Entscheidungsdatum
30.05.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2178068-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl 15-1087137206 / 151349845, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.10.2017, Zahl 15-1087137206 / 151349845, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 20.03.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 15.09.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
I.2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, ledig und in Panjsher, Afghanistan geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab dieser an, dass er Angst vor den Taliban gehabt hätte. Er und seine Familie seien bedroht worden. Der Vater des BF wäre bei dem Militär. Er hätte nicht gewusst, was die Taliban von ihm wollten. Sein Vater wäre verhaftet worden. Er hätte Angst gehabt und wäre deshalb geflohen. Befragt zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr führte der BF aus, dass er dies nicht wisse. Die Schleppung nach Europa wäre schlepperunterstützt vorgenommen worden und hätte USD 2000 gekostet. Zu dem Schlepper befragt, führte der BF aus, dass er sich daran nicht erinnern könne.römisch eins.2. Im Rahmen der Erstbefragung gab der BF an, ledig und in Panjsher, Afghanistan geboren zu sein. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab dieser an, dass er Angst vor den Taliban gehabt hätte. Er und seine Familie seien bedroht worden. Der Vater des BF wäre bei dem Militär. Er hätte nicht gewusst, was die Taliban von ihm wollten. Sein Vater wäre verhaftet worden. Er hätte Angst gehabt und wäre deshalb geflohen. Befragt zu den Befürchtungen bei einer Rückkehr führte der BF aus, dass er dies nicht wisse. Die Schleppung nach Europa wäre schlepperunterstützt vorgenommen worden und hätte USD 2000 gekostet. Zu dem Schlepper befragt, führte der BF aus, dass er sich daran nicht erinnern könne.
I.3. Am 10.10.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF zusammenfassend aus, dass der Vater des BF als Sicherheitsbeauftragter im Sicherheitsamt gearbeitet hätte. Dieser hätte den Auftrag gehabt mit 10 weiteren Personen nach Kunduz zu gehen um dort gegen die Taliban zu kämpfen. Später hätte der BF von seinen Freunden erfahren, dass der Vater von den Taliban als Geisel genommen worden wäre. Es wäre in Folge versucht worden über die Dorfältesten einen Kontakt mit den Taliban herzustellen, damit diese ihn freilassen würden. Ein Cousin wäre als Bodyguard mit dem Vater in Kunduz gewesen und dieser wäre getötet worden. Die Taliban einen Tausch verlangt. Die Freilassung eines gewissen XXXX , der von den Amerikanern in XXXX inhaftiert worden wäre, verlangt. Im Gegenzug hätten die Taliban den Vater des BF freigelassen. Ein solcher Tausch wäre letztlich nicht möglich gewesen. Über eine Vermittlerfamilie, die für eine Unterredung auch in das Haus des BF eingeladen worden wäre, wäre ein Kontakt mit den Taliban hergestellt worden. Die Taliban hätten jedoch letztlich ausschließlich auf der Freilassung dieser Person bestanden und wären auch nicht auf ein Angebot betreffend der Bezahlung eines Ablösegeldes eingegangen. Die Mutter des BF hätte der Vermittlerfamilie letztlich von der Nebentätigkeit des BF als Taxifahrer erzählt. Eines Tages, als der BF einen Soldaten aus XXXX als Fahrgast im Auto gehabt hätte, hätte jemand nach dem BF gerufen. Diese Personen hätten den BF aufgefordert stehen zu bleiben. Dies hätte der BF jedoch nicht getan. Daraufhin hätten die rufenden Personen auf das Taxi und damit auf diesen und den Fahrgast geschossen. Der Soldat wäre auf der Stelle tot gewesen. Der BF wäre in Folge zur Polizei gegangen und hätte diesen Vorfall gemeldet. Doch die Polizei hätte sich in Folge nie mehr bei dem BF gemeldet. Nach diesem Vorfall hätte der BF Angst gehabt, da dieser wissen würde, dass die Vermittler Familie diesen erkannt hätte. Da der BF davon ausgehen würde, dass auch er irgendwann umgebracht werden würde, hätte er keine andere Wahl gehabt als auch das Land zu verlassen. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht erstattet. Seitens des BFA dahingehend befragt, warum nur der BF bedroht worden wäre und nicht auch weitere Familienmitglieder, bzw. seine Geschwister, antwortete der BF, dass die Vermittlerfamilie nur mit den BF und seiner Mutter in Kontakt gestanden hätte, bzw. seine Mutter nicht oft aus dem Haus gehen würde, bzw. er hingegen immer wieder aus dem Haus gehen müsse. Dahingehend befragt, dass dieser angegeben habe, dass die Vermittlerfamilie sogar bei seiner Familie zu Hause gewesen wäre und diese somit auch die anderen Familienmitglieder aufspüren könnten, antwortete der BF, dass er dafür keine Erklärung habe, bzw. er die Gründe nicht wisse. Befragt warum er davon ausgehen würde, dass die Schüsse auf ihn und nicht vielleicht auch gezielt auf den Soldaten abgefeuert worden wären, der Soldat wäre ja durch die Schüsse getötet worden, wohingegen der BF nicht einmal verletzt worden wäre, antworte dieser, dass dies reiner Zufall gewesen wäre. Dahingehend befragt, warum der BF annehmen würde, dass die Schüsse von Mitgliedern der Vermittlerfamilie abgefeuert worden wären, antwortete dieser, dass er sonst keine Feinde hätte. Darauf hingewiesen, dass er während der Erstbefragung angeführt habe, nicht zu wissen, was die Taliban von ihm wollen würden, nunmehr jedoch konkrete Gründe anführe, antwortete der BF, dass er dies bei der Erstbefragung nicht so genau erklärt habe, da er müde gewesen wäre. Er hätte für rund 25 Tage keinen guten Schlaft gehabt. Darauf aufmerksam gemacht, dass er während der Erstbefragung auch ausgeführt habe, dass er noch nie gearbeitet hätte und nunmehr darlege, dass er als Taxifahrer gearbeitet hätte, führte dieser aus, dass er es vergessen hätte zu sagen, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe. Seitens des BFA befragt, welche Befürchtungen dieser im Fall einer eventuellen Rückkehr hätte, antwortete dieser, dass die (Vermittler-)Familie diesen vielleicht finden und töten würde. Durch das BFA darauf hingewiesen, dass der BF bei der Erstbefragung auf diese Frage geantwortet habe, dass er dies nicht wisse, erklärte dieser, dass er da nicht wirklich konzentriert gewesen wäre. Er hätte dies vielleicht nicht mitbekommen, bzw. wäre er wirklich sehr müde gewesen.römisch eins.3. Am 10.10.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF zusammenfassend aus, dass der Vater des BF als Sicherheitsbeauftragter im Sicherheitsamt gearbeitet hätte. Dieser hätte den Auftrag gehabt mit 10 weiteren Personen nach Kunduz zu gehen um dort gegen die Taliban zu kämpfen. Später hätte der BF von seinen Freunden erfahren, dass der Vater von den Taliban als Geisel genommen worden wäre. Es wäre in Folge versucht worden über die Dorfältesten einen Kontakt mit den Taliban herzustellen, damit diese ihn freilassen würden. Ein Cousin wäre als Bodyguard mit dem Vater in Kunduz gewesen und dieser wäre getötet worden. Die Taliban einen Tausch verlangt. Die Freilassung eines gewissen römisch 40 , der von den Amerikanern in römisch 40 inhaftiert worden wäre, verlangt. Im Gegenzug hätten die Taliban den Vater