Entscheidungsdatum
12.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2175066-1/11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zahl 15-1084332708/ 151184897, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018,zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb.XXXX, StA. Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.09.2017, Zahl 15-1084332708/ 151184897, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.05.2018,zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte nach unberechtigter Einreise am 24.08.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei der Erstbefragung am 26.08.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, er gehöre der Volksgruppe der Hazara, sowie dem moslemischen Glauben an und stamme aus der Provinz Ghazni. Im Herkunftsstaat habe er acht Jahre die Grundschule besucht und sein letzter ausgeübter Beruf sei Hilfsarbeiter gewesen. Seine Heimat hätte er zunächst in Richtung Iran verlassen und sei anschließend zu Fuß illegal in die Türkei gereist. Von dort sei er mit einem Schlauchboot nach Griechenland gelangt und habe sich in weiterer Folge auf dem Landweg nach Mazedonien und zu serbisch-ungarischen Grenze begeben. Von dort sei er mit einem Kastenwagen über unbekannte Länder nach Österreich gereist. In Österreich habe der Beschwerdeführer keine familiären Anknüpfungspunkte. Zu seinem Fluchtgrund befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in einer Militärwerkstatt gearbeitet habe und ständig von den Taliban bedroht worden sei, woraufhin er in den Iran geflüchtet sei. Da er dort jedoch keine Aufenthaltserlaubnis erhalten habe und Afghanen oftmals in ihr Herkunftsland zurückgeschoben werden würden, habe er auch diesen Staat verlassen. Bei einer Rückkehr in seine Heimat hätte der Beschwerdeführer Angst um sein Leben.
Nach Zulassung seines Verfahrens erfolgte am 14.09.2017 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl. Der Beschwerdeführer gab eingangs an, dass er in der Lage sei, Angaben zu seinem Asylverfahren zu machen und unter Schmerzen in beiden Knien, Magenschmerzen und sporadischen Kopfschmerzen in der rechten Kopfhälfte leide. Er nehme Medikamente ein und müsse zu regelmäßigen Kontrollen. In Afghanistan sei die Ursache für seine Kopfschmerzen nicht festgestellt worden, daher fürchte er sich vor etwaigen gesundheitlichen Beschwerden im Falle seiner Rückkehr. Im Rahmen seiner Erstbefragung habe er die Wahrheit angegeben, müsse jedoch berichtigen, dass er aus dem Distrikt Quarabagh und nicht aus dem Distrikt Jaghori stamme. Zudem stehe er im Gegensatz zu den Protokollierungen nach wie vor in Kontakt mit seiner in Afghanistan aufhältigen Familie. Er könne weder einen Führerschein noch einen Reisepass in Vorlage bringen.
Zu seiner Person und seinen Lebensumständen im Herkunftsstaat befragt, führte der Beschwerdeführer aus, dass er in der Provinz Ghazni aufgewachsen sei und er mit seiner Familie in einem Haus gelebt habe. Er gehöre der Volksgruppe der Hazara an und sei schiitischer Moslem. Die Mutter des BF hätte seinen Vater, der bereits 2012 verstorben sei, bei seiner Tätigkeit als unselbstständiger Landwirt unterstützt. Die finanzielle Lage seiner Familie sei insgesamt schlecht gewesen, zudem sei sein Bruder bereits seit zehn Monaten verschollen. Der Beschwerdeführer habe im Heimatland nach einem achtjährigen Schulbesuch als Automechaniker für die afghanische Armee gearbeitet und nach dem Tod seines Vaters mit seiner Mutter, seinem Bruder und seinem Onkel in dessen Haus gewohnt. Mit seinem Onkel stehe er über "Viber" in regelmäßigem Kontakt. Die Frage, ob er im Falle einer Rückkehr bei Verwandten wohnen könnte, wurde vom Beschwerdeführer verneint, da im Heimatland sein Leben in Gefahr sei.
