Entscheidungsdatum
06.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W210 2180908-1/12E
W210 2180916-1/11E
W210 2180855-1/11E
W210 2180912-1/11E
W210 2180904-1/11E
W210 2180921-1/11E
W210 2180925-1/11E
Gekürzte Ausfertigung des am 16.07.2018 mündlich verkündeten Erkenntnisses
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. XXXX , geboren am XXXX , 2. XXXX , geb. XXXX , 3. XXXX , geb. XXXX , 4. XXXX , geb. XXXX , 5. XXXX , geb. XXXX , 6. XXXX , geb. XXXX und 7. XXXX , geb. XXXX , alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter XXXX, alle vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15 in 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 17.11.2017, Zlen. 1124596802-161053463 (1.), 1124593310-161053366 (2.), 1124591305-161053544 (3.), 1124591207-161053528 (4.), 1124591000-161053510 (5.) und 1124593201-160153552 (6.) und 1124597505-161053471 (7.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Dr. Anke SEMBACHER als Einzelrichterin über die Beschwerden von 1. römisch 40 , geboren am römisch 40 , 2. römisch 40 , geb. römisch 40 , 3. römisch 40 , geb. römisch 40 , 4. römisch 40 , geb. römisch 40 , 5. römisch 40 , geb. römisch 40 , 6. römisch 40 , geb. römisch 40 und 7. römisch 40 , geb. römisch 40 , alle StA. Afghanistan, die Minderjährigen vertreten durch die Mutter römisch 40 , alle vertreten durch RA Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15 in 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom jeweils 17.11.2017, Zlen. 1124596802-161053463 (1.), 1124593310-161053366 (2.), 1124591305-161053544 (3.), 1124591207-161053528 (4.), 1124591000-161053510 (5.) und 1124593201-160153552 (6.) und 1124597505-161053471 (7.) nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 zu Recht:
A)
Der Beschwerde wird stattgegeben und der XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 und XXXX , XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.Der Beschwerde wird stattgegeben und der römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 und römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2 und 4 AsylG der Status der Asylberechtigten zuerkannt.
Den Beschwerdeführern kommt gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.Den Beschwerdeführern kommt gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 kraft Gesetzes Flüchtlingseigenschaft zu.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
Gemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein des von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalts und nach Belehrung gemäß § 29 Abs. 2a VwGVG gemäß § 25a Abs. 4a VwGG und § 82 Abs. 3b VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 19.07.2018 nachweislich übermittelt, somit mit 20.07.2018 zugestellt.Eine unterfertigte Abschrift der Niederschrift wurde den Beschwerdeführern nach dem Ende der Verhandlung ausgehändigt, sie verzichteten im Beisein des von ihnen bevollmächtigten Rechtsanwalts und nach Belehrung gemäß Paragraph 29, Absatz 2 a, VwGVG gemäß Paragraph 25 a, Absatz 4 a, VwGG und Paragraph 82, Absatz 3 b, VfGG auf die Erhebung einer Revision bzw. einer Beschwerde. Eine Abschrift der Niederschrift wurde der belangten Behörde am 19.07.2018 nachweislich übermittelt, somit mit 20.07.2018 zugestellt.
Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu berechtigte belangte Behörde innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.
Schlagworte
Asylgewährung, Familienverfahren, gekürzte AusfertigungEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:BVWG:2018:W210.2180912.1.00Zuletzt aktualisiert am
08.10.2018