Entscheidungsdatum
13.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W168 2126616 -2 /11E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. MACALKA als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA:
Afghanistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.11.2017, Zahl 1047057102 / 140236107, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 17.05.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z. 3, 57 AsylG 2005 i. d. g. F., § 9 BFA-VG i. d. g. F. und §§ 52, 55 FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005 i. d. g. F., Paragraph 9, BFA-VG i. d. g. F. und Paragraphen 52, 55, FPG i. d. g. F. als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) reiste unberechtigt in das Bundesgebiet ein und stellte am 01.12.2014 gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen der Erstbefragung erstattete der BF folgende Ausführungen betreffend das Verlassen seines Herkunftsstaates: Der BF wäre aufgrund des Bestehens einer längeren Feindschaft der Cousins zu seiner Familie auch selbst bedroht gewesen. Vor ca. 3 Jahren hätten diese den Vater des BF aufgrund von Grundstücksstreitigkeiten ermordet. Aus diesem Grund wäre er, als auch sein Bruder ins Ausland geflüchtet. Er fürchte die Blutrache der Cousins seines Vaters.
Der BF wurde am 08.09.2017 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu niederschriftlich einvernommen. Befragt zum Gesundheitszustand führte der BF aus, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei ein Pashtune, wäre Moslem sunnitischen Glaubens und wäre afghanischer Staatsangehöriger. Befragt zu seinen Fluchtgründen führte der BF zusammenfassend aus, dass er schlepperunterstützt letztlich unter Aufwendung von USD 7000 Pakistan verlassen habe, da es einen Streit mit den Großcousins gegeben mit seinem Vater gegeben hätte. Der Vater hätte sich längere Zeit in Pakistan aufgehalten und diese hätten in der Zwischenzeit das Land des Vaters bewirtschaftet. Doch als die Familie des BF zurück nach Afghanistan gekommen wäre, hätte der Vater den Anspruch gestellt das Land selbst zu bewirtschaften. Aus diesem Grund hätten die Großcousins den Vater erstochen. Nach dem Begräbnis hätten die Dorfbewohner gesagt, dass der BF mit seiner Familie, dass er und seine Familie ausreisen sollten, da sie auch durch die Großcousins umgebracht werden würden. Nach 47 Tagen, der Trauerphase, hätte der BF Afghanistan in Richtung Pakistan verlassen zum dort aufhältigen Schwiegervater verlassen. Dieser hätte den BF mitgeteilt, dass er auch dort nicht sicher wäre, bzw. er nicht sicher wäre und dieser nichts gegen diese Cousins machen könne. Dies, da diese mächtig wären, bzw. Kontakte zur Regierung gehabt hätten. Aus diesem Grund hätte zunächst der Bruder, später auch er Pakistan verlassen. Der Bruder hätte ihm bereits auch 4 Mal Geld, zwei Mal auf einen anderen Namen, überwiesen, Befragt zu Ausbildungen führte der BF aus, dass er bereits einen Kurs absolviert hätte. Er könne nicht lernen, da er sich Sorgen um seine Familie mache. Er hätte sich auch bereits um eine Arbeit bemüht, bzw. helfe er im Asylheim. Er hätte nicht sehr viele einheimische Freunde, da er dort noch nicht sehr lange wohne würde. Vorher hätte er viele Freunde gehabt. Er hätte jedoch keinen Kontakt zu diesen, da er nirgends hingehen würde, bzw. sich nur in seinem Zimmer aufhalten würde. Seinen Lebensunterhalt würde er durch die Grundversorgung bestreiten. In Zukunft würde er gerne lernen und in einer Firma arbeiten, so dass auch er Österreichern einmal diesen könne. Abschließend führte der BF aus, dass sein Leben in Afghanistan vorbei wäre.
I. 2 Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm. § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß §§ 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und weiters gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß §55 Abs. 1a FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.römisch eins. 2 Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraphen 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und weiters gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei. Gemäß §55 Absatz eins a, FPG bestehe keine Frist für die freiwillige Ausreise.
Die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA zusammenfassend im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung geltend machen konnte. Die Glaubwürdigkeit müsse dem Beschwerdeführer entzogen werden, da dieser insbesondere unterschiedlichen Angaben zum Fluchtgrund während der Erstbefragung (EB) und in der Befragung vor dem Bundesamt zu Protokoll gegeben hätte. So hätte der BF während der Erstbefragung angegeben, dass er die Taskira auf der Flucht verloren hätte. In der Befragung vor dem BFA legte der BF jedoch eine Taskira im Original vor. Während der Erstbefragung wäre ein 3 Jähriger Schulbesuch angegeben worden. In der Einvernahme vor dem BFA hätte der BF jedoch ausgeführt, dass er nie die Schule besucht hätte. Hierauf angesprochen hätte der BF angegeben, dass er dies niemals während der Erstbefragung angegeben hätte, obwohl diese ihm rückübersetzt worden wäre und er die Richtigkeit mit seiner Unterschrift betätigt hätte. Auch hätte der BF in der EB angegeben, dass er Afghanistan rund 1,5 Jahre vor Antragstellung in Richtung Pakistan verlassen hätte. An anderer Stelle wäre jedoch ausgeführt worden, dass der Vater vor drei Jahren, dies würde dem Jahr 2011 entsprechen getötet worden wäre. In der Einvernahme vor dem BFA hätte der BF jedoch ausgeführt, dass er der Vater vor 5 Jahren getötet, also im Jahre 2012, getötet worden wäre. Auch hätte der BE unterschiedliche Angaben betreffend die Ausreise aus dem Heimatstaat erstattet. Hätte der BF während der Erstbefragung ausgeführt, dass er Seinen Heimatstaat im Jahre 2013 verlassen hätte, so hätte dieser bei der Befragung vor dem BFA angegeben, dass er angegeben, dass er im Jahre 2010 ausgereist sei. Ebenso wären unterschiedliche Angaben betreffend den Entschluss zur Ausreise angegeben worden. So hätte der BF in der EB angegeben, dass er diesen Entschluss im Jahre 2012 gefasst hätte, wohingegen er bei der Einvernahme vor dem BFA ausführt, dass er bereits 2010 sein Heimatland verlassen hätte. Die diesbezüglichen Aussagen wären somit nicht in Einklang zu bringen. Auch könnten die angegebenen Altersangaben nicht mit den sonst im Verfahren angegeben Zeitangaben in Deckung gebracht werden und würden sich widersprechen. Auch hätte der BF nicht dargelegt, dass er selbst einer unmittelbaren Bedrohung durch die Großcousins ausgesetzt worden wäre, bzw. hätten solche zu keiner Zeit des Aufenthaltes zu stattgefunden. Auch wäre festzuhalten, dass obwohl angegeben worden wäre, dass auch der BF und dessen Familie einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, dieser dennoch die Trauerzeit von 47 Tagen abgewartete hätte. Eine unmittelbar am Leben bedrohte Person würde sich jedoch unverzüglich durch Flucht dieser Bedrohung entziehen. Hätten die Großcousins ein derartiges Interesse an der Ermordung auch des BF gezeigt, so hätte diese in dieser Zeit stattgefunden. Auch die Schilderungen wonach der BF in Pakistan einer unmittelbaren Verfolgung, bzw. Bedrohung durch die Großcousins ausgesetzt gewesen wäre, wären nicht nachvollziehbar. In einer Gesamtschau würde die Behörde von einer unglaubwürdigen Darstellung in Bezug auf das Fluchtvorbringen ausgehen. Es bestehe der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen nicht um tatsächlich selbst erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Auch hätte der BF auf seinen Weg nach Europe bzw. Österreich viele Länder durchreist. Es wäre dem BF möglich und zumutbar gewesen bereits in einem Land näher an der Heimat um Schutz anzusuchen. Sonstige Gründe betreffend das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung wären nicht angegeben worden. Den Angaben des BF wäre insgesamt keine glaubhafte bzw. asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre dieser keiner ihn speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Art. 2 und Art. 3 EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. auch durch Unterstützung durch die Angehörigen selbst bestreiten und wäre wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Letztlich könne der BF eine Reintegrationshilfe in Anspruch nehmen. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Auch wären schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren wäre glaubwürdig keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben worden, es wären keine Fluchtgründe genannt worden und es wäre nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei einer allgemeinen Gefährdung in allen Teilen Afghanistans, insbesondere in Kabul, ausgesetzt wäre. Aufgrund der individuellen Umstände wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Art. 3 EMRK nicht glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der illegalen Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Art. 8 EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, nur zum Teil Deutsch sprechen, bzw. wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben. Eine darüberhinausgehende Integration wäre im Verfahren nicht hervorgekommen. Es würden somit keine relevanten Bindungen zu Österreich vorliegen. Der BF wäre nicht strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer würde sich jedoch erst seit Dezember 2014 im Bundesgebiet aufgehalten, hätte stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat, da er dort den Großteil seines Lebens zugebracht hätte, er die Sprache sprechen würde und mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut wäre. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilenDie Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz begründete das BFA zusammenfassend im Wesentlichen damit, dass der Beschwerdeführer keine glaubhafte konkret gegen ihn gerichtete Verfolgungshandlung oder Bedrohung geltend machen konnte. Die Glaubwürdigkeit müsse dem Beschwerdeführer entzogen werden, da dieser insbesondere unterschiedlichen Angaben zum Fluchtgrund während der Erstbefragung (EB) und in der Befragung vor dem Bundesamt zu Protokoll gegeben hätte. So hätte der BF während der Erstbefragung angegeben, dass er die Taskira auf der Flucht verloren hätte. In der Befragung vor dem BFA legte der BF jedoch eine Taskira im Original vor. Während der Erstbefragung wäre ein 3 Jähriger Schulbesuch angegeben worden. In der Einvernahme vor dem BFA hätte der BF jedoch ausgeführt, dass er nie die Schule besucht hätte. Hierauf angesprochen hätte der BF angegeben, dass er dies niemals während der Erstbefragung angegeben hätte, obwohl diese ihm rückübersetzt worden wäre und er die Richtigkeit mit seiner Unterschrift betätigt hätte. Auch hätte der BF in der EB angegeben, dass er Afghanistan rund 1,5 Jahre vor Antragstellung in Richtung Pakistan verlassen hätte. An anderer Stelle wäre jedoch ausgeführt worden, dass der Vater vor drei Jahren, dies würde dem Jahr 2011 entsprechen getötet worden wäre. In der Einvernahme vor dem BFA hätte der BF jedoch ausgeführt, dass er der Vater vor 5 Jahren getötet, also im Jahre 2012, getötet worden wäre. Auch hätte der BE unterschiedliche Angaben betreffend die Ausreise aus dem Heimatstaat erstattet. Hätte der BF während der Erstbefragung ausgeführt, dass er Seinen Heimatstaat im Jahre 2013 verlassen hätte, so hätte dieser bei der Befragung vor dem BFA angegeben, dass er angegeben, dass er im Jahre 2010 ausgereist sei. Ebenso wären unterschiedliche Angaben betreffend den Entschluss zur Ausreise angegeben worden. So hätte der BF in der EB angegeben, dass er diesen Entschluss im Jahre 2012 gefasst hätte, wohingegen er bei der Einvernahme vor dem BFA ausführt, dass er bereits 2010 sein Heimatland verlassen hätte. Die diesbezüglichen Aussagen wären somit nicht in Einklang zu bringen. Auch könnten die angegebenen Altersangaben nicht mit den sonst im Verfahren angegeben Zeitangaben in Deckung gebracht werden und würden sich widersprechen. Auch hätte der BF nicht dargelegt, dass er selbst einer unmittelbaren Bedrohung durch die Großcousins ausgesetzt worden wäre, bzw. hätten solche zu keiner Zeit des Aufenthaltes zu stattgefunden. Auch wäre festzuhalten, dass obwohl angegeben worden wäre, dass auch der BF und dessen Familie einer unmittelbaren Bedrohung ausgesetzt gewesen wäre, dieser dennoch die Trauerzeit von 47 Tagen abgewartete hätte. Eine unmittelbar am Leben bedrohte Person würde sich jedoch unverzüglich durch