Zum Fluchtweg befragt, erklärte der Beschwerdeführer, dass er den Iran aufgrund seines illegalen Aufenthaltes und der Angst vor einer möglichen Abschiebung nach Afghanistan verlassen habe. In Griechenland habe er einen Landesverweis erhalten, den er weggeworfen habe. Für die Schleppung nach Europa habe er insgesamt 5.500 Euro bezahlt. Einen Teil dieses Geldes hätte er durch seine Erwerbstätigkeit und einen anderen Teil davon durch den Verkauf der Kühe seiner Familie aufbringen können. In Griechenland habe der Beschwerdeführer keinen Asylantrag gestellt, da er bereits aufgefordert worden sei, das Land zu verlassen und in der Türkei habe er keinen Asylantrag gestellt, da mit dem Schlepper Europa vereinbart worden sei.
Der Beschwerdeführer gab zu Protokoll, dass er in seiner Heimat weder vorbestraft sei und bisher keine Strafrechtsdelikte begangen habe. Er werde in der Heimat weder von den Behörden gesucht noch sei er jemals angehalten, festgenommen noch verhaftet worden. Die Fragen, ob er in seinem Herkunftsstaat Probleme mit den Behörden gehabt habe, Mitglied einer politischen Gruppierung oder Partei gewesen sei oder jemals wegen seiner politischen Gesinnung, Rasse oder Religion verfolgt worden sei, wurden von ihm ebenfalls verneint. Der Beschwerdeführer sei auch niemals wegen seiner Nationalität, Volksgruppe oder der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe verfolgt worden.
Auf Aufforderung, den Fluchtgrund detailliert zu schildern, führte der Beschwerdeführer aus, dass ein Paschtune, der für die Wasserversorgung seines Heimatortes verantwortlich sei, zu Gast in seinem Elternhaus gewesen sei, um Bewirtung gebeten und seine Mutter zu ihren Kindern befragt habe. Da er von ihr über die konkrete Tätigkeit des Beschwerdeführers für die Nationalarmee informiert worden sei, hätten die Taliban in weiterer Folge sein gesamtes Elternhaus durchsucht und seiner Mutter vorgeworfen, dass er ein Spion sei und die Taliban an die Regierung verraten würde. Sie hätten ihr zudem mitgeteilt, dass sie ihn verfolgen und bestrafen würden, woraufhin der Beschwerdeführer mehrere Anrufe mit Todesdrohungen erhalten habe. Nach mehreren Monaten habe er seinen Vorgesetzten über seine Zwangslage informiert, woraufhin dieser ihm erklärt habe, dass die Regierung die Taliban zwar bekämpfe, er jedoch nicht für dessen Sicherheit sorgen könne. Da der Beschwerdeführer als Hazara und Mitarbeiter der Armee besonders gefährdet gewesen sei, habe er sich dazu entschlossen, seine Heimat zu verlassen, da die Taliban-Milizen im gesamten Land aktiv seien. Zudem wäre es für ihn nicht leicht gewesen, sich ohne familiäre Anknüpfungspunkte in einen anderen Teil Afghanistans zu begeben.
Auf Nachfrage, wann der genannte Paschtune sein Elternhaus aufgesucht habe und weshalb seine Mutter über dessen Volksgruppenzugehörigkeit Bescheid gewusst habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass dieser etwa drei Monate nach seinem Eintritt in die Armee zu Gast gewesen sei und seine Mutter ihn aufgrund seiner Aussprache und seines Aussehens als Paschtunen qualifiziert habe. Der Mann sei zur Familie des Beschwerdeführers gekommen, um das Wasser in den Ort zu leiten, was zuvor bereits mehrmals vorgekommen sei. Es komme zudem auch vor, dass Paschtunen um Verköstigung bitten würden. Befragt, weshalb seine Mutter dem Arbeiter über seine Tätigkeit für die Armee berichtet habe, entgegnete der Beschwerdeführer, dass diese davon überzeugt sei, nicht lügen zu dürfen. Ihr sei zudem nicht bewusst gewesen, dass er nicht nur ein einfacher Automechaniker sei und sich im Kampf gegen die Taliban befinde. Der Beschwerdeführer wisse, dass der Gast seiner Mutter die Miliz über ihn aufgeklärt haben müsse, da diese bereits etwa drei Tage nach dessen Besuch sein Elternhaus durchsucht hätten. Es sei