des BF freigelassen. Ein solcher Tausch wäre letztlich nicht möglich gewesen. Über eine Vermittlerfamilie, die für eine Unterredung auch in das Haus des BF eingeladen worden wäre, wäre ein Kontakt mit den Taliban hergestellt worden. Die Taliban hätten jedoch letztlich ausschließlich auf der Freilassung dieser Person bestanden und wären auch nicht auf ein Angebot betreffend der Bezahlung eines Ablösegeldes eingegangen. Die Mutter des BF hätte der Vermittlerfamilie letztlich von der Nebentätigkeit des BF als Taxifahrer erzählt. Eines Tages, als der BF einen Soldaten aus römisch 40 als Fahrgast im Auto gehabt hätte, hätte jemand nach dem BF gerufen. Diese Personen hätten den BF aufgefordert stehen zu bleiben. Dies hätte der BF jedoch nicht getan. Daraufhin hätten die rufenden Personen auf das Taxi und damit auf diesen und den Fahrgast geschossen. Der Soldat wäre auf der Stelle tot gewesen. Der BF wäre in Folge zur Polizei gegangen und hätte diesen Vorfall gemeldet. Doch die Polizei hätte sich in Folge nie mehr bei dem BF gemeldet. Nach diesem Vorfall hätte der BF Angst gehabt, da dieser wissen würde, dass die Vermittler Familie diesen erkannt hätte. Da der BF davon ausgehen würde, dass auch er irgendwann umgebracht werden würde, hätte er keine andere Wahl gehabt als auch das Land zu verlassen. Sonstige Fluchtgründe wurden nicht erstattet. Seitens des BFA dahingehend befragt, warum nur der BF bedroht worden wäre und nicht auch weitere Familienmitglieder, bzw. seine Geschwister, antwortete der BF, dass die Vermittlerfamilie nur mit den BF und seiner Mutter in Kontakt gestanden hätte, bzw. seine Mutter nicht oft aus dem Haus gehen würde, bzw. er hingegen immer wieder aus dem Haus gehen müsse. Dahingehend befragt, dass dieser angegeben habe, dass die Vermittlerfamilie sogar bei seiner Familie zu Hause gewesen wäre und diese somit auch die anderen Familienmitglieder aufspüren könnten, antwortete der BF, dass er dafür keine Erklärung habe, bzw. er die Gründe nicht wisse. Befragt warum er davon ausgehen würde, dass die Schüsse auf ihn und nicht vielleicht auch gezielt auf den Soldaten abgefeuert worden wären, der Soldat wäre ja durch die Schüsse getötet worden, wohingegen der BF nicht einmal verletzt worden wäre, antworte dieser, dass dies reiner Zufall gewesen wäre. Dahingehend befragt, warum der BF annehmen würde, dass die Schüsse von Mitgliedern der Vermittlerfamilie abgefeuert worden wären, antwortete dieser, dass er sonst keine Feinde hätte. Darauf hingewiesen, dass er während der Erstbefragung angeführt habe, nicht zu wissen, was die Taliban von ihm wollen würden, nunmehr jedoch konkrete Gründe anführe, antwortete der BF, dass er dies bei der Erstbefragung nicht so genau erklärt habe, da er müde gewesen wäre. Er hätte für rund 25 Tage keinen guten Schlaft gehabt. Darauf aufmerksam gemacht, dass er während der Erstbefragung auch ausgeführt habe, dass er noch nie gearbeitet hätte und nunmehr darlege, dass er als Taxifahrer gearbeitet hätte, führte dieser aus, dass er es vergessen hätte zu sagen, dass er als Taxifahrer gearbeitet habe. Seitens des BFA befragt, welche Befürchtungen dieser im Fall einer eventuellen Rückkehr hätte, antwortete dieser, dass die (Vermittler-)Familie diesen vielleicht finden und töten würde. Durch das BFA darauf hingewiesen, dass der BF bei der Erstbefragung auf diese Frage geantwortet habe, dass er dies nicht wisse, erklärte dieser, dass er da nicht wirklich konzentriert gewesen wäre. Er hätte dies vielleicht nicht mitbekommen, bzw. wäre er wirklich sehr müde gewesen.
I.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.römisch eins.4. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Weiters wurde innerhalb des Spruches ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA zusammenfassend im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unwahre Angaben in Bezug auf die angegebene Bedrohung erstattet. Eine Verfolgung aus asylrechtlichen Gründen, bzw. eine Verfolgung durch die Taliban im Herkunftsstaat des BF wäre nicht glaubhaft vorgebracht worden. Es könne den Länderinformationen auch nicht entnommen werden, dass im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine Verfolgung durch einzelnen Taliban Kämpfer weder schutzwillig noch schutzfähig seien. Widersprüche betreffend der Aussagen während der Erstbefragung und der Einvernahme wären aufzuzeigen, da der BF während der Erstbefragung ausgeführt habe, dass er keiner Arbeit nachgegangen wäre, jedoch während der Befragung vor dem BFA ausführt als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Es wären keinerlei emotionale Regungen während der Einvernahme gezeigt worden, bzw. hätte sich der BF sogar amüsiert gezeigt, als dieser über die Tötung des Soldaten berichtete. Details der Fluchterzählung wären während der gesamten Einvernahme nicht zu Protokoll gegeben worden. Sämtliche Aussagen des BF wären knapp und vage gehalten. Die erfolgte Geiselnahme des Vaters, als auch das Vorgehen der Personen die den BF bedrohen würden erscheine fragwürdig. Auch warum die Mutter des BF während der letzten 2 Jahre keinerlei Bedrohung ausgesetzt wäre, hätte nicht aufgeklärt werden können. Aus diesen Gründen wäre Spruchpunkt I abzuweisen. Der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre dieser keiner ihn speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Der beschwerdeführenden Partei würde in Afghanistan aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftslandes ereignet hätten, keine Verfolgung drohen. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug zu seinen sich in Kabul aufhältigen Familienangehörigen. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und wäre wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Dies, da der BF auch angeführt habe, dass die Familie ein Haus und ein Grundstück in XXXX besitzen würde. Darüber hinaus würde die Familie über ein Taxi und einen LKW verfügen. Auch habe der BF angegeben, dass es der Familie in Afghanistan finanziell betrachtet gut gehen würde. Letztlich könne der BF eine Reintegrationshilfe in Anspruch nehmen. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Auch wären schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren wäre glaubwürdig keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben worden, es wären keine Fluchtgründe genannt worden und es wäre nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei einer allgemeinen Gefährdung in allen Teilen Afghanistans, insbesondere in Kabul, ausgesetzt wäre. Aufgrund der individuellen Umstände wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der illegalen Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu dem angeführten Cousin, bestehen würde, stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit keine Bindungen zu Österreich vorliegen. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer hätte sich erst rund 2 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, wäre jedoch in Afghanistan aufgewachsen, sodass dieser in der dort vor Ort herrschenden Kultur als soziologisiert anzusehen sei. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1 -3 BFA - VG zulässig.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA zusammenfassend im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung geltend machen konnte. Der Beschwerdeführer habe widersprüchliche und unwahre Angaben in Bezug auf die angegebene Bedrohung erstattet. Eine Verfolgung aus asylrechtlichen Gründen, bzw. eine Verfolgung durch die Taliban im Herkunftsstaat des BF wäre nicht glaubhaft vorgebracht worden. Es könne den Länderinformationen auch nicht entnommen werden, dass im gesamten Staatsgebiet von Afghanistan die staatlichen Institutionen im Hinblick auf eine Verfolgung durch einzelnen Taliban Kämpfer weder schutzwillig noch schutzfähig seien. Widersprüche betreffend der Aussagen während der Erstbefragung und der Einvernahme wären aufzuzeigen, da der BF während der Erstbefragung ausgeführt habe, dass er keiner Arbeit nachgegangen wäre, jedoch während der Befragung vor dem BFA ausführt als Taxifahrer gearbeitet zu haben. Es wären keinerlei emotionale Regungen während der