Entscheidungsdatum
01.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
G307 1232705-4/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX.1976, StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zahl XXXX, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Markus MAYRHOLD als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 .1976, StA. Kosovo, vertreten durch RA Mag. Wolfgang AUNER in 8700 Leoben, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 30.05.2018, Zahl römisch 40 , zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:Die Beschwerde wird mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu lauten hat:
"Gemäß § 13 Abs. 2 Z 2 AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.11.2017 verloren.""Gemäß Paragraph 13, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG haben Sie ihr Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 20.11.2017 verloren."
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 20.11.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß § 2 Abs. 1 Z 13 des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).1. Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF) stellte am 20.11.2017, den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, des Asylgesetzes 2005 (AsylG 2005).
2. Am selben Tag fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die polizeiliche Erstbefragung des BF statt.
3. Am 12.12.2017 wurde der BF im Zulassungsverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich seiner Reiseroute einvernommen. Am 03.01.2018 nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: RV) mit Schreiben vom 03.01.2018, zu seinem Antrag Stellung.3. Am 12.12.2017 wurde der BF im Zulassungsverfahren niederschriftlich durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) hinsichtlich seiner Reiseroute einvernommen. Am 03.01.2018 nahm der BF durch seinen Rechtsvertreter (im Folgenden: Regierungsvorlage mit Schreiben vom 03.01.2018, zu seinem Antrag Stellung.
4. Am 11.04.2018 fand die n