TE Bvwg Erkenntnis 2018/7/13 W168 2185307-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.07.2018
beobachten
merken

Entscheidungsdatum

13.07.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §52
FPG §55
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W168 2185307-1/12E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, alias XXXX,Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , alias römisch 40 ,

StA: Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 13.01.2018, Zahl 1073515509 / 150674942, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 05.04.2018, zu

Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab er an, dass er XXXX heiße, pakistanischer Staatsbürger sei und am XXXX in Peschawar in Pakistan geboren wäre.Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 14.06.2015 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz. Hierbei gab er an, dass er römisch 40 heiße, pakistanischer Staatsbürger sei und am römisch 40 in Peschawar in Pakistan geboren wäre.

Im Rahmen der Erstbefragung am 16.06.2015 bei der PI Hauptbahnhof in Graz erstattete der BF folgende Ausführungen betreffend das Verlassen seines Herkunftsstaates: Der BF wäre in Pakistan geboren und aufgewachsen, bzw. wäre noch nie in Afghanistan gewesen. Warum die Familie des BF Afghanistan verlassen habe, könne er nicht angeben, da er zu diesem Zeitpunkt noch nicht geboren worden war. Von Pakistan wäre der BF geflüchtet, da die Familie des BF in Pakistan eine Feindschaft hätte. Der Vater des BF würde ein paar Leuten Geld schulden. Als diese Leute das Geld wieder zurück haben hätten wollen, hätte der Vater das Geld nicht zahlen können. Es wäre aus diesem Grund ein Streit ausgebrochen. Ein Cousin väterlicherseits hätte den Vater verteidigen wollen und deshalb hätte dieser einer der Männer getötet. Jetzt würden diese Männer Rache nehmen wollen und den BF daher töten. Aus diesem Grund wäre er aus Pakistan geflohen.

Der Beschwerdeführer begab sich seiner Asylantragstellung in Österreich unberechtigt nach Norwegen und stellte dort einen weiteren Asylantrag. Hierbei gab der BF an, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren wäre.Der Beschwerdeführer begab sich seiner Asylantragstellung in Österreich unberechtigt nach Norwegen und stellte dort einen weiteren Asylantrag. Hierbei gab der BF an, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren wäre.

Am 29.01.2016 stellte der BF in der Schweiz einen weiteren Asylantrag. Hierbei gab er an XXXX zu heißen und am XXXX geboren zu sein. Die schweizer Behörden führten in Folge aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des BF eine Altersfeststellung durch. Diese ergab, dass die Altersangaben des BF dahingehend korrigiert wurden, dass ein fiktives Geburtsdatum mit Datum XXXX festgelegt worden ist.Am 29.01.2016 stellte der BF in der Schweiz einen weiteren Asylantrag. Hierbei gab er an römisch 40 zu heißen und am römisch 40 geboren zu sein. Die schweizer Behörden führten in Folge aufgrund von Zweifeln an den Altersangaben des BF eine Altersfeststellung durch. Diese ergab, dass die Altersangaben des BF dahingehend korrigiert wurden, dass ein fiktives Geburtsdatum mit Datum römisch 40 festgelegt worden ist.

Von der Schweiz wurde der BF in Folge nach Österreich überstellt. Bei der Rücküberstellung am 23.03.2016 führte der BF vor dem LPD - Vorarlberg aus, dass er XXXX heiße und am XXXX geboren wäre und pakistanischer Staatsbürger wäre.Von der Schweiz wurde der BF in Folge nach Österreich überstellt. Bei der Rücküberstellung am 23.03.2016 führte der BF vor dem LPD - Vorarlberg aus, dass er römisch 40 heiße und am römisch 40 geboren wäre und pakistanischer Staatsbürger wäre.

Mit Schreiben vom 05.04.2016 teilte der BF dem BFA mit, dass er seinen Namen und Daten im Verfahren korrigieren wolle. Er heiße XXXX, StA: Afghanistan. Es wäre offenbar bei der Erstbefragung zu einem Fehler bei der Übersetzung gekommen.Mit Schreiben vom 05.04.2016 teilte der BF dem BFA mit, dass er seinen Namen und Daten im Verfahren korrigieren wolle. Er heiße römisch 40 , StA: Afghanistan. Es wäre offenbar bei der Erstbefragung zu einem Fehler bei der Übersetzung gekommen.