Flucht dieser Bedrohung entziehen. Hätten die Großcousins ein derartiges Interesse an der Ermordung auch des BF gezeigt, so hätte diese in dieser Zeit stattgefunden. Auch die Schilderungen wonach der BF in Pakistan einer unmittelbaren Verfolgung, bzw. Bedrohung durch die Großcousins ausgesetzt gewesen wäre, wären nicht nachvollziehbar. In einer Gesamtschau würde die Behörde von einer unglaubwürdigen Darstellung in Bezug auf das Fluchtvorbringen ausgehen. Es bestehe der Eindruck, dass es sich bei dem Vorbringen nicht um tatsächlich selbst erlebte Ereignisse, sondern vielmehr um ein auf die Erlangung von Asyl ausgerichtetes Konstrukt handle. Auch hätte der BF auf seinen Weg nach Europe bzw. Österreich viele Länder durchreist. Es wäre dem BF möglich und zumutbar gewesen bereits in einem Land näher an der Heimat um Schutz anzusuchen. Sonstige Gründe betreffend das Vorliegen einer asylrelevanten Verfolgung wären nicht angegeben worden. Den Angaben des BF wäre insgesamt keine glaubhafte bzw. asylrelevante Verfolgung zu entnehmen. Der BF wäre bei einer Rückkehr in sein Heimatland nicht gefährdet, bzw. wäre dieser keiner ihn speziell betreffenden Bedrohung bei einer Rückkehr ausgesetzt. Auch hätten sich sonst keine Anhaltspunkte ergeben, dass die beschwerdeführende Partei in ihrem Heimatland Afghanistan einer ungesetzmäßigen Verfolgung von staatlichen Organen bei einer Rückkehr drohen würde. Es würde keine exzeptionelle Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in Afghanistan bestehen, die über das Maß hinausgehen würde, welches Jedermann dort treffen könnte. Es wären weiters keine Umstände amtsbekannt, dass in Afghanistan, speziell in Kabul, eine solche extreme Gefährdungslage bestünde, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehren würde, einer Gefährdung im Sinne des Artikel 2 und Artikel 3, EMRK ausgesetzt wäre, oder eine derartige humanitäre Katastrophe vorherrsche, dass das Überleben sämtlicher dort lebender Personen mangels Nahrung du Wohnraum tatsächlich in Frage gestellt wäre. Der gesunde und arbeitsfähige Beschwerdeführer könne seinen Lebensunterhalt durch die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit bzw. auch durch Unterstützung durch die Angehörigen selbst bestreiten und wäre wirtschaftlich ausreichend abgesichert. Letztlich könne der BF eine Reintegrationshilfe in Anspruch nehmen. Die Erreichbarkeit von Kabul im Luftwege von Österreich wäre jedenfalls möglich. Es hätten sich in einer Gesamtschau der Angaben und unter Berücksichtigung der Länderinformationen zu Afghanistan keine konkreten Anhaltspunkte ergeben, wonach die Erreichbarkeit der Stadt Kabul für den Beschwerdeführer nicht sicher sein sollte. Da diesem im Herkunftsstaat auch keine Verfolgung drohe, gehe die Behörde davon aus, dass dem Beschwerdeführer in Afghanistan, insbesondere in Kabul auch keine Gefahren drohen die eine Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertigen würden. Diese Feststellungen würden sich aus den unbedenklichen und aus verschiedenen aktuellen Quellen stammenden Länderinformationen zu Afghanistan zu entnehmen sein. Wirtschaftliche Gründe, mangelnde Zukunftsperspektiven und wirtschaftliche Überlegungen würden die Anerkennung als Flüchtling nicht rechtfertigen. Auch wären schlechte Arbeits- und Lebensbedingungen in Afghanistan nicht als Verfolgung im Sinne der GFK zu qualifizieren. Im gegenständlichen Verfahren wäre glaubwürdig keinerlei aktuelle asylrelevante Gefährdung des Beschwerdeführers zu Protokoll gegeben worden, es wären keine Fluchtgründe genannt worden und es wäre nicht anzunehmen, dass die beschwerdeführende Partei einer allgemeinen Gefährdung in allen Teilen Afghanistans, insbesondere in Kabul, ausgesetzt wäre. Aufgrund der individuellen Umstände wäre im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan eine reale Gefahr der Verletzung des Artikel 3, EMRK nicht glaubhaft gemacht worden. Aufgrund der illegalen Einreise und der insgesamt erst kurzen Dauer des nur durch die gegenständliche Antragstellung begründeten Aufenthaltes, bzw. auch des Nichtvorliegens von Personen zu denen ein besonderes