Einvernahme gezeigt worden, bzw. hätte sich der BF sogar amüsiert gezeigt, als dieser über die Tötung des Soldaten berichtete. Details der Fluchterzählung wären während der gesamten Einvernahme nicht zu Protokoll gegeben worden. Sämtliche Aussagen des BF wären knapp und vage gehalten. Die erfolgte Geiselnahme des Vaters, als auch das Vorgehen der Personen die den BF bedrohen würden erscheine fragwürdig. Auch warum die Mutter des BF während der letzten 2 Jahre keinerlei Bedrohung ausgesetzt wäre, hätte nicht aufgeklärt werden können. Aus diesen Gründen wäre Spruchpunkt römisch eins abzuweisen. Der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre dieser keiner ihn speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Der beschwerdeführenden Partei würde in Afghanistan aufgrund ihrer Ausreise und ihrer Asylantragstellung in Österreich oder anderer Umstände, die sich außerhalb des Herkunftslandes ereignet hätten, keine Verfolgung drohen. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug zu seinen sich in Kabul aufhältigen Familienangehörigen. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt selbst bestreiten und wäre wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Dies, da der BF auch angeführt habe, dass die Familie ein Haus und ein Grundstück in römisch 40 besitzen würde. Darüber hinaus würde die Familie über ein Taxi und einen LKW verfügen. Auch habe der BF angegeben, dass es der Familie in Afghanistan finanziell betrachtet gut gehen würde. Letztlich könne der BF eine Reintegrationshilfe in Anspruch nehmen. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Auch wären schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren wäre glaubwürdig keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben worden, es wären keine Fluchtgründe genannt worden und es wäre nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei einer allgemeinen Gefährdung in allen Teilen Afghanistans, insbesondere in Kabul, ausgesetzt wäre. Aufgrund der individuellen Umstände wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der illegalen Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis, insbesondere zu dem angeführten Cousin, bestehen würde, stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, würde nicht ausreichend Deutsch sprechen, wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben, bzw. wäre dieser nicht Mitglied in einem Verein. Es würden somit keine Bindungen zu Österreich vorliegen. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer hätte sich erst rund 2 Jahre im Bundesgebiet aufgehalten, wäre jedoch in Afghanistan aufgewachsen, sodass dieser in der dort vor Ort herrschenden Kultur als soziologisiert anzusehen sei. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins, -3 BFA - VG zulässig.
I.5. Gegen Spruchpunkt I. des angeführten Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mangelnder Beweiswürdigung. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Vornahme eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens durchgeführt habe. Die Behörde hätte eine nähere Auseinandersetzung mit dem Haqanni Netzwerk, welches in enger Verbindung mit den Taliban, als auch der Al Qaida stehe unterlassen. Die Behörde hätte Ermittlungen hinsichtlich der Problematik der Verfolgung von Personen die aufgrund ihrer unterstellten politischen Gesinnung in den Fokus der Terror Miliz gelangt sind unterlassen. Auch hätte die Behörde mangelhafte Ermittlungen in Hinblick auf das Vorligen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unternommen. Das BFA verkenne die prekäre Sicherheitslage in Kabul. Die tatsächlichen Lebensumstande von Rückkehrern wären nicht behandelt worden. Weiters habe das BFA mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung dadurch vorgenommen, als der BF tatsächlich eine gleich bleibende und widerspruchsfreie Fluchtgeschichte dargelegt habe, bzw. die gestellten Fragen plausibel beantworten hätte können. Widersprüche wären im gesamten Verfahren nicht zu erkennen gewesen. Nur durch fehlendes Nachfragen wäre der Eindruck entstanden, dass es sich bei der zu Protokoll gegebenen Fluchtgeschichte um eine auswendig gelernte Erzählung gehandelt habe. Entgegen der Wahrnehmung der Erstbehörde hätte der BF das Schussattentat konsistent geschildert. Auch hätte die Behörde die Situation der Rückkehrer ausschließlich zahlenmäßig behandelt, die tatsächliche Situation von Rückkehrern jedoch ausgespart. Das BFA hätte eine unrichtige rechtliche Begründung dadurch vorgenommen, als es ausgeführt habe, dass der afghanische Staat in der Lage wäre den