Aufgrund Zweifel an dem angegebenen Geburtsdatums mit Datum XXXX wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Aufgrund des Ergebnisses dieses Gutachtens wurde das Geburtsdatum auf den XXXX korrigiert.Aufgrund Zweifel an dem angegebenen Geburtsdatums mit Datum römisch 40 wurde ein medizinisches Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben. Aufgrund des Ergebnisses dieses Gutachtens wurde das Geburtsdatum auf den römisch 40 korrigiert.

Nach Mitteilung der Abt. III / 9 des BMI vom 08.09.2016 verweigerte der BF einen Transfer in die GVS NÖ mit Datum 07.09.2016. Der BF hätte die SBS XXXX ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen.Nach Mitteilung der Abt. römisch drei / 9 des BMI vom 08.09.2016 verweigerte der BF einen Transfer in die GVS NÖ mit Datum 07.09.2016. Der BF hätte die SBS römisch 40 ohne Abmeldung nach unbekannt verlassen.

Am 27.08.2016 wurde ein Abschlussbericht gem. §100 StPO des LPD - NÖ an das BFA betreffend des Verdachtes auf Begehung einer Körperverletzung an das BFA übermittelt.

Der BF wurde nach Wiederaufnahme in die GVS vom 08.09.2016 bis zum 25.09.2016 in der SBS Hörsching am 26.09.2016 aufgrund unbekannten Aufenthaltes von der GVS abgemeldet.

Am 01.10.2016 wurde ein Abschlussbericht gem. §100 StPO des LPD - NÖ an das BFA betreffend des Verdachtes auf Begehung eines Raufhandels an das BFA übermittelt.

Mit Beschluss des BF XXXX vom 05.11.2016 wurde die einstweilige Obsorge für den Minderjährigen BF dem Kinder und Jugendwohlfahrtsträger Wien übertragen.Mit Beschluss des BF römisch 40 vom 05.11.2016 wurde die einstweilige Obsorge für den Minderjährigen BF dem Kinder und Jugendwohlfahrtsträger Wien übertragen.

Mit Urteil des BG INNERE STADT XXXX vom 09.01.2018 wurde der BF gem. §83 StGB (Körperverletzung) betreffend einer letzten Tat am 04.06.2017 zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen verurteilt.Mit Urteil des BG INNERE STADT römisch 40 vom 09.01.2018 wurde der BF gem. §83 StGB (Körperverletzung) betreffend einer letzten Tat am 04.06.2017 zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen verurteilt.

