Entscheidungsdatum
08.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W263 2150273-1/9E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.2.2017, Zl. 15-1065678603-150409971, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.8.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Christina KERSCHBAUMER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 23.2.2017, Zl. 15-1065678603-150409971, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 2.8.2018, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am XXXX den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.1. Der Beschwerdeführer (in der Folge: "BF"), ein afghanischer Staatsangehöriger, reiste in das österreichische Bundesgebiet ein, wo er am römisch 40 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellte.
2. Bei seiner Erstbefragung 23.4.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in XXXX, Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und dem islamischen Glauben an. Er habe ungefähr drei Jahre lang die Grundschule in XXXX (auch: XXXX) besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er XXXX an. Er habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei wie die finanzielle Situation seiner Familie schlecht gewesen. Er und sein Vater hätten den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Vor acht Monaten habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe ebenfalls vor acht Monaten seine Heimat bzw. seinen Herkunftsstaat verlassen.2. Bei seiner Erstbefragung 23.4.2015 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der BF zusammengefasst an, er sei in römisch 40 , Afghanistan, geboren. Er sei ledig, seine Muttersprache sei Dari, er gehöre der Volksgruppe der Hazara und dem islamischen Glauben an. Er habe ungefähr drei Jahre lang die Grundschule in römisch 40 (auch: römisch 40 ) besucht. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab der BF seine Eltern, zwei Brüder und drei Schwestern an. Als seinen Wohnsitz in Afghanistan gab er römisch 40 an. Er habe dort als Hilfsarbeiter gearbeitet. Seine finanzielle Situation sei wie die finanzielle Situation seiner Familie schlecht gewesen. Er und sein Vater hätten den Lebensunterhalt der Familie bestritten. Vor acht Monaten habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe ebenfalls vor acht Monaten seine Heimat bzw. seinen Herkunftsstaat verlassen.
Befragt zu seinen Fluchtgründen, gab der BF an: Wegen der Taliban; sie hätten seinen Vater entführt und der BF wisse bis heute nicht, wo der Vater sei und ob er überhaupt noch lebe. Deshalb habe seine Mutter Angst gehabt, dass er ebenso entführt werde. Sie habe ihm gesagt, er solle das Land verlassen.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 8.7.2015 stellte das BFA fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte unter Zugrundlegung des eingeholten Gutachtens der medizinischen Universität Wien vom 29.6.2015 als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den XXXX fest.3. Mit Verfahrensanordnung vom 8.7.2015 stellte das BFA fest, dass es sich beim BF um eine volljährige Person (bereits vor dem Zeitpunkt der Asylantragstellung in Österreich) handelt, und setzte unter Zugrundlegung des eingeholten Gutachtens der medizinischen Universität Wien vom 29.6.2015 als errechnetes "fiktives" Geburtsdatum den römisch 40 fest.
4. Im weiteren Verfahrensverlauf legte der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 17.1.2017 u.a. eine Tazkira sowie einen Drohbrief der Taliban vor und gab zusammengefasst weiter an:
Seine Mutter habe ihm die Unterlagen vor ungefähr zwei Monaten geschickt. Ungefähr zehn Tage vor seiner Ausreise hätten Männer seiner Mutter diesen Drohbrief ausgehändigt.
Er sei in XXXX geboren und gehöre der Volksgruppe der Bayat bzw. Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an.Er sei in römisch 40 geboren und gehöre der Volksgruppe der Bayat bzw. Hazara sowie der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an.
Befragt, was er sich von der Angabe eines falschen Alters bei der Erstbefragung erwartet habe, antwortete der BF, dass ihm der Schlepper in Griechenland empfohlen habe, sich als Minderjähriger auszugeben, dann würde er binnen sechs Monate in Österreich Asyl erhalten.
Sein Vater sei 2013 oder 2014 von den Taliban getötet worden.
Er habe drei Jahre die Schule besucht, könne Dari auch lesen, aber nicht schreiben. Er habe zehn Tage im Monat bei der Firma XXXX als Wachmann gearbeitet. Den Rest des Monats habe er in einem Lebensmittelgeschäft als Hilfsarbeiter gearbeitet. Finanziell sei es der Familie sehr gut gegangen. Der Vater sei 2013 von Taliban getötet worden, seitdem habe er für die Familie sorgen müssen. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch im Heimatland leben; weiters habe er noch Onkel und Tanten dort. Als Besitztümer führte der BF das Haus, in dem die Familie lebe und 2-3 Jerib Felder an. Die Familie wohne immer noch in XXXX. Er telefoniere einmal im Monat mit ihr. Finanziell habe die Familie keine Probleme; sie hätten einige Tiere und könnten davon leben. Sein jüngerer Bruder bewirtschaftete die Felder, aber es herrsche dort häufig Wassermangel.Er habe drei Jahre die Schule besucht, könne Dari auch lesen, aber nicht schreiben. Er habe zehn Tage im Monat bei der Firma römisch 40 als Wachmann gearbeitet. Den Rest des Monats habe er in einem Lebensmittelgeschäft als Hilfsarbeiter gearbeitet. Finanziell sei es der Familie sehr gut gegangen. Der Vater sei 2013 von Taliban getötet worden, seitdem habe er für die Familie sorgen müssen. Seine Mutter und seine Geschwister würden noch im Heimatland leben; weiters habe er noch Onkel und Tanten dort. Als Besitztümer führte der BF das Haus, in dem die Familie lebe und 2-3 Jerib Felder an. Die Familie wohne immer noch in römisch 40 . Er telefoniere einmal im Monat mit ihr. Finanziell habe die Familie keine Probleme; sie hätten einige Tiere und könnten davon leben. Sein jüngerer Bruder bewirtschaftete die Felder, aber es herrsche dort häufig Wassermangel.
Etwa 10-14 Tage vor seiner Ausreise habe er den Drohbrief erhalten und sich entschlossen die Heimat zu verlassen. Er habe die Drohung sehr ernst genommen. Auf die Frage, ob das nur dieser eine Brief gewesen sei, antwortete der BF, ja, es sei nur dieser eine Brief gewesen, sonst sei nichts vorgefallen.
In freier Erzählung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an: Er habe bei der Firma XXXX als Wachmann gearbeitet. Das sei eine Kommunikations- und Handyfirma. Einige ausländische Ingenieure seien ein paar Mal im Monat gekommen und hätten die Ausrüstung dort kontrolliert. Sie hätten den afghanischen Mitarbeiter technische Hilfe geleistet. Darunter seien einige Japaner und Europäer gewesen. Die Taliban hätten gemeint, dass er für diese Firma nicht arbeiten dürfe, weil es sich um eine unislamische Firma handle, weil dort Ausländer beschäftigt seien. Sie hätten gewollt, dass er die Fahrzeuge der Ausländer und diese selbst fotografiere und die Fotografien dann an die Taliban weitergebe. Außerdem hätten sie seine Tätigkeit unislamisch genannt und verlangt, dass er sofort damit aufhören solle. Als er eines Tages bei der Arbeit gewesen sei, hätten sie diesen Brief seiner Mutter ausgehändigt und von ihr verlangt, dass er sofort mit der Arbeit aufhören solle. Als er nach Hause gekommen sei, sei seine Mutter sehr besorgt gewesen und habe gemeint, dass sie ihn nicht verlieren wolle und sie hätten gemeinsam beschlossen, dass der BF aus Afghanistan fliehe.In freier Erzählung gab der BF zu seinen Fluchtgründen an: Er habe bei der Firma römisch 40 als Wachmann gearbeitet. Das sei eine Kommunikations- und Handyfirma. Einige ausländische Ingenieure seien ein paar Mal im Monat gekommen und hätten die Ausrüstung dort kontrolliert. Sie hätten den afghanischen Mitarbeiter technische Hilfe geleistet. Darunter seien einige Japaner und Europäer gewesen. Die Taliban hätten gemeint, dass er für diese Firma nicht arbeiten dürfe, weil es sich um eine unislamische Firma handle, weil dort Ausländer beschäftigt seien. Sie hätten gewollt, dass er die Fahrzeuge der Ausländer und diese selbst fotografiere und die Fotografien dann an die Taliban weitergebe. Außerdem hätten sie seine Tätigkeit unislamisch genannt und verlangt, dass er sofort damit aufhören solle. Als er eines Tages bei der Arbeit gewesen sei, hätten sie diesen Brief seiner Mutter ausgehändigt und von ihr verlangt, dass er sofort mit der Arbeit aufhören solle. Als er nach Hause gekommen sei, sei seine Mutter sehr besorgt gewesen und habe gemeint, dass sie ihn nicht verlieren wolle und sie hätten gemeinsam beschlossen, dass der BF aus Afghanistan fliehe.
Die Frage, ob das alle seine Fluchtgründe gewesen seien, bejahte der BF. Nach Belehrung über das Neuerungsverbot gab der BF ergänzend an, dass seine Cousine von den Taliban getötet worden sei. Dies sei wenige Tage, nachdem die Taliban den Drohbrief seiner Mutter ausgehändigt hätten, passiert. Sie habe sich auf dem Dach befunden und sei dort erschossen worden. Als das passiert sei, sei der BF nicht zu Hause gewesen.
Nach Vorhalt, dass er die bei der Erstbefragung angegebene Entführung des Vaters heute nicht erwähnt habe, gab der BF an: Er habe bei der Erstbefragung angegeben, dass sein Vater bedroht worden sei und nicht entführt. Er wisse, dass sein Vater von den Taliban getötet worden sei, aber nicht wie. Dies habe sich zwei Jahre vor seiner Ausreise aus Afghanistan ereignet.
Auf Nachfrage, ob er jemals persönlich Kontakt zu den Taliban gehabt habe, gab der BF an: Im Jahr 2013 sei er ihnen begegnet. Sie hätten wissen wollen, was er verdiene und hätten ihm das Doppelte angeboten. Er sei ihnen im Dorf begegnet und sie hätten ein paar Fotos von den Mitarbeitern und den ausländischen Ingenieuren haben wollen. Es habe sich um vier Männer auf zwei Motorräder gehandelt, die sich als Taliban vorgestellt hätten und ihn aufgefordert hätten, nicht mehr dort zu arbeiten. Da er trotz dieser Aufforderung nicht aufgehört habe, für diese Firma zu arbeiten, habe er den Drohbrief erhalten. Einen Monat nach der persönlichen Aufforderung habe er den Drohbrief erhalten.
Der BF schilderte hinsichtlich der persönlichen Aufforderung, dass es gegen 16:00 Uhr gewesen sei und er unterwegs zum Fußballplatz gewesen sei. In der Nähe der Moschee seien auf einmal zwei Motorräder aufgetaucht und hätten neben ihm gehalten. Die Männer seien abgestiegen und hätten ihnen die Moschee mitgenommen. Dort hätten sie ihm gesagt, wenn er kooperativ wäre, würde er im Monat bis zu 300,- USD bekommen. Der BF habe am Leben bleiben wollen und zugestimmt. Zu Hause habe er es seiner Mutter erzählt. Sie habe ihm gesagt, dass er nicht mit den Taliban zusammenarbeiten könne.
Die Taliban hätten den Drohbrief seiner Mutter ausgehändigt, während er bei der Arbeit gewesen sei.
Drei Tage nach Erhalt des Drohbriefs sei seine Cousine bei ihnen zu Hause gewesen und habe telefonieren wollen. Sie habe keinen guten Empfang gehabt und sei auf das Dach gegangen. Sie sei erschossen worden. Später hätten die Taliban die Verantwortung dafür übernommen. Die Taliban hätten vermutet, dass die Cousine mit dem BF telefoniere. Sie hätten vermutet, dass die Cousine Informationen an ihn weiterleite. Das sei ein Irrtum der Taliban gewesen.
Sein Vater sei bei der Arbeit gewesen, als er von Taliban mitgenommen worden sei. Wenig später habe die Familie die Leiche seines Vaters außerhalb des Dorfes entdeckt. Auf die Frage, wer das gewesen sei, antwortete der BF, die Dorfbewohner. Nach Vorhalt, dass diese Angaben widersprüchlich seien, gab der BF an, die Dorfbewohner hätten es seiner Mutter mitgeteilt.
4. Mit Bescheid vom 23.2.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 23.2.2017 wies das BFA den Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt; gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG) wurde eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG) erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde eine Frist von 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung für die freiwillige Ausreise festgelegt (Spruchpunkt römisch vier.).
5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.2.2017 wurde dem BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 23.2.2017 wurde dem BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig die ARGE Rechtsberatung - Diakonie und Volkshilfe als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.
6. Der BF erhob gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde, welche am 13.3.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde.
7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 2.8.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der BF und seine Vertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari beigezogen wurde. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zum BF:
1.1.1. Zur Person des BF:
Der volljährige BF führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Bayat bzw. Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.Der volljährige BF führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehöriger der Islamischen Republik Afghanistan und Angehöriger der Volksgruppe der Bayat bzw. Hazara. Seine Muttersprache ist Dari. Der BF ist nicht verheiratet oder verlobt, er hat keine Kinder.
Der BF stammt aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Ghazni, Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr drei Jahre lang eine staatliche Schule. Er kann Dari lesen, aber nicht schreiben. Der BF arbeitete bereits als Hilfsarbeiter in einem Lebensmittelgeschäft.Der BF stammt aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Ghazni, Afghanistan. Der BF besuchte ungefähr drei Jahre lang eine staatliche Schule. Er kann Dari lesen, aber nicht schreiben. Der BF arbeitete bereits als Hilfsarbeiter in einem Lebensmittelgeschäft.
Im Heimatdorf leben noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder. Die Familie besitzt dort landwirtschaftliche Grundstücke und Nutztiere; die Familie bewirtschaftet die Grundstücke auch und lebt wirtschaftlich von den Grundstücken bzw. den Nutztieren. Die Familie lebt unter gesicherten wirtschaftlichen Verhältnissen und ist aktuell keinen Verfolgungshandlungen ausgesetzt. Der BF steht im regelmäßigen Kontakt mit seiner Mutter. Eine Schwester des BF ist verheiratet und lebt in XXXX. Weiters leben in Afghanistan (Provinz Ghazni) noch Onkel und Tanten des BF.Im Heimatdorf leben noch seine Mutter, zwei Schwestern und zwei Brüder. Die Familie besitzt dort la