Nahe- bzw. Abhängigkeitsverhältnis stelle eine Ausweisung keinen unzulässigen Eingriff in besonders durch Artikel 8, EMRK geschützte Rechte dar. Der Beschwerdeführer würde über keine sonstigen relevanten Kontakte im Bundesgebiet verfügen, nur zum Teil Deutsch sprechen, bzw. wäre nicht berufstätig und würde von der Grundversorgung leben. Eine darüberhinausgehende Integration wäre im Verfahren nicht hervorgekommen. Es würden somit keine relevanten Bindungen zu Österreich vorliegen. Der BF wäre nicht strafrechtlich unbescholten. Der Beschwerdeführer würde sich jedoch erst seit Dezember 2014 im Bundesgebiet aufgehalten, hätte stärkere Bindungen zum Herkunftsstaat, da er dort den Großteil seines Lebens zugebracht hätte, er die Sprache sprechen würde und mit den dortigen kulturellen Gepflogenheiten vertraut wäre. Bei einer Abwägung der öffentlichen Interessen mit den privaten Interessen wäre im gegenständlichen Verfahren den öffentlichen Interessen der Vorzug zu geben und der Eingriff in das Privatleben nicht als unverhältnismäßig anzusehen. Dies auch, da der Beschwerdeführer durch seine illegale Einreise gegen das öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug des Fremdenwesens verstoßen hat. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wäre nicht zu erteilen
I.3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gegen alle Punkte des gegenständlichen Bescheides. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF keine widersprüchlichen Angaben betreffend den Aufenthaltsort der verfeindeten Familie erstattet habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Erstbefragung bereits 2014 stattgefunden hätte, wäre es verständlich, dass 3 Jahre später, bei der Befragung vor dem BFA sich der BF nichts alles genau hätte merken können. Es fiele dem BF zudem schwer sich Daten und Zeitpunkte zu merken, da er nie eine Schule besucht hätte, bzw. er Analphabet wäre. Auch hätte der BF angegeben, dass es während der Erstbefragung zu Unstimmigkeiten gekommen wäre. Die Erstbefragung würde nicht dazu dienen die näheren Fluchtgründe zu ermitteln. Die Behörde würde richtigerweise erkennen, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF äußerst bedrohlich wäre. Sie vermeine jedoch, dass es eine IFA in Kabul geben würde. Dies entspräche jedoch nicht den Tatsachen. Diesbezüglich wäre bereits auf die verwendeten Länderberichte zu verwiesen, die aufzeigen würden, dass die Lage in Kabul volatil wäre. Auch würden zahlreiche Anschläge in Kabul verübt werden. Es wäre nicht nachvollziehen wie die Behörde daher davon ausgehen würde, dass eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar wäre. Insbesondere würde sich auch die Familie des BF nicht mehr in Afghanistan aufhalten. Dieser könne somit nicht auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen, da auch die Eltern des BF verstorben wären. Dieser würde somit in eine lebensbedrohliche Situation geraten. In eventu würde der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu stellen sein. Eine Abschiebung nach Afghanistan stelle eine Verletzung von Art. 2 und Art. 3 EMRK dar und wäre daher nicht zumutbar. Bezüglich der Angaben betreffend die Integration wäre auf die detaillierten Aussagen im Rahmen der Einvernahme zu verweisen. Aus diesen Gründen wären die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt I. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, zu erklären, dass die Abschiebung des BF auf Dauer unzulässig wäre, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zum BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, die Abschiebung nach Afghanistan als unzulässig zu erklären, bzw. in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen.römisch eins.3. Der Beschwerdeführer erhob fristgerecht Beschwerde wegen Rechtswidrigkeit des Inhalts gegen alle Punkte des gegenständlichen Bescheides. Begründend wurde zusammenfassend ausgeführt, dass der BF keine widersprüchlichen Angaben betreffend den Aufenthaltsort der verfeindeten Familie erstattet habe. Aufgrund der Tatsache, dass die Erstbefragung bereits 2014 stattgefunden hätte, wäre es verständlich, dass 3 Jahre später, bei