Am 08.06.2017 wurde der BF von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu niederschriftlich einvernommen. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF zusammenfassend aus, dass dieser von Pakistan zunächst nach Afghanistan gefahren wäre. Von dort wäre er über den Iran und die Türkei weiter nach Bulgarien, Serbien und Ungarn gereist um nach Österreich zu kommen, damit er eine bessere Zukunft und ein sicheres Leben habe. Er hätte als Bauer auf einem gepachteten Grundstück in Peschawar gearbeitet. Nach der Rückkehr nach Afghanistan hätte er nicht mehr als Bauer gearbeitet. Er hätte sich für rund 7 bis 8 Tage in Afghanistan aufgehalten. Die finanzielle Lage der Eltern in Afghanistan wäre nicht gut. Danach befragt warum der BF auch in der Schweiz und in Norwegen um Asyl angesucht habe, antwortete dieser, dass er eine bessere Zukunft und ein besseres Leben haben wollte. Für eine bessere Zukunft wäre er nach Deutschland gereist. Doch er hätte immer wieder nach Österreich zurückkehren müssen, da er hier seinen ersten Asylantrag gestellt hätte. Er wäre noch jung und hätte sich gedacht, dass er hier in Österreich eine Ausbildung machen und etwas lerne werde. Befragt zu den Fluchtgründen führte der BF aus, dass der Vater des BF sich von einer Person in Pakistan Geld ausgeborgt hätte, um die Ausbildung der Schwester zu bezahlen. Als der Zeitpunkt der Geldzurückzahlung kam konnte der Vater das Geld jedoch nicht zurückzahlen. Ein Junge, der BF könne nicht angeben, ob es sich hierbei um das Kind des Geldverleihers oder eines Neffen handle, hätte dann einen Streit mit einem Cousin, der sich bei dem Streit bei dem Vater befunden hätte, begonnen. Im Zuge dieses Streites wäre dieser Junge von diesem Cousin mit einer Schaufel erschlagen worden. Der Mann hätte daraufhin versprochen, dass auch der junge Mann des Vaters, also der BF, getötet werden würde. Versuche des Vaters auf Versöhnung wären gescheitert. Dieser wollte Rache von der Familie. Schutz hätte die Familie in Pakistan nicht erhalten können, da sie dort ohne Papiere aufhältig gewesen wäre. Auch hätte sich der BF in andere Landesteile begeben. Doch auch dort hätte er keine Ruhe gehabt. Nach dem Tod der Mutter hätte sich ein Onkel um dem BF gekümmert. Der Onkel hätte den BF letztlich nach Europa geschickt. Der Mann von dem der Vater des BF sich das Geld ausgeborgt hätte, wäre auch ein Paschtune. Paschtunen würden die Rache nicht vergessen. Die Sicherheitslage in dem Dort Mirano wäre nicht stabil. Auch nicht in Kabul. In Kabul könne er nicht leben, da er dort niemanden kennen würde. Der BF führte weiters aus, dass er sich weiterbilden wolle. Er wolle auch, dass seine Schwester nach Österreich kommen solle, damit sie sich weiterbilden könne. Es würden sich gegenwärtig Onkel väterlicher als auch mütterlicherseits in Afghanistan aufhalten. Wo sich genau der Bedroher nun aufhalten würde, wisse der BF nicht genau. Dieser wäre jedoch rund einen Monat nach dem BF nach Afghanistan zurückgekehrt. Befragt warum der Cousin weiter in Afghanistan leben könne, wohingegen er das Land verlassen hätte müssen, führte der BF aus, dass der Vater dieses Cousins reich wäre und Mach hätte. Ihnen würde er jedoch nicht helfen. Der Onkel hätte den Vater des BF immer kleingehalten. Die Geschwister des BF würden weiterhin in Afghanistan zu Hause leben. Er wäre der älteste Sohn und hätte zu Ohren bekommen, dass nach dem BF gefragt worden wäre, bzw. danach, ob die übrigen Söhne schon erwachsen wären. Befragt warum die Familie nicht nach Kabul gehe, antwortete der BF, dass wenn er seitens der Regierung einen Schutz erhalten würde, er unterschreiben würde, dass er heimgehe. Als er in Afghanistan gewesen war, wäre er nicht zur Polizei gegangen. Pashtunen würden jedoch nie ihre Rache vergessen. Befragt zu seinem Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er gesund sei. Er wäre Mitglied im Verein McFit. Einen besonderen Bezug zu sich in Österreich aufhältigen Personen hätte der BF nicht. Seinen Lebensunterhalt bestreite der BF aus den Mitteln der Grundversorgung. Befragt ob sich der BF Umstände vorstellen können wieder nach Afghanistan zurückzukehren, führte der BF aus, dass wenn die Geschichte mit den Taliban zu Ende wäre, bzw. sich die Lage beruhigen würde und stabil wäre, er sich eine Rückkehr vorstellen könne.

I. 2 Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß §55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch eins. 2 Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß §55 Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.

Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA zusammenfassend im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung geltend machen konnte. Die Glaubwürdigkeit müsse dem Beschwerdeführer entzogen werden, da er insbesondere unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hätte bzw. unglaubhafte und widersprüchliche Angaben betreffend des Fluchtvorbringens, als auch den vorgelegten Dokumenten und der Familie erstattet hätte. Der BF hätte zudem keine konkreten gegen ihn gerichteten Drohungen glaubhaft machen können. Nicht glaubhaft wäre es, dass der BF zwar ausführe unmittelbar das Land verlassen zu müssen, jedoch auch ausführt, dass der Cousin und auch der Vater des BF keinen Bedrohungen in Afghanistan ausgesetzt wären. Wenn der BF anführt, dass er in Kabul nicht leben könne, da er dort niemanden kennen würde, so wäre hierzu festzuhalten, dass es dem BF als volljährigen Mann auch zumutbar wäre alleine in Kabul zu leben, bzw. nach den Angaben des BF auch ein Onkel den Vater in Kabul besucht habe. Den Angaben des BF wäre insgesamt keine glaubhafte bzw. asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre dieser keiner ihn speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug und auch Kontakt zu seinen sich in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. auch durch Unterstützung durch die Angehörigen selbst bestreiten und wäre wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Letztlich könne der BF eine Reintegrationshilfe in Anspruch nehmen. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Auch wären schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren wäre glaubwürdig keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben worden, es wären keine Fluchtgründe genannt worden und es wäre nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei einer allgemeinen Gefährdung in allen Teilen Afghanistans, insbesondere in Kabul, ausgesetzt wäre. Aufgrund der individuellen Umstände wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der illegalen Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, nur sehr wenig Deutsch sprechen, bzw. wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben. Es würden somit keine relevanten Bindungen zu Österreich vorliegen. Der BF wäre zwar noch nicht verurteilt worden, jedoch wäre er bereits in mehrere Raufhandel verwickelt gewesen, die auch angezeigt worden wären. Der BF wäre zudem wiederholt unberechtigt aus dem Bundesgebiet ausgereist und wieder eingereist. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer würde sich erst seit Juni 2015 im Bundesgebiet aufgehalten, wäre jedoch in Pakistan im Kreise der afghanischen Familie verbracht, sodass dieser in der dort vor Ort herrschenden Kultur und Sprache als soziologisiert anzusehen sei. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Abs. 1 -3 BFA - VG zulässig. Aufgrund der Täuschung des Beschwerdeführers über seine wahre Identität, bzw. auch über sein wahres Alter, bzw. der Vorlage falscher Dokumente und der Nichtwirkung am Verfahren wurde gem. §18 Abs. 1 Z3 BFA VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA zusammenfassend im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung geltend machen konnte. Die Glaubwürdigkeit müsse dem Beschwerdeführer entzogen werden, da er insbesondere unterschiedliche Geburtsdaten angegeben hätte bzw. unglaubhafte und widersprüchliche Angaben betreffend des Fluchtvorbringens, als auch den vorgelegten Dokumenten und der Familie erstattet hätte. Der BF hätte zudem keine konkreten gegen ihn gerichteten Drohungen glaubhaft machen können. Nicht glaubhaft wäre es, dass der BF zwar ausführe unmittelbar das Land verlassen zu müssen, jedoch auch ausführt, dass der Cousin und auch der Vater des BF keinen Bedrohungen in Afghanistan ausgesetzt wären. Wenn der BF anführt, dass er in Kabul nicht leben könne, da er dort niemanden kennen würde, so wäre hierzu festzuhalten, dass es dem BF als volljährigen Mann auch zumutbar wäre alleine in Kabul zu leben, bzw. nach den Angaben des BF auch ein Onkel den Vater in Kabul besucht habe. Den Angaben des BF wäre insgesamt keine glaubhafte bzw. asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre dieser keiner ihn speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Das Vorliegen sonstiger asylrelevanter Fluchtgründe wäre insgesamt nicht dargelegt worden. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der Beschwerdeführer hätte weiterhin familiären Bezug und auch Kontakt zu seinen sich in Afghanistan aufhältigen Familienangehörigen. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. auch durch Unterstützung durch die Angehörigen selbst bestreiten und wäre wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Letztlich könne der BF eine Reintegrationshilfe in Anspruch nehmen. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Auch wären schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren wäre glaubwürdig keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben worden, es wären keine Fluchtgründe genannt worden und es wäre nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei einer allgemeinen Gefährdung in allen Teilen Afghanistans, insbesondere in Kabul, ausgesetzt wäre. Aufgrund der individuellen Umstände wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der illegalen Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, nur sehr wenig Deutsch sprechen, bzw. wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben. Es würden somit keine relevanten Bindungen zu Österreich vorliegen. Der BF wäre zwar noch nicht verurteilt worden, jedoch wäre er bereits in mehrere Raufhandel verwickelt gewesen, die auch angezeigt worden wären. Der BF wäre zudem wiederholt unberechtigt aus dem Bundesgebiet ausgereist und wieder eingereist. Auch sonstige Anhaltspunkte, die das Vorliegen einer besonderen Integration im Bundesgebiet bescheinigen würden, wären nicht hervorgetreten. Der Beschwerdeführer würde sich erst seit Juni 2015 im Bundesgebiet aufgehalten, wäre jedoch in Pakistan im Kreise der afghanischen Familie verbracht, sodass dieser in der dort vor Ort herrschenden Kultur und Sprache als soziologisiert anzusehen sei. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen und aus diesen Gründen sei eine Rückkehrentscheidung nach §9 Absatz eins, -3 BFA - VG zulässig. Aufgrund der Täuschung des Beschwerdeführers über seine wahre Identität, bzw. auch über sein wahres Alter, bzw. der Vorlage falscher Dokumente und der Nichtwirkung am Verfahren wurde gem. §18 Absatz eins, Z3 BFA VG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung aberkannt.

