Entscheidungsdatum
02.07.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W174 2125890-1/10E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016, Zl 1073828503/150678182, nach einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Viktoria MUGLI-MASCHEK, als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie Flüchtlingsdienst, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.04.2016, Zl 1073828503/150678182, nach einer mündlichen Verhandlung am 14.05.2018 zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß §§ 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG sowie §§ 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, 8, 10, 55 und 57 AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG sowie Paragraphen 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 15.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen seiner Erstbefragung vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, moslemischen Glaubens zu sein, der Volksgruppe der Tadschiken anzugehören und aus dem Distrikt Khoshi in der Provinz Logar zu stammen sowie Analphabet und traditionell verheiratet zu sein. In der Heimat habe er außer der Ehefrau und zwei kleinen Kindern noch seine Mutter, einen Bruder und zwei Schwestern.
Zu seinem Fluchtgrund aus Afghanistan erklärte er, sein Dorf befinde sich in einer Region, welche von Taliban kontrolliert werde und sei von ihnen in der Nacht mit Raketen angegriffen worden. Sie hätten immer aufpassen müssen, dass keine Taliban und IS-Kämpfer ihr Dorf aufsuchten. Er selbst habe als Wächter bei den Amerikanern gearbeitet und sein Leben sei in Gefahr gewesen. Bei einer Rückkehr könne er sich wegen der Sicherheitslage ein Leben in Afghanistan nicht vorstellen.
3. Am 29.06.2015 wurde der Beschwerdeführer vor dem Bundesamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei erklärte er im Wesentlichen, er sei gesund und arbeitsfähig, afghanischer Staatsbürger, Tadschike und Schiit. Er stamme aus Logar, sei traditionell verheiratet, habe zwei Kinder und sei für den Unterhalt seiner Familie aufgekommen. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter lebe noch, die Geschwister seien in Afghanistan aufhältig. Er glaube nicht, dass er Verwandte in Kabul habe, hätte seine Familie jedoch nicht danach gefragt.
Der Beschwerdeführer sei ca. 45 Tage über Kabul und den Iran unterwegs gewesen. In Afghanistan habe es keine Probleme gegeben, weil die Hauptverkehrsrouten von den Behörden und der Armee überwacht würden.
Zu seinen Fluchtgründen gab er zunächst an, als Schiit von den sunnitischen Extremisten verfolgt zu werden. Rund um ihr Dorf lebten nur Paschtunen, die sie ständig bedrohten. Mehr könne er nicht sagen. Nochmals nach einem fluchtauslösenden Ereignis gefragt, erklärte der Beschwerdeführer, mit "den Ausländern" zusammengearbeitet zu haben. Es seien auch Taxifahrer ermordet worden, man hätte ihnen die Köpfe abgehackt. Es sei nicht möglich gewesen, frei herumzulaufen. Nochmals befragt, gab der Beschwerdeführer ausdrücklich an, es habe keinen konkreten Vorfall mit ihm und den Taliban gegeben. Auf die Frage, wer die Gegner seien, antwortete der Beschwerdeführer: "Die Paschtunen [...] ich weiß nicht, wer die sind, ich glaube, die Taliban. Die Paschtunen sind sowieso Taliban." Auf Vorhalt hin, dass das Köpfen doch eigentlich eine Sache der Daesh sei, erwiderte er, Taliban und Daesh wären seiner Meinung nach dasselbe.
Nachgefragt, für welche Firma er tätig gewesen sei, brachte er zunächst vor, als Security und nach Wiederholung der Frage, er wisse es nicht. Er habe Uniform getragen und eine Kalaschnikow und eine PK gehabt. Die Ausländer hätten Englisch gesprochen, es seien amerikanische oder englische Militärs gewesen. Seine Ausbildung habe zweieinhalb Monate gedauert, er habe gelernt, wie man zielt. Eine Kalaschnikow habe 30 Patronen, ein Maschinengewehr 200. Man könne bis zu einem Kilometer weit schießen, das Kaliber kenne er nicht.
Weiters gab er an, für dieselbe Firma einige Monate in Kandahar tätig gewesen zu sein. Wie er zu dem Dienstverhältnis gekommen sei, wisse er nicht mehr. Den Dienstvertrag habe er, wie er glaube, 2011 mit einem Amerikaner abgeschlossen, dessen Namen er nicht kenne und 7,5 Monate dort gearbeitet. Anschließend sei er in der Provinz Sharan als Security tätig gewesen, ca. zwei Monate oder länger, er wisse es nicht mehr. Dann sei er in sein Dorf zurückgekehrt. Da es dort keine Arbeit gegeben habe und die Sicherheitslage schlecht sei, sei er ausgereist. Davor sei er ca. vier Jahre in seinem Heimatort geblieben und habe mit seinem Traktor etwas dazuverdient. Er habe auch im Gebiet der Paschtunen gearbeitet und aus deren Gebiet Steine abgeholt.
Die Paschtunen hätten nicht gewusst, wo er tätig gewesen sei, könnten es aber vielleicht herausfinden. Auf die Frage, wann er dort gearbeitet habe, antwortete der Beschwerdeführer: "Mehr war nicht."
Mehr könne er nicht angeben. Er habe nicht die Möglichkeit gehabt, in Afghanistan ein friedliches Leben zu führen, daher wolle er sich in Europa eine schöne Zukunft aufbauen und hier eine gute Arbeit finden. Bei einer Rückkehr habe er Angst vor den Taliban und der Daesh sowie vor der schlechten Sicherheitslage.
4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt II.). Unter Spruchpunkt III. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt IV. wurde festgehalten, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.4. Mit dem gegenständlichen, im Spruch angeführten, Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit 2 Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.). Unter Spruchpunkt römisch drei. wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA Verfahrensgesetz wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Unter Spruchpunkt römisch vier. wurde festgehalten, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage.
5. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und der die Kopien eines undatierten Dankesschreibens einer Security-Firma ( XXXX ) für seine Tätigkeit als Force Protection Officer bei der XXXX sowie ein Kurs-Abschlusszeugnis der XXXX vom August 2010 angefügt wurden.5. Dagegen wurde fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang erhoben, in welcher im Wesentlichen das bisherige Vorbringen des Beschwerdeführers wiederholt und der die Kopien eines undatierten Dankesschreibens einer Security-Firma ( römisch 40 ) für seine Tätigkeit als Force Protection Officer bei der römisch 40 sowie ein Kurs-Abschlusszeugnis der römisch 40 vom August 2010 angefügt wurden.
Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2010 begonnen habe, bei der XXXX zu arbeiten und dort für die Entschärfung von Minen zuständig gewesen sei. Wegen der häufigen Attacken der Taliban gegen die Truppen habe er nach 7,5 Monaten gekündigt und später eine Stelle als Security bei der XXXX , XXXX , angenommen, wo er bis zum Rückzug der amerikanischen Truppen im Oktober 2013 geblieben sei. Anschließend sei er Landwirt in seinem Heimatdorf gewesen. Nach dem Abzug der ausländischen Truppen hätte sich die Sicherheitslage verschlechtert und viele Schiiten seien durch die Taliban geköpft worden. Zudem hätten ihn die Leute wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner immer wieder als Verräter bezeichnet, weshalb er speziell gefährdet sei. Dazu wurden Auszüge aus den UNHCR-Richtlinien aus dem Jahr 2013 sowie weitere Berichte aus demselben Jahr zitiert und eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.02.2016 zur Sicherheitslage in der Provinz Logar angefügt.Dazu wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer 2010 begonnen habe, bei der römisch 40 zu arbeiten und dort für die Entschärfung von Minen zuständig gewesen sei. Wegen der häufigen Attacken der Taliban gegen die Truppen habe er nach 7,5 Monaten gekündigt und später eine Stelle als Security bei der römisch 40 , römisch 40 , angenommen, wo er bis zum Rückzug der amerikanischen Truppen im Oktober 2013 geblieben sei. Anschließend sei er Landwirt in seinem Heimatdorf gewesen. Nach dem Abzug der ausländischen Truppen hätte sich die Sicherheitslage verschlechtert und viele Schiiten seien durch die Taliban geköpft worden. Zudem hätten ihn die Leute wegen seiner Tätigkeit für die Amerikaner immer wieder als Verräter bezeichnet, weshalb er speziell gefährdet sei. Dazu wurden Auszüge aus den UNHCR-Richtlinien aus dem Jahr 2013 sowie weitere Berichte aus demselben Jahr zitiert und eine ACCORD-Anfragebeantwortung vom 16.02.2016 zur Sicherheitslage in der Provinz Logar angefügt.
6. Am 05.10.2016 langten beim Bundesverwaltungsgericht die beiden mit der Beschwerde übermittelten Dokumente im Original ein.
7. Am 11.05.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht die Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den im Vorfeld übermittelten Länderberichten ein, in der ergänzend ua Auszüge aus einem Vortrag über Bedrohungen durch die Taliban, aus Berichten und Zeitungsartikeln über die Sicherheitslage und die Rückkehrersituation in der Heimat des Beschwerdeführers sowie aus einem zu einem anderen Fall erstellten Gutachten zitiert werden.
8. Am 14.05.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht unter Beiziehung eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der das Bundesamt als Verfahrenspartei entschuldigt nicht teilnahm.
Dabei erklärte der Beschwerdeführer zunächst, gesund zu sein, keine Medikamente zu nehmen und legte folgende Dokumente vor:
Eine Kopie eines Ausweises der " XXXX ", endend mit 31.12.2013 als "Security"; sowie zwei Kopien der - laut Angaben der Beschwerdeführervertreterin - Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers; drei Tazkiras, ebenfalls in Kopie (dabei handle es sich um jene der Ehefrau und der beiden Kinder) sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs für das Sprachniveau A0 und A1 aus den Jahren 2017 und 2018. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass zwei Arbeitskollegen aus seiner Firma die Bilder von seinem Ausweis gehabt und sie hierhergeschickt hätten. Erhalten habe er sie vor ca. drei Monaten. Die anderen afghanischen Dokumente hätte ihm die Gattin vor vier oder fünf Monaten als Fotodateien übermittelt.Eine Kopie eines Ausweises der " römisch 40 ", endend mit 31.12.2013 als "Security"; sowie zwei Kopien der - laut Angaben der Beschwerdeführervertreterin - Geburtsurkunden der Kinder des Beschwerdeführers; drei Tazkiras, ebenfalls in Kopie (dabei handle es sich um jene der Ehefrau und der beiden Kinder) sowie Bestätigungen über die Teilnahme an einem Deutschkurs für das Sprachniveau A0 und A1 aus den Jahren 2017 und 2018. Dazu gab der Beschwerdeführer an, dass zwei Arbeitskollegen aus seiner Firma die Bilder von seinem Ausweis gehabt und sie hierhergeschickt hätten. Erhalten habe er sie vor ca. drei Monaten. Die anderen afghanischen Dokumente hätte ihm die Gattin vor vier oder fünf Monaten als Fotodateien übermittelt.
Zu seinen persönlichen Verhältnissen in der Heimat gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass die Familie ein kleines Grundstück habe, von dem man aber nicht profitieren könne, wenn es nicht regne. Sie hätten wenig Vieh, eine Kuh, ein paar Schafe und ein eigenes Haus, in dem früher auch der Beschwerdeführer mit Frau und Kindern sowie seine Geschwister gelebt hätten. Seine Tazkira habe der Beschwerdeführer unterwegs verloren.
Die Großeltern des Beschwerdeführers seien ebenso wie sein Vater verstorben. Er selbst sei verheiratet, habe einen Sohn und eine Tochter im Kleinkindalter, einen Bruder sowie zwei Schwestern. Diese seien verheiratet und befänden sich in anderen Dörfern des Heimatdistrikts des Beschwerdeführers. In seinem Heimatdorf habe der Beschwerdeführer mit seiner Mutter, seiner Frau und den beiden Kindern gewohnt, nun würden sich die Gattin, die Kinder und die Mutter bei seinem Schwiegervater in Koshi befinden. Der Bruder sei vor ungefähr einem Jahr in den Iran gegangen.
Der Beschwerdeführer habe in Afghanistan keine Schule besucht und keinen fixen Beruf erlernt, sondern in der Landwirtschaft und als Tagelöhner gearbeitet sowie diverse andere Tätigkeiten, z.B. auf Baustellen, verrichtet. Später habe er etwas von seinem Vater geerbt. Als er Afghanistan verlassen habe, habe die Familie des Beschwerdeführers die Tiere verkauft und lebe noch immer sowohl davon als auch von dem Erbe. Zudem würde der Schwiegervater die Familie unterstützen. Der Beschwerdeführer habe Kontakt zu seiner Frau und seiner Mutter, jedoch nicht zu seinen Geschwistern. Weitere Kontakte in der Heimat pflege er nicht.
Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2010 mit der Arbeit bei einer Firma, deren Namen er nicht mehr genau wisse, sie hätten sie " XXXX " genannt, begonnen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Minen zu suchen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer dort ungefähr sieben bis acht Monate tätig gewesen. Dann sei sein Cousin, der auch dort gearbeitet habe, bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen und der Beschwerdeführer habe diese Arbeit beendet. Anschließend habe er einen Traktor gekauft und sei damit zwei Jahre lang in der Landwirtschaft tätig gewesen, hätte jedoch sehr schlecht verdient. Dann habe er als Bäcker und Konditor gearbeitet. Nach einer Verhandlungsunterbrechung erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage der erkennenden Richterin, wie lange er als solcher tätig gewesen sei, wiederum, er habe dort überhaupt nicht als Bäcker und Konditor gearbeitet, dies sei nur eine Täuschung für seine Familie gewesen.Nachgefragt erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 2010 mit der Arbeit bei einer Firma, deren Namen er nicht mehr genau wisse, sie hätten sie " römisch 40 " genannt, begonnen. Seine Aufgabe sei es gewesen, Minen zu suchen. Insgesamt sei der Beschwerdeführer dort ungefähr sieben bis acht Monate tätig gewesen. Dann sei sein Cousin, der auch dort gearbeitet habe, bei einer Minenexplosion ums Leben gekommen und der Beschwerdeführer habe diese Arbeit beendet. Anschließend habe er einen Traktor gekauft und sei damit zwei Jahre lang in der Landwirtschaft tätig gewesen, hätte jedoch sehr schlecht verdient. Dann habe er als Bäcker und Konditor gearbeitet. Nach einer Verhandlungsunterbrechung erklärte der Beschwerdeführer auf die Frage der erkennenden Richterin, wie lange er als solcher tätig gewesen sei, wiederum, er habe dort überhaupt nicht als Bäcker und Konditor gearbeitet, dies sei nur eine Täuschung für seine Familie gewesen.
Für zwei oder zweieinhalb Monate habe er in der Provinz Sharan als Security bei der Firma " XXXX " Dienst verrichtet. Er glaube, dies sei im Sommer 1392 (2013) gewesen. Anschließend sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe mit seinem Traktor weitergearbeitet. Nachgefragt, woher er die im Vorfeld vorgelegten Bestätigungen habe, erklärte der Beschwerdeführer, ca. einen Monat oder 40 Tage lang in Kakris in Kandarhar eine Ausbildung gemacht und nach deren Abschluss diese Bestätigung erhalten zu haben. Seine Mutter hätte sie ihm aus Afghanistan geschickt. Nochmals nachgefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 1389 (2010) sieben oder acht Monate in Kakris gearbeitet. Von 1393 bis 1394 habe er von seinem Traktor gelebt. Dabei sei er in seiner Gegend tätig gewesen, auch in einem Bereich unter dem Namen "Pashtunen". Diese hätten jedoch dort nicht gewohnt.Für zwei oder zweieinhalb Monate habe er in der Provinz Sharan als Security bei der Firma " römisch 40 " Dienst verrichtet. Er glaube, dies sei im Sommer 1392 (2013) gewesen. Anschließend sei er in sein Heimatdorf zurückgekehrt und habe mit seinem Traktor weitergearbeitet. Nachgefragt, woher er die im Vorfeld vorgelegten Bestätigungen habe, erklärte der Beschwerdeführer, ca. einen Monat oder 40 Tage lang in Kakris in Kandarhar eine Ausbildung gemacht und nach deren Abschluss diese Bestätigung erhalten zu haben. Seine Mutter hätte sie ihm aus Afghanistan geschickt. Nochmals nachgefragt, erklärte der Beschwerdeführer, er habe im Jahr 1389 (2010) sieben oder acht Monate in Kakris gearbeitet. Von 1393 bis 1394 habe er von seinem Traktor gelebt. Dabei sei er in seiner Gegend tätig gewesen, auch in einem Bereich unter dem Namen "Pashtunen". Diese hätten jedoch dort nicht gewohnt.
Zu seinem Fluchtgrund gab er an, dass diejenigen Leute, die mit ausländischen Firmen oder Ausländern arbeiten würden, für die Taliban der Abtrünnigkeit bezichtigt würden und sein Leben deshalb in Gefahr sei.
Nachgefragt, ob es ein konkretes Ereignis gegeben habe, erklärte der Beschwerdeführer nochmals, er habe mit Ausländern gearbeitet und sei Schiit. Viele Freunde und Bekannte aus seiner Gegend, die für Ausländer tätig gewesen seien, wären vernichtet worden. Deshalb hätte der Beschwerdeführer Angst bekommen. Wenn er in die Moschee gegangen sei, habe der Imam immer davon gesprochen, dass man jemanden umgebracht habe. Persönlichen Kontakt zu den Gegnern habe der Beschwerdeführer jedoch keinen gehabt. Nachgefragt, wer zu den Gegnern zähle, erklärte er, es gebe verschiedene Leute, man kenne sie nicht. Sie würden zu den Taliban bzw. der Daesh gehören. Er sei jedoch nie direkt mit diesen Leuten in Kontakt gekommen, sonst hätte sie ihn umgebracht.
In Österreich habe er nicht gearbeitet, jedoch Deutschkurse besucht. Er spiele mit seinen Freunden Fußball, sei aber nicht Mitglied in einem Verein. Ab und zu habe er ehrenamtlich in der Kirche gearbeitet, in der Gemeinde habe es momentan keine Tätigkeit für ihn gegeben.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Das Bundesverwaltungsgericht geht aufgrund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens von folgendem, für die Entscheidung maßgeblichem Sachverhalt aus:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, stammt aus dem Distrikt Koshi in der Provinz Logar, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und ist schiitischen Glaubens.
Er reiste illegal in Österreich ein und stellte am 15.06.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer wegen einer Tätigkeit für internationale Truppen oder Firmen in der Heimat von Verfolgung durch die Taliban oder die Daesh bedroht ist.
Auch kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer als Schiit wegen seiner Religion persönlich bedroht wäre.
Der Beschwerdeführer ist volljährig, jung, gesund und arbeitsfähig. Er verdiente in der Heimat den Lebensunterhalt für die Familie. Diese hat im Heimatort ein Haus sowie ein Grundstück. Die Mutter, die Gattin sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers befinden sich bei dessen Schwiegervater, der sie auch unterstützt.
Der Beschwerdeführer hat im Bundesgebiet keine Familie und keine Verwandten. Er konnte Deutschkursteilnahmebestätigungen A0 und A1 vorlegen, spielt mit Freunden Fußball und war ehrenamtlich tätig. Er ist nicht Mitglied in einem Verein.
1.2. Zur Lage im Herkunftsland:
Das Bundesverwaltungsgericht trifft folgende entscheidungsrelevante Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation):
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018). .
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20