Entscheidungsdatum
27.07.2018Norm
BFA-VG §22a Abs1Spruch
W112 2197350-1/23E
Schriftliche Ausfertigung des am 12.06.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA China, vertreten durch XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, Zl. 529502910-180394470, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Elke DANNER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA China, vertreten durch römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 25.04.2018, Zl. 529502910-180394470, und die Anhaltung in Schubhaft zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß § 22a Abs. 1 BFA-VG iVm § 76 Abs. 2 Z 1 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Gemäß § 22a Abs. 3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei. Gemäß Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.
III. Gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch drei. Gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Aus dem vorliegenden Verwaltungsakt ergibt sich folgender
Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2004 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen schriftlichen Asylantrag. Mit Schriftsatz vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters aufgefordert, den Antrag persönlich zu stellen. Der Beschwerdeführer kam am 15.11.2004 persönlich in die Erstaufnahmestelle XXXX , um den Antrag zu stellen. Er wurde durch persönliche Ausfolgung der Ladung zur Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle geladen. Er kam der Ladung nach.1.1. Der Beschwerdeführer reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt in das Bundesgebiet ein und stellte am 25.10.2004 durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter einen schriftlichen Asylantrag. Mit Schriftsatz vom selben Tag wurde der Beschwerdeführer zu Handen seines rechtsfreundlichen Vertreters aufgefordert, den Antrag persönlich zu stellen. Der Beschwerdeführer kam am 15.11.2004 persönlich in die Erstaufnahmestelle römisch 40 , um den Antrag zu stellen. Er wurde durch persönliche Ausfolgung der Ladung zur Ersteinvernahme durch die Erstaufnahmestelle geladen. Er kam der Ladung nach.
Der Beschwerdeführer gab in der Ersteinvernahme u.a. an, dass er in WIEN an einer privaten Adresse wohne, die ihm unbekannt sei. Er sei am 01.10.2004 mit der Eisenbahn von PEKING nach MOSKAU gereist und von dort illegal auf dem Landweg nach Österreich; die Route könne er nicht angeben, weil er das erste Mal in Europa sei. Er sei schlepperunterstützt eingereist und habe noch nie über einen eigenen Reisepass verfügt.
Im Zuge der Einvernahme wurde ihm die Aufenthaltsberechtigungskarte ausgefolgt.
Am 29.08.2005 begründete der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldeadresse in WIEN XXXX ; bis dahin war er ohne Meldeadresse aufhältig gewesen.Am 29.08.2005 begründete der Beschwerdeführer eine Obdachlosenmeldeadresse in WIEN römisch 40 ; bis dahin war er ohne Meldeadresse aufhältig gewesen.
Der Beschwerdeführer wurde mit Ladungsbescheid vom 22.09.2005 zH seines rechtsfreundlichen Vertreters zur niederschriftlichen Einvernahme am 03.11.2005 geladen. Die Meldeadresse des Beschwerdeführers wurde am 12.10.2005 abgemeldet. Der Beschwerdeführer leistete dem Bescheid aber nicht Folge. Das Verfahren des Beschwerdeführers wurde am 03.11.2005 eingestellt.
1.2. Der Beschwerdeführer verfügte 13.03.2006-15.03.2007, 27.07.2007-26.02.2008 und 11.08.2008-13.01.2010 über Obdachlosenmeldeadressen in WIEN XXXX .1.2. Der Beschwerdeführer verfügte 13.03.2006-15.03.2007, 27.07.2007-26.02.2008 und 11.08.2008-13.01.2010 über Obdachlosenmeldeadressen in WIEN römisch 40 .
25.01.2010-18.03.2010 war der Beschwerdeführer in XXXX behördlich gemeldet.25.01.2010-18.03.2010 war der Beschwerdeführer in römisch 40 behördlich gemeldet.
Am 26.01.2010 wurde er in der Bahnhofshalle in WIEN XXXX einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte aus 2004 auswies und ein Zugticket XXXX - WIEN XXXX vom 25.01.2010 vorwies. Die Behörde erstattete Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und leitete den Akt an die zuständige Behörde in XXXX weiter. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde am 11.02.2011 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.Am 26.01.2010 wurde er in der Bahnhofshalle in WIEN römisch 40 einer polizeilichen Kontrolle unterzogen, bei der er sich mit seiner Aufenthaltsberechtigungskarte aus 2004 auswies und ein Zugticket römisch 40 - WIEN römisch 40 vom 25.01.2010 vorwies. Die Behörde erstattete Anzeige wegen unrechtmäßigen Aufenthalts im Bundesgebiet und leitete den Akt an die zuständige Behörde in römisch 40 weiter. Das Verwaltungsstrafverfahren wurde am 11.02.2011 wegen Verfolgungsverjährung eingestellt.
1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2010 im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Lokal XXXX in XXXX wegen Verdachts der Ausübung einer illegalen Beschäftigung vorläufig festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft XXXX vorgeführt. Der Beschwerdeführer wies sich dabei mit einem BELGISCHEN Reisepass, ausgestellt am 19.03.2004 in ANTWERPEN, als XXXX , geb. XXXX in PEKING, aus.1.3. Der Beschwerdeführer wurde am 12.08.2010 im Zuge einer Kontrolle nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz im Lokal römisch 40 in römisch 40 wegen Verdachts der Ausübung einer illegalen Beschäftigung vorläufig festgenommen und der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vorgeführt. Der Beschwerdeführer wies sich dabei mit einem BELGISCHEN Reisepass, ausgestellt am 19.03.2004 in ANTWERPEN, als römisch 40 , geb. römisch 40 in PEKING, aus.
In der Beschuldigteneinvernahme gab er dazu an, dass er sich seit der Asylantragstellung in WIEN XXXX bei Freunden aufgehalten habe. Näheres könne er dazu nicht angeben. Den Reisepass habe er bereits seit drei Jahren. Er habe ihn nicht verwendet, um aus dem Bundesgebiet auszureisen, aber als Lichtbildausweis zur Legitimierung. Er habe ihn von einem chinesischen Staatsangehörigen um € 8000 gekauft. Einen Teil des Geldes habe er sich erspart, einen Teil geborgt. Der Familienname im Pass sei der Mädchenname seiner Mutter; die übrigen Angaben seien richtig.In der Beschuldigteneinvernahme gab er dazu an, dass er sich seit der Asylantragstellung in WIEN römisch 40 bei Freunden aufgehalten habe. Näheres könne er dazu nicht angeben. Den Reisepass habe er bereits seit drei Jahren. Er habe ihn nicht verwendet, um aus dem Bundesgebiet auszureisen, aber als Lichtbildausweis zur Legitimierung. Er habe ihn von einem chinesischen Staatsangehörigen um € 8000 gekauft. Einen Teil des Geldes habe er sich erspart, einen Teil geborgt. Der Familienname im Pass sei der Mädchenname seiner Mutter; die übrigen Angaben seien richtig.
1.4. Der Beschwerdeführer stellte im Zuge seiner Beschuldigteneinvernahme am 13.08.2010 seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Zu diesem wurde er am 13.08.2010 polizeilich erstbefragt.
Dabei gab er an, dass er nicht wisse, ob er Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe. Er sei im XXXX 2004 legal mit dem Zug von PEKING nach MOSKAU ausgereist. Dabei habe er einen in PEKING ausgestellten Reisepass und ein RUSSISCHES Visum verwendet. Den Reisepass habe der Schlepper im MOSKAU einbehalten. Im OKTOBER 2004 sei er nach Österreich eingereist. Auf der Durchreise sei er in der UKRAINE und in TSCHECHIEN angehalten und beamtshandelt worden. Er sei jeweils aufgefordert worden, das Land binnen 24h zu verlassen. Im Jahr 2009, als ihm sein Pass gestohlen worden sei, sei er in ITALIEN gewesen.Dabei gab er an, dass er nicht wisse, ob er Familienangehörige in Österreich oder in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union habe. Er sei im römisch 40 2004 legal mit dem Zug von PEKING nach MOSKAU ausgereist. Dabei habe er einen in PEKING ausgestellten Reisepass und ein RUSSISCHES Visum verwendet. Den Reisepass habe der Schlepper im MOSKAU einbehalten. Im OKTOBER 2004 sei er nach Österreich eingereist. Auf der Durchreise sei er in der UKRAINE und in TSCHECHIEN angehalten und beamtshandelt worden. Er sei jeweils aufgefordert worden, das Land binnen 24h zu verlassen. Im Jahr 2009, als ihm sein Pass gestohlen worden sei, sei er in ITALIEN gewesen.
Er wurde in Grundversorgung aufgenommen und am 18.08.2010 vom Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen.
Dabei gab er an, er sei im XXXX 2004 von PEKING mit einem Visum für RUSSLAND nach MOSKAU gereist. Später sei er über die UKRAINE und TSCHECHIEN nach Österreich weitergebracht worden. Er habe einen eigenen Pass gehabt, den ihm der Schlepper abgenommen habe. Früher habe er keine falsche Identität benutzt, in Österreich habe er 2008 einen in WIEN gekauften BELGISCHEN Reisepass verwendet. Nach der Asylantragstellung 2004 sei er bei XXXX in WIEN XXXX gewesen, bis 2009 sei er dort angemeldet gewesen, habe dort aber nicht wohnen können. Er sei überall bei Freunden aufgenommen worden und habe an verschiedenen Adressen gewohnt. Es könne sein, dass XXXX ihn abgemeldet habe. Den Restaurantchef von XXXX habe er unterwegs irgendwo kennengelernt. Der habe ihm gesagt, er solle ein bisschen zu ihm kommen und ihm helfen.Dabei gab er an, er sei im römisch 40 2004 von PEKING mit einem Visum für RUSSLAND nach MOSKAU gereist. Später sei er über die UKRAINE und TSCHECHIEN nach Österreich weitergebracht worden. Er habe einen eigenen Pass gehabt, den ihm der Schlepper abgenommen habe. Früher habe er keine falsche Identität benutzt, in Österreich habe er 2008 einen in WIEN gekauften BELGISCHEN Reisepass verwendet. Nach der Asylantragstellung 2004 sei er bei römisch 40 in WIEN römisch 40 gewesen, bis 2009 sei er dort angemeldet gewesen, habe dort aber nicht wohnen können. Er sei überall bei Freunden aufgenommen worden und habe an verschiedenen Adressen gewohnt. Es könne sein, dass römisch 40 ihn abgemeldet habe. Den Restaurantchef von römisch 40 habe er unterwegs irgendwo kennengelernt. Der habe ihm gesagt, er solle ein bisschen zu ihm kommen und ihm helfen.
Mit Verfahrensanordnung vom 18.08.2010 wurde dem Beschwerdeführer mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen und dass das Ausweisungsverfahren gegen ihn eingeleitet werde.
Der Beschwerdeführer wurde am 25.08.2010 nach Rechtsberatung ergänzend einvernommen.
Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.09.2010 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat CHINA gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab. Gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach CHINA aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.Das Bundesasylamt wies den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz mit Bescheid vom 14.09.2010 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat CHINA gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 wies es den Beschwerdeführer aus dem österreichischen Bundesgebiet nach CHINA aus. Der Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 15.09.2010 durch persönliche Übernahme zugestellt.
1.4. Mit Schriftsatz vom 27.09.2010 erhob der Beschwerdeführer Beschwerde gegen diesen Bescheid.
Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2010 von der XXXX in ein Grundversorgungsquartier in XXXX verlegt. Am 26.11.2010 wurde er wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Am selben Tag begründete er erneut eine Meldeadresse in XXXX .Der Beschwerdeführer wurde am 18.10.2010 von der römisch 40 in ein Grundversorgungsquartier in römisch 40 verlegt. Am 26.11.2010 wurde er wegen unbekannten Aufenthaltes von der Grundversorgung abgemeldet. Am selben Tag begründete er erneut eine Meldeadresse in römisch 40 .
Das XXXX meldete am 05.05.2011, dass der Beschwerdeführer im China Restaurant XXXX "durchdrehe" und eine handgreifliche Auseinandersetzung mit der Lokalinhaberin habe. Diese gab am selben Tag der Polizei gegenüber an, dass es an diesem Tag bereits mehrere verbale Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer gegeben habe, weil es sich für ihre Tochter interessiert habe. Am Abend sei der Beschwerdeführer ausgerastet und habe mehrere Töpfe mit Essen zu Boden geworfen. Es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, bei der jedoch niemand verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2011 in einem chinesischen Restaurant in XXXX betreten; er wurde im Zuge der Amtshandlung gemäß § 8 UbG eingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2011 aus der Unterbringung nach § 8 UbG entlassen und nicht wieder in Grundversorgung genommen. Die Lokalbetreiberin gab der Polizei gegenüber am 10.05.2011 an, dass der Beschwerdeführer nochmals behandelt worden sei, aber bereits wieder bei ihr arbeite. Er sei geistig nicht ganz normal, aber es gebe keine Probleme mehr mit ihm.Das römisch 40 meldete am 05.05.2011, dass der Beschwerdeführer im China Restaurant römisch 40 "durchdrehe" und eine handgreifliche Auseinandersetzung mit der Lokalinhaberin habe. Diese gab am selben Tag der Polizei gegenüber an, dass es an diesem Tag bereits mehrere verbale Auseinandersetzungen mit dem Beschwerdeführer gegeben habe, weil es sich für ihre Tochter interessiert habe. Am Abend sei der Beschwerdeführer ausgerastet und habe mehrere Töpfe mit Essen zu Boden geworfen. Es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen, bei der jedoch niemand verletzt worden sei. Der Beschwerdeführer wurde am 05.05.2011 in einem chinesischen Restaurant in römisch 40 betreten; er wurde im Zuge der Amtshandlung gemäß Paragraph 8, UbG eingewiesen. Der Beschwerdeführer wurde am 08.05.2011 aus der Unterbringung nach Paragraph 8, UbG entlassen und nicht wieder in Grundversorgung genommen. Die Lokalbetreiberin gab der Polizei gegenüber am 10.05.2011 an, dass der Beschwerdeführer nochmals behandelt worden sei, aber bereits wieder bei ihr arbeite. Er sei geistig nicht ganz normal, aber es gebe keine Probleme mehr mit ihm.
Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010 mit Erkenntnis vom 17.11.2011 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2011 durch die Polizeiinspektion XXXX persönlich zugestellt. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob der Beschwerdeführer nicht.Der Asylgerichtshof wies die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 14.09.2010 mit Erkenntnis vom 17.11.2011 als unbegründet ab. Das Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 22.11.2011 durch die Polizeiinspektion römisch 40 persönlich zugestellt. Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhob der Beschwerdeführer nicht.
Die Meldeadresse des Beschwerdeführers wurde am 29.11.2011 abgemeldet. Seither verfügte der Beschwerdeführer - außerhalb von Haftanstalten - über keine Meldeadresse mehr im Bundesgebiet.
1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2012 von der Bezirkshauptmannschaft XXXX in Schubhaft genommen und befand sich bis 28.03.2012 in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum XXXX . Der Beschwerdeführer wurde aus der Schubhaft entlassen, nachdem er seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hatte.1.5. Der Beschwerdeführer wurde am 19.03.2012 von der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 in Schubhaft genommen und befand sich bis 28.03.2012 in Schubhaft im Polizeianhaltezentrum römisch 40 . Der Beschwerdeführer wurde aus der Schubhaft entlassen, nachdem er seine Haftunfähigkeit durch Hungerstreik herbeigeführt hatte.
Im Verfahren legte am 31.05.2012 XXXX dem Bundesasylamt gegenüber Vollmacht und teilte mit, dass dem Beschwerdeführer alle Unterlagen abhanden gekommen seien. Er wisse daher nicht mehr, in welchem Stadium sich sein Verfahren befinde und ob bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Er legte dem Antrag die Kopie seiner 2010 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte bei. Das Bundesamt teilte dem rechtsfreundlichen Vertreter am 15.06.2012 mit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers bereits seit 22.11.2010 verwaltungsgerichtlich rechtskräftig abgeschlossen worden sei.Im Verfahren legte am 31.05.2012 römisch 40 dem Bundesasylamt gegenüber Vollmacht und teilte mit, dass dem Beschwerdeführer alle Unterlagen abhanden gekommen seien. Er wisse daher nicht mehr, in welchem Stadium sich sein Verfahren befinde und ob bereits eine rechtskräftige Entscheidung vorliege. Er legte dem Antrag die Kopie seiner 2010 ausgestellten Aufenthaltsberechtigungskarte bei. Das Bundesamt teilte dem rechtsfreundlichen Vertreter am 15.06.2012 mit, dass das Verfahren des Beschwerdeführers bereits seit 22.11.2010 verwaltungsgerichtlich rechtskräftig abgeschlossen worden sei.
1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 16.04.2015 bei einer Schwerpunktkontrolle der Finanzpolizei im Lokal XXXX in der XXXX in der Küche betreten. Der Beschwerdeführer wies sich bei der Kontrolle mit einem österreichischen Personalausweis, lautend auf XXXX , geb. XXXX , aus.1.6. Der Beschwerdeführer wurde am 16.04.2015 bei einer Schwerpunktkontrolle der Finanzpolizei im Lokal römisch 40 in der römisch 40 in der Küche betreten. Der Beschwerdeführer wies sich bei der Kontrolle mit einem österreichischen Personalausweis, lautend auf römisch 40 , geb. römisch 40 , aus.
Er verweigerte zunächst Angaben zur Person, da der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht die Person auf dem Foto des Personalausweises war, wurde er festgenommen. Bei der Beschuldigteneinvernahme auf der Polizeiinspektion XXXX an, dass er den Ausweis sowie die auf diesen Namen lautende e-card gefunden habe. Der Beschwerdeführer wurde auf freiem Fuß wegen §§ 229, 231 StGB sowie § 120 FPG angezeigt.Er verweigerte zunächst Angaben zur Person, da der Beschwerdeführer aber offensichtlich nicht die Person auf dem Foto des Personalausweises war, wurde er festgenommen. Bei der Beschuldigteneinvernahme auf der Polizeiinspektion römisch 40 an, dass er den Ausweis sowie die auf diesen Namen lautende e-card gefunden habe. Der Beschwerdeführer wurde auf freiem Fuß wegen Paragraphen 229, 231, StGB sowie Paragraph 120, FPG angezeigt.
