Entscheidungsdatum
08.06.2018Norm
B-VG Art.133 Abs4Spruch
G302 2146260-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 22.11.2016, VSNR/Abt: XXXX, erhobene Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter BRUNNER, in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Manfred ENZI als Einzelrichter über die gegen den Bescheid der Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten, vom 22.11.2016, VSNR/Abt: römisch 40 , erhobene Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Walter BRUNNER, in 9020 Klagenfurt am Wörthersee, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Mit Bescheid vom 22.11.2016, VSNR/Abt: XXXX, sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVA) aus, dass Herr XXXX, geb. am XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Zeitraum von 01.01.2000 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung gemäß §§ 25 iVm. 40 GSVG für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 4.112,84, für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 1.001,86 und für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit EUR 4.688,83 (Spruchpunkt 2.), die Höhe der für die genannten Zeiträume gemäß den §§ 25, 27, 40 GSVG zu zahlenden Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 760,84 und für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 867,43 fest (Spruchpunkt 3.), und verpflichtete den BF zur Zahlung des zum 18.11.2016 bestehenden Beitragsrückstandes in Höhe von EUR 15.002,33 sowie zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 7,88% p.a. aus einem Kapital von EUR 14.811,00 (Spruchpunkt 4.). In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der BF ab 01.07.1988 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen sei. Der BF stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum XXXX. Der belangten Behörde seien die Einkommenssteuerbescheide des BF für die Kalenderjahre 2000 bis 2014 übermittelt worden. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt sei eine solche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussatzungen zur Pflichtversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z. 4 GSVG führe.Mit Bescheid vom 22.11.2016, VSNR/Abt: römisch 40 , sprach die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft, Landesstelle Kärnten (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz SVA) aus, dass Herr römisch 40 , geb. am römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer oder kurz BF), auf Grund seiner selbständigen Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Zeitraum von 01.01.2000 bis 31.12.2014 der Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG unterliege (Spruchpunkt 1.) und stellte die endgültigen monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 25, in Verbindung mit 40 GSVG für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 4.112,84, für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 1.001,86 und für den Zeitraum von 01.01.2015 bis 31.12.2015 mit EUR 4.688,83 (Spruchpunkt 2.), die Höhe der für die genannten Zeiträume gemäß den Paragraphen 25, 27, 40, GSVG zu zahlenden Beiträge zur Pensionsversicherung für den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2013 mit EUR 760,84 und für den Zeitraum von 01.01.2014 bis 31.12.2014 mit EUR 867,43 fest (Spruchpunkt 3.), und verpflichtete den BF zur Zahlung des zum 18.11.2016 bestehenden Beitragsrückstandes in Höhe von EUR 15.002,33 sowie zur Zahlung von Verzugszinsen in Höhe von 7,88% p.a. aus einem Kapital von EUR 14.811,00 (Spruchpunkt 4.). In der Begründung heißt es im Wesentlichen, dass der BF ab 01.07.1988 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen sei. Der BF stehe in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum römisch 40 . Der belangten Behörde seien die Einkommenssteuerbescheide des BF für die Kalenderjahre 2000 bis 2014 übermittelt worden. Die Tätigkeit als Wohnsitzarzt sei eine solche, die bei Vorliegen der sonstigen Voraussatzungen zur Pflichtversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG führe.
Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Rechtsvertretung des BF am 20.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit den Anträgen verbunden wurde, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen; in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. In der Begründung, führt die Rechtsvertretung des BF zusammengefasst aus, dass der BF seit dem Jahr 1988 als Amtsarzt der XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum XXXX stehe. Dort beziehe er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von mehr als EUR XXXX; so z.B. iHv EUR XXXX im Jahr 2013 und iHv EUR XXXX im Jahre 2014. Davor und danach habe der BF Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Seiten des XXXX bezogen, welche stets die Höchstbeitragsgrundlagen deutlich überschritten hätten. Davon habe der BF stets Pensionsbeiträge nach den K-DRG und Krankenversicherungsbeiträge an die BVA entrichtet. Über die nunmehrigen Beitragsvorschreibungen sei der BF überrascht, nachdem ihm im Jahre 2001 ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass eine Versicherungspflicht nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für ihn nicht bestehe und diese Praxis 16 Jahre lang so geübt worden sei. Weiters richte sich die Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der Mehrfachversicherungsbestimmungen §§ 35a und 35b GSVG. Der BF sei durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, und zwar insbesondere in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die zitierten Bestimmungen des GSVG seien verfassungswidrig, insofern Amtsärzte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften, die vergleichbare Krankenversicherungs- und Pensionsbeiträge obligatorisch zu entrichten hätten, nicht von der Versicherungspflicht des GSVG gänzlich ausnehmen oder zumindest vorsehen würden, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen, einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere dem K-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage gemäß § 48 GSVG nicht überschreiten würden. Hier komme noch hinzu, dass der BF bereits das Pensionsalter erreicht habe, daher mangels Übergangsregelung mit Sicherheit nie in den Genuss einer GSVG-Leistung komme, weshalb von ihm das vorgeschriebene Sonderopfer nicht verlangt werden könne. Er habe im Vertrauen auf die seinerzeitige Erklärung, nicht nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung versicherungspflichtig zu sein und im Vertrauen auf die bisherige Versicherungsverwaltungspraxis keine finanziellen Vorsorgen getroffen, seine Einkünfte gutgläubig für sich und seine (noch studierenden) Kinder verbraucht zu haben und sei daher durch die überraschenden Nachzahlungen arg betroffen.Gegen diesen Bescheid der belangten Behörde erhob die Rechtsvertretung des BF am 20.12.2016 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht, die mit den Anträgen verbunden wurde, das Bundesverwaltungsgericht wolle eine mündliche Verhandlung durchführen; in der Sache selbst entscheiden und den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben; in eventu, den angefochtenen Bescheid aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückverweisen. In der Begründung, führt die Rechtsvertretung des BF zusammengefasst aus, dass der BF seit dem Jahr 1988 als Amtsarzt der römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum römisch 40 stehe. Dort beziehe er Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von mehr als EUR römisch 40 ; so z.B. iHv EUR römisch 40 im Jahr 2013 und iHv EUR römisch 40 im Jahre 2014. Davor und danach habe der BF Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit von Seiten des römisch 40 bezogen, welche stets die Höchstbeitragsgrundlagen deutlich überschritten hätten. Davon habe der BF stets Pensionsbeiträge nach den K-DRG und Krankenversicherungsbeiträge an die BVA entrichtet. Über die nunmehrigen Beitragsvorschreibungen sei der BF überrascht, nachdem ihm im Jahre 2001 ausdrücklich mitgeteilt worden sei, dass eine Versicherungspflicht nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung für ihn nicht bestehe und diese Praxis 16 Jahre lang so geübt worden sei. Weiters richte sich die Beschwerde gegen die Verfassungsmäßigkeit der Mehrfachversicherungsbestimmungen Paragraphen 35 a und 35 b GSVG. Der BF sei durch den angefochtenen Bescheid in seinen Rechten verletzt, und zwar insbesondere in seinem Recht auf Nichtvorschreibung von Kranken- und Pensionsversicherungsbeiträgen nach dem GSVG und auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz. Die zitierten Bestimmungen des GSVG seien verfassungswidrig, insofern Amtsärzte in öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnissen zu Gebietskörperschaften, die vergleichbare Krankenversicherungs- und Pensionsbeiträge obligatorisch zu entrichten hätten, nicht von der Versicherungspflicht des GSVG gänzlich ausnehmen oder zumindest vorsehen würden, dass die Summen aus den Beitragsgrundlagen nach dem GSVG und nach den anderen, einschlägigen Bundes- und Landesgesetzen, insbesondere dem K-DRG 1994, die Höchstbeitragsgrundlage gemäß Paragraph 48, GSVG nicht überschreiten würden. Hier komme noch hinzu, dass der BF bereits das Pensionsalter erreicht habe, daher mangels Übergangsregelung mit Sicherheit nie in den Genuss einer GSVG-Leistung komme, weshalb von ihm das vorgeschriebene Sonderopfer nicht verlangt werden könne. Er habe im Vertrauen auf die seinerzeitige Erklärung, nicht nach dem GSVG in der Pensions- und Krankenversicherung versicherungspflichtig zu sein und im Vertrauen auf die bisherige Versicherungsverwaltungspraxis keine finanziellen Vorsorgen getroffen, seine Einkünfte gutgläubig für sich und seine (noch studierenden) Kinder verbraucht zu haben und sei daher durch die überraschenden Nachzahlungen arg betroffen.
Am 30.01.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde und die Bezug habenden Akten des Verwaltungsverfahrens dem erkennenden Bundesverwaltungsgericht vor und wurde die Beschwerdesache der Gerichtsabteilung G302 zugewiesen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Der am XXXX geborene Beschwerdeführer absolvierte das Studium für Humanmedizin und steht seit 01.01.1988 als Amtsarzt der XXXX in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum XXXX.Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer absolvierte das Studium für Humanmedizin und steht seit 01.01.1988 als Amtsarzt der römisch 40 in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum römisch 40 .
Der BF ist ab dem 01.07.1988 als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen. Abgesehen von seiner Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum XXXX und seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt hat der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine weiteren selbständigen Tätigkeiten verrichtet.Der BF ist ab dem 01.07.1988 als Wohnsitzarzt in der Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen. Abgesehen von seiner Tätigkeit im öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis zum römisch 40 und seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt hat der BF im beschwerdegegenständlichen Zeitraum keine weiteren selbständigen Tätigkeiten verrichtet.
Mit den jeweils in Rechtskraft erwachsenen Einkommensteuerbescheiden aus den Kalenderjahren 2000 bis 2014 stellte die für den BF zuständige Abgabenbehörde nachstehende (aus seiner Tätigkeit als Wohnsitzarzt stammenden) Einkünfte aus selbständiger Arbeit fest:
im Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2000 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2000 bis 31.12.2000 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2001 bis 31.12.2001 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2002 bis 31.12.2002 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2003 bis 31.12.2003 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2004 bis 31.12.2004 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2005 bis 31.12.2005 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2006 bis 31.12.2006 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2007 bis 31.12.2007 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2008 bis 31.12.2008 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2009 bis 31.12.2009 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2010 bis 31.12.2010 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2011 bis 31.12.2011 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2012 bis 31.12.2012 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2013 bis 31.12.2013 in Höhe von EUR römisch 40
im Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von EUR XXXXim Zeitraum 01.01.2014 bis 31.12.2014 in Höhe von EUR römisch 40
Die in den angeführten Zeiträumen aus der Tätigkeit des BF als Wohnsitzarzt erzielten Einkünfte aus selbständiger Arbeit lagen stets über der für das jeweilige Kalenderjahr maßgeblichen Versicherungsgrenze.
Die Beitragspflicht des BF umfasst den Zeitraum von 01.07.2013 bis 31.12.2014, die Beiträge bis inklusive 30.06.2013 sind verjährt.
Im Rahmen der Überprüfung des Beitragsaktes des BF erlangte die belangte Behörde Kenntnis von der Tatsache, dass der BF bereits seit 01.07.1988 als Wohnsitzarzt tätig ist. Bisher wurde der BF bei der belangten Behörde auf Basis einer nebenärztlichen Tätigkeit mit dem Befreiungstatbestand eines vorliegenden öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis geführt. Beiträge zur Pensionsversicherung wurden nicht vorgeschrieben. Der BF unterlag bislang nur der Pflichtversicherung in der Unfallversicherung.
Mit Schreiben vom 04.07.2016 teilte die belangte Behörde dem BF mit, dass sie auf Grund einer Mitteilung der Ärztekammer für Kärnten vom 16.06.2016 Kenntnis erlangt hätte, dass er seit dem 01.07.1996 (wohlgemeint: 01.07.1988) als Wohnsitzarzt in der von der Ärztekammer geführten Ärzteliste eingetragen sei.
Im bezogenen Schreiben der Rechtsvertretung des BF wurde um Ausstellung eines Bescheides ersucht und die Feststellung begehrt, wonach die in § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG genannten Voraussetzungen der Pflichtversicherung nicht vorliegen würden.Im bezogenen Schreiben der Rechtsvertretung des BF wurde um Ausstellung eines Bescheides ersucht und die Feststellung begehrt, wonach die in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG genannten Voraussetzungen der Pflichtversicherung nicht vorliegen würden.
Mit Eingabe vom 04.10.2016 übermittelte die belangte Behörde der Rechtsvertretung des BF eine Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme.
In Replik auf das Schreiben der belangten Behörde vom 04.10.2016 teilte der Rechtsvertreter des BF mit, dass die Interpretation des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG der belangten Behörde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletze. Der BF erachte sich auch deshalb beschwert, weil er im guten Glauben auf die Mitteilung, als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Amtsarzt von der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung ausgenommen zu sein und der langjährigen Praxis jetzt mit der Kehrtwende der belangten Behörde in seinem Vertrauen auf diese Aussage und langjährige Praxis verletzt sei und nachträglich bzw. höher belastet werde als sonstige Versicherte. Als Amtsarzt zahle der BF nämlich bereits Pensionsbeiträge bis zur Höchst beitragsgrundläge; nach dem GSVG werde er auch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters niemals eine Pension beziehen können. Dieses Sonderopfer könne von ihm nicht verlangt werden.In Replik auf das Schreiben der belangten Behörde vom 04.10.2016 teilte der Rechtsvertreter des BF mit, dass die Interpretation des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG der belangten Behörde in seinem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf Gleichheit aller Staatsbürger vor dem Gesetz verletze. Der BF erachte sich auch deshalb beschwert, weil er im guten Glauben auf die Mitteilung, als in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis stehender Amtsarzt von der Beitragspflicht in der Pensionsversicherung ausgenommen zu sein und der langjährigen Praxis jetzt mit der Kehrtwende der belangten Behörde in seinem Vertrauen auf diese Aussage und langjährige Praxis verletzt sei und nachträglich bzw. höher belastet werde als sonstige Versicherte. Als Amtsarzt zahle der BF nämlich bereits Pensionsbeiträge bis zur Höchst beitragsgrundläge; nach dem GSVG werde er auch aufgrund seines fortgeschrittenen Alters niemals eine Pension beziehen können. Dieses Sonderopfer könne von ihm nicht verlangt werden.
Davon, dass der BF seit dem 01.07.1988 als Wohnsitzarzt in die Ärzteliste der Ärztekammer für Kärnten eingetragen und als solcher im verfahrensgegenständlichen Zeitraum auch tätig gewesen ist, erlangte die belangte Behörde erst auf Grund einer Mitteilung der Ärztekammer vom 16.06.2016 Kenntnis. Vor diesem Zeitpunkt lag der belangten Behörde lediglich die Mitteilung vor, dass der BF eine nebenberufliche Tätigkeit ausübe. Der BF dagegen hatte der belangten Behörde den Umstand seiner seit dem 01.07.1988 ausgeübten Tätigkeit als Wohnsitzarzt zu keinem Zeitpunkt gemeldet.
Der BF hat am 25.11.2016 einen Betrag von EUR XXXX an die belangte Behörde gezahlt.Der BF hat am 25.11.2016 einen Betrag von EUR römisch 40 an die belangte Behörde gezahlt.
2. Beweiswürdigung:
Der oben dargestellte Verfahrensgang und der festgestellte Sachverhalt ergeben sich aus dem diesbezüglich unbedenklichen und unzweifelhaften Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und aus dem Akt des Bundesverwaltungsgerichtes.
Die zur Höhe der vom BF im verfahrensrelevanten Zeitraum erzielten Einkünfte gemäß § 22 EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den vom Finanzamt XXXX im Wege des Datenaustausches gemäß § 229a GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.Die zur Höhe der vom BF im verfahrensrelevanten Zeitraum erzielten Einkünfte gemäß Paragraph 22, EStG (Einkünfte aus selbständiger Arbeit) beruht einerseits auf den von der belangten Behörde getroffenen Feststellungen, andererseits auf den vom Finanzamt römisch 40 im Wege des Datenaustausches gemäß Paragraph 229 a, GSVG übermittelten Einkommensdaten, die hinsichtlich der in den jeweiligen Zeiträumen erzielten Höhen stets unbestritten geblieben waren und daher den getroffenen Sachverhaltsfeststellungen im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu Grunde gelegt werden konnten.
Die dazu getroffenen Feststellungen, dass die belangte Behörde vom Umstand, dass die Ärztekammer für Kärnten die in der Ärzteliste eingetragene nebenberufliche ärztliche Tätigkeit des BF zwischenzeitig als wohnsitzärztliche Tätigkeit qualifizierte, erst durch eine Mitteilung der Ärztekammer für Kärnten am 16.06.2016 Kenntnis erlangte, konnte anhand des im Gerichtsakt einliegenden Schreibens der Ärztekammer im Rahmen der freien Beweiswürdigung getroffen werden.
Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Es wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. So ist die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht durch detaillierte Recherche nachgekommen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung festgestellt.
Die Berechnung der Höhe der Beitragsgrundlagen und somit der Beiträge ergeben sich aus den gesetzlichen Bestimmungen des GSVG. Die Höhe der Beiträge zur Pensionsversicherung ergibt sich daher aus der Subsumtion des festgestellten unter die gesetzlichen Bestimmungen. Die Berechnung der Beiträge wurde ausführlich und nachvollziehbar in der Begründung des angefochtenen Bescheides dargestellt.
Insgesamt ergeben die vorliegenden Tatsachen und Beweise sowie mangelnde gegenteilige Beweise ein Gesamtbild der tatsächlichen Verhältnisse. Das Bundesverwaltungsgericht erachtet das bisherige Ermittlungsverfahren als hinreichend, um den maßgeblichen Sachverhalt festzustellen. Aus den angeführten Gründen konnte der dem Bundesverwaltungsgericht vorliegende Akteninhalt dem gegenständlichen Erkenntnis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zugrunde gelegt werden.
3. Rechtliche Beurteilung:
Zu Spruchteil A):
3.1. Gegenständlich erhebt sich im Kern die Frage, ob die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG für die Zeiträume von 01.01.2000 bis 31.12.2014 bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach GSVG sowie die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß §§ 25, 27, 40 GSVG zu Recht erfolgt ist.3.1. Gegenständlich erhebt sich im Kern die Frage, ob die Einbeziehung des BF in die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG für die Zeiträume von 01.01.2000 bis 31.12.2014 bzw. die Feststellung der monatlichen Beitragsgrundlagen in der Pensionsversicherung nach GSVG sowie die Verpflichtung zur Zahlung der monatlichen Beiträge zur Pensionsversicherung gemäß Paragraphen 25, 27, 40, GSVG zu Recht erfolgt ist.
3.2. Die Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z 4 GSVG, BGBl. Nr. 560/1978 lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:3.2. Die Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, GSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 560 aus 1978, lautete in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wörtlich wie folgt:
"§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Krankenversicherung und in der Pensionsversicherung nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen pflichtversichert:
[...]
4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z. 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z. 5 oder Z. 6) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.4. selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund dieser betrieblichen Tätigkeit nicht bereits Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszweig(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger maßgeblicher Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeit im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6,) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
[...]"
Nach der zitierten Bestimmung unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der §§ 22 Z 1 bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), BGBl. Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (§ 4 Abs. 1 Z 5 oder Z 6 GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.Nach der zitierten Bestimmung unterliegen der Pflichtversicherung in der Kranken- und in der Pensionsversicherung nach GSVG selbständig erwerbstätige Personen, die auf Grund einer betrieblichen Tätigkeit Einkünfte im Sinne der Paragraphen 22, Ziffer eins bis 3 und 5 und (oder) 23 des Einkommensteuergesetzes 1988 (EStG 1988), Bundesgesetzblatt Nr. 400, erzielen, wenn auf Grund der betrieblichen Tätigkeit nicht schon eine Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz oder einem anderen Bundesgesetz in dem (den) entsprechenden Versicherungszwei(en) eingetreten ist. Solange ein rechtskräftiger Einkommensteuerbescheid oder ein sonstiger Einkommensnachweis nicht vorliegt, ist die Pflichtversicherung nur dann festzustellen, wenn der Versicherte erklärt, dass seine Einkünfte aus sämtlichen, der Pflichtversicherung nach diesem Bundesgesetz unterliegenden Tätigkeiten im Kalenderjahr die in Betracht kommende Versicherungsgrenze (Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer 5, oder Ziffer 6, GSVG) übersteigen werden. In allen anderen Fällen ist der Eintritt der Pflichtversicherung erst nach Vorliegen des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheides oder eines sonstigen maßgeblichen Einkommensnachweises im Nachhinein festzustellen.
§ 2 FSVG, BGBl. Nr. 624/1978 lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:Paragraph 2, FSVG, Bundesgesetzblatt Nr. 624 aus 1978, lautet in der für den beschwerdegegenständlichen Zeitraum maßgeblichen Fassung wie folgt:
"Pflichtversicherung
§ 2 (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen pflichtversichert:Paragraph 2, (1) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständigen Erwerbstätigen pflichtversichert:
1. die Mitglieder der Österreichischen Apothekerkammer in der Abteilung für selbständige Apotheker;
[...]
(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (§ 47 Ärztegesetz 1998, BGBl. I Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind."(2) Auf Grund dieses Bundesgesetzes sind, soweit es sich um natürliche Personen handelt, in der Unfall- und Pensionsversicherung der in der gewerblichen Wirtschaft selbständig Erwerbstätigen die ordentlichen Kammerangehörigen einer Ärztekammer pflichtversichert, sofern sie freiberuflich tätig sind und nicht als Wohnsitzärzte (Paragraph 47, Ärztegesetz 1998, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 169) in der Ärzteliste eingetragen sind."
Gemäß § 31 Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des § 47 Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach § 2 Abs. 2 FSVG pflichtversichert (vgl. Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu § 2 FSVG; VwGH vom 10.06.2009, Zl. 2009/08/0078). Den Anknüpfungspunkt für die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung nach dem FSVG bildet die persönliche Kammermitgliedschaft. Es gilt - wie bei allen nach dem FSVG pflichtversicherten Personen - das Regime der "Mindestbeitragsgrundlagen" (Sedlacek in Neumann, GSVG für Steuerberater, Rz. 9 zu § 5 Anl. 1 GSVG).Gemäß Paragraph 31, Ärztegesetz sind Ärzte bei Erfüllung der entsprechenden Erfordernisse für die Ausübung des ärztlichen Berufes als Arzt für Allgemeinmedizin oder als approbierter Arzt bzw. als Facharzt für ein Sonderfach der Heilkunde zur selbständigen Berufsausübung berechtigt, und zwar unabhängig davon, ob die Berufstätigkeit freiberuflich oder im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübt wird. Eine im Rahmen eines Dienstverhältnisses ausgeübte ärztliche Tätigkeit bewirkt regelmäßig den Eintritt einer Pflichtversicherung nach dem ASVG. Entfaltet ein Arzt eine freiberufliche Tätigkeit und nicht bloß eine Tätigkeit als Wohnsitzarzt im Sinne des Paragraph 47, Ärztegesetz, ist er, wenn er der Ärztekammer als ordentliches Mitglied angehört, ex lege nach Paragraph 2, Absatz 2, FSVG pflichtversichert vergleiche Brameshuber in Neumann, GSVG für Steuerberater, Wien 2016, Rz. 20f zu Paragraph 2, FSVG; VwGH vom 10.06.