Entscheidungsdatum
07.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W238 2166548-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zahl XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH, p.A. Wattgasse 48/3. Stock, 1170 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, Zahl römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 30.07.2018 zu Recht erkannt:
A)Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.A)Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt.
Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.
B)Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B)Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 02.10.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in der Provinz Ghazni geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und fünf Jahre die Schule besucht habe. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Sein Vater und seine Brüder seien von den Taliban am Weg aufgehalten worden. Seitdem habe er nichts mehr von ihnen gehört. Da sein Vater schon zuvor mehrmals von Taliban bedroht worden sei, sei er mit der Familie geflüchtet.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe der Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt und fünf Jahre die Schule besucht habe. Er habe bislang keine Ehe geschlossen und sei kinderlos. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass er Afghanistan wegen der Taliban verlassen habe. Sein Vater und seine Brüder seien von den Taliban am Weg aufgehalten worden. Seitdem habe er nichts mehr von ihnen gehört. Da sein Vater schon zuvor mehrmals von Taliban bedroht worden sei, sei er mit der Familie geflüchtet.
2. Anlässlich der am 03.01.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Geburtsort (Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Ortschaft XXXX, Dorf XXXX). Er gab weiters an, dass er gesund sei. Sein Vater und sein ältester Bruder seien2. Anlässlich der am 03.01.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Salzburg, wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Geburtsort (Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Ortschaft römisch 40 , Dorf römisch 40 ). Er gab weiters an, dass er gesund sei. Sein Vater und sein ältester Bruder seien
Ende des Monats Aqrab 1393 (= November 2014) verschwunden. Ein
weiterer Bruder halte sich seit Nauroz 1394 (= März 2015) wegen
Mordes in einem Gefängnis in Ghazni auf. Kurz darauf seien er, seine Mutter und sein jüngerer Bruder nach Pakistan geflüchtet. Seine Adoptivschwester lebe mit ihrem Ehemann in Afghanistan. Die finanzielle Lage der Familie sei vor der Ausreise aus Afghanistan sehr gut gewesen. Der Beschwerdeführer habe nach dem Schulbesuch im Geschäft seines Vaters sowie in der Landwirtschaft gearbeitet.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass sein ältester Bruder XXXX einige Jahre Soldat bei der afghanischen Nationalarmee (ANA) gewesen sei. Sein Vater sei aus diesem Grund zweimal von Taliban unterwegs angehalten und bedroht worden. Beim dritten Mal seien sein Vater und sein ältester Bruder, als diese gemeinsam Waren einkaufen wollten, auf dem Weg zwischen der Stadt Ghazni und dem Heimatort verschwunden. Schon damals habe seine Mutter Afghanistan verlassen wollen, jedoch sei sie von seinem anderen Bruder XXXX überredet worden, zu bleiben. Danach übernahm sein Bruder XXXX den Wareneinkauf für das Geschäft der Familie. Unmittelbar nachdem XXXX in der Stadt Ghazni einen ihrer Geschäftspartner im Streit getötet habe, sei seitens der Familie des Mordopfers Blutrache angekündigt worden. Aus diesem Grund habe die Familie etwa eine Woche nach dem Mord alles verkauft und Afghanistan verlassen.Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass sein ältester Bruder römisch 40 einige Jahre Soldat bei der afghanischen Nationalarmee (ANA) gewesen sei. Sein Vater sei aus diesem Grund zweimal von Taliban unterwegs angehalten und bedroht worden. Beim dritten Mal seien sein Vater und sein ältester Bruder, als diese gemeinsam Waren einkaufen wollten, auf dem Weg zwischen der Stadt Ghazni und dem Heimatort verschwunden. Schon damals habe seine Mutter Afghanistan verlassen wollen, jedoch sei sie von seinem anderen Bruder römisch 40 überredet worden, zu bleiben. Danach übernahm sein Bruder römisch 40 den Wareneinkauf für das Geschäft der Familie. Unmittelbar nachdem römisch 40 in der Stadt Ghazni einen ihrer Geschäftspartner im Streit getötet habe, sei seitens der Familie des Mordopfers Blutrache angekündigt worden. Aus diesem Grund habe die Familie etwa eine Woche nach dem Mord alles verkauft und Afghanistan verlassen.
Der Beschwerdeführer brachte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich und Unterlagen betreffend die Volksgruppe der Hazara in Vorlage.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 02.10.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines Identitätsdokuments nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft sowie Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit würden sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers und seinen Sprach- und Ortskenntnissen ergeben. Weiters erachtete es die Behörde für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gesund sei. Der Familienstand des Beschwerdeführers, seine Angaben zu Schulbesuch und (fehlender) Berufsausbildung sowie die von ihm angegebenen Aufenthaltsorte seiner Familienangehörigen könnten nicht zweifelsfrei festgestellt werden.
Bezüglich der vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe hielt das BFA fest, dass der Beschwerdeführer eine persönliche Bedrohung durch die Taliban oder die Familie des ermordeten Geschäftspartners geleugnet habe. In Bezug auf das Verschwinden seines Vaters und seines Bruders habe er nur Mutmaßungen zur Ursache anstellen können. Dass eine allfällige Entführung von niemandem bemerkt worden sein soll, erscheine ungewöhnlich. Die Glaubhaftigkeit des Vorbringens werde dadurch verringert, dass der Beschwerdeführer bei der Erstbefragung nur einen Fluchtgrund genannt und nichts über eine befürchtete Blutrache erwähnt habe. Zudem würde sich eine allfällige Bedrohung durch Taliban auf die Heimatprovinz des Beschwerdeführers beschränken, da das Verfolgungsinteresse der Taliban gering ausgeprägt sei ("low profile Kategorie"). Auch eine mögliche Blutrachehandlung sei regional beschränkt. Zudem bestehe in Afghanistan kein Meldewesen. Andere Fluchtgründe habe der Beschwerdeführer nicht vorgebracht.
Der Beschwerdeführer sei gesund, jung und arbeitsfähig. Es liege eine innerstaatliche Fluchtalternative - etwa in Kabul oder Mazar-e Sharif - vor. Es sei nicht wahrscheinlich, dass ihm in Afghanistan ein Entzug der Lebensgrundlage drohe. Zudem sei es unwahrscheinlich, dass die Taliban oder die Familie des Ermordeten den Beschwerdeführer dort finden könnten. Der Beschwerdeführer verfüge in Afghanistan über ein familiäres Netzwerk (Bruder und Adoptivschwester). In Kabul habe er Bekannte.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familie lebe (zumindest teilweise) in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuche Deutschkurse. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer habe starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat.
Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
4. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und Mangelhaftigkeit des Verfahrens angefochten wurde. Es wurde insbesondere vorgebracht, dass dem Beschwerdeführer Verfolgung seitens der Taliban drohe, weil ihm und seiner Familie aufgrund der Tätigkeit seines ältesten Bruders für die ANA eine politische (regierungsfreundliche) Gesinnung unterstellt werde. Zudem befürchte der Beschwerdeführer, aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie Opfer von Blutrache zu werden, da sein zweitältester Bruder einen Geschäftspartner der Familie im Zuge eines Konflikts getötet habe. Eine innerstaatliche Fluchtalternative außerhalb seiner Heimatprovinz stehe dem Beschwerdeführer mangels eines sozialen Netzwerks und aufgrund der schlechten Sicherheits- und Versorgungslage in ganz Afghanistan nicht zur Verfügung. Zudem befürchte er als Angehöriger einer religiösen und ethnischen Minderheit sowie als Bruder eines Mörders Diskriminierung und Stigmatisierung. Auch sei das Verfolgungsrisiko des Beschwerdeführers entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid nicht regional beschränkt. Trotz fehlenden Meldewesens könnte der Beschwerdeführer in Kabul auf informellem Weg ausfindig gemacht werden, zumal die Familie des ermordeten Geschäftspartners sehr einflussreich sei sowie viel in Afghanistan herumreise und die Taliban in der Lage seien, in ganz Afghanistan gezielte Anschläge durchzuführen. Die belangte Behörde habe eine unzureichende Beweiswürdigung vorgenommen, ihrer Entscheidung keine mit dem Fluchtvorbringen in Zusammenhang stehenden Länderberichte zugrunde gelegt und auch eine allfällige Gruppenverfolgung von Hazara nicht von Amts wegen geprüft. Schließlich wurde mit näherer Begründung die gute Integration des Beschwerdeführers in Österreich ins Treffen geführt.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären oder den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.
5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 03.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 30.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Das BFA ist entschuldigt nicht zur Verhandlung erschienen. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers legte dazu im Rahmen der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme vor. Der Beschwerdeführer brachte überdies weitere Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung, der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zur Person, zu den Fluchtgründen und zu einer allfälligen Verfolgungsgefahr des Beschwerdeführers
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Der Beschwerdeführer ist ledig und hat keine Kinder.
Er wurde am XXXX in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Ortschaft XXXX, Dorf XXXX geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.Er wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Ortschaft römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.
Die Kernfamilie des Beschwerdeführers bestand ursprünglich aus seinen Eltern, ihren vier Söhnen und ihrer Adoptivtochter.
Die finanzielle Situation der Familie war vor der Ausreise des Beschwerdeführers aus Afghanistan sehr gut. Die Familie war im Besitz eines Hauses, eines Lebensmittelgeschäftes, landwirtschaftlicher Grundstücke, eines Autos und eines Motorrades. Die Familie lebte von den Einkünften aus dem Lebensmittelgeschäft und den landwirtschaftlichen Grundstücken.
Der älteste Bruder des Beschwerdeführers XXXX war für einige Jahre in der ANA tätig. Er war u.a. in der Provinz Parwan, Distrikt Bagram stationiert.Der älteste Bruder des Beschwerdeführers römisch 40 war für einige Jahre in der ANA tätig. Er war u.a. in der Provinz Parwan, Distrikt Bagram stationiert.
Der Beschwerdeführer arbeitete nach Beendigung der Schule (Schulbesuch vom 7. Lebensjahr bis zum 12. Lebensjahr) sowohl im Lebensmittelgeschäft als auch in der Landwirtschaft seiner Familie. Er begleitete seinen Vater gelegentlich in die Stadt Ghazni, um Waren einzukaufen, und übernahm die Verantwortung im Geschäft, wenn sein Vater nicht da war.
Der Vater des Beschwerdeführers wurde erstmals etwa ein Jahr vor seinem Verschwinden auf dem Weg vom Heimatdorf in die Stadt Ghazni von Taliban angehalten und bedroht, dass seine Familie in Gefahr wäre, falls sein ältester Sohn die Tätigkeit für die ANA nicht aufgibt. Einige Zeit später wurde er erneut unterwegs von Taliban angehalten und die Drohung wiederholt. Als der älteste Bruder des Beschwerdeführer Ende des Monats Aqrab 1393 (= November 2014) frei hatte, beschloss dieser, sich gemeinsam mit seinem Vater auf den Weg zu machen, um Waren in der Stadt Ghazni einzukaufen. Die beiden kehrten nicht mehr zurück. Es konnte nicht festgestellt werden, was mit den Angehörigen des Beschwerdeführers geschah. Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass der Vater und der älteste Bruder des Beschwerdeführers aufgrund dessen Tätigkeit für die ANA von regierungsfeindlichen Kräften bzw. von Taliban entführt wurden. Es ist nicht davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit von Taliban gezielt gesucht bzw. von ihnen aufgespürt werden könnte.
Die Mutter des Beschwerdeführers beabsichtigte bereits nach dem Verschwinden ihres Mannes und ihres ältesten Sohnes, Afghanistan mit der Familie zu verlassen.
Ihr zweitältester Sohn XXXX, welcher der Familie schon in der Vergangenheit Probleme machte und oft nur nach Hause kam, um Geld zu holen, überredete seine Mutter jedoch, in Afghanistan zu bleiben, und versprach, sich ab nun um den Wareneinkauf zu kümmern.Ihr zweitältester Sohn römisch 40 , welcher der Familie schon in der Vergangenheit Probleme machte und oft nur nach Hause kam, um Geld zu holen, überredete seine Mutter jedoch, in Afghanistan zu bleiben, und versprach, sich ab nun um den Wareneinkauf zu kümmern.
Als XXXX zu Nauroz 1394 (= März 2015) wieder in der Stadt Ghazni war, geriet er in einen Streit mit einem Geschäftspartner der Familie, bei dem bereits sein Vater regelmäßig Waren eingekauft hatte. Die Familie dieses Geschäftspartners betreibt einen Großhandel, ist einflussreich und geschäftlich in ganz Afghanistan unterwegs. Im Zuge des Konflikts tötete der Bruder des Beschwerdeführers den Geschäftspartner. Er wurde unmittelbar nach dem Mord festgenommen und inhaftiert. Andere Geschäftsleute aus dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, die sich gerade vor Ort aufhielten, verständigten den Beschwerdeführer telefonisch über die Gewalttat seines Bruders sowie darüber, dass die Familie des Mordopfers bereits Blutrache angekündigt hat.Als römisch 40 zu Nauroz 1394 (= März 2015) wieder in der Stadt Ghazni war, geriet er in einen Streit mit einem Geschäftspartner der Familie, bei dem bereits sein Vater regelmäßig Waren eingekauft hatte. Die Familie dieses Geschäftspartners betreibt einen Großhandel, ist einflussreich und geschäftlich in ganz Afghanistan unterwegs. Im Zuge des Konflikts tötete der Bruder des Beschwerdeführers den Geschäftspartner. Er wurde unmittelbar nach dem Mord festgenommen und inhaftiert. Andere Geschäftsleute aus dem Heimatdistrikt des Beschwerdeführers, die sich gerade vor Ort aufhielten, verständigten den Beschwerdeführer telefonisch über die Gewalttat seines Bruders sowie darüber, dass die Familie des Mordopfers bereits Blutrache angekündigt hat.
Daraufhin entschied die Mutter des Beschwerdeführers, Afghanistan endgültig zu verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer auf Ersuchen seiner Mutter bereits eine Woche nach dem Mord alle Besitztümer verkauft hatte, reisten der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein jüngerer Bruder XXXX Ende März 2015 aus Afghanistan aus. Sie verbrachten ca. zwei bis drei Monate gemeinsam in Quetta. Da der Mutter des Beschwerdeführers eine Fortsetzung der Flucht nicht möglich war, entschied der Beschwerdeführer, alleine weiterzureisen. Sein jüngerer Bruder kümmert sich seitdem in Pakistan um die Mutter.Daraufhin entschied die Mutter des Beschwerdeführers, Afghanistan endgültig zu verlassen. Nachdem der Beschwerdeführer auf Ersuchen seiner Mutter bereits eine Woche nach dem Mord alle Besitztümer verkauft hatte, reisten der Beschwerdeführer, seine Mutter und sein jüngerer Bruder römisch 40 Ende März 2015 aus Afghanistan aus. Sie verbrachten ca. zwei bis drei Monate gemeinsam in Quetta. Da der Mutter des Beschwerdeführers eine Fortsetzung der Flucht nicht möglich war, entschied der Beschwerdeführer, alleine weiterzureisen. Sein jüngerer Bruder kümmert sich seitdem in Pakistan um die Mutter.
Für den Beschwerdeführer besteht die Gefahr, als naher Angehöriger eines (verurteilten) Mörders Opfer von Blutrache von Seiten der Familie jenes Geschäftspartners der Familie zu werden, den sein zweitältester Bruder XXXX im März 2015 in der Stadt Ghazni im Zuge eines Streits tötete. Die den Beschwerdeführer treffende Gefahr besteht aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines zweitältesten Bruders.Für den Beschwerdeführer besteht die Gefahr, als naher Angehöriger eines (verurteilten) Mörders Opfer von Blutrache von Seiten der Familie jenes Geschäftspartners der Familie zu werden, den sein zweitältester Bruder römisch 40 im März 2015 in der Stadt Ghazni im Zuge eines Streits tötete. Die den Beschwerdeführer treffende Gefahr besteht aufgrund seiner Eigenschaft als Familienangehöriger seines zweitältesten Bruders.
Aus wohlbegründeter Furcht um sein Leben reiste der Beschwerdeführer aus Afghanistan aus.
Der Beschwerdeführer hätte im Falle seiner Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine individuell gegen ihn gerichtete Verfolgung asylrelevanter Intensität von Seiten der Familienangehörigen des von seinem Bruder ermordeten Geschäftspartners zu befürchten. Der Beschwerdeführer kennt die Familie, da auch er seinen Vater in der Vergangenheit bei Einkäufen in Ghazni begleitete. Die zu gewärtigende Verfolgungsgefahr besteht in ganz Afghanistan, da die Familie des Mordopfers sowohl willens als auch in der Lage wäre, den Beschwerdeführer aufzuspüren und zu töten. Der afghanische Staat vermag weder in Kabul noch in Mazar-e Sharif, in Herat oder in anderen Landsteilen effektiven Schutz gegen die drohende Verfolgung zu gewährleisten.
Der Beschwerdeführer stellte am 02.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Er ist in Österreich nicht straffällig geworden.
1.2. Zur Lage in Afghanistan
Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht werden insbesondere folgende Quellen zugrunde gelegt:
* Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018;
* UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs Afghanischer Asylsuchender (deutsche Fassung), 19.04.2016;
1.2.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan, Stand 29.06.2018 (Grafiken nicht darstellbar):
"...
2. Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vergleiche AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).
Die afghanische Innenpolitik war daraufhin von langwierigen Auseinandersetzungen zwischen den beiden Regierungslagern unter Führung von Präsident Ashraf Ghani und dem Regierungsvorsitzenden (Chief Executive Officer, CEO) Abdullah Abdullah geprägt. Kurz vor dem Warschauer NATO-Gipfel im Juli 2016 wurden schließlich alle Ministerämter besetzt (AA 9.2016).
Parlament und Parlamentswahlen
Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, 'Kammer des Volkes', genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch 'Ältestenrat' oder 'Senat' genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vgl. USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).Die afghanische Nationalversammlung ist die höchste legislative Institution des Landes und agiert im Namen des gesamten afghanischen Volkes (Casolino 2011). Sie besteht aus dem Unterhaus, auch wolesi jirga, 'Kammer des Volkes', genannt, und dem Oberhaus, meshrano jirga auch 'Ältestenrat' oder 'Senat' genannt. Das Unterhaus hat 250 Sitze, die sich proportional zur Bevölkerungszahl auf die 34 Provinzen verteilen. Verfassungsgemäß sind für Frauen 68 Sitze, für die Minderheit der Kutschi zehn Sitze und für Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft ein Sitz im Unterhaus reserviert (AAN 22.1.2017; vergleiche USDOS 20.4.2018, USDOS 15.8.2017, CRS 13.12.2017, Casolino 2011). Die Mitglieder des Unterhauses haben ein Mandat von fünf Jahren (Casolino 2011). Die verfassungsmäßigen Quoten gewährleisten einen Frauenanteil von ca. 25% im Unterhaus (AAN 22.1.2017).
Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vgl. USDOS 15.8.2017).Das Oberhaus umfasst 102 Sitze (IPU 27.2.2018). Zwei Drittel von diesen werden von den gewählten Provinzräten vergeben. Das verbleibende Drittel, wovon 50% mit Frauen besetzt werden müssen, vergibt der Präsident selbst. Zwei der vom Präsidenten zu vergebenden Sitze sind verfassungsgemäß für die Kutschi-Minderheit und zwei weitere für behinderte Personen bestimmt. Auch ist de facto ein Sitz für einen Vertreter der Hindu- bzw. Sikh-Gemeinschaft reserviert (USDOS 20.4.2018; vergleiche USDOS 15.8.2017).
Die Rolle des Parlaments bleibt begrenzt. Zwar beweisen die Abgeordneten mit kritischen Anhörungen und Abänderungen von Gesetzentwürfen in teils wichtigen Punkten, dass das Parlament grundsätzlich funktionsfähig ist. Zugleich nutzt das Parlament seine verfassungsmäßigen Rechte, um die Arbeit der Regierung destruktiv zu behindern, Personalvorschläge der Regierung z. T. über längere Zeiträume zu blockieren und sich Zugeständnisse wohl auch durch finanzielle Zuwendungen an einzelne Abgeordnete abkaufen zu lassen. Insbesondere das Unterhaus hat sich dadurch sowohl die RNE als auch die Zivilgesellschaft zum Gegner gemacht. Generell leider die Legislative unter einem kaum entwickelten Parteiensystem und mangelnder Rechenschaft der Parlamentarier gegenüber ihren Wählern (AA 5.2018).
Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vgl. CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vgl. AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).Die für Oktober 2016 angekündigten Parlamentswahlen konnten wegen ausstehender Wahlrechtsreformen nicht am geplanten Termin abgehalten werden. Daher bleibt das bestehende Parlament weiterhin im Amt (AA 9.2016; vergleiche CRS 12.1.2017). Im September 2016 wurde das neue Wahlgesetz verabschiedet und Anfang April 2018 wurde von der unabhängigen Wahlkommission (IEC) der 20. Oktober 2018 als neuer Wahltermin festgelegt. Gleichzeitig sollen auch die Distriktwahlen stattfinden (AAN 12.4.2018; vergleiche AAN 22.1.2017, AAN 18.12.2016).
Parteien
Die afghanische Verfassung erlaubt die Gründung politischer Parteien, solange deren Programm nicht im Widerspruch zu den Prinzipien des Islam steht (USDOS 15.8.2017). Um den Parteien einen allgemeinen und nationalen Charakter zu verleihen, verbietet die Verfassung jeglichen Zusammenschluss in politischen Organisationen, der aufgrund von ethnischer, sprachlicher oder konfessioneller Zugehörigkeit erfolgt (Casolino 2011). Auch darf keine rechtmäßig zustande gekommene Partei oder Organisation ohne rechtliche Begründung und ohne richterlichen Beschluss aufgelöst werden (AE o. D.). Der Terminus 'Partei' umfasst gegenwärtig eine Reihe von Organisationen mit sehr unterschiedlichen organisatorischen und politischen Hintergründen. Trotzdem existieren Ähnlichkeiten in ihrer Arbeitsweise. Einer Anzahl von ihnen war es möglich, die Exekutive und Legislative der Regierung zu beeinflussen (USIP 3.2015).
Die meisten dieser Gruppierungen erscheinen jedoch mehr als Machtvehikel ihrer Führungsfiguren, denn als politisch-programmatisch gefestigte Parteien. Ethnischer Proporz, persönliche Beziehungen und ad hoc geformte Koalitionen genießen traditionell mehr Einfluss als politische Organisationen. Die Schwäche des sich noch entwickelnden Parteiensystems ist auf strukturelle Elemente (wie z.B. das Fehlen eines Parteienfinanzierungsgesetzes) zurückzuführen sowie auf eine allgemeine Skepsis der Bevölkerung und der Medien. Reformversuche sind im Gange, werden aber durch die unterschiedlichen Interessenlagen immer wieder gestört, etwa durch das Unterhaus selbst (AA 9.2016). Ein hoher Grad an Fragmentierung sowie eine Ausrichtung auf Führungspersönlichkeiten sind charakteristische Merkmale der afghanischen Parteienlandschaft (AAN 6.5.2018).
Mit Stand Mai 2018 waren 74 Parteien beim Justizministerium (MoJ) registriert (AAN 6.5.2018).
Parteienlandschaft und Opposition
Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für 'vergangene politische und militärische' Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vgl. Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).Nach zweijährigen Verhandlungen unterzeichneten im September 2016 Vertreter der afghanischen Regierung und der Hezb-e Islami ein Abkommen (CRS 12.1.2017), das letzterer Immunität für 'vergangene politische und militärische' Taten zusichert. Dafür verpflichtete sich die Gruppe, alle militärischen Aktivitäten einzustellen (DW 29.9.2016). Das Abkommen beinhaltete unter anderem die Möglichkeit eines Regierungspostens für den historischen Anführer der Hezb-e-Islami, Gulbuddin Hekmatyar; auch soll sich die afghanische Regierung bemühen, internationale Sanktionen gegen Hekmatyar aufheben zu lassen (CRS 12.1.2017). Tatsächlich wurde dieser im Februar 2017 von der Sanktionsliste des UN-Sicherheitsrates gestrichen (AAN 3.5.2017). Am 4.5.2017 kehrte Hekmatyar nach Kabul zurück (AAN 4.5.2017). Die Rückkehr Hekmatyars führte u.a. zu parteiinternen Spannungen, da nicht alle Fraktionen innerhalb der Hezb-e Islami mit der aus dem Friedensabkommen von 2016 erwachsenen Verpflichtung sich unter Hekmatyars Führung wiederzuvereinigen, einverstanden sind (AAN 25.11.2017; vergleiche Tolonews 19.12.2017, AAN 6.5.2018). Der innerparteiliche Konflikt dauert weiter an (Tolonews 14.3.2018).
Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle 'Coalition for the Salvation of Afghanistan', auch 'Ankara Coalition' genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) (AB 18.11.2017; vgl. AAN 6.5.2018).Ende Juni 2017 gründeten Vertreter der Jamiat-e Islami-Partei unter Salahuddin Rabbani und Atta Muhammad Noor, der Jombesh-e Melli-ye Islami-Partei unter Abdul Rashid Dostum und der Hezb-e Wahdat-e Mardom-Partei unter Mardom Muhammad Mohaqeq die semi-oppositionelle 'Coalition for the Salvation of Afghanistan', auch 'Ankara Coalition' genannt. Diese Koalition besteht aus drei großen politischen Parteien mit starker ethnischer Unterstützung (jeweils Tadschiken, Usbeken und Hazara) Ausschussbericht 18.11.2017; vergleiche AAN 6.5.2018).
Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 11.10.2017).Unterstützer des weiterhin politisch tätigen ehemaligen Präsidenten Hamid Karzai gründeten im Oktober 2017 eine neue politische Bewegung, die Mehwar-e Mardom-e Afghanistan (The People's Axis of Afghanistan), unter der inoffiziellen Führung von Rahmatullah Nabil, des ehemaligen Chefs des afghanischen Geheimdienstes (NDS). Später distanzierten sich die Mitglieder der Bewegung von den politischen Ansichten Hamid Karzais (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 11.10.2017).
Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vgl. AB 29.5.2017).Anwarul Haq Ahadi, der langjährige Anführer der Afghan Mellat, eine der ältesten Parteien Afghanistans, verbündete sich mit der ehemaligen Mujahedin-Partei Harakat-e Enqilab-e Eslami-e Afghanistan. Gemeinsam nehmen diese beiden Parteien am New National Front of Afghanistan teil (NNF), eine der kritischsten Oppositionsgruppierungen in Afghanistan (AAN 6.5.2018; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017).
Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram (AB 15.1.2016; vgl. AB 29.5.2017).Eine weitere Oppositionspartei ist die Hezb-e Kongara-ya Melli-ye Afghanistan (The National Congress Party of Afghanistan) unter der Führung von Abdul Latif Pedram Ausschussbericht 15.1.2016; vergleiche Ausschussbericht 29.5.2017).
Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vgl. AAN 21.8.2017).Auch wurde die linksorientierte Hezb-e-Watan-Partei (The Fatherland Party) wieder ins Leben gerufen, mit der Absicht, ein wichtiges Segment der ehemaligen linken Kräfte in Afghanistan zusammenzubringen (AAN 6.5.2018; vergleiche AAN 21.8.2017).
Friedens- und Versöhnungsprozess
Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vgl. TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vgl. Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vgl. TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen (vgl. Kapitel 3. 'Sicherheitslage').Am 28. Februar 2018 machte Afghanistans Präsident Ashraf Ghani den Taliban ein Friedensangebot (NYT 11.3.2018; vergleiche TS 28.2.2018). Die Annahme des Angebots durch die Taliban würde, so Ghani, diesen verschiedene Garantien gewähren, wie eine Amnestie, die Anerkennung der Taliban-Bewegung als politische Partei, eine Abänderung der Verfassung und die Aufhebung der Sanktionen gegen ihre Anführer (TD 7.3.2018). Quellen zufolge wird die Annahme bzw. Ablehnung des Angebots derzeit in den Rängen der Taliban diskutiert (Tolonews 16.4.2018; vergleiche Tolonews 11.4.2018). Anfang 2018 fanden zwei Friedenskonferenzen zur Sicherheitslage in Afghanistan statt: die zweite Runde des Kabuler Prozesses [Anm.: von der afghanischen Regierung ins Leben gerufene Friedenskonferenz mit internationaler Beteiligung] und die Friedenskonferenz in Taschkent (TD 24.3.2018; vergleiche TD 7.3.2018, NZZ 28.2.2018). Anfang April rief Staatspräsident Ghani die Taliban dazu auf, sich für die Parlamentswahlen im Oktober 2018 als politische Gruppierung registrieren zu lassen, was von diesen jedoch abgelehnt wurde (Tolonews 16.4.2018). Ende April 2018 kam es in diesem Zusammenhang zu Angriffen regierungsfeindlicher Gruppierungen (hauptsächlich des IS, aber auch der Taliban) auf mit der Wahlregistrierung betraute Behörden in verschiedenen Provinzen vergleiche Kapitel 3. 'Sicherheitslage').
Am 19.5.2018 erklärten die Taliban, sie würden keine Mitglieder afghanischer Sicherheitskräfte mehr angreifen, wenn diese ihre Truppen verlassen würden, und gewährten ihnen somit eine 'Amnestie'. In ihrer Stellungnahme erklärten die Aufständischen, dass das Ziel ihrer Frühlingsoffensive Amerika und ihre Alliierten seien (AJ 19.5.2018).
Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vgl. Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anm.) erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anm.). Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vgl. TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).Am 7.6.2018 verkündete Präsident Ashraf Ghani einen Waffenstillstand mit den Taliban für den Zeitraum 12.6.2018 - 20.6.2018. Die Erklärung erfolgte, nachdem sich am 4.6.2018 über 2.000 Religionsgelehrte aus ganz Afghanistan in Kabul versammelt hatten und eine Fatwa zur Beendigung der Gewalt aussprachen (Tolonews 7.6.2018; vergleiche Reuters 7.6.2018, RFL/RL 5.6.2018). Durch die Fatwa wurden Selbstmordanschläge für ungesetzlich (nach islamischem Recht, Anmerkung erklärt und die Taliban dazu aufgerufen, den Friedensprozess zu unterstützen (Reuters 5.6.2018). Die Taliban selbst gingen am 9.6.2018 auf das Angebot ein und erklärten einen Waffenstillstand von drei Tagen (die ersten drei Tage des Eid-Fests, Anmerkung Der Waffenstillstand würde sich jedoch nicht auf die ausländischen Sicherheitskräfte beziehen; auch würden sich die Taliban im Falle eines militärischen Angriffs verteidigen (HDN 10.6.2018; vergleiche TH 10.6.2018, Tolonews 9.6.2018).
3. Sicherheitslage
Wegen einer Serie von öffentlichkeitswirksamen (high-profile) Angriffen in städtischen Zentren, die von regierungsfeindlichen Elementen ausgeführt wurden, erklärten die Vereinten Nationen (UN) im Februar 2018 die Sicherheitslage für sehr instabil (UNGASC 27.2.2018).
Für das Jahr 2017 registrierte die Nichtregierungsorganisation INSO (International NGO Safety Organisation) landesweit 29.824 sicherheitsrelevante Vorfälle. Im Jahresvergleich wurden von INSO 2016 landesweit 28.838 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert und für das Jahr 2015 25.288. Zu sicherheitsrelevanten Vorfällen zählt INSO Drohungen, Überfälle, direkter Beschuss, Entführungen, Vorfälle mit IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und andere Arten von Vorfällen (INSO o.D.).
Für das Jahr 2017 registrierte die UN insgesamt 23.744 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan (UNGASC 27.2.2018); für das gesamte Jahr 2016 waren es 23.712 (UNGASC 9.3.2017). Landesweit wurden für das Jahr 2015 insgesamt 22.634 sicherheitsrelevanter Vorfälle registriert (UNGASC 15.3.2016).
Im Jahr 2017 waren auch weiterhin bewaffnete Zusammenstöße Hauptursache (63%) aller registrierten sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs (Sprengfallen/ Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung - USBV) und Luftangriffen. Für das gesamte Jahr 2017 wurden 14.998 bewaffnete Zusammenstöße registriert (2016: 14.977 bewaffnete Zusammenstöße) (USDOD 12.2017). Im August 2017 stuften die Vereinten Nationen (UN) Afghanistan, das bisher als 'Post-Konflikt-Land' galt, wieder als 'Konfliktland' ein; dies bedeute nicht, dass kein Fortschritt stattgefunden habe, jedoch bedrohe der aktuelle Konflikt die Nachhaltigkeit der erreichten Leistungen (UNGASC 10.8.2017).
Die Zahl der Luftangriffe hat sich im Vergleich zum Jahr 2016 um 67% erhöht, die gezielter Tötungen um 6%. Ferner hat sich die Zahl der Selbstmordattentate um 50% erhöht. Östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von südlichen Regionen. Diese beiden Regionen zusammen waren von 55% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle betroffen (UNGASC 27.2.2018). Für den Berichtszeitraum 15.12.2017 - 15.2.2018 kann im Vergleich zum sel