jedenfalls bekannt, dass die Paschtunen in seinem Heimatort mit den Taliban zusammenarbeiten würden. Zur Zeit der Hausdurchsuchung sei der Beschwerdeführer jedoch aufgrund seiner Berufstätigkeit nicht anwesend gewesen und seine Mutter habe ihn daher von den Vorfällen berichtet. Aufgrund ihres Erscheinungsbildes und ihrer Bewaffnung habe man die Männer als Taliban Milizen identifizieren können, zudem hätten sie sich auch als Zugehörige der Taliban zu erkennen gegeben. Die Razzien nach Waffen und dem Beschwerdeführer selbst seien jedenfalls zumindest einmal monatlich erfolgt und hätten sich auf alle Räume des Hauses sowie auf den Stall erstreckt. Zur Frage, weshalb ihn die Taliban 15 Mal zu Hause und nicht an seiner Arbeitsstelle aufgesucht hätten, obwohl seine Mutter diesen bereits über seine Tätigkeit für die Armee berichtet habe, erwiderte der Beschwerdeführer, dass sie ihn während seiner Arbeitszeit wegen der Anwesenheit des Militärs nicht aufsuchen hätten können. Befragt, was die Taliban durch die Einschüchterungen konkret bewirken hätten wollen, entgegnete der Beschwerdeführer, dass sie ihm unterstellt hätten, durch seine Tätigkeit die Regierung zu unterstützen und ein Spion zu sein. Auf weitere Nachfrage gab der Beschwerdeführer an, dass sie ihn bestrafen und überall in Afghanistan verfolgen hätten wollen. Zu einem persönlichen Kontakt mit den Taliban sei es nicht gekommen, da sie ihn ansonsten sofort getötet hätten. Auf seiner Handynummer, die ihnen seine Mutter gegeben habe, hätten sie ihn insgesamt 20 Mal etwa zwei-bis dreimal im Monat unter drei oder vier verschiedenen Nummern angerufen. Zwischen dem ersten und dem letzten Drohanruf seien insgesamt neun Monate vergangen und die Männer hätten sich ihm gegenüber explizit als Taliban Mitglieder vorgestellt. Der Beschwerdeführer habe sich seinem Vorgesetzten, der als Kommandant für die Einheit des dritten Regiments tätig gewesen sei, erst neun Monate nach den geschilderten Vorfällen anvertraut, da er den Druck nicht mehr aushalten habe können und auch seine Familie in diesem Zeitraum nicht sehen habe können. Befragt, was sein Vorgesetzter nach Schilderung des Problems unternommen habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass er ihm erklärt habe, ihm keine Sicherheit gewähren zu können, obwohl die Regierung gegen die Taliban kämpfe. Auf Vorhalt, wie er sich erkläre, dass ein Angehöriger einer staatlichen Armee die Schutzwilligkeit dieser Armee selbst infrage stelle, gab der Beschwerdeführer an, dass er die Realität wiedergegeben habe. Diese Leute hätten bereits Zivilisten getötet und selbst die Armee könne keine absolute Sicherheit garantieren. Zur Frage, ob er sich an andere Stellen oder Behörden gewandt habe, erklärte der Beschwerdeführer, dass der Kommandant mit seiner Aussage bezüglich der Regierung die Polizei miteingeschlossen habe. Die Regierung könne sich selbst nicht vor Angriffen der Taliban schützen und ihn selbst ebenfalls nicht. Neben dem Militär gebe es in Afghanistan keine höhere Stelle, an die sich der Beschwerdeführer bei Problemen wenden könnte. Zum Vorhalt, weshalb ihm innerhalb der neun Monaten nichts zugestoßen sei, obwohl ihn das Militär den Aussagen des Kommandanten zufolge nicht habe schützen können, erwiderte der Beschwerdeführer, dass diese Tatsache stimme, er jedoch nie zu Hause gewesen sei und kein normales Leben führen habe können. Aufgrund ihrer Ideologie würden sie Hazara als Ungläubige töten und er sei sicher, dass sie ihn bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland ermorden würden. Die Frage, ob er im Falle der Rückkehr auch mit der Polizei oder anderen Behörden Schwierigkeiten haben würde, wurde vom Beschwerdeführer verneint. Er verzichtete auf die Möglichkeit, zu den Länderfeststellungen zu Afghanistan eine Stellungnahme abzugeben.