BF vor der Verfolgung durch Private zu schützen. Dadurch dass der BF durch die Entführung seines Vaters durch die Taliban auch in das Visier dieser geraten wäre, würde diesen die Definition eines Flüchtlings treffen weshalb ihm Asyl zuzuerkennen gewesen wäre. Zu Spruchpunkt II wurde ausgeführt, dass dem BF aufgrund der Gesamtsituation in Afghanistan zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen gewesen wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt III wurde festgehalten, dass der BF über Deutschkenntnisse (ÖSD Zertifikat) verfügen würde und diese stets verbessern würde. Er hätte einen geregelten Tagesablauf, sei sozial integriert und würde sich weiterbilden. Der BF wäre zudem strafrechtlich unbescholten. In einer Gesamtschau könne dem BF eine gelungene Integration attestiert werden und es wäre davon auszugehen, dass sich dieser auch weiterhin in der Österreichischen Gesellschaft integrieren werde und rasch selbsterhaltungsfähig sein würde. Aus diesen Gründen wären die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, zu erklären, dass die Abschiebung des BF auf Dauer unzulässig wäre, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zum BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.römisch eins.5. Gegen Spruchpunkt römisch eins. des angeführten Bescheides erhob der BF fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und infolge einer Verletzung von Verfahrensvorschriften sowie mangelnder Beweiswürdigung. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass die Behörde eine Verletzung von Verfahrensvorschriften durch die Vornahme eines mangelhaften Ermittlungsverfahrens durchgeführt habe. Die Behörde hätte eine nähere Auseinandersetzung mit dem Haqanni Netzwerk, welches in enger Verbindung mit den Taliban, als auch der Al Qaida stehe unterlassen. Die Behörde hätte Ermittlungen hinsichtlich der Problematik der Verfolgung von Personen die aufgrund ihrer unterstellten politischen Gesinnung in den Fokus der Terror Miliz gelangt sind unterlassen. Auch hätte die Behörde mangelhafte Ermittlungen in Hinblick auf das Vorligen einer innerstaatlichen Fluchtalternative unternommen. Das BFA verkenne die prekäre Sicherheitslage in Kabul. Die tatsächlichen Lebensumstande von Rückkehrern wären nicht behandelt worden. Weiters habe das BFA mangelhafte Feststellungen und eine mangelhafte Beweiswürdigung dadurch vorgenommen, als der BF tatsächlich eine gleich bleibende und widerspruchsfreie Fluchtgeschichte dargelegt habe, bzw. die gestellten Fragen plausibel beantworten hätte können. Widersprüche wären im gesamten Verfahren nicht zu erkennen gewesen. Nur durch fehlendes Nachfragen wäre der Eindruck entstanden, dass es sich bei der zu Protokoll gegebenen Fluchtgeschichte um eine auswendig gelernte Erzählung gehandelt habe. Entgegen der Wahrnehmung der Erstbehörde hätte der BF das Schussattentat konsistent geschildert. Auch hätte die Behörde die Situation der Rückkehrer ausschließlich zahlenmäßig behandelt, die tatsächliche Situation von Rückkehrern jedoch ausgespart. Das BFA hätte eine unrichtige rechtliche Begründung dadurch vorgenommen, als es ausgeführt habe, dass der afghanische Staat in der Lage wäre den BF vor der Verfolgung durch Private zu schützen. Dadurch dass der BF durch die Entführung seines Vaters durch die Taliban auch in das Visier dieser geraten wäre, würde diesen die Definition eines Flüchtlings treffen weshalb ihm Asyl zuzuerkennen gewesen wäre. Zu Spruchpunkt römisch zwei wurde ausgeführt, dass dem BF aufgrund der Gesamtsituation in Afghanistan zumindest der Status als subsidiär Schutzberechtigter zuzuerkennen gewesen wäre. Hinsichtlich Spruchpunkt römisch drei wurde festgehalten, dass der BF über Deutschkenntnisse (ÖSD Zertifikat) verfügen würde und diese stets verbessern würde. Er hätte einen geregelten Tagesablauf, sei sozial integriert und würde sich weiterbilden. Der BF wäre zudem strafrechtlich unbescholten. In einer Gesamtschau könne dem BF eine gelungene Integration attestiert werden und es wäre davon auszugehen, dass sich dieser auch weiterhin in der Österreichischen Gesellschaft integrieren werde und rasch selbsterhaltungsfähig sein würde. Aus diesen Gründen wären die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, zu erklären, dass die Abschiebung des BF auf Dauer unzulässig wäre, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zum BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen.
I.6. Am 20.03.2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem BF durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Be