Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 2202394-1/3E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX geb. XXXX StA. Nigeria, alias XXXX geb. XXXX StA Somalia vertreten durch: RA Eduard W. Daigneault gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 29.06.2018, Zl. 592897306/170872293, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 geb. römisch 40 StA. Nigeria, alias römisch 40 geb. römisch 40 StA Somalia vertreten durch: RA Eduard W. Daigneault gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl Erstaufnahmestelle Ost vom 29.06.2018, Zl. 592897306/170872293, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer stellte am 25.07.2017 unter seiner tatsächlichen Identität seinen zweiten Antrag auf internationalen Schutz, den er damit begründete, dass man in der Mittelschule draufgekommen sei, dass er homosexuell sei und das habe zu großen Problemen geführt. Seit er seine jetzige Lebensgefährtin kenne, sei er nicht mehr homosexuell.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.06.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt III.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.05.2013 verloren hat (Spruchpunkt VII.).2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 29.06.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Nigeria (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen, erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Nigeria zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 7 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Außerdem wurde festgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht zum Aufenthalt im Bundesgebiet ab dem 21.05.2013 verloren hat (Spruchpunkt römisch sieben.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 27.07.2018.
4. Mit Schriftsatz vom 29.07.2018 legte die belangte Behörde dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Nigeria und bekennt sich zum christlichen Glauben. Er gehört der Volksgruppe der Edo an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 12.06.2012 unter Angabe der im Spruch genannten Aliasidentität sowie eines frei erfundenen Fluchtgrundes seinen ersten Antrag auf internationalen Schutz. Da er bereits im Jänner 2012 in Spanien einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hatte, wurde sein Antrag in Österreich mit Bescheid vom 27.06.2012 als unzulässig zurückgewiesen und der Beschwerdeführer nach Spanien ausgewiesen. Der Beschwerdeführer war vom 15.06.2012 bis 21.06.2012 in Schubhaft und tauchte danach unter.
Der Beschwerdeführer verblieb im Bundesgebiet und wurde wiederholt straffällig:
1. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.05.2013 wurde er wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG, § 15 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Die Verurteilung umfasste wiederholte Tatbegehungen (Besitz und Verkauf von Kokain und Heroin) im Zeitraum Ende Dezember 2012 bis 26.02.20131. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 17.05.2013 wurde er wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 7 Monaten, davon 6 Monate bedingt, verurteilt. Die Verurteilung umfasste wiederholte Tatbegehungen (Besitz und Verkauf von Kokain und Heroin) im Zeitraum Ende Dezember 2012 bis 26.02.2013
2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.09.2013 wurde er wegen §§ 27 (1) Z 1 1.Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3) SMG, § 15 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Auch diese Verurteilung umfasste wiederholte Tatbegehungen (Besitz und Verkauf von Kokain und Heroin) im Zeitraum Mitte Juni 2013 und 12.08.2013.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 06.09.2013 wurde er wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 1.Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3) SMG, Paragraph 15, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 12 Monaten verurteilt. Auch diese Verurteilung umfasste wiederholte Tatbegehungen (Besitz und Verkauf von Kokain und Heroin) im Zeitraum Mitte Juni 2013 und 12.08.2013.
3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom24.09.2014 wurde er wegen §§ 27 (1) Z 1 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG, §§ 27 (1)3. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom24.09.2014 wurde er wegen Paragraphen 27, (1) Ziffer eins, 8. Fall, 27 (3), 27 (5) SMG, Paragraphen 27, (1)
Z 1 1.Fall, 27 (1) Z 1 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. U.e. wurde die bedingte Strafnachsicht aus der ersten strafgerichtlichen Verurteilung widerrufen.Ziffer eins, 1.Fall, 27 (1) Ziffer eins, 2. Fall, 27 (2) SMG zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. U.e. wurde die bedingte Strafnachsicht aus der ersten strafgerichtlichen Verurteilung widerrufen.
Mit Bescheid der Landespolizeidirektion Wien vom 26.06.2013 wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 5 Jahren befristetes Einreiseverbot verhängt.
Der Beschwerdeführer befand sich vom 26.02.2013 bis 17.05.2013, vom 13.08.2013 bis 11.04.2014, vom 03.09.2014 bis 11.02.2016 in Haft.
Ab 08.11.2016 bis 14.03.2017 war der Beschwerdeführer sowie ab dem 24.07.2017 ist er unter der Wohnanschrift seiner Lebensgefährtin gemeldet.
Mit seiner Lebensgefährtin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, die in Österreich über eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus nach § 41a Abs. 9 NAG verfügt und die er 2013 kennengelernt hat, ist der Beschwerdeführer seit Ende 2016 mit Unterbrechung unter einer gemeinsamen Wohnanschrift gemeldet und hat mit ihr zwei Kinder, geboren am 05.11.2013 und 26.11.2016. Seine Lebensgefährtin hat bereits zwei Kinder aus einer früheren Beziehung, die ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung leben. Außerdem hat er mit einer anderen, in Österreich lebenden Nigerianerin ein weiteres Kind, geboren am 08.03.2018.Mit seiner Lebensgefährtin, einer nigerianischen Staatsangehörigen, die in Österreich über eine Rot-Weiß-Rot Karte Plus nach Paragraph 41 a, Absatz 9, NAG verfügt und die er 2013 kennengelernt hat, ist der Beschwerdeführer seit Ende 2016 mit Unterbrechung unter einer gemeinsamen Wohnanschrift gemeldet und hat mit ihr zwei Kinder, geboren am 05.11.2013 und 26.11.2016. Seine Lebensgefährtin hat bereits zwei Kinder aus einer früheren Beziehung, die ebenfalls in der gemeinsamen Wohnung leben. Außerdem hat er mit einer anderen, in Österreich lebenden Nigerianerin ein weiteres Kind, geboren am 08.03.2018.
Der Beschwerdeführer geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, erhält Geldleistungen aus der Grundversorgung und ist nicht in der Lage für seine Kinder Unterhalt zu leisten. Seine Lebensgefährtin ist derzeit ebenfalls nicht berufstätig. Sie und ihre Kinder leben von staatlicher Unterstützung und Kindergeld sowie geringen Unterhaltsleistungen des Vaters der beiden anderen Kinder. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht. Aufgrund dieses Fehlens ist der Beschwerdeführer nicht in der Lage einen substantiellen Beitrag zur Entwicklung seiner Kinder zu leisten.
In Nigeria ist der Beschwerdeführer mit dem sozialen und kulturellen Hintergrund vertraut und verfügt dort über familiäre Anknüpfungspunkte.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Entgegen seinem Fluchtvorbringen kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund homosexueller Aktivitäten im schulischen Bereich Verfolgungshandlungen ausgesetzt war bzw. ist.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Nigeria:
Hinsichtlich der aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers sind gegenüber den im angefochtenen Bescheid vom 29.06.2018 getroffenen Feststellungen keine entscheidungsmaßgeblichen Änderungen eingetreten. Im Rahmen des Beschwerdeverfahrens ist auch keine Änderung bekannt geworden, sodass das Bundesverwaltungsgericht sich diesen Ausführungen vollinhaltlich anschließt und auch zu den seinen erhebt.
In Nigeria herrscht keine Bürgerkriegssituation, allerdings sind der Nordosten, der Middle Belt und das Nigerdelta von Unruhen und Spannungen geprägt. Für einzelne Teile Nigerias besteht eine Reisewarnung, insbesondere aufgrund des hohen Entführungsrisikos.
Im Norden und Nordosten Nigerias hat sich die Sicherheitslage verbessert; in den ländlichen Teilen der Bundesstaaten Borno, Yobe und Adamawa kommt es aber weiterhin zu Anschlägen der Boko Haram.
Das Nigerdelta (Bundesstaaten Ondo, Edo, Delta, Bayelsa, Rivers, Imo, Abia, Akwa Ibom und Cross River) ist seit Jahren von gewalttätigen Auseinandersetzungen und Spannungen rund um die Verteilung der Einnahmen aus den Öl- und Gasreserven geprägt. Von 2000 bis 2010 agierten in der Region militante Gruppen, die durch ein im Jahr 2009 ins Leben gerufene Amnestieprogramm zunächst beruhigt wurden. Nach dem Auslaufen des Programmes Ende 2015 brachen wieder Unruhen aus, so dass eine weitere Verlängerung beschlossen wurde. Die Lage hat sich seit November 2016 wieder beruhigt, doch bleibt sie volatil. Insbesondere haben Angriffe a