Entscheidungsdatum
06.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 2188338-1/11E
G307 2188333-1/12E
G307 2188332-1/12E
G307 2188334-1/12E
G307 2188340-1/12E
G307 2188341-1/13E
G307 2188335-1/15E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des XXXX, geb. XXXX, 2. der XXXX, geb. am XXXX, 3. des XXXX, geb.XXXX, 4. des XXXX, geb. XXXX, 5. des XXXX, geb. XXXX, 6. der XXXX, geb. am XXXX sowieDas Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde 1. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 2. der römisch 40 , geb. am römisch 40 , 3. des römisch 40 , geb.XXXX, 4. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. des römisch 40 , geb. römisch 40 , 6. der römisch 40 , geb. am römisch 40 sowie
7. des XXXX, geb. XXXX, alle StA: Serbien, letztere 5 gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle rechtlich vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zahlen XXXX sowie XXXX nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:7. des römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA: Serbien, letztere 5 gesetzlich vertreten durch die Eltern, alle rechtlich vertreten durch den Verein Menschenrechte in 1090 Wien gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.02.2018, Zahlen römisch 40 sowie römisch 40 nach öffentlicher mündlicher Verhandlung, zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet a b g e wrömisch eins. Die Beschwerden werden mit der Maßgabe als unbegründet a b g e w
i e s e n , dass Spruchpunkt V. der jeweils bekämpften Bescheide zu lauten hat:i e s e n , dass Spruchpunkt römisch fünf. der jeweils bekämpften Bescheide zu lauten hat:
"V. Es wird gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig ist.""V. Es wird gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass Ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig ist."
II. Die bekämpften Bescheide werden hinsichtlich ihres Spruchpunktesrömisch zwei. Die bekämpften Bescheide werden hinsichtlich ihres Spruchpunktes
VI. a u f g e h o b e n .römisch sechs. a u f g e h o b e n .
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF7) stellten am 14.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Die Beschwerdeführer (im Folgenden: BF1 bis BF7) stellten am 14.12.2016 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am 15.12.2016 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung der BF1 und BF2 BF statt.
3. Am 08.08.2017 wurden die BF1 und BF2 im Asylverfahren niederschriftlich durch ein Organ des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) einvernommen.
4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 08.02.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt II.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt V.), gemäß § 55 Abs. 1 bis Abs. 3 FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise in den Kosovo bzw. nach Serbien festgesetzt (Spruchpunkt VI.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VII.).4. Mit den oben im Spruch genannten Bescheiden des BFA, den BF persönlich zugestellt am 08.02.2018, wurden die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.), gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis Absatz 3, FPG eine 14tägige Frist zur freiwilligen Ausreise in den Kosovo bzw. nach Serbien festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sieben.).
5. Mit am 08.02.2018 beim BFA eingebrachtem und mit 02.03.2018 (dabei handelt es sich wohl um einen Schreibfehler) datiertem Schriftsatz erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: RV) Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).5. Mit am 08.02.2018 beim BFA eingebrachtem und mit 02.03.2018 (dabei handelt es sich wohl um einen Schreibfehler) datiertem Schriftsatz erhoben die BF durch ihre Rechtsvertretung (im Folgenden: Regierungsvorlage Beschwerde gegen die oben genannten Bescheide an das Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG).
Darin wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den Anträgen der BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den BF jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen, in eventu den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG zu erteilen, die gegen die BF ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.Darin wurde beantragt, die Rechtsmittelbehörde möge die angefochtenen Bescheide der Erstbehörde dahingehend abändern, dass den Anträgen der BF auf internationalen Schutz Folge gegeben und ihnen der Status eines Asylberechtigten zuerkannt werde, in eventu die angefochtenen Bescheide zu beheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen, in eventu den BF jeweils den Status eines subsidiär Schutzberechtigten im Hinblick auf den Herkunftsstaat Serbien zuzuerkennen, in eventu den BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG zu erteilen, die gegen die BF ausgesprochene Ausweisung und Rückkehrentscheidung aufzuheben sowie der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.
6. Die gegenständliche Beschwerde und die zugehörigen Verwaltungsakte wurden vom BFA am 02.03.2018 vorgelegt und sind am 07.03.2018 beim BVwG eingelangt.
7. Am 24.04.2018 fand in der Außenstelle Graz des BVwG eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an welcher die BF1 und BF2 sowie deren Rechtsvertretung teilnahmen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Die BF führen die im Spruch angegebenen Identitäten (Namen und Geburtsdatum), sind serbische Staatsbürger, Angehörige der Volksgruppe der Roma und bekennen sich zum Islam. BF1 ist mit BF2 verheiratet. Die Muttersprache der BF ist Albanisch. Beide sind die Eltern der BF3 bis BF7 und leben mit diesem zusammen im gemeinsamen Haushalt.
1.2. BF1 und BF2 sind gesund und arbeitsfähig, alle anderen BF gesund. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügen. Sie sind strafrechtlich unbescholten. BF3 bis BF5 besuchen die Volksschule in XXXX.1.2. BF1 und BF2 sind gesund und arbeitsfähig, alle anderen BF gesund. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die BF über Deutschkenntnisse eines bestimmten Niveaus verfügen. Sie sind strafrechtlich unbescholten. BF3 bis BF5 besuchen die Volksschule in römisch 40 .
1.3. BF1 besuchte von 1994 bis 2002 in XXXX die Pflichtschule. Er erlernte keinen Beruf und arbeitete zuletzt als Straßenreiniger für die Stadtverwaltung in XXXX, wofür er monatlich € 220,00 netto erhielt.1.3. BF1 besuchte von 1994 bis 2002 in römisch 40 die Pflichtschule. Er erlernte keinen Beruf und arbeitete zuletzt als Straßenreiniger für die Stadtverwaltung in römisch 40 , wofür er monatlich € 220,00 netto erhielt.