Sein Arbeitgeber gab in der Einvernahme durch die Finanzpolizei an, der Beschwerdeführer habe seit XXXX 2015 in diesem Lokal 20 Stunden pro Woche gearbeitet und dafür € 650 verdient. Das Geld sei ihm bar ausgezahlt worden. Essen und Trinken sei ihm gratis zur Verfügung gestellt worden, eine Unterkunft habe er nicht bezahlt bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, seit zwei oder drei Monaten in diesem Restaurant zu arbeiten. Er habe die Stelle durch Empfehlung eines Freundes bekommen. Er arbeite als Hilfskoch, mache aber eigentlich alles in dem Lokal. Er habe jeden Monate € 700 bar auf die Hand bekommen, Essen und Getränke seien inkludiert. Er arbeite MONTAG - SAMSTAG 10:00-18:30 Uhr, manchmal auch bis 19:00 Uhr. Am SONNTAG habe das Lokal geschlossen. Laut XXXX war der Beschwerdeführer 20 Stunden pro Woche angemeldet und verdiente € 790 pro Monat. Es wurde Strafanzeige nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erstattet.Sein Arbeitgeber gab in der Einvernahme durch die Finanzpolizei an, der Beschwerdeführer habe seit römisch 40 2015 in diesem Lokal 20 Stunden pro Woche gearbeitet und dafür € 650 verdient. Das Geld sei ihm bar ausgezahlt worden. Essen und Trinken sei ihm gratis zur Verfügung gestellt worden, eine Unterkunft habe er nicht bezahlt bekommen. Der Beschwerdeführer gab an, seit zwei oder drei Monaten in diesem Restaurant zu arbeiten. Er habe die Stelle durch Empfehlung eines Freundes bekommen. Er arbeite als Hilfskoch, mache aber eigentlich alles in dem Lokal. Er habe jeden Monate € 700 bar auf die Hand bekommen, Essen und Getränke seien inkludiert. Er arbeite MONTAG - SAMSTAG 10:00-18:30 Uhr, manchmal auch bis 19:00 Uhr. Am SONNTAG habe das Lokal geschlossen. Laut römisch 40 war der Beschwerdeführer 20 Stunden pro Woche angemeldet und verdiente € 790 pro Monat. Es wurde Strafanzeige nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz erstattet.
1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2017 im Casino XXXX in WIEN XXXX festgenommen, weil er dort Hausverbot hatte und sich beim Eintritt mit einem fremden Personalausweis, lautend auf den Namen XXXX , legitimiert hatte.1.7. Der Beschwerdeführer wurde am 03.06.2017 im Casino römisch 40 in WIEN römisch 40 festgenommen, weil er dort Hausverbot hatte und sich beim Eintritt mit einem fremden Personalausweis, lautend auf den Namen römisch 40 , legitimiert hatte.
Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ab bei der Einvernahme an, dass es sich bei XXXX um einen Freund von ihm handle.Der Beschwerdeführer wurde festgenommen und ab bei der Einvernahme an, dass es sich bei römisch 40 um einen Freund von ihm handle.
Der Beschwerdeführer wurde wegen unrechtmäßigem Aufenthalt und Gebrauchs fremder Ausweise angezeigt.
Er wurde am 05.06.2017 zur Verhängung der Schubhaft einvernommen, wobei er angab, er wolle nicht nach CHINA zurückgeführt werden, weil er bereits seit über 10 Jahren hier sei, genauer gesagt seit 12 Jahren. Er habe keinerlei Dokumente, der Schlepper habe ihm den Reisepass abgenommen, als er nach Österreich gefahren sei. Er habe keine feste Wohnadresse. Er wohne ein paar Tage in einer kleinen Pension oder dann wieder ein paar Tage wo anders. Er habe eine fixe Wohnadresse gehabt, als er noch eine Asylkarte gehabt habe. Seine Sachen lagern bei einem Freund, bei dem er manchmal übernachte. Seine Adresse dürfe er nicht angeben, damit er nicht selbst Probleme bekomme. Er wolle die Freundschaft nicht belasten. Er sei selbst Asylwerber gewesen und wolle nicht, dass sein Freund Schwierigkeiten bekomme, daher könne er auch seinen Namen nicht angeben. Er finanziere seinen Lebensunterhalt durch vorläufige Anstellungen in Teilzeitarbeit, die er immer wieder in der Zeitung finde; er arbeite, was er bekomme. Derzeit verfüge er über Barmittel iHv 4,80 €. Eine Lebensgefährtin habe er nicht. Er sei nicht bereit, nach CHINA zurückzukehren. Er wolle einen Antrag auf humanitären Aufenthalt stellen, weil er schon so lang ein Österreich sei. Er wolle wissen, warum Österreich so viel Geld für viele Asylwerber aus anderen Ländern ausgebe und er keinen humanitären Aufenthaltstitel und keine staatliche Unterstützung erhalte.
Im Zuge der Einvernahme füllte der Beschwerdeführer das Formular zur Erlangung eines Heimreisezertifikates aus und das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Fogelden: Bundesamt) beantragte die Ausstellung eines Heimreisezertifikates für den Beschwerdeführer.
Der Beschwerdeführer wurde von 03.06.2017 bis 12.06.2017 in Schubhaft angehalten, die im Polizeianhaltezentrum XXXX vollzogen wurde. Er wurde wegen Haftunfähigkeit in Folge seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen.Der Beschwerdeführer wurde von 03.06.2017 bis 12.06.2017 in Schubhaft angehalten, die im Polizeianhaltezentrum römisch 40 vollzogen wurde. Er wurde wegen Haftunfähigkeit in Folge seines Hungerstreikes aus der Schubhaft entlassen.
1.8. Am 12.01.2018 legte der im Spruch genannte rechtsfreundliche Vertreter Vollmacht im Verfahren "wegen Abschiebung" und beantragte Akteneinsicht, die am 24.01.2018 durchgeführt wurde.
Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2018 im Restaurant " XXXX " im XXXX im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in der Küche betreten, wobei er sich mit einem UNGARISCHEN Personalausweis lautend auf den Namen XXXX , geb. XXXX , StA UNGARN, ausgestellt am 21.07.2014, auswies, sein Geburtsdatum aber mit XXXX angab. Der Beschwerdeführer wurde zur Abklärung seiner Identität auf die Polizeiinspektion XXXX überstellt, wo seine Identität festgestellt und eine Anzeige wegen Benützung eines gefälschten Ausweises und unrechtmäßigem Aufenthalt erstattet wurde. Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen festen Wohnsitz habe und immer wieder bei verschiedenen Freunden Unterkunft nehme. Einen Reisepass habe er nicht. Er gab an, seit 22.04.2018 in dem Lokal zu arbeiten, war aber unter der falschen Identität bereits seit 16.04.2018 dort gemeldet. Er verdiente € 5 pro Stunde. Er wusch das Geschirr und half in der Küche.Der Beschwerdeführer wurde am 24.04.2018 im Restaurant " römisch 40 " im römisch 40 im Zuge einer finanzpolizeilichen Kontrolle in der Küche betreten, wobei er sich mit einem UNGARISCHEN Personalausweis lautend auf den Namen römisch 40 , geb. römisch 40 , StA UNGARN, ausgestellt am 21.07.2014, auswies, sein Geburtsdatum aber mit römisch 40 angab. Der Beschwerdeführer wurde zur Abklärung seiner Identität auf die Polizeiinspektion römisch 40 überstellt, wo seine Identität festgestellt und eine Anzeige wegen Benützung eines gefälschten Ausweises und unrechtmäßigem Aufenthalt erstattet wurde. Im Zuge der Beschuldigtenvernehmung führte der Beschwerdeführer aus, dass er keinen festen Wohnsitz habe und immer wieder bei verschiedenen Freunden Unterkunft nehme. Einen Reisepass habe er nicht. Er gab an, seit 22.04.2018 in dem Lokal zu arbeiten, war aber unter der falschen Identität bereits seit 16.04.2018 dort gemeldet. Er verdiente € 5 pro Stunde. Er wusch das Geschirr und half in der Küche.
Der Beschwerdeführer wurde gemäß § 40 BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum XXXX eingeliefert.Der Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 40, BFA-VG festgenommen und ins Polizeianhaltezentrum römisch 40 eingeliefert.
Er wurde am 25.04.2018 zur beabsichtigten Schubhaftverhängung vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Auf den Vorhalt des Verfahrensgangs fragte der Beschwerdeführer, ob es irgendeine Möglichkeit gebe um In Österreich bleiben zu können. Er sei zuletzt 2005 nach Österreich eingereist. Er habe keinerlei Dokumente; bei seiner Reise nach Österreich habe ihm der Schlepper den Reisepass abgenommen. Er wohne in einer Wohngemeinschaft in der Nähe des XXXX , die genaue Adresse könne er nicht angeben. Er habe keinen Schlüssel für die Wohnung und sei auch nicht dort gemeldet. Ohne Personalausweis könne er sich nicht anmelden. Den Ort, wo er seine Effekten habe, gab er nicht an. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch seine Arbeit in Restaurants, als Tellerwäscher und als Putzkraft. Er sei dort nicht legal gemeldet. Derzeit verfüge er über Barmittel iHv € 119,-. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe eine Freundin, wolle aber ihren Namen und ihre Wohnanschrift nicht angeben. Er lebe nur ab und zu gemeinsam mit ihr und habe keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung. Die Beziehung zu ihr bestehe seit 4 bis 5 Monaten. Die Behörde habe eigene Bescheide, aber er wolle nicht nach CHINA zurückfahren, sondern seine Freundin heiraten und mit ihr in Österreich leben. Er bitte die österreichische Regierung, seine Privatsachen selbst erledigen und legal in Österreich leben zu können.Er wurde am 25.04.2018 zur beabsichtigten Schubhaftverhängung vom Bundesamt niederschriftlich einvernommen. Auf den Vorhalt des Verfahrensgangs fragte der Beschwerdeführer, ob es irgendeine Möglichkeit gebe um In Österreich bleiben zu können. Er sei zuletzt 2005 nach Österreich eingereist. Er habe keinerlei Dokumente; bei seiner Reise nach Österreich habe ihm der Schlepper den Reisepass abgenommen. Er wohne in einer Wohngemeinschaft in der Nähe des römisch 40 , die genaue Adresse könne er nicht angeben. Er habe keinen Schlüssel für die Wohnung und sei auch nicht dort gemeldet. Ohne Personalausweis könne er sich nicht anmelden. Den Ort, wo er seine Effekten habe, gab er nicht an. Seinen Lebensunterhalt finanziere er durch seine Arbeit in Restaurants, als Tellerwäscher und als Putzkraft. Er sei dort nicht legal gemeldet. Derzeit verfüge er über Barmittel iHv € 119,-. Er sei ledig und habe keine Sorgepflichten. Er habe eine Freundin, wolle aber ihren Namen und ihre Wohnanschrift nicht angeben. Er lebe nur ab und zu gemeinsam mit ihr und habe keinen Schlüssel zu ihrer Wohnung. Die Beziehung zu ihr bestehe seit 4 bis 5 Monaten. Die Behörde habe eigene Bescheide, aber er wolle nicht nach CHINA zurückfahren, sondern seine Freundin heiraten und mit ihr in Österreich leben. Er bitte die österreichische Regierung, seine Privatsachen selbst erledigen und legal in Österreich leben zu können.
Der Beschwerdeführer füllte im Zuge der Einvernahme das Formblatt zur Erlangung eines Heimreisezertifikates nochmals aus.
2. Das Bundesamt verhängte mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 13:15 Uhr, über den Beschwerdeführer gemäß § 76 Abs. 2 Z 1 FPG iVm § 57 Abs. 1 AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.2. Das Bundesamt verhängte mit dem angefochtenen Bescheid vom 25.04.2018, dem Beschwerdeführer zugestellt durch persönliche Übernahme am selben Tag um 13:15 Uhr, über den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG die Schubhaft zum Zwecke der Sicherung der Abschiebung.
Das Bundesamt gründete den angefochtenen Bescheid auf folgende Feststellungen:
Der Beschwerdeführer behaupte CHINESISCHER Staatsbürger zu sein. Seine Identität stehe nicht fest, da er weder im Besitz eines Reisepasses noch irgendwelcher Personaldokumente sei. Er sei nicht im Besitz von ausreichenden Barmitteln und sei weder im Bundesgebiet aufrecht gemeldet noch an einer Adresse wohnhaft. Sein illegaler Aufenthalt sei als erwiesen anzusehen. Das Asylverfahren sei rechtskräftig negativ abgewiesen und eine durchsetzbare Ausweisung nach CHINA erlassen worden. Der Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet nicht aufrecht gemeldet und wolle auch keine Andresse nennen, an welcher er wohnhaft sei. Er sei derzeit nicht im Besitz von ausreichend Barmitteln. Überdies habe er bisher alles unternommen, um sich einem Verfahren zu entziehen. Es müsse daher zur Sicherung der Abschiebung die Schubhaft verhängt werden. Der Beschwerdeführer halte sich illegal in Österreich auf. Er könne keine Adresse nennen an welcher er derzeit wohnhaft sei. Es sei bereits ein Asylverfahren rechtskräftig negativ mit durchsetzbarer Ausweisung entschieden worden. Der Beschwerdeführer verfügen derzeit über nicht ausreichend Barmitteln. Er gehe Gelegenheitsarbeiten nach und finanziere sich so seinen Lebensunterhalt. Es haben weder familiäre noch ausreichende soziale Bindungen festgestellt werden können. Er sei in Österreich auch untergetaucht, indem er nirgends aufrecht gemeldet sei. Er verfüge nicht über ausreichend Barmittel um seinen Unterhalt zu finanzieren. Einer legalen Beschäftigung gehe er nicht nach. Er habe sich am 24.04.2018 mit einer gefälschten UNGARISCHEN ID-Karte ausgewiesen. Der Beschwerdeführer habe weder familiäre noch ausreichende private Bindungen. Er sei in Österreich weder beruflich noch sozial verankert. Es bestehe auch kein schützenswertes Privatleben.
Begründend führte das Bundesamt aus, dass entsprechend des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Kriterien 1 und 9 des § 76 Abs. 3 FPG Fluchtgefahr begründen würden. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und habe sich nach rechtskräftig negativ entschiedenem Asylverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisung weiterhin illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Seine Identität stehe nicht fest, da er weder im Besitz eines Reisedokumentes noch irgendwelcher anderen Personaldokumente sei. Er habe bis dato alles darangesetzt, um seine Rückführung zu verhindern, da er unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Er habe keinen ausreichenden sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln und können keine Adresse nennen, an welcher er wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit einer gefälschten UNGARISCHEN ID-Karte ausgewiesen und habe damit einen legalen Aufenthalt als EWR Bürger vortäuschen wollen. Er sei für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauchen werde, da er bereits einmal untergetaucht sei und somit erfolgreich sei, sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer die bestehenden Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies zeige er durch seine Angaben und Handlungen, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Aufgrund des oben genannten Sachverhaltes, sei die Schubhaft somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.Begründend führte das Bundesamt aus, dass entsprechend des bisherigen Verhaltens des Beschwerdeführers die Kriterien 1 und 9 des Paragraph 76, Absatz 3, FPG Fluchtgefahr begründen würden. Der Beschwerdeführer sei illegal nach Österreich eingereist und habe sich nach rechtskräftig negativ entschiedenem Asylverfahren mit einer durchsetzbaren Ausweisung weiterhin illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Seine Identität stehe nicht fest, da er weder im Besitz eines Reisedokumentes noch irgendwelcher anderen Personaldokumente sei. Er habe bis dato alles darangesetzt, um seine Rückführung zu verhindern, da er unbekannten Aufenthaltes gewesen sei. Er habe keinen ausreichenden sozialen Bezug zu Österreich. Ein schützenswertes Privatleben sei von ihm nicht angegeben worden. Er sei nicht im Besitz von Barmitteln und können keine Adresse nennen, an welcher er wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer habe sich mit einer gefälschten UNGARISCHEN ID-Karte ausgewiesen und habe damit einen legalen Aufenthalt als EWR Bürger vortäuschen wollen. Er sei für die belangte Behörde nicht greifbar gewesen und halte sich illegal im Bundesgebiet auf. Es bestehe daher die Gefahr, dass er bei einer Entlassung wieder untertauchen werde, da er bereits einmal untergetaucht sei und somit erfolgreich sei, sich dem Verfahren zur Sicherung der Abschiebung zu entziehen. Sein persönliches Verhalten zeige eindeutig, dass der Beschwerdeführer die bestehenden Rechtsvorschriften nicht beachte und jede Gelegenheit dazu benutze, um seinen illegalen Aufenthalt in Österreich fortzusetzen. Eine Fluchtgefahr liege somit begründet vor. Daher sei die Entscheidung auch verhältnismäßig, da ihm bewusst gewesen sei, dass er sich illegal in Österreich aufhalte. Überdies zeige er durch seine Angaben und Handlungen, dass sein Hauptinteresse nur am Weiterverbleib in Europa liege. Aufgrund des oben genannten Sachverhaltes, sei die Schubhaft somit als verhältnismäßig anzusehen. Die Sicherung des Verfahrens bzw. der Abschiebung sei erforderlich, da sich der Beschwerdeführer aufgrund seines oben geschilderten Vorverhaltens als nicht vertrauenswürdig erwiesen haben. Es sei davon auszugehen, dass er auch hinkünftig nicht gewillt sein werde, die Rechtsvorschriften einzuhalten.
Aus seiner Wohn- und Familiensituation, aus seiner fehlenden sonstigen Verankerung in Österreich sowie aufgrund seines bisherigen