

Ohne eine (für die gegenständliche Entscheidung nicht rechtserhebliche) Wertung vorzunehmen, wird hinsichtlich der Frage des Vorliegens einer funktionellen Einheit eines Gebäudes bzw. des Vorliegens von Gebäudeteilen auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes vom 25.06.2002, Zl. 2002/17/0048, vom 10.06.2002,
Zl. 2002/17/0037 und auf die Entscheidung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 23.04.2015, Zl. LVwG-AV-40/001-2015, verwiesen.

Hinsichtlich der Tatsache, dass bei der Ermittlung der jeweiligen Berechnungsfläche (auch in Zusammenhang mit der Vorschreibung einer Ergänzungsabgabe) erkennbar sein muss, welcher Sachverhalt der Entscheidung zugrunde gelegt wurde und dass der Denkprozess, der in der Erledigung seinen Niederschlag findet, auch hinsichtlich der Ermittlung der zugrunde gelegten Berechnungsflächen sowohl für den Abgabepflichtigen als auch im Fall der Anrufung des Landesverwaltungsgerichtes bzw. des Verwaltungsgerichtshofes für die bezeichneten Gerichte nachvollziehbar sein muss, wird ebenfalls, ohne verfahrensgegenständlich eine Wertung einzelfallspezifisch abzugeben, auf die höchstgerichtliche Judikatur, beispielhaft VwGH vom 01.03.2018, Ra 2015/16/0074, verwiesen.

Hinsichtlich des von den Beschwerdeführern A und C gleichzeitig mit der Berufung gestellten Antrages „der Berufung die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen“ und der damit im Zusammenhang ergangenen Berufungsentscheidung, wonach „die Anträge auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 254 BAO“ durch den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) abgewiesen wurden, wird festgestellt, dass mit dem offenkundig beabsichtigten, jedoch nicht konkret bezeichneten Antrag auf Aussetzung der Einhebung (gemäß § 212a BAO) ein Antrag zu stellen ist, der bei der zuständigen Abgabenbehörde einzubringen ist.

Über einen Antrag gemäß § 212a Abs. 1 BAO hat zufolge des eindeutigen Gesetzeswortlautes stets die Abgabenbehörde (nicht etwa das Verwaltungsgericht) zu entscheiden, bei Vorliegen eines zweistufigen Instanzenzuges bei Gemeinden mangels abweichender gesetzlicher Regelung somit die Abgabenbehörde erster Instanz (vgl. VwGH vom 18. Mai 2016, Zl. 2013/17/0184).

Ein Antrag auf Aussetzung der Einhebung stellt kein Rechtsmittel gegen einen Bescheid dar, sondern handelt es sich dabei um einen gesonderten Antrag, über den nicht die Berufungsbehörde (und auch nicht das Verwaltungsgericht) zu entscheiden hat, sondern die Abgabenbehörde erster Instanz, der die Einhebung der den Gegenstand des Antrages bildenden Abgabe obliegt, also im gegenständlichen Fall der Bürgermeister der Stadtgemeinde ***.

Festzustellen war, dass der Stadtrat nicht zur erstinstanzlichen Entscheidung über den (gleichzeitig mit dem Berufungsvorbringen jeweils erstmals gestellten) Aussetzungsantrag zuständig war. Indem der Stadtrat Feststellungen zu diesem Antrag im Ausspruch des in Beschwerde gezogenen Bescheides getroffen hat, hat er den Beschwerde führenden Parteien den Instanzenzug nach § 212a Abs. 4 BAO verkürzt.

Da somit eine Unzuständigkeit des Stadtrates zur Entscheidung über die Anträge (gemeint wohl:) auf Aussetzung der Einhebung der Abgabe gegeben war, war der Bezug habende Spruchteil der Berufungsentscheidung auch aus diesem Grund ebenfalls mit dieser Entscheidung durch das erkennende Gericht spruchgemäß aufzuheben.

Da eine Zuständigkeit des erkennenden Gerichtes zur Entscheidung über einen diesbezüglichen Antrag nach den einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen nicht gegeben ist, somit von einer anlassfallbezogenen Anwendung durch das erkennende Gericht nicht auszugehen war, erübrigte sich ein Eingehen auf die diesbezüglichen Anregungen und Anträge der Beschwerdeführer A und C.

Da mit der gegenständlichen Entscheidung einzelfallspezifische Feststellungen und rechtliche Wertungen in Bezug auf den Gebäudebegriff bzw. die flächenbasierten Berechnungen der Abgaben nicht zu treffen waren und die Berufungsentscheidung bereits aus den oben dargelegten Gründen aufzuheben war, erübrigte sich ein Eingehen auf das diesbezügliche Vorbringen der Beschwerdeführer A und C hinsichtlich der Einleitung eines Normenprüfungsverfahrens sowie der sonstigen, in diesem Zusammenhang erstatteten Einwendungen.

Da die die Landesverwaltungsgerichte betreffenden Organisationsvorschriften bzw. die gegenständlich maßgeblichen Materiengesetze für das abgabenrechtliche Beschwerdeverfahren keine Senatszuständigkeit vorsehen, vielmehr die Einzelrichterzuständigkeit vorgesehen ist, war von einer Anwendbarkeit des § 272 Abs. 1 iVm § 272 Abs. 2 Z 1 BAO nicht auszugehen.

