Entscheidungsdatum
31.07.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I420 2176351-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. 1093357003-151688275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Dr. Magdalena HONSIG-ERLENBURG als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx und RA Dr. Lennart Binder, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 05.10.2017, Zl. 1093357003-151688275, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 11.07.2018, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, Asylgesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.römisch eins.1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), ein Staatsangehöriger Afghanistans, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 04.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Im Rahmen einer durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes der Landespolizeidirektion Wien am 04.11.2015 erfolgten Erstbefragung führte der BF aus, aus der Provinz Laghman zu stammen, ledig zu sein und der paschtunischen Volksgruppe sowie der sunnitischen Religionsgemeinschaft anzugehören. Sein Heimatland Afghanistan habe er verlassen, da in Afghanistan junge Männer von den Taliban zwangsrekrutiert werden würden und bereits zwei seiner Cousins von den Taliban getötet worden seien, da sich diese geweigert hätten, in den heiligen Krieg zu ziehen. Der BF habe Angst um sein Leben.
I.2. Am 04.09.2017 wurde der BF von dem zu Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen, führte der BF aus, dass er fünf Mal innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen von den Taliban mitgenommen worden sei, um deren Fahrzeuge zu reparieren. Er sei geschlagen worden und die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er Bomben in Regierungsfahrzeuge einbaue. Als sich der BF geweigert habe, habe er einen Drohbrief von den Taliban erhalten und daraufhin das Land verlassen.römisch eins.2. Am 04.09.2017 wurde der BF von dem zu Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) und in Anwesenheit einer Dolmetscherin für die Sprache Pashtu niederschriftlich einvernommen und dabei u.a. zu seinem Gesundheitszustand, seinem Leben in Afghanistan, seinen Familienangehörigen und seinen Lebensumständen in Österreich befragt. Befragt nach seinen Fluchtgründen bzw. Rückkehrbefürchtungen, führte der BF aus, dass er fünf Mal innerhalb eines Zeitraumes von 10 Tagen von den Taliban mitgenommen worden sei, um deren Fahrzeuge zu reparieren. Er sei geschlagen worden und die Taliban hätten von ihm verlangt, dass er Bomben in Regierungsfahrzeuge einbaue. Als sich der BF geweigert habe, habe er einen Drohbrief von den Taliban erhalten und daraufhin das Land verlassen.
Im Zuge der Einvernahme legte der BF seine Tazkira, einen Drohbrief der Taliban, Fotos aus Afghanistan, Unterlagen zum Beweis seiner Integration und Empfehlungsschreiben vor.
I.3. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017, Zl. 1093357003-151688275, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).römisch eins.3. Mit Bescheid des BFA vom 05.10.2017, Zl. 1093357003-151688275, wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ein Aufenthaltstitel nicht erteilt, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
Das BFA wertete die vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft, womit eine asylrelevante Verfolgung des BF in Afghanistan nicht festzustellen und ihm somit nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sei zwar in Bezug auf die Heimatprovinz des BF von einer allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen, der BF gerate jedoch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul als innerstaatliche Lebens- und Wohnalternative nicht in eine ausweglose oder die Existenz bedrohende Lage und scheide daher auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Es hätten zudem keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Art. 8 Abs. 2 EMRK verstoßen werden würde und sei daher auch eine Rückkehrentscheidung zulässig.Das BFA wertete die vorgebrachten Fluchtgründe aufgrund vager und widersprüchlicher Angaben als nicht glaubhaft, womit eine asylrelevante Verfolgung des BF in Afghanistan nicht festzustellen und ihm somit nicht der Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen gewesen sei. Unter Berücksichtigung der persönlichen Umstände sei zwar in Bezug auf die Heimatprovinz des BF von einer allgemein relevanten Gefährdungslage auszugehen, der BF gerate jedoch im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan in Kabul als innerstaatliche Lebens- und Wohnalternative nicht in eine ausweglose oder die Existenz bedrohende Lage und scheide daher auch die Gewährung subsidiären Schutzes aus. Es hätten zudem keine Gründe festgestellt werden können, wonach bei einer Rückkehr des BF gegen Artikel 8, Absatz 2, EMRK verstoßen werden würde und sei daher auch eine Rückkehrentscheidung zulässig.
I.4. Gegen den angeführten Bescheid vom 05.10.2017 erhob der BF - durch seine Rechtsvertretung - mit Schreiben vom 17.10.2017, wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung die vorliegende Beschwerde.römisch eins.4. Gegen den angeführten Bescheid vom 05.10.2017 erhob der BF - durch seine Rechtsvertretung - mit Schreiben vom 17.10.2017, wegen unrichtiger Feststellungen, Mangelhaftigkeit des Verfahrens und unrichtiger rechtlicher Beurteilung die vorliegende Beschwerde.
Es wurden die Anträge gestellt, dem BF den Status eines Asylberechtigten zuzuerkennen; allenfalls ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen; allenfalls die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären; allenfalls einen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen zu erteilen; allenfalls die Abschiebung nach Afghanistan für unzulässig zu erklären; allenfalls den Bescheid aufzuheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Bescheiderlassung zurückzuverweisen; einen landeskundlichen Sachverständigen zu beauftragen, der sich mit der aktuellen Situation in Afghanistan und den spezifischen vom BF vorgebrachten Punkten befasse, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen und eine mündliche Beschwerdeverhandlung durchzuführen.
