Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W233 2137879-2/4E
W233 2137880-2/4E
W233 2137876-2/4E
W233 2137877-2/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX , XXXX , geb. XXXX und XXXX , geb. XXXX , alle StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1089739507-1801534131, 1089659907-180153421, 1089767403-180153405 und 1089767501-180153375, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Andreas FELLNER über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 , römisch 40 , geb. römisch 40 und römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA Usbekistan, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 21.06.2018, Zl. 1089739507-1801534131, 1089659907-180153421, 1089767403-180153405 und 1089767501-180153375, zu Recht erkannt:
A)
1. Die Beschwerde werden hinsichtlich der Spruchpunkte I. II. und III. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.1. Die Beschwerde werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. römisch zwei. und römisch drei. der angefochtenen Bescheide als unbegründet abgewiesen.
2. In Erledigung der Beschwerden hinsichtlich des Einreiseverbotes wird Spruchpunkt IV. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.2. In Erledigung der Beschwerden hinsichtlich des Einreiseverbotes wird Spruchpunkt römisch vier. der angefochtenen Bescheide ersatzlos aufgehoben.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
I.1. Zum Vorverfahren:römisch eins.1. Zum Vorverfahren:
Der Erstbeschwerdeführer, ein männlicher Staatsangehöriger Usbekistans, ist der Ehemann der Zweitbeschwerdeführerin, einer weiblichen Staatsangehörigen Usbekistans. Sie sind die Eltern der minderjährigen Dritt- und Viertbeschwerdeführer. Die beschwerdeführenden Parteien stellten seinerzeit am 29.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich.
2. Bei ihrer Befragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 03.10.2015 gab der Erstbeschwerdeführer als Fluchtgrund an, Schulden seines Bruders übernommen zu haben; er sei dann von den Gläubigern bedroht worden. Er befürchte, dass seine Familie von den Gläubigern in Usbekistan getötet werde. Er sei illegal ausgereist.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung im Wesentlichen die gleichen Fluchtgründe an wie ihr Mann.
3. Am 13.09.2016 wurde der Erstbeschwerdeführer durch die belangte Behörde einvernommen und gab dabei soweit hier wesentlich an, im Jahr 2012 die Schulden seines Bruders nach dessen Selbstmord übernommen zu haben. Die Gläubiger hätten regelmäßig das Geld verlangt; 2015 sei die Familie von den Gläubigern bedroht worden. Der Erstbeschwerdeführer habe seine Schwiegereltern um Hilfe gebeten, die ihm 5.000,- US$ gegeben hätten, womit er und seine Familie ausgereist seien.
Die Zweitbeschwerdeführerin gab soweit hier wesentlich an, dass sie eigene Fluchtgründe habe. Sie wisse nicht genau, sie sei aber im Supermarkt wegen ihres Mannes bedroht worden. Sie habe ihrem Mann im Supermarkt geholfen und es seien Männer gekommen, die die Bezahlung der Schulden verlangt hätten. Sie sei auch über das Telefon wegen der Schulden bedroht worden; man habe gesagt, man würde die Kinder töten. Sie habe die Kinder nicht mehr in den Kindergarten geschickt. Ihr Mann habe ihr dann keine weiteren Details mehr erzählt.
4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen, die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist. Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.4. Mit den angefochtenen Bescheiden wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen, die Anträge auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz wurde gegen die beschwerdeführenden Parteien eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist. Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG beträgt die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung.
Im Wesentlichen lässt sich diesen Bescheiden entnehmen, dass das Bundesamt das angeblich fluchtauslösende Vorbringen für nicht glaubhaft erachtete.
5. Gegen diese Bescheide wurde rechtzeitig eine gemeinsame Beschwerde erhoben, in der insbesondere auf die illegale Ausreise der beschwerdeführenden Parteien verwiesen wurde.
6. Das Bundesverwaltungsgericht hat am 31.05.2017 mit den Beschwerdeführern eine mündliche Beschwerdeverhandlung abgeführt, wobei die beschwerdeführenden Parteien zu ihren Fluchtgründen und zu ihrem Leben in Österreich befragt wurden.
7. Am 22.06.2017 langte eine schriftliche Stellungnahme der Vertretung der beschwerdeführenden Partei ein, in der ausgeführt wurde, dass die beschwerdeführenden Parteien zur sozialen Gruppe der Familie des ursprünglichen Schuldners gehören würden. Selbst wenn eine Subsumption unter einen der Gründe der GFK nicht möglich wäre, würde die fehlende Schutzwilligkeit und Schutzfähigkeit die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfordern. Eine zusätzliche Gefährdung stelle außerdem die illegale Ausreise dar.
8. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Erkenntnis vom 17.07.2017, Zahlen: W211 2137879-1/14E, W211 2137880-1/14E, W211 2137876-1/9E und W211 2137877-1/9E, die Beschwerden der Beschwerdeführer als unbegründet abgewiesen. In diesem Erkenntnis hat das Bundesverwaltungsgericht soweit hier wesentlich festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass es gegenüber den Beschwerdeführern tatsächlich zu ernsthaften Drohungen durch die Gläubiger gekommen sei. Festgestellt werde jedenfalls, dass die beschwerdeführenden Parteien angaben, nie wegen solcher Drohungen durch die Gläubiger zur Polizei gegangen zu sein. Dass den beschwerdeführenden Parteien im Falle einer Rückkehr eine ernsthafte Bedrohung durch diese Gläubiger drohen würde, könne nicht festgestellt werden. Ebenso könne nicht festgestellt werden, dass der Erstbeschwerdeführer im März 2015 die Reisepässe der Familie im Bus zum Spital verloren bzw. seither keine neuen erhalten habe. Daher könne auch nicht festgestellt werden, dass die beschwerdeführenden Parteien illegal aus Usbekistan ausgereist seien. Zudem stellte das Bundesverwaltungsgericht fest, dass die beschwerdeführenden Parteien weder politisch interessiert noch aktiv seien. Dass die beschwerdeführenden Parteien wegen ihres Aufenthalts in Österreich und/oder ihrer Asylantragstellung in Österreich einer besonderen Gefahr durch die usbekischen Behörden unterliegen würden, könne ebenso nicht festgestellt werden. Schließlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit diesem Erkenntnis festgestellt, dass nicht festgestellt werden könne, dass die Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Usbekistan in eine existenzgefährdende Notlage geraten würden und ihnen die notdürftigste Lebensgrundlage entzogen wäre. Abschließend hat das Bundesverwaltungsgericht festgestellt, dass auch nicht festgestellt werden könne, dass eine maßgeblich ausgeprägte und verfestigte entscheidungserhebliche private und familiäre Integration der beschwerdeführenden Parteien in Österreich vorliege.
Das Bundesverwaltungsgericht traf darüber hinaus umfangreiche Feststellungen zur Situation - im Besonderen zur Lage von Personen, die nach illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Westen zurückkehren - in Usbekistan, wobei es sich auf das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über Usbekistan, vom 26.02.2016 sowie eine ACCORD Anfragebeantwortungen über die Lage von Personen, die nach illegaler Ausreise und Asylantragstellung im Westen nach Usbekistan zurückkehren [a-9992-1] vom 19.01.2017 stützte.
Dieses Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts ist am 17.07.2017 in Rechtskraft erwachsen.
1.2. Zum gegenständlichen Verfahren:
Am 13.02.2018 stellten die Beschwerdeführer ihren gegenständlichen zweiten Antrag auf internationalen Schutz (Folgeantrag) in Österreich.
In seiner am 13.02.2018 stattgefundenen Erstbefragung gab der Erstbeschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er einen neuerlichen Asylantrag stelle, da er in seiner Heimat Schulden habe und er von seinem Vater erfahren habe, dass sein Gläubiger seine Eltern aufgesucht und bedroht haben und ihnen gesagt hätte, dass er ihn, seine Frau und seine Kinder umbringen werde, falls sie wieder zu Hause auftauchen sollten.
Die Zweitbeschwerdeführerin bestätigt im Zuge ihrer am gleichen Tag stattgefundenen Ersteinvernahme die Angaben des Erstbeschwerdeführers.
Am 06.04.2018 erfolgte die Einvernahme des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Zuge derer die beiden Beschwerdeführer übereinstimmend angaben, dass der Erstbeschwerdeführer vor zwei Tagen von seinem Vater telefonisch darüber informiert worden wäre, dass die Männer, denen der Erstbeschwerdeführer Geld schulde, seinen Vater gegenüber androhten, dass sie ihn, den Erstbeschwerdeführer, umbringen werden bzw. wie die Zweitbeschwerdeführerin ergänzend vorbrachte, ihn suchen und das Geld zurückfordern würden.
Mit den nunmehr gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 21.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von internationalem Schutz in Österreich gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt und wurde ihnen gegenüber gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gemäß § 52 Abs. 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt II.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe gemäß § 55 Abs. 1a FPG nicht (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).Mit den nunmehr gegenständlichen Bescheiden des Bundesamtes vom 21.06.2018 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Zuerkennung von internationalem Schutz in Österreich gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde ihnen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und wurde ihnen gegenüber gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen. Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch zwei.). Eine Frist zur freiwilligen Ausreise bestehe gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG nicht (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zur Lage in Usbekistan. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem jeweiligen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehen, welche bereits im Kern in ihren jeweiligen Vorverfahren zur Sprache gekommen seien. Beide Beschwerdeführer hielten ihre Fluchtvorbringen aus dem ersten Asylverfahren aufrecht und könne somit von ihnen kein glaubhafter geänderter Sachverhalt dargestellt werden. Das Bundesamt komme daher zum Schluss, dass der objektive und entscheidungsrelevante Sachverhalt unverändert vorliege und sohin entschiedene Sache im Sinne von § 68 AVG vorliege. Zudem habe sich auch in der maßgeblichen Sachlage bezogen auf den Herkunftsstaat nichts Gravierendes geändert. Die Integrationsbemühungen der Beschwerdeführer seien zu einem Zeitraum getätigt worden, als ihr Aufenthalt im Bundesgebiet unsicher gewesen und letztlich nur durch eine unbegründete Asylantragstellung vorübergehend legalisiert gewesen sei. Die öffentlichen Interessen würden daher gegenüber den privaten Interessen der Beschwerdeführer überwiegen. Das gegen die Beschwerdeführer ausgesprochene Einreiseverbot wurde damit begründet, dass sie ihrer Ausreise- bzw. Rückkehrverpflichtung nicht nachgekommen seien. In ihrem konkreten Fall liege nicht bloß ein illegaler Aufenthalt vor, sondern hätten die Beschwerdeführer eine ihnen auferlegte Ausreiseverpflichtung nach einem negativen Asylverfahren missachtet.Die belangte Behörde traf erneut umfangreiche Feststellungen zur Lage in Usbekistan. Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich sowohl der Erst- als auch die Zweitbeschwerdeführerin in ihrem jeweiligen zweiten Antrag auf internationalen Schutz nach wie vor auf Rückkehrhindernisse beziehen, welche bereits im Kern in ihren jeweiligen Vorverfahren zur Sprach