I.3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen alle Punkte des gegenständlichen Bescheides des BFA, insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF keine widersprüchlichen Angaben betreffend des Aufenthaltsortes der verfeindeten Familie erstattet hätte. Gem. den Richtlinien UNHCR vom 19.04.2016 wäre afghanischen Asylwerbern die in Blutfehden verwickelt wären internationaler Schutz zu gewähren. Der BF gehöre der sozialen Gruppe seiner Familie an und würde nach der paschtunischen Tradition der Blutrache als Mitglied dieser Gruppe verfolgt werden. Aus diesem Grund wäre dem BF Asyl zu gewähren. In eventu wäre subsidiärer Schutz zu gewähren, da der BF aus der Provinz Nangahar stammen würde. Diese würde eine sehr volatile Sicherheitslage aufweisen. Eine Rückkehr dorthin wäre ihm nicht zumutbar. Ihm drohe dort eine Verletzung seiner Rechte gem. Art. 2 und 3 EMRK. Eine IFA in Kabul würde nicht bestehen, da dieser in einer besonders vulnerablen Position wäre. Die Sicherheitslage und die Versorgungslage hätte sich massiv durch die Hohe Anzahl an Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan verschlechtert. Der BF habe sein Leben lang in Pakistan gewohnt und aus diesem Grund hätte er die Soziologisierung dort erfahren. Er hätte keinerlei Ortskenntnisse von Kabul, Herat oder Masar - e Sharif, bzw. hätte er kein soziales Netz vor Ort, welches ihm bei einer Wohnungs- und Arbeitssuche unterstützen könne. Die Kernfamilie lebe in Nangahar und würde über keine Besitztümer verfügen. Der Onkel wäre zwar reich, würde die Familie jedoch nicht unterstützen. Auch würde in den Großstädten eine hohe Arbeitslosigkeit vorherrschen. Das wirtschaftliche Überleben des BF wäre nicht gesichert. Aus diesen Gründen würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme den BF in seinen durch Art. 2 und 3 EMRK gewährten Rechten verletzen würde. Aus diesen Gründen wären die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, zu erklären, dass die Abschiebung des BF auf Dauer unzulässig wäre, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zum BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, sowie in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57, 56 und 55 AsylG zuzuerkennen, bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde gegen alle Punkte des gegenständlichen Bescheides des BFA, insbesondere wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF keine widersprüchlichen Angaben betreffend des Aufenthaltsortes der verfeindeten Familie erstattet hätte. Gem. den Richtlinien UNHCR vom 19.04.2016 wäre afghanischen Asylwerbern die in Blutfehden verwickelt wären internationaler Schutz zu gewähren. Der BF gehöre der sozialen Gruppe seiner Familie an und würde nach der paschtunischen Tradition der Blutrache als Mitglied dieser Gruppe verfolgt werden. Aus diesem Grund wäre dem BF Asyl zu gewähren. In eventu wäre subsidiärer Schutz zu gewähren, da der BF aus der Provinz Nangahar stammen würde. Diese würde eine sehr volatile Sicherheitslage aufweisen. Eine Rückkehr dorthin wäre ihm nicht zumutbar. Ihm drohe dort eine Verletzung seiner Rechte gem. Artikel 2 und 3 EMRK. Eine IFA in Kabul würde nicht bestehen, da dieser in einer besonders vulnerablen Position wäre. Die Sicherheitslage und die Versorgungslage hätte sich massiv durch die Hohe Anzahl an Rückkehrern aus dem Iran und Pakistan verschlechtert. Der BF habe sein Leben lang in Pakistan gewohnt und aus diesem Grund hätte er die Soziologisierung dort erfahren. Er hätte keinerlei Ortskenntnisse von Kabul, Herat oder Masar - e Sharif, bzw. hätte er kein soziales Netz vor Ort, welches ihm bei einer Wohnungs- und Arbeitssuche unterstützen könne. Die Kernfamilie lebe in Nangahar und würde über keine Besitztümer verfügen. Der Onkel wäre zwar reich, würde die Familie jedoch nicht unterstützen. Auch würde in den Großstädten eine hohe Arbeitslosigkeit vorherrschen. Das wirtschaftliche Überleben des BF wäre nicht gesichert. Aus diesen Gründen würde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beantragt, da eine aufenthaltsbeendende Maßnahme den BF in seinen durch Artikel 2 und 3 EMRK gewährten Rechten verletzen würde. Aus diesen Gründen wären die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, zu erklären, dass die Abschiebung des BF auf Dauer unzulässig wäre, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zum BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, sowie in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gem. §57, 56 und 55 AsylG zuzuerkennen, bzw. der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen.

I. 4. Am 05.04.2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem BF durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation mit konkreten Hinweisen auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul befragt. Hierbei wiederholte der BF zusammenfassend die bereits während der Befragung durch das BFA erstatteten Ausführungen. Ergänzend führte der BF danach befragt warum es dem Vater als auch den Cousin möglich wäre weiterhin in Afghanistan zu leben, wohingegen der BF ausgeführt habe, das Land verlassen zu müssen aus, dass die Familie nicht sehr viele Geld habe. Man müsste nach Kabul. Doch dort wäre alles sehr teuer. Die Familie des BF würde in einem Dorf wohnen. Wenn er sehr viel Geld hätte, dann würde er wieder zurück nach Afghanistan gehen, denn dann hätte man dort keine Probleme. Die Familie hätte nicht einmal Geld für das Essen, da sie ihm das Geld für die Ausreise gegeben hätte. Weiter befragt warum der BF nicht nach Kabul oder Masar -e Sharif gegangen ist, führte dieser aus, dass er dafür kein Geld gehabt habe. Kabul wäre sehr teuer. Befragt zu den unterschiedlichen Identitätsangaben führte der BF aus, dass er müde gewesen wäre, bzw. es vielleicht ein Problem mit dem Dolmetscher gegeben hätte. Er hätte immer die Wahrheit gesagt. Er wäre jetzt seit drei Jahren hier und müsse warten, was ihm sehr zusetzen würde. Er hätte auch sehr wenig Geld, bzw. nur €315 zur Verfügung. Befragt zu integrativen Anstrengungen legte der BF ein A1 Deutsch Zertifikat, eine Anmeldung für einen Deutschkurs A2 im Zeitraum 19.02 bis zum 25.05.2018, sowie 3 private Unterstützungsschreiben vor.römisch eins. 4. Am 05.04.2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem BF durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellu

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten