Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W266 2150713-1/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.3.2017 zur Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Stephan WAGNER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch ARGE Rechtsberatung Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 3.3.2017 zur Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Der Beschwerdeführer stellte am 6.6.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Am 08.6.2015 fand vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers statt. Zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass die Taliban in ihr Dorf gekommen wären und dort gegen die Armee gekämpft hätten. Sie hätten ihnen verboten zur Schule zu gehen und ihnen das Leben schwergemacht, deswegen habe er das Land verlassen. Sonst habe er keine Fluchtgründe.
Am 29.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt in der er im Wesentlichen angab, am XXXX in Afghanistan, in der Provinz Ghazni, Bezirk Qarabaghi im Dorf XXXX geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass es bis vor acht Jahren ruhig gewesen sei, jedoch dann ein Kommandant der Hazara namens Abdul Qeium gestorben sei und in der Folge die Taliban große Macht im Dorf erhalten hätten. Diese seien nach dem Tod des Kommandanten einfach in das Dorf gekommen und hätten gesagt das Dorf gehöre nun ihnen und hätten auch die Schulen gesperrt. Nach einiger Zeit hätten sie diese wieder aufgemacht allerdings nach ihren Gesetzen und durften die Frauen gar nicht mehr zur Schule gehen. In der Folge habe er nicht mehr zur Schule gehen können und habe im Geschäft des Vaters, einem Lebensmittelgeschäft, indem auch Benzin verkauft wurde gearbeitet. Afghanistan habe er deswegen verlassen müssen, da eines Tages eine Schießerei zwischen Polizisten und Taliban, die bei ihm tanken wollten, stattfand, in deren Folge ein Taliban schwer verletzt wurde, wofür dem Beschwerdeführer die Schuld gegeben wurde. Er sei dann auf Anraten seines Vaters geflüchtet und hätte der Vater versucht mit den Taliban zu verhandeln und auch die Kosten für die Behandlung des Verletzten Taliban übernommen, die Taliban hätten jedoch nur den Beschwerdeführer haben wollen. Dies sei sein Fluchtgrund.Am 29.11.2016 fand eine niederschriftliche Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt in der er im Wesentlichen angab, am römisch 40 in Afghanistan, in der Provinz Ghazni, Bezirk Qarabaghi im Dorf römisch 40 geboren worden zu sein, der Volksgruppe der Hazara und der schiitischen Glaubensrichtung des Islams anzugehören. Zu seinen Fluchtgründen befragt gab er an, dass es bis vor acht Jahren ruhig gewesen sei, jedoch dann ein Kommandant der Hazara namens Abdul Qeium gestorben sei und in der Folge die Taliban große Macht im Dorf erhalten hätten. Diese seien nach dem Tod des Kommandanten einfach in das Dorf gekommen und hätten gesagt das Dorf gehöre nun ihnen und hätten auch die Schulen gesperrt. Nach einiger Zeit hätten sie diese wieder aufgemacht allerdings nach ihren Gesetzen und durften die Frauen gar nicht mehr zur Schule gehen. In der Folge habe er nicht mehr zur Schule gehen können und habe im Geschäft des Vaters, einem Lebensmittelgeschäft, indem auch Benzin verkauft wurde gearbeitet. Afghanistan habe er deswegen verlassen müssen, da eines Tages eine Schießerei zwischen Polizisten und Taliban, die bei ihm tanken wollten, stattfand, in deren Folge ein Taliban schwer verletzt wurde, wofür dem Beschwerdeführer die Schuld gegeben wurde. Er sei dann auf Anraten seines Vaters geflüchtet und hätte der Vater versucht mit den Taliban zu verhandeln und auch die Kosten für die Behandlung des Verletzten Taliban übernommen, die Taliban hätten jedoch nur den Beschwerdeführer haben wollen. Dies sei sein Fluchtgrund.
Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs 1 AsylG (Spruchpunkt II) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG, erließ gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß § 52 Abs 9 FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III). Gemäß § 55 Abs 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV).Mit dem im Spruch genannten Bescheid wies das BFA, den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG (Spruchpunkt römisch zwei) ab, erteilte keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG, erließ gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung und stellte gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass eine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 2 Wochen für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
Das Bundesverwaltungsgericht führte am 13.4.2018 in Anwesenheit eines Dolmetschers für eine mündliche Verhandlung durch.
Mit Schreiben vom 27.4.2018 nahm der Beschwerdeführer zu den in der Verhandlung eingebrachten Länderberichten Stellung. Am selben Tag wurde neben der Stellungnahme noch einen Befund vom 30.5.2016 sowie einen Befund vom 17.4.2018 vorgelegt, wobei aus ersterem hervorgeht, dass der Beschwerdeführer an einer nichtansteckenden pulmonalen Tuberkulose leidet und aus zweiterem, dass beim Beschwerdeführer kein Hinweis auf einen aktiven Lungenprozess vorliegt und er in 6 Monaten wiederbestellt ist.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Zur Person des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer führt den im Spruch genannten Namen sowie das dort genannte Geburtsdatum. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam.
Er wurde im Dorf XXXX , im Bezirk Qarabagh in der Provinz Ghazni, geboren, ist dann im Alter von ca. einem Jahr mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, wo er auch die erste Klasse der Schule besuchte und ist schließlich 2005/2006 wieder mit seiner Familie nach XXXX gezogen, wo er zuletzt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Nachdem er Afghanistan verließ, lebte er ca. 19 Monate im Iran, wo er als Bauarbeiter arbeitete und im Zuge der Arbeit das Handwerk des Fliesenlegers erlernte.Er wurde im Dorf römisch 40 , im Bezirk Qarabagh in der Provinz Ghazni, geboren, ist dann im Alter von ca. einem Jahr mit seiner Familie nach Pakistan gezogen, wo er auch die erste Klasse der Schule besuchte und ist schließlich 2005/2006 wieder mit seiner Familie nach römisch 40 gezogen, wo er zuletzt bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte. Nachdem er Afghanistan verließ, lebte er ca. 19 Monate im Iran, wo er als Bauarbeiter arbeitete und im Zuge der Arbeit das Handwerk des Fliesenlegers erlernte.
Der Beschwerdeführer ist ein junger, gesunder, arbeitsfähiger Mann, der Dari, eine der Landessprachen auf muttersprachlichem Niveau spricht, die 5. Klasse der Schule erfolgreich abgeschlossen hat, sowohl in Afghanistan als auch im Iran über Arbeitserfahrung verfügt und die Sitten und Gebräuche seines Herkunftsstaates kennt.
Zur maßgeblichen Situation des Beschwerdeführers in Österreich:
Der Beschwerdeführer reiste spätestens am 6.6.2015 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und hält sich somit seit etwas mehr als drei Jahren in Österreich auf.
Er besucht die zweite Fachklasse der Berufsschule für Baugewerbe für den Lehrberuf Maurer. Er spricht Deutsch auf dem Sprachniveau A2 und wurde im Schuljahr 2017/2018 im Gegenstand Deutsch und Kommunikation hat mit der Note drei beurteilt. Er hat mehrere Deutschkurse auch auf dem Niveau B1 sowie einen Computerkurs besucht.
Er ist in Österreich noch keiner Arbeit nachgegangen und lebt von der Grundversorgung. Er ist in Österreich nicht vorbestraft.
Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine Familienangehörigen, hat auch keine Lebensgefährtin oder Freundin; verfügt jedoch über einen Freundeskreis, zu dem auch Österreicher zählen. Er wohnt seit etwa einem Jahr mit Studenten aus Deutschland, Österreich, und Italien zusammen.
In seiner Freizeit der Beschwerdeführer dem Boxsport nach und unternimmt Wanderungen bzw. Ausflüge mit den Naturfreunden oder besucht ein Kulturcafé in der Nähe der XXXX .In seiner Freizeit der Beschwerdeführer dem Boxsport nach und unternimmt Wanderungen bzw. Ausflüge mit den Naturfreunden oder besucht ein Kulturcafé in der Nähe der römisch 40 .
Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer ist in seinem Herkunftsstaat nicht vorbestraft und wurde noch nie inhaftiert. Auch hatte er weder auf Grund seines Religionsbekenntnisses, seiner Volksgruppenzugehörigkeit noch aus sonstigen Gründen Probleme mit den Behörden des Herkunftsstaates oder Dritten. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Heimatdorf oder sonst in Afghanistan von den Taliban gesucht, bedroht oder sonst schlecht behandelt wurde. Insbesondere kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Zuge seiner Arbeit im Geschäft seines Vaters in eine bewaffnete Auseinandersetzung zwischen den Taliban und den "Arbaki" (="Gemeindepolizei") geraten ist, bei der ein Taliban verletzt worden sei, wofür dem Beschwerdeführer die Schuld gegeben worden wäre.
Weiters kann nicht festgestellt werden, dass die Familie des Beschwerdeführers zwischenzeitlich deren Heimatdorf aufgrund eines bewaffneten Konfliktes verlassen hat müssen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Hazara oder zur schiitischen Religion konkret und individuell physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder Angehörige der Volksgruppe der Hazara oder der schiitischen Religion in Afghanistan physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Auch wäre der Beschwerdeführer, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan, aufgrund der Tatsache, dass er sich für längere Zeit im Iran sowie zuletzt in Europa aufgehalten hat, keiner psychischen und/oder physischen Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt. Ebenso wenig kann festgestellt werden, dass jeder aus dem Iran oder Europa nach Afghanistan zurückkehrende Afghane physischer und/oder psychischer Gewalt ausgesetzt ist.
Insgesamt kann nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan konkrete und individuelle physische oder psychische Gewalt oder eine sonstige Verfolgung aus den Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung drohen würde.
Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass im Falle einer Rückkehr nach Kabul oder nach Mazar-e Sharif das Leben des Beschwerdeführers mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit gefährdet wäre oder er mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit der Folter, unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung ausgesetzt wäre, wohingegen er bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit entsprechend gefährdet wäre.
Der Beschwerdeführer ist, da er bereits über Arbeitserfahrung im Geschäft seines Vaters und als Bauarbeiter bzw. Fliesenleger verfügt, in der Lage sich in Kabul oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufzubauen und kann, insbesondere in der ersten Zeit nach der Rückkehr, sowohl auf bestehende Unterstützungsprogramme für Rückkehrer als auch auf die Unterstützung durch seine Familie zurückgreifen. Selbst ohne die Unterstützung durch seine Familie wäre der Beschwerdeführer jedoch in der Lage sich, wenn auch in der ersten Zeit unter schwierigen Umständen und mit Gelegenheitsjobs, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren und sich mit der Zeit eine Existenz aufzubauen. Sowohl Kabul als auch Mazar-e Sharif sind vergleichsweise relativ sicher, verfügen über einen Flughafen und sind sicher erreichbar.
Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
Zu Ghazni:
Ghazni ist die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, in der dessen Familie weiterhin lebt. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Ghazni bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK.Ghazni ist die Heimatprovinz des Beschwerdeführers, in der dessen Familie weiterhin lebt. Aufgrund der volatilen Sicherheitslage in Ghazni bestünde für den Beschwerdeführer im Falle einer Rückführung dorthin eine reale Gefahr der Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK.
Ghazni ist eine der wichtigsten Zentralprovinzen Afghanistans. Ghazni liegt 145 km südlich von Kabul Stadt an der Autobahn Kabul-Kandahar. Die Provinzen (Maidan) Wardak und Bamyan liegen im Norden, während die Provinzen Paktia, Paktika und Logar im Osten liegen; Zabul grenzt gemeinsam mit Uruzgan an den Westen der Provinz. Laut dem afghanischen Statistikbüro (CSO) ist sie die Provinz mit der zweithöchsten Bevölkerungszahl (Pajhwok o.D.a), die auf 1.249.376 Bewohner/innen geschätzt wird (CSO 2016).
Ghazni ist in folg