der Befragung vor dem BFA sich der BF nichts alles genau hätte merken können. Es fiele dem BF zudem schwer sich Daten und Zeitpunkte zu merken, da er nie eine Schule besucht hätte, bzw. er Analphabet wäre. Auch hätte der BF angegeben, dass es während der Erstbefragung zu Unstimmigkeiten gekommen wäre. Die Erstbefragung würde nicht dazu dienen die näheren Fluchtgründe zu ermitteln. Die Behörde würde richtigerweise erkennen, dass die Sicherheitslage in der Heimatprovinz des BF äußerst bedrohlich wäre. Sie vermeine jedoch, dass es eine IFA in Kabul geben würde. Dies entspräche jedoch nicht den Tatsachen. Diesbezüglich wäre bereits auf die verwendeten Länderberichte zu verwiesen, die aufzeigen würden, dass die Lage in Kabul volatil wäre. Auch würden zahlreiche Anschläge in Kabul verübt werden. Es wäre nicht nachvollziehen wie die Behörde daher davon ausgehen würde, dass eine Rückkehr nach Afghanistan zumutbar wäre. Insbesondere würde sich auch die Familie des BF nicht mehr in Afghanistan aufhalten. Dieser könne somit nicht auf ein soziales Netzwerk zurückgreifen, da auch die Eltern des BF verstorben wären. Dieser würde somit in eine lebensbedrohliche Situation geraten. In eventu würde der Antrag auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes zu stellen sein. Eine Abschiebung nach Afghanistan stelle eine Verletzung von Artikel 2 und Artikel 3, EMRK dar und wäre daher nicht zumutbar. Bezüglich der Angaben betreffend die Integration wäre auf die detaillierten Aussagen im Rahmen der Einvernahme zu verweisen. Aus diesen Gründen wären die Anträge auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu stellen, den angefochtenen Bescheid hinsichtlich Spruchpunkt römisch eins. zu beheben und dem BF Asyl zu gewähren, den BF subsidiären Schutz zuzuerkennen, zu erklären, dass die Abschiebung des BF auf Dauer unzulässig wäre, sowie die erlassene Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben, bzw. in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zum BFA zur Erlassung eines neuen Bescheides zurückzuverweisen, die Abschiebung nach Afghanistan als unzulässig zu erklären, bzw. in eventu dem BF einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zuzuerkennen, sowie eine mündliche Verhandlung vor dem BVwG anzuberaumen.
I. 4. Am 17.05.2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem BF durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pasthu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation mit konkreten Hinweisen auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul befragt. Hierbei wiederholte der BF zusammenfassend die bereits während der Befragung durch das BFA erstatteten Ausführungen. Der BF führte insbesondere aus, dass er sich für rund 40 Tage nach der Ermordung des Vaters weiterhin im Heimatdorf aufgehalten hätte. Immer wieder hätten ihn jedoch Leute gesagt, dass auch er umgebracht werden würde. Das der BF jedoch unmittelbar persönlich in Afghanistan oder auch in Pakistan bedroht worden wäre, ist von diesem jedoch nicht zu Protokoll geben worden. Befragt warum der BF nicht nach Kabul gegangen wäre, führte dieser aus, dass es auch in Kabul keine Regierung geben würde. In Afghanistan wäre es überall gleich. Außerdem wären die Menschen sehr vernetzt. Vielleicht hätten sie ihn gefunden, zumal er dort keine Wohnung hätte, keine andere Sprache sprechen würde, bzw. dort niemanden kennen würde. Das vorhandene Geld hätte in Kabul niemals ausgereicht um sich dort niederzulassen, da das Leben dort sehr teuer wäre. Er wolle ein friedliches Leben ohne Angst. In Kabul würde es immer wieder Anschläge geben bei denen Unschuldige ums Leben kommen würden. Befragt zu den auch bereits durch die erste Instanz angeführten divergierenden Zeitangaben führte der BF aus, dass es ihm sehr, sehr schlecht gehen würde. Der ganze Druck und Stress würde auf ihn lasten. Er hätte einen kranken Sohn, bzw. wäre er Analphabet. Deswegen hätte er viel vergessen und könne sich keine Zeitangaben merken. Die Kosten für die schlepperunterstützte Ausreise hätten rund 7000 USD betragen. Der sich nunmehr in Moskau aufhältige und dort arbeitende Bruder würde dem BF in unregelmäßigen Abständen Geld überweisen. Befragt zur Integration führte der BF aus, dass er bereits 2x für die Gemeinde gearbeitet hätte, bzw. einen Deutschkurs besucht habe. Er hätte sich um Arbeit bemüht, jedoch keine erhalten. Abschließend befragt führte der BF aus, dass er bezüglich seines Namens eine Änderung anmerken wolle. Er heißerömisch eins. 4. Am 17.05.2018 wurde durch das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung mit dem BF durchgeführt. Das BFA verzichtete auf die Teilnahme an der Verhandlung. Im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung wurde der BF im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pasthu u.a. zu seiner Identität und Herkunft, zu seinen persönlichen Lebensumständen, zu seinem Gesundheitszustand, seinen Familienangehörigen und insbesondere zu seinen Fluchtgründen und Rückkehrbefürchtungen unter Zugrundelegung der aktuellen Länderfeststellungen der Staatendokumentation mit konkreten Hinweisen auf die allgemeine Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere auch in Kabul befragt. Hierbei wiederholte der BF zusammenfassend die bereits während der Befragung durch das BFA erstatteten Ausführungen. Der BF führte insbesondere aus, dass er sich für rund 40 Tage nach der Ermordung des Vaters weiterhin im Heimatdorf aufgehalten hätte. Immer wieder hätten ihn jedoch Leute gesagt, dass auch er umgebracht werden würde. Das der BF jedoch unmittelbar persönlich in Afghanistan oder auch in Pakistan bedroht worden wäre, ist von diesem jedoch nicht zu Protokoll geben worden. Befragt warum der BF nicht nach Kabul gegangen wäre, führte dieser aus, dass es auch in Kabul keine Regierung geben würde. In Afghanistan wäre es überall gleich. Außerdem wären die Menschen sehr vernetzt. Vielleicht hätten sie ihn gefunden, zumal er dort keine Wohnung hätte, keine andere Sprache sprechen würde, bzw. dort niemanden kennen würde. Das vorhandene Geld hätte in Kabul niemals ausgereicht um sich dort niederzulassen, da das Leben dort sehr teuer wäre. Er wolle ein friedliches Leben ohne Angst. In Kabul würde es immer wieder Anschläge geben bei denen Unschuldige ums Leben kommen würden. Befragt zu den auch bereits durch die erste Instanz angeführten divergierenden Zeitangaben führte der BF aus, dass es ihm sehr, sehr schlecht gehen würde. Der ganze Druck und Stress würde auf ihn lasten. Er hätte einen kranken Sohn, bzw. wäre er Analphabet. Deswegen hätte er viel vergessen und könne sich keine Zeitangaben merken. Die Kosten für die schlepperunterstützte Ausreise hätten rund 7000 USD betragen. Der sich nunmehr in Moskau aufhältige und dort arbeitende Bruder würde dem BF in unregelmäßigen Abständen Geld überweisen. Befragt zur Integration führte der BF aus, dass er bereits 2x für die Gemeinde gearbeitet hätte, bzw. einen Deutschkurs besucht habe. Er hätte sich um Arbeit bemüht, jedoch keine erhalten. Abschließend befragt führte der BF aus, dass er bezüglich seines Namens eine Änderung anmerken wolle. Er heiße
XXXX (nicht XXXX). Sein größtes Problem wäre, dass er so weit weg von seinen Kindern sei. Er wolle, dass diese bei ihm und in Sicherheit wären. Er fühle sich alleine und fühle sich für diese verantwortlich.römisch 40 (nicht römisch 40 ). Sein größtes Problem wäre, dass er so weit weg von seinen Kindern sei. Er wolle, dass diese bei ihm und in Sicherheit wären. Er fühle sich alleine und fühle sich für diese verantwortlich.
Die Beschwerdevertretung führte abschließend befragt aus, dass der BF bei einer Rückkehr in seine Heimatamtprovinz, aber auch in die großen Städte wie Kabul in eine existenzbedrohliche Lage geraten würde. Es handle sich bei dem BF zwar um einen jungen erwerbsfähigen Mann. Dieser verfüge jedoch über keine Schulbildung, die ihn bei einer Rückkehr behilflich sein könnte. Auch würde dieser über keine sozialen Kontakte in Kabul verfügen. Die großen Städte wären von einer immensen Zuwanderung betroffen und könnten mit dem Aufbau der Infrastruktur nicht mithalten. Alle diese Punkte würden den BF in eine lebensbedrohliche Situation bringen.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: