Entscheidungsdatum
26.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G313 2199474-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der mj. XXXX, geboren am XXXX gesetzlich vertreten durch ihre Mutter XXXX, serbische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018 Zl. XXXX zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag Birgit WALDNER-BEDITS über die Beschwerde der mj. römisch 40 , geboren am römisch 40 gesetzlich vertreten durch ihre Mutter römisch 40 , serbische Staatsangehörige, alle vertreten durch den Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl vom 04.05.2018 Zl. römisch 40 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision gemäß Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig.B) Die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
Verfahrensgang:
Die Beschwerdeführin (BF) ist in Österreich nachgeborene Tochter der Mutter XXXX, geb.am XXXX und des Vaters XXXX, geb.XXXX. Die Familie gelangte im Oktober 2017 nach Österreich und beantragte hier am 06.10.2017 internationalen Schutz. Nach der Erstbefragung und der Zulassung des Verfahrens wurden der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) am 24.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vernommen.Die Beschwerdeführin (BF) ist in Österreich nachgeborene Tochter der Mutter römisch 40 , geb.am römisch 40 und des Vaters römisch 40 , geb.XXXX. Die Familie gelangte im Oktober 2017 nach Österreich und beantragte hier am 06.10.2017 internationalen Schutz. Nach der Erstbefragung und der Zulassung des Verfahrens wurden der Erstbeschwerdeführer (BF1) und die Zweitbeschwerdeführerin (BF2) am 24.10.2017 vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vernommen.
Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt I.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt II.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG erteilt, gemäß § 10 Abs 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß § 46 FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt III.) sowie einer Beschwerde gemäß § 18 Abs 1 Z 1, 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt IV.).Mit den oben angeführten Bescheiden wurden die Anträge der BF sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) als auch von subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG in Bezug auf den Herkunftsstaat Serbien abgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), ihnen kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG erteilt, gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG die Zulässigkeit der Abschiebung der BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Serbien festgestellt (Spruchpunkt römisch drei.) sowie einer Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch vier.).
Dagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde der BF. Gleichzeitig beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 18 Abs 5 BFA-VG, ohne dies näher zu begründenDagegen richtet sich die wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und wegen der Verletzung von Verfahrensvorschriften erhobene Beschwerde der BF. Gleichzeitig beantragten sie die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG, ohne dies näher zu begründen
Mit Erkenntnissen des BVwG vom 26.6.2018 wurden die Beschwerden der gesamten Familie abgewiesen und erwuchs diese Entscheidung bereits in Rechtskraft.
Das BFA legte die Beschwerde und die Akten der Verwaltungsverfahren dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.
Die Beschwerde zur mj Beschwerdeführerin langte am 26.7.2018 beim BVwG ein.
Feststellungen:
Die Eltern und weiteren Geschwister der mj. BF besitzen neben der serbischen auch die kosovarische Staatsangehörigkeit. Sie bekennen sich zum Islam.
Der Vater der BF gehört der Volksgruppe der Roma an. Seine Muttersprache ist Serbisch, er spricht aber auch Albanisch und ein wenig Deutsch. In Serbien besuchte er die achtjährige Grundschule und war danach als Reinigungskraft erwerbstätig.
Die Mutter gehört der albanischen Volksgruppe an. Ihre Muttersprache ist Albanisch. Sie ist Analphabetin und verfügt weder über eine Schul- noch über eine Berufsausbildung.
Die BF verließen ihre Heimat, weil sie seit ungefähr zehn Jahren Probleme mit Angehörigen der Mutter hätten, die gegen ihre Beziehung mit dem Vater der BF seien, weil sie ihn wegen seiner Volksgruppenzugehörigkeit ablehnen. Bei einer Rückkehr nach Serbien oder in den Kosovo befürchten die BF, dass ein Verwandter den Eltern etwas antun oder den Vater gar töten könnte. Die Eltern der BF wandten sich wegen dieser Übergriffe nie an die serbischen oder an die kosovarischen Sicherheitsbehörden.
Derzeit wohnen die BF in einer Unterkunft der ORS Service GmbH in XXXX. Ihre Lebenserhaltungskosten werden durch staatliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung gedeckt. Sie haben im Bundesgebiet (abgesehen vom Halbbruder des Vaters) keine familiären Anknüpfungspunkte. Auch sonst können - abgesehen von geringen Deutschkenntnissen des BF1 - keine Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, festgestellt werden.Derzeit wohnen die BF in einer Unterkunft der ORS Service GmbH in römisch 40 . Ihre Lebenserhaltungskosten werden durch staatliche Leistungen im Rahmen der Grundversorgung gedeckt. Sie haben im Bundesgebiet (abgesehen vom Halbbruder des Vaters) keine familiären Anknüpfungspunkte. Auch sonst können - abgesehen von geringen Deutschkenntnissen des BF1 - keine Anhaltspunkte für eine Integration der BF in Österreich, insbesondere in sprachlicher, beruflicher oder gesellschaftlicher Hinsicht, festgestellt werden.
Die BF sind gesund und strafgerichtlich unbescholten. Die Eltern der BF sind arbeitsfähig. Die Familie der BF hat im Falle einer Rückkehr in ihren Herkunftsstaat keine Sanktionen zu befürchten. Sie werden dort weder strafrechtlich noch politisch noch aus anderen Gründen verfolgt. Die Eltern hatten mit den serbischen oder kosovarischen Behörden keine Probleme. Solche sind auch bei ihrer Rückkehr nicht zu befürchten. Es ist nicht zu erwarten, dass sie bei ihrer Rückkehr nach Serbien in eine unmenschliche oder erniedrigende Lage geraten werden.
Zur allgemeinen Lage in Serbien:
Seit 19.12.2009 können serbische Staatsangehörige für Kurzzeitaufenthalte visumfrei in den Schengen-Raum einreisen. Im März 2012 wurde Serbien offiziell der Status eines EU-Beitrittskandidaten verliehen; am 21.01.2014 wurden Beitrittsverhandlungen aufgenommen. In Serbien herrschen keine kriegerischen oder sonstigen bewaffneten Auseinandersetzungen. Serbien wird in mehreren EU-Staaten als "sicherer Herkunftsstaat" geführt.
Serbien verfügt gemäß der serbischen Verfassung von 2006 über die beiden autonomen Provinzen Wojwodina sowie Kosovo und Metochien. Kosovo erklärte am 17.02.2008 die Unabhängigkeit. Serbien protestierte dagegen scharf und betrachtet den Kosovo weiterhin als Teil des eigenen Staatsgebiets. Unter Vermittlung der Europäischen Union konnte am 19.04.2013 mit einer ersten Vereinbarung zwischen Serbien und Kosovo eine wichtige Etappe zur Normalisierung der Beziehungen genommen werden. Serbien erkennt die Unabhängigkeit des Kosovo jedoch unverändert nicht an.
Die serbische Verfassung postuliert das Prinzip der Gewaltenteilung und die Unabhängigkeit der Justiz. Dennoch bleiben Gerichte für Korruption und politischen Einfluss anfällig.
Der Ombudsmann der Republik Serbien ist eine unabhängige und autonome Behörde, die damit beauftragt ist, die Rechtmäßigkeit und Ordnungsmäßigkeit der Vorgänge der Behörden in Bezug auf die Ausübung der individuellen und kollektiven Rechte der Bürger zu kontrollieren und die Menschen- und Minderheitenrechte und Freiheiten zu schützen und zu fördern.
Die Behörden üben eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Die Effektivität der Polizei variiert. Die Regierung hat wirksame Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch und Korruption. Korruption und Straflosigkeit sind ein Problem innerhalb der Polizei, dennoch stellten Vertreter der Zivilgesellschaft fest, dass sich die Qualität der internen Untersuchungen weiter verbesserte. Die Bevölkerung hat die Möglichkeit, sich wegen rechtswidriger Akte der Sicherheitsdienste an den serbischen Ombudsmann oder den serbischen Datenschutzbeauftragten zu wenden. Es liegen keine Anzeichen für staatliche Repressionen vor.
Über Verschleppungen oder Folter von Gefangenen durch den Staatssicherheitsdienst wurde seit 2000 nicht mehr berichtet.
Die Szene der Nichtregierungsorganisationen in Serbien ist sehr dynamisch und Zeichen einer lebendigen, vom Staat unbeeinflussten Bürgergesellschaft. Während Regierungsstellen im Allgemeinen mit diesen Organisationen kooperieren, sind sie Kritik, Belästigungen und Drohungen durch Private ausgesetzt, insbesondere in Bezug auf nationalistische Anschauungen zum Kosovo, den Internationalen Strafgerichtshof für das ehemalige Jugoslawien und die Kriege der 1990er Jahre.
Die serbische Verfassung enthält umfangreiche Bestimmungen zu Grundfreiheiten und Menschenrechten. Die Menschenrechtslage in Serbien entspricht internationalen Standards und ist insgesamt gut. Serbien hat die wichtigsten internationalen Menschenrechtskonventionen in nationales Recht übernommen. Ein effektiver gesetzlicher Rahmen zum Schutz der zahlreichen ethnischen Minderheiten existiert. Trotzdem bestehen verschiedene Schwächen im Menschenrechts- und Minderheitenschutz. Probleme bei der Verwirklichung der Menschenrechte bestehen etwa durch die Schwäche des Rechtsstaats und die noch immer unzureichende juristische Aufarbeitung der Kriegszeit. Allgemein ist zu beobachten, dass sich die Menschenlage in den vergangenen zehn Jahren verbessert hat. Sowohl die gesetzlichen Grundlagen zum Schutz grundlegender Rechte als auch demokratischer Normen im Zuge der politischen Transformation, die Menschenrechten einen wichtigen Platz innerhalb der Gesellschaft und der Politik einräumen, haben sich positiv entwickelt. Dennoch bestehen weiterhin Defizite. Probleme existieren etwa in Bezug auf Minderheitenschutz, den Kampf gegen Diskriminierung, die Missachtung von Rechten durch die Polizei und in den staatlichen Gefängnissen. Hinzu kommt der unzureichende Schutz von Journalisten und Menschenrechtsaktivisten.
Die politische Opposition kann sich frei betätigen.
Die serbische Verfassung enthält ausführliche Bestimmungen zum Schutz nationaler Minderheiten. Die Minderheitengesetzgebung entspricht internationalen Standards. Ein 2009 verabschiedetes Antidiskriminierungsgesetz stärkt ua auch die Rechte nationaler