Zu seinem Privat-und Familienleben in Österreich befragt, gab der Beschwerdeführer zu Protokoll, dass er im August 2015 eingereist sei und sich seitdem in Österreich aufhalte. Er habe in Österreich oder in der EU niemals einen Aufenthaltstitel oder ein Visum zur Begründung eines legalen Aufenthaltstitels gehabt und gehe seit seiner Einreise in Österreich keiner legalen Beschäftigung nach. In Österreich besuche der Beschwerdeführer derzeit die Schule, habe zweimal in der Woche einen Deutschkurs und betreibe regelmäßig Sport. Derzeit lebe er von der Grundversorgung, beabsichtige jedoch, in Zukunft als Automechaniker zu arbeiten und sich dadurch den Lebensunterhalt zu verdienen. Der Beschwerdeführer sei kein Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen Organisation und habe keinen Schulabschluss, der der allgemeinen Universitätsreife entspreche. Er habe keine Familienangehörigen oder Verwandten in Österreich und sei niemals Zeuge oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel gewesen. Der Beschwerdeführer sei in Österreich niemals Opfer von Gewalt geworden und habe keine Freunde oder Bekannte, die er bereits aus dem Heimatland kenne.
Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme wurden vom Beschwerdeführer eine Kopie seiner Tazkira, Kurszeugnis vom 18.08.2017, wonach der Beschwerdeführer an der Pädagogischen Hochschule Tirol im Ausmaß von 37,5 Stunden mit Erfolg teilgenommen habe, drei Sprachzertifikate über absolvierte Deutschkurse vom 15.03.2016, 18.10.2016, 10.05.2016, Originaldokument in der Sprache Dari, Teilnahmebestätigung "Offener Lernraum Deutsch", zwei Semesterbestätigungen einer HTL vom 30.06.2017 und 10.02.2017, wonach der Beschwerdeführer im Schuljahr 2016/17 die Übergangsstufe 1CO besucht habe, Empfehlungsschreiben vom 04.09.2017, Teilnahmebestätigung vom 01.09.2017, wonach der Beschwerdeführer an zahlreichen Konversationsübungen teilgenommen habe, weitere Teilnahmebestätigung vom 22.08.2017 bezüglich der Absolvierung eines Deutschtrainings, Empfehlungsschreiben vom 22.08.2017, Teilnahmebestätigung vom 07.09.2017, wonach der Beschwerdeführer erfolgreich am Kurs Deutsch Niveau A2 teilgenommen habe, Empfehlungsschreiben vom 25.08.2017 sowie zahlreiche Ausdrucke von Fotos, die Todesopfer zeigen würden und eine Terminbestätigung vom 02.10. zur Vorlage gebracht.
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. § 57 AsylG nicht erteilt, gem. § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen sowie gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.) und gem. § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gem. Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen sowie gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gem. Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.) und gem. Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Zusammenfassend führte das BFA aus, dass die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz damit im Wesentlichen zu begründen sei, dass die vom Beschwerdeführer angegebenen Gründe für das Verlassen seines Heimatlandes unglaubwürdig seien. Eine Bedrohung durch die Taliban habe nicht festgestellt werden können. Der vom Beschwerdeführer zur Begründung des Asylantrages vorgebrachte Fluchtgrund habe nicht als entscheidungsrelevanter Sachverhalt festgestellt werden können. Mit den vom Beschwerdeführer behaupteten Angaben zu den Gründen seiner Ausreise sei es dem Beschwerdeführer nicht gelungen, eine Verfolgungsgefahr in der Heimat glaubwürdig darzulegen. Es erscheine für die erkennende Behörde nicht nachvollziehbar, dass die Mutter des Beschwerdeführers einem ihr unbekannten Mann bereitwillig und ausführlich von der Tätigkeit ihres Sohnes erzählen sollte, insbesondere, wenn es sich um eine Position als Angestellter der Afghanischen Nationalarmee handle und man in Afghanistan aufgrund des gegenwärtigen Konflikts zwischen Taliban und Regierung und der stetigen Präsenz der Taliban bereits im Voraus misstrauisch gegenüber Fremden sei. Zudem erscheine es absurd, dass die Mutter des Beschwerdeführers, obwohl sie den Gast aufgrund seines Erscheinungsbildes als Paschtunen erkannt haben soll und in weiterer Folge dennoch dazu bereit gewesen sei, dem Mann unbedacht Auskunft über die Arbeitstätigkeit des Beschwerdeführers zu geben. Aus Sicht der Behörde erscheine es weiters nicht logisch nachvollziehbar, weshalb sich die Taliban die Mühe machen sollte, den Beschwerdeführer unaufhörlich in seinem Elternhaus aufzuspüren, obwohl ihnen aufgrund der Auskunft seiner Mutter offen gestanden wäre, seinen Arbeitsplatz in Ghazni auszuforschen. Des Weiteren sei für die erkennende Behörde nicht ersichtlich, weshalb die Taliban Milizen wegen dem Beschwerdeführer einen solch enormen Zeitaufwand betreiben sollten, obwohl es sich bei ihm lediglich um einen einfachen Mechaniker und nicht um einen hochrangigen Funktionär des Militärs handle, der über wichtige strategische Informationen verfüge. Zudem sei anzumerken, dass wohl jeder vernunftbegabte Mensch spätestens nach dem dritten Drohanruf einfach nicht mehr ans Telefon gegangen wäre, wenn ihm eine unbekannte Nummer anrufe oder sich eine neue Nummer besorgen würde. Für die erkennende Behörde sei weiters eindeutig ersichtlich gewesen, dass es sich bei der vorgetragenen Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers um einen rein erfundenen Vortrag handle, weil er bis auf wenige Ausnahmen nicht in der Lage gewesen sei, sein Fluchtvorbringen in einen konkreten zeitlichen Kontext zu setzen. Wenngleich sich die erkennende Behörde durchaus im Klaren darüber sei, dass die Memorierung genauer Daten nicht immer in jedem Fall möglich sei, so erscheine es im konkreten Fall des Beschwerdeführers doch wenig nachvollziehbar, weshalb er maßgebliche Ereignisse nicht oder nur sehr weit gefasst angeben habe können. Es erscheine widersinnig, dass der Beschwerdeführer in der Lage sei, eine genaue Zeitspanne anzugeben, jedoch kein Datum. Dass dieses Datum sowie auch weitere Daten vom Beschwerdeführer augenscheinlich nicht wichtig genug gewesen seien, um vom Beschwerdeführer memoriert zu werden, erwecke den Anschein, dass die maßgebliche Bedrohung durch die Taliban wohl keinen sonderlich großen Eindruck auf ihn gemacht habe. Auch würden sich daraus Rückschlüsse ziehen lassen, dass sich der Beschwerdeführer nicht auf konkrete Datumsangaben einlassen habe wollen, um sich nicht in Widersprüche zu verstricken. Dies sei ein weiteres Indiz dafür gewesen, dass es sich beim Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers um keine wahre Begebenheit handle und es sei ihm deshalb die Glaubwürdigkeit abzusprechen gewesen. Seine Angaben, dass der Kommandant seiner Einheit gesagt habe, dass die Regierung zwar gegen die Taliban kämpfe, er jedoch nichts für seinen Schutz tun könne, seien nicht nachvollziehbar und daher auch nicht glaubwürdig, zumal er sich seinen Angaben zufolge neun Monate lang an seiner Arbeitsstätte unbehelligt aufgehalten habe, woraus ableitbar sei, dass er sich dort offenbar ausreichend sicher gefühlt habe. Auch habe die Aussage des Beschwerdeführers keinen Sinn gemacht, dass sein Vorgesetzter sein Anliegen nicht an eine höhere Stelle weitergeleitet habe, weil die Armee bereits die höchste Stelle sei. Auf diese Widersinnigkeit angesprochen habe der Beschwerdeführer erklärt, dass er sich nicht an andere staatliche Behörden gewandt habe, weil sein Vorgesetzter gesagt habe, die Regierung könne den Beschwerdeführer nicht schützen und er mit "Regierung" auch die Polizei gemeint habe. Auch diese Erklärung sei aus Sicht der erkennenden Behörde absolut nicht einleuchtend. Dadurch, dass die Taliban laut Angaben des Beschwerdeführers bereits ein-bis zweimal im Monat sein Haus aufgesucht hätten, sei davon auszugehen, dass sein Vorgesetzter diese Informationen eher dafür genützt hätte, diese Personen festzunehmen, zumal die Hauptaufgabe seines Vorgesetzten gewesen wäre, die Taliban zu bekämpfen. Zudem sei anzumerken, dass aus dem Länderinformationsblatt zu seinem Heimatland klar hervorgehe, dass die Sicherheitskräfte Afghanistans den Bewohnern des Landes sehr wohl Schutz bieten könnten. Somit würden die Behauptungen, die Polizei bzw. die Behörden wären dem Beschwerdeführer gegenüber nicht schutzwillig oder schutzfähig gewesen, ins Leere. Es müsse außerdem erwähnt werden, dass der Beschwerdeführer angegeben habe, niemals persönlichen Kontakt zu den Taliban gehabt zu haben. Die Taliban hätten den Beschwerdeführer telefonisch bedroht oder dem Beschwerdeführer im Haus seiner Mutter gesucht, wo sie ihn jedoch nie angetroffen hätten. Dass er außerdem angegeben habe, neun Monate gewartet zu haben, um sich seinem Vorgesetzten anzuvertrauen, sei ein weiteres Indiz dafür, dass es sich im Fall des Beschwerdeführers wohl kaum um eine "wohlbegründete Furcht" vor Verfolgung gehandelt haben dürfte. Laut den Schilderungen, wonach die Taliban derart viel Zeit und viele Ressourcen aufgewendet habe, um ihn zu finden bzw. zu bedrohen, hätte der Beschwerdeführer jederzeit damit rechnen müssen, früher oder später von den Taliban gefunden zu werden. Er hingegen habe die Drohanrufe und Hausdurchsuchungen einfach hingenommen und auf der Arbeit ausgeharrt, bis er sich neun Monate nach der ersten angeblichen Hausdurchsuchung zur Flucht entschlossen habe. Dieses Verhalten entspreche keinesfalls einer Person, welche um Leib und Leben fürchte und daher fluchtartig die Heimat verlassen müsse. Die erkennende Behörde komme daher zusammengefasst zu dem Ergebnis, dass der Beschwerdeführer wahre Begebenheiten in seiner Heimat bloß zum Anlass genommen habe, um daraus eine eigene Fluchtgeschichte zu konstruieren, ohne freilich auch nur ansatzweise tatsächlich von den Geschehnissen persönlich betroffen gewesen zu sein.
3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.10.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da sie ihrer konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe sie nicht durch eigene Ermittlungsschritte darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden würden. Das Bundesamt habe völlig vernachlässigt, Länderberichte zum fluchtauslösenden Ereignis des Beschwerdeführers einzuholen. Somit wäre es für die belangte Behörde jedenfalls zumutbar, diesbezüglich Länderberichte einzuholen. Die erkennende Behörde stütze ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan dagegen auf Länderberichte, welche größtenteils für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes von keiner Relevanz zeugen würden. Die von der Behörde verwendeten Länderberichte seien bestenfalls oberflächlich und zudem lückenhaft. Überdies würden aktuelle Berichte zur Lage von Personen, welchen von den Taliban eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde sowie aktuelle und umfangreiche Berichte zur Lage der Minderheitengruppe der Hazara in Afghanistan fehlen. Die Länderberichte der Behörde seien daher zur Begründung zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gänzlich unzureichend. Weder in den Städten Kabul, Herat noch Mazar-e-Sharif könne eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden. Neben der Gefahr der Verfolgung durch die Taliban, welche für den Beschwerdeführer nach wie vor aktuell und durch das starke Netzwerk der Taliban im ganzen Staatsgebiet Afghanistans gegenständlich sei, sei es in jüngster Vergangenheit zu einer Vielzahl von Anschlägen und Vorfällen gekommen, die eine enorme Anzahl ziviler und militärischer Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. Dem Beschwerdeführer sei es daher aus mehreren Gründen nicht möglich und zumutbar, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Er sei Angehöriger einer religiösen und ethnischen Minderheit und sei für die afghanische Armee tätig gewesen, weshalb ihm von den Taliban eine feindliche Gesinnung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer werde sohin aus mehreren Gründen von den Taliban in Afghanistan verfolgt. Dass der Beschwerdeführer als Automechaniker für die afghanische Armee gearbeitet habe, werde von der Behörde nicht in Zweifel gezogen und finde sich im Bescheid als Feststellung wieder. Die Ausführungen der belangten Behörde, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, seien unrichtig und würden auf einer verfehlten Beweiswürdigung sowie einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruhen und würden § 60 AVG verletzen. Ein hinreichender Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Demensprechend habe sie auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Die Behörde befinde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Die vermeintlichen Widersprüche würden sich jedoch leicht aufklären lassen bzw. handle es sich bei genauer Betrachtung um gar keine Widersprüchlichkeiten. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der im Folgenden aufgezeigten qualifiziert mangelhaften Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, habe die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Sofern die Behörde die Identität des Beschwerdeführers für nicht geklärt erachtet, werde darauf hingewiesen, dass dieser die Tazkira vorgelegt habe und sich die Behörde zumindest in irgendeiner Art und Weise mit diesem Beweismittel auseinandersetzen hätte müssen. Wenn es die Behörde nicht für sonderlich logisch erachte, dass die Mutter des Beschwerdeführers einem ihr unbekannten Mann vom Beruf ihres Sohnes erzählt habe, so habe diese Aussage keinerlei Begründungswert und handle es sich um reine Mutmaßungen der Behörde, die nicht einer gesetzmäßigen Beweiswürdigung entspreche. Auch die Ausführungen zu den zeitlichen Angaben in Bezug auf die ersten Drohungen gegen den Beschwerdeführer seien nicht begründet und daher als Mutmaßungen zu werten. Die Behörde versuche offensichtlich, Widersprüche und Fehler im Vorbringen des Beschwerdeführers zu finden und seine Glaubwürdigkeit durch spekulative Ausführungen in Frage zu stellen. Es sei offensichtlich, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und könne der Sachverhalt nicht als geklärt angesehen werden. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan, nach Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif gänzlich mittellos, er hätte keinen Platz zum Leben, könnte nicht auf Unterstützung durch Verwandte zählen und wäre somit nicht in der Lage, seine fundamentalen Lebensbedürfnisse zu decken. Der Beschwerdeführer sei von den Taliban im Zuge seiner Tätigkeit für die Nationalarmee bereits mehrfach bedroht und gesucht worden. Da dem Beschwerdeführer die Rückkehr nach Europa gelungen sei, werde ihm von dieser Gruppierung auch im Falle seiner Rückkehr mit weiterer Verfolgung wegen seiner politischen bzw. religiösen Überzeugung seitens der Taliban bedroht. Mangels Schutzfähigkeit des afghanischen Staates könne der Beschwerdeführer gegen diese Verfolgung keinen staatlichen Schutz in Anspruch nehmen. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe dem Beschwerdeführer nicht zur Verfügung, da seine Verfolger, die Taliban, aufgrund ihrer Vernetzung in der Lage seien, Einzelpersonen in ganz Afghanistan zu finden. Beantragt wurde, eine mündliche Verhandlung durchzuführen.3. Gegen diesen Bescheid brachte der Beschwerdeführer durch seine nunmehrige Rechtsvertretung mit Schriftsatz vom 27.10.2017 fristgerecht Beschwerde ein. Begründend wurde ausgeführt, dass das von der belangten Behörde durchgeführte Ermittlungsverfahren grob mangelhaft gewesen sei, da sie ihrer konkretisierten Verpflichtung zur amtswegigen Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts nicht nachgekommen sei. Insbesondere habe sie nicht durch eigene Ermittlungsschritte darauf hingewirkt, dass die für die Entscheidung erheblichen Angaben gemacht oder lückenhafte Angaben über die zur Begründung des Antrages geltend gemachten Umstände vervollständigt werden würden. Das Bundesamt habe völlig vernachlässigt, Länderberichte zum fluchtauslösenden Ereignis des Beschwerdeführers einzuholen. Somit wäre es für die belangte Behörde jedenfalls zumutbar, diesbezüglich Länderberichte einzuholen. Die erkennende Behörde stütze ihre Feststellungen zur Situation in Afghanistan dagegen auf Länderberichte, welche größtenteils für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes von keiner Relevanz zeugen würden. Die von der Behörde verwendeten Länderberichte seien bestenfalls oberflächlich und zudem lückenhaft. Überdies würden aktuelle Berichte zur Lage von Personen, welchen von den Taliban eine feindliche Gesinnung unterstellt werden würde sowie aktuelle und umfangreiche Berichte zur Lage der Minderheitengruppe der Hazara in Afghanistan fehlen. Die Länderberichte der Behörde seien daher zur Begründung zur Abweisung des Antrages des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gänzlich unzureichend. Weder in den Städten Kabul, Herat noch Mazar-e-Sharif könne eine innerstaatliche Fluchtalternative angenommen werden. Neben der Gefahr der Verfolgung durch die Taliban, welche für den Beschwerdeführer nach wie vor aktuell und durch das starke Netzwerk der Taliban im ganzen Staatsgebiet Afghanistans gegenständlich sei, sei es in jüngster Vergangenheit zu einer Vielzahl von Anschlägen und Vorfällen gekommen, die eine enorme Anzahl ziviler und militärischer Todesopfer und Verletzte gefordert hätten. Dem Beschwerdeführer sei es daher aus mehreren Gründen nicht möglich und zumutbar, in sein Herkunftsland zurückzukehren. Er sei Angehöriger einer religiösen und ethnischen Minderheit und sei für die afghanische Armee tätig gewesen, weshalb ihm von den Taliban eine feindliche Gesinnung unterstellt werde. Der Beschwerdeführer werde sohin aus mehreren Gründen von den Taliban in Afghanistan verfolgt. Dass der Beschwerdeführer als Automechaniker für die afghanische Armee gearbeitet habe, werde von der Behörde nicht in Zweifel gezogen und finde sich im Bescheid als Feststellung wieder. Die Ausführungen der belangten Behörde, es habe nicht festgestellt werden können, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan der Gefahr einer Verfolgung aus den Gründen der Genfer Flüchtlingskonvention ausgesetzt sei, seien unrichtig und würden auf einer verfehlten Beweiswürdigung sowie einem mangelhaften Ermittlungsverfahren beruhen und würden Paragraph 60, AVG verletzen. Ein hinreichender Abgleich mit den einschlägigen Länderberichten sei der Beweiswürdigung jedoch nicht zu entnehmen. Demensprechend habe sie auch keine Aussagen über die Plausibilität des Vorbringens treffen können, was sich zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgewirkt habe. Die Behörde befinde das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig. Die vermeintlichen Widersprüche würden sich jedoch leicht aufklären lassen bzw. handle es sich bei genauer Betrachtung um gar keine Widersprüchlichkeiten. Aufgrund des mangelhaften Ermittlungsverfahrens und der im Folgenden aufgezeigten qualifiziert mangelhaften Beweiswürdigung zur persönlichen Glaubwürdigkeit des Beschwerdeführers, habe die belangte Behörde jedenfalls eine solche ganzheitliche Würdigung des individuellen Vorbringens nicht vorgenommen. Sofern die Behörde die Identität des Beschwerdeführers für nicht geklärt erachtet, werde darauf hingewiesen, dass dieser die Tazkira vorgelegt habe und sich die Behörde zumindest in irgendeiner Art und Weise mit diesem Beweismittel auseinandersetzen hätte müssen. Wenn es die Behörde nicht für sonderlich logisch erachte, dass die Mutter des Beschwerdeführers einem ihr unbekannten Mann vom Beruf ihres Sohnes erzählt habe, so habe diese Aussage keinerlei Begründungswert und handle es sich um reine Mutmaßungen der Behörde, die nicht einer gesetzmäßigen Beweiswürdigung entspreche. Auch die Ausführungen zu den zeitlichen Angaben in Bezug auf die ersten Drohungen gegen den Beschwerdeführer seien nicht begründet und daher als Mutmaßungen zu werten. Die Behörde versuche offensichtlich, Widersprüche und Fehler im Vorbringen des Beschwerdeführers zu finden und seine Glaubwürdigkeit durch spekulative Ausführungen in Frage zu stellen. Es sei offensichtlich, dass die Behörde kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt habe und könne der Sachverhalt nicht als geklärt angesehen werden. Der Beschwerdeführer wäre im Fall seiner Abschiebung nach Afghanistan, nach Kabul, Herat oder Mazar-e-Sharif gänzlich mittellos, er hätte keinen Platz zum Leben, könnte nicht auf Unterstützung durch Verwandte zählen und wäre somit nicht in der Lage, seine fundamentalen Lebensbedürfnisse zu decken. Der Beschwerdeführer sei von den Tali