Rechtliche Beurteilung zu Spruchteil III.:

Bundesabgabenordnung (BAO)

§ 260. (1) Die Bescheidbeschwerde ist mit Beschwerdevorentscheidung (§ 262) oder mit Beschluss (§ 278) zurückzuweisen, wenn sie

a) nicht zulässig ist oder

b) nicht fristgerecht eingebracht wurde.

§ 288. (1) Besteht ein zweistufiger Instanzenzug für Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinden, so gelten für das Berufungsverfahren die für Bescheidbeschwerden und für den Inhalt der Berufungsentscheidungen die für Beschwerdevorentscheidungen anzuwendenden Bestimmungen sinngemäß. Weiters sind die Beschwerden betreffenden Bestimmungen (insbesondere die §§ 76 Abs. 1 lit. d, 209a, 212 Abs. 4, 212a und 254) sowie § 93 Abs. 3 lit. b und Abs. 4 bis 6 sinngemäß anzuwenden.

Gemäß § 101 Abs. 1 BAO gilt, wenn eine schriftliche Ausfertigung an mehrere Personen gerichtet ist, die dieselbe abgabenrechtliche Leistung schulden oder die gemeinsam zu einer Abgabe heranzuziehen sind und wenn diese der Abgabenbehörde keinen gemeinsamen Zustellungsbevollmächtigten bekanntgegeben haben, mit der Zustellung einer einzigen Ausfertigung an eine dieser Personen die Zustellung an alle als vollzogen, wenn auf diese Rechtsfolge in der Ausfertigung hingewiesen wird.

In der in Beschwerde gezogenen Berufungsentscheidung des Gemeindesvorstandes der Stadtgemeinde *** laut Bescheid mit dem ausgewiesenen Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) ist ein Hinweis auf die Rechtsfolgen nach § 101 Abs. 1 BAO nicht enthalten.

Der Bezug habende Berufungsbescheid wurde ausschließlich an Herrn A und Frau C adressiert und ausschließlich den beiden Bescheidadressaten gesondert durch die Abgabenbehörde zweiter Rechtsstufe zugestellt.

Der Ausspruch der Bezug habenden Berufungsentscheidung beinhaltet ausschließlich den Abspruch über die durch Herrn A und Frau C erhobenen Berufungen.

Frau D hat zu keinem Zeitpunkt des Verfahrens gegen einen der zugrunde liegenden Abgabenbescheide der Abgabenbehörde erster Rechtsstufe Berufung behoben.

Zu einer wirksamen Erlassung des in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides des Stadtrates der Stadtgemeinde *** mit dem bezeichneten Bescheiddatum 04. Dezember 2017 (ohne Aktenzahl) wäre es – mangels eines Hinweises gemäß § 101 Abs. 1 BAO – zu einer Erlassung einer Berufungsentscheidung gegenüber Frau D erforderlich gewesen, diese Beschwerdeführerin in der Entscheidung als Adressatin zu benennen und eine Zustellung der Bescheidausfertigung der Bezug habenden Berufungsentscheidung an Frau D zu verfügen und zu veranlassen.

Da Frau D gegen keinen der zugrunde liegenden Abgabenbescheide Berufung erhoben hat, die Bezug habende Berufungsentscheidung somit rechtmäßiger Weise Frau D nicht zugestellt wurde, ihr gegenüber somit nicht erlassen wurde und da darüber hinaus entsprechend dem Inhalt des nunmehr von Frau D, vertreten durch Herrn A, in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheides eine Beeinträchtigung eines subjektiven-öffentlichen Rechtes durch den Berufungsbescheid sowohl auf Grund dessen Inhaltes als auch auf Grund der Tatsache, dass er gegenüber Frau D überhaupt nicht erlassen wurde, nicht erfolgen konnte, war davon auszugehen, dass es mangels eines Frau D gegenüber erlassenen letztinstanzlichen Bescheides eines Gemeindeorganes somit in Bezug auf die durch ihren Vertreter eingebrachte Beschwerde an einem tauglichen Anfechtungsgegenstand mangelt.

Die Beschwerde von Frau D, vertreten durch Herrn A, erwies sich somit als unzulässig, weshalb sie gemäß Spruchteil III. mit Beschluss als unzulässig zurückzuweisen war.

In dem in Beschwerde gezogenen Berufungsbescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** wurde über die von Frau C gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.07.2017, Zl. ***, erhobene Berufung nicht abgesprochen (es erfolgte ausschließlich durch die Berufungsbehörde ein Abspruch über die Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.07.2017, Zl. ***). In der von Frau C, vertreten durch Herrn A, erhobenen Beschwerde wurde der Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom 04.07.2017, Zl. ***, nicht bezeichnet.

Es war daher festzustellen, dass mit dem nunmehr aufgehobenen Bescheid über die diesbezügliche Berufung von Frau C nicht entschieden worden war.

Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision:

Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Schlagworte

Finanzrecht; Verfahrensrecht; Bescheid; aufschiebende Wirkung; Beschlussdeckung; Kollegialorgan;

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:LVWGNI:2018:LVwG.AV.200.001.2018

Zuletzt aktualisiert am

11.10
Quelle: Landesverwaltungsgericht Niederösterreich LVwg Niederösterreic, http://www.lvwg.noe.gv.at
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