TE Vfgh Beschluss 1997/9/30 B717/96

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Veröffentlicht am 30.09.1997
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

VfGG §88
ZPO §423

Leitsatz

Zurückweisung eines Antrags auf Ergänzung einer Kostenentscheidung als verspätet; 14-tägige Frist (§423 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VfGG) nach Zustellung des die Kostenentscheidung enthaltenden Erkenntnisses bereits abgelaufen

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

1. a) In der Beschwerdesache der Grafenkeller Restaurant Gesellschaft m.b.H. gegen den Bescheid der Landesgeschäftsstelle des Arbeitsmarktservice Vorarlberg vom 11. Jänner 1996, ZIII-6702/1531348, wurde mit Erkenntnis vom 10. Juni 1997, B717/96-11, der genannte Bescheid aufgehoben und unter einem der Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) zu einem Kostenersatz in Höhe von S 18.000,-- (inklusive 20 % USt) verpflichtet.

Dieses Erkenntnis wurde der beschwerdeführenden Gesellschaft nachweislich am 24. Juni 1997 zugestellt.

b) Ausgehend davon, daß der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 10. Juni 1997 "übersehen" habe, daß darüber hinaus auch ein Zuspruch von S 630,-- an Barauslagen beantragt worden sei, beantragte die beschwerdeführende Gesellschaft mit einem am 14. Juli 1997 zur Post gegebenen Schriftsatz, die Kostenentscheidung um eben diesen Betrag zu ergänzen und den Bund (Bundesminister für Arbeit, Gesundheit und Soziales) auch insofern zum Kostenersatz zu verpflichten.

2. Der Antrag wird zurückgewiesen.

a) Gemäß §423 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG ist ein (Kosten-)Ergänzungsbeschluß unter anderem dann zu fällen, wenn in einem Erkenntnis über die von einer Partei begehrte Erstattung der Prozeßkosten nur unvollständig erkannt wurde.

Ein Antrag auf Ergänzung ist gemäß §423 Abs2 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG binnen 14 Tagen nach Zustellung des die Kostenentscheidung enthaltenden Erkenntnisses beim Verfassungsgerichtshof anzubringen.

b) Im vorliegenden Fall ist die vierzehntägige Frist am 8. Juli 1997 abgelaufen.

Der am 14. Juli 1997 zur Post gegebene Antrag ist daher gemäß §423 Abs2 und 3 ZPO iVm §35 Abs1 VerfGG in nichtöffentlicher Sitzung als verspätet zurückzuweisen.

Schlagworte

VfGH / Kosten

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1997:B717.1996

Dokumentnummer

JFT_10029070_96B00717_2_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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