Begründend wurde u.a. ausgeführt, dass die Fluchtgründe des BF in der Verfolgung aus religiösen/politischen Gründen bzw. wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe bestehen würden. Der BF sei aufgrund seiner Tätigkeit als Automechaniker wiederholt von den Taliban entführt worden, um deren Fahrzeuge zu reparieren, und aufgefordert worden, Sprengkörper in Polizeiautos, die beim BF in der Werkstatt gestanden seien, zu platzieren. Aufgrund seiner Weigerung sei er Todesdrohungen ausgesetzt gewesen, vor denen die afghanischen Behörden nicht gewillt gewesen seien, ihn zu beschützen. Der BF habe seinen Fluchtgrund schlüssig und ausführlich dargelegt, zumal die konkrete Bedrohungslage für den BF im Sinne der Länderberichte sehr wohl plausibel sei. Unter Verweis auf zitierte Berichte bestehe für den BF eine asylrelevante Verfolgung bzw. gebe es für den BF keine interne Schutzalternative in Afghanistan. Zudem wäre der BF aufgrund seines langjährigen Auslandsaufenthaltes in intensiver Gefahr, als "verwestlicht" angesehen zu werden.
I.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Die Rechtsvertretung des BF erschien (unentschuldigt) nicht. Das BFA verzichtete bereits mit Schreiben vom 10.11.2017 auf die Teilnahme an einer Verhandlung.römisch eins.5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 11.07.2018 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung durch, an welcher der BF teilnahm. Die Rechtsvertretung des BF erschien (unentschuldigt) nicht. Das BFA verzichtete bereits mit Schreiben vom 10.11.2017 auf die Teilnahme an einer Verhandlung.
Im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Pashtu wurde der BF u. a. zu seiner Identität, seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Herkunftsprovinz, seinen Familienverhältnissen, seinen Lebensumständen in Afghanistan, seinen Fluchtgründen und seinem Leben in Österreich ausführlich befragt. Seitens des BF wurden eine Teilnahmebestätigung an einem Jugendcollege, eine Teilnahmebestätigung an einem Volleyballturnier und zwei Empfehlungsschreiben vorgelegt.
Im Rahmen der Beschwerdeverhandlung wurden seitens der erkennenden Richterin zudem Länderberichte zur aktuellen Situation in Afghanistan (mit einer Gesamtaktualisierung am 29.06.2018) in das Verfahren eingeführt. Eine Stellungnahme des BF hierzu wurde im gerichtlichen Verfahren nicht erstattet.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Zur Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
II.1. Sachverhaltsfeststellungen:römisch zwei.1. Sachverhaltsfeststellungen:
II.1.1. Zum Beschwerdeführer:römisch zwei.1.1. Zum Beschwerdeführer:
Der BF ist afghanischer Staatsbürger und sunnitischer Moslem. Er gehört der Volksgruppe der Paschtunen an, ist ledig und volljährig. Seine Identität steht nicht fest.
Der BF stammt aus der Provinz Laghman, wo er sich seit seiner Geburt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan im Jahr 2015 aufgehalten hat. Der BF spricht Pashtu.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF in Afghanistan von den Taliban aufgrund seiner Tätigkeit als Automechaniker bedroht worden ist.
Der BF ist im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan keiner persönlichen und konkreten Verfolgung aufgrund einer "westlichen" Lebenseinstellung ausgesetzt.
Der BF verfügt über keine Schulausbildung, hat jedoch vor seiner Ausreise als Automechaniker selbständig in seiner eigenen KfZ - Werkstatt gearbeitet und konnte damit seinen Lebensunterhalt bestreiten. Aufgrund seiner Arbeitserfahrung in Afghanistan hat er eine Chance auch hinkünftig am afghanischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Seine Eltern und beiden Brüder sowie ein Onkel bzw. zwei Tanten väterlicherseits und zwei Onkeln bzw. zwei Tanten mütterlicherseits leben in der Provinz Laghman. In Österreich verfügt der BF über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen.
Der BF bezieht in Österreich Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung und geht in Österreich keiner Erwerbstätigkeit nach. Der BF besucht ein Jugendcollege mit Schwerpunkt Deutsch und ist ehrenamtlich tätig. Doch auch wenn er um eine Integration in beruflicher, gesellschaftlicher und sprachlicher Hinsicht bemüht ist, kann dennoch nicht von einer nachhaltigen Verfestigung gesprochen werden. Zudem ist er nicht am Arbeitsmarkt integriert.
Der BF leidet an keinen chronischen oder akuten Krankheiten oder anderen Leiden oder Gebrechen.
Der BF ist strafrechtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Fall einer Rückführung in den Herkunftsstaat mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit dem realen Risiko einer ernsthaften Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt bzw. der Gefährdung seines Lebens, Folter oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung ausgesetzt wäre.
Zudem kann nicht festgestellt werden, dass der BF im Falle einer allfälligen Rückkehr nach Kabul nicht im Stande wäre, für ein ausreichendes Auskommen im Sinne der Sicherung seiner Grundbedürfnisse zu sorgen und mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Gefahr ausgesetzt wäre, in eine existenzbedrohende Notlage zu geraten.
II.1.2. Zur Situation im Herkunftsland (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018):römisch zwei.1.2. Zur Situation im Herkunftsland (Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung am 29.06.2018):
Politische Lage:
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen