TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/3 G312 2201131-2

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Veröffentlicht am 03.08.2018
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Entscheidungsdatum

03.08.2018

Norm

BFA-VG §22a
B-VG Art.133 Abs4
FPG §76
VwGVG §35

Spruch

G312 2201131-1/7E

G312 2201131-2/4E

Gekürzte Ausfertigung des am 20.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Manuela WILD als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX,StA: XXXX, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 07.07.2018, GZ: Zl. XXXX, betreffend Anordnung der Schubhaft und gegen die Anhaltung in Schubhaft, nach Durchführung der mündlichen Verhandlungen am 20.07.2018 zu Recht erkannt:

A) I. Die Beschwerde wird als unbegründet a b g e w i e s e n.

II. Es wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen v o r l i e g e n.

III. Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl) Aufwendungen in Höhe von Euro 887,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu e r s e t z e n.

IV. Der Antrag der beschwerdeführenden Partei auf Ersatz der Aufwendungen wird

a b g e w i e s e n.

B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.

Text

BEGRÜNDUNG

Aufgrund des bisherigen Gesamtverhaltens tritt das erkennende Gericht im Ergebnis vollinhaltlich der Beurteilung der belangten Behörde bei, dass sich der BF bislang im Zusammenhang mit der Verpflichtung zur Ausreise aus Österreich und Rückkehr in seinen Herkunftsstaat Afghanistan als nicht vertrauenswürdig erwiesen hat und hohe Fluchtgefahr besteht.

Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.

Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 20.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wurde.

Schlagworte

Anhaltung, Antragsbegehren, Aufwandersatz, Fortsetzung der
Schubhaft, gekürzte Ausfertigung, Kostentragung, mangelnder
Anknüpfungspunkt, mündliche Verkündung, Schubhaft

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:BVWG:2018:G312.2201131.2.00

Zuletzt aktualisiert am

11.10.2018
Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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