BF2 besuchte von 1992 bis 1994 in XXXX die Schule. Eine Ausbildung genoss sie nicht, sie verdiente ihren Lebensunterhalt als Reinigungskraft in privaten Haushalten, Zügen und Bussen. Zudem kümmert sie sich seit rund 13 Jahren um XXXX, die kranke Mutter des BF1. Diese leidet an einem papilärem Microcarzinom an der rechten Schilddrüse, einer spastischen Heiparese rechts sowie einer fokalen Epilepsie mit sec gen ton kln Anfällen.BF2 besuchte von 1992 bis 1994 in römisch 40 die Schule. Eine Ausbildung genoss sie nicht, sie verdiente ihren Lebensunterhalt als Reinigungskraft in privaten Haushalten, Zügen und Bussen. Zudem kümmert sie sich seit rund 13 Jahren um römisch 40 , die kranke Mutter des BF1. Diese leidet an einem papilärem Microcarzinom an der rechten Schilddrüse, einer spastischen Heiparese rechts sowie einer fokalen Epilepsie mit sec gen ton kln Anfällen.
BF3 bis BF5 besuchten in der Heimat die Schule.
1.4. BF1 stellte amXXXX2014, BF2 bis BF6 am XXXX2014 in Deutschland einen Antrag auf internationalen Schutz. Die Genannten reisten am XXXX2015 freiwillig wieder in ihr Heimatland zurück.
1.5. Die BF verließen den Herkunftsstaat am 12.12.2016 und reisten mit einem angemieteten Pkw von XXXX nach XXXX. Von dort reisten sie mit einem anderen Fahrzeug weiter nach Wien, wo sie am XXXX2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.1.5. Die BF verließen den Herkunftsstaat am 12.12.2016 und reisten mit einem angemieteten Pkw von römisch 40 nach römisch 40 . Von dort reisten sie mit einem anderen Fahrzeug weiter nach Wien, wo sie am XXXX2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz stellten.
1.6. Der Lebensmittelpunkt der BF lag bis dato in Serbien, wo sie bis zur vorliegenden Ausreise gelebt haben. Die BF verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. BF1 und BF2 gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach und leben aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. BF1 verfügt über eine Arbeitsplatzzusage des XXXX, welche an den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung geknüpft ist.1.6. Der Lebensmittelpunkt der BF lag bis dato in Serbien, wo sie bis zur vorliegenden Ausreise gelebt haben. Die BF verfügen über keine familiären Anknüpfungspunkte im Bundesgebiet. BF1 und BF2 gehen in Österreich keiner Beschäftigung nach und leben aus Mitteln der staatlichen Grundversorgung. BF1 verfügt über eine Arbeitsplatzzusage des römisch 40 , welche an den Erhalt einer Aufenthaltsberechtigung geknüpft ist.
Die BF hielten sich das letzte Mal zu Beginn des Jahres 2014 für 4 Monate im Kosovo auf, davor im Jahr 2010 für etwa 6 Monate. Ein aktueller Bezug der BF zum Kosovo - abgesehen von der Abstammung der BF2 - konnte nicht festgestellt werden.
1.7. Sonst konnten keine Anhaltspunkte für das Vorliegen einer - tiefgreifenden - Integration in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und sprachlicher Hinsicht festgestellt werden.
1.8. Die BF bewohnten in einer Seitengasse des sogenannten "XXXX" in XXXX ein kleines, lediglich ein Zimmer umfassendes Haus, welches in der Nähe eines rund 4 km² großen Waldes und unweit der Donau gelegen ist.1.8. Die BF bewohnten in einer Seitengasse des sogenannten "XXXX" in römisch 40 ein kleines, lediglich ein Zimmer umfassendes Haus, welches in der Nähe eines rund 4 km² großen Waldes und unweit der Donau gelegen ist.
1.9. BF1 fuhr rund um den XXXX2016 mit einem Mann namens XXXX nach XXXX in Deutschland, um dort dem Begräbnis seiner Schwägerin beizuwohnen. Danach reiste er wieder nach Serbien zurück, wohin er am XXXX2016 zurückkehrte.1.9. BF1 fuhr rund um den XXXX2016 mit einem Mann namens römisch 40 nach römisch 40 in Deutschland, um dort dem Begräbnis seiner Schwägerin beizuwohnen. Danach reiste er wieder nach Serbien zurück, wohin er am XXXX2016 zurückkehrte.
1.10. Es konnte weder festgestellt werden, dass BF1 für einen Mann namens XXXX Drogenkurierfahrten durchführte, noch sich 20 Tage lang im naheliegenden Wald versteckt hielt, noch das Haus, in welchem die BF wohnten, niedergebrannt wurde. Ferner konnte für alle BF kein Verfolgungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass BF2 vom Bedroher vergewaltigt wurde.1.10. Es konnte weder festgestellt werden, dass BF1 für einen Mann namens römisch 40 Drogenkurierfahrten durchführte, noch sich 20 Tage lang im naheliegenden Wald versteckt hielt, noch das Haus, in welchem die BF wohnten, niedergebrannt wurde. Ferner konnte für alle BF kein Verfolgungsgrund iSd Genfer Flüchtlingskonvention festgestellt werden. Ferner konnte nicht festgestellt werden, dass BF2 vom Bedroher vergewaltigt wurde.
Die BF verließen ihren Herkunftsstaat vielmehr aus persönlichen Gründen, nämlich um hier eine bessere Arbeit zu finden und die Mutter des BF1 behandeln zu lassen.