Entscheidungsdatum
09.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W235 2192933-1/6E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des XXXX, geb. XXXX, StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2018, Zl. 1093619706-151702965 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Maga. Sabine MEHLGARTEN-LINTNER als Einzelrichterin über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Iran, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.03.2018, Zl. 1093619706-151702965 zu Recht erkannt:
A)
I. Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1 und 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3 und 57 AsylG, § 9 BFA-VG, §§ 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins und 8 Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3 und 57 AsylG, Paragraph 9, BFA-VG, Paragraphen 46, 52 und 55 FPG als unbegründet abgewiesen.
II. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß § 55 Abs. 1 AsylG wird gemäß § 6 AVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels gemäß Paragraph 55, Absatz eins, AsylG wird gemäß Paragraph 6, AVG mangels Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes zurückgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1.1. Der Beschwerdeführer, ein iranischer Staatsangehöriger, stellte nach illegaler Einreise in das österreichische Bundesgebiet am 05.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus dem Iran stamme. Er sei vor acht Monaten vom Islam (Schiit) zum Christentum konvertiert und seine Muttersprache sei Farsi. Der Beschwerdeführer sei standesamtlich verheiratet und würden im Herkunftsland seine Ehefrau, seine beiden Söhne sowie seine Geschwister, drei Schwestern und drei Brüder, leben. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht. Am XXXX10.2015 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe sein Heimatland am XXXX10.2015 von XXXX aus verlassen. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er auf Grund seiner neuen Religion verfolgt und umgebracht werde.1.2. Am Tag der Antragstellung wurde der Beschwerdeführer einer Erstbefragung durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes unterzogen, wobei er zunächst zu seinen persönlichen Verhältnissen angab, dass er aus dem Iran stamme. Er sei vor acht Monaten vom Islam (Schiit) zum Christentum konvertiert und seine Muttersprache sei Farsi. Der Beschwerdeführer sei standesamtlich verheiratet und würden im Herkunftsland seine Ehefrau, seine beiden Söhne sowie seine Geschwister, drei Schwestern und drei Brüder, leben. Er habe zehn Jahre lang die Schule besucht. Am XXXX10.2015 habe er den Entschluss zur Ausreise gefasst und habe sein Heimatland am XXXX10.2015 von römisch 40 aus verlassen. Im Fall einer Rückkehr befürchte der Beschwerdeführer, dass er auf Grund seiner neuen Religion verfolgt und umgebracht werde.
Zu seinem Fluchtgrund brachte der Beschwerdeführer vor, dass er nicht mehr in Sicherheit sei, da er zum Christentum konvertiert sei und seine Nachbarn dies gewusst hätten. Es sei von einer Person des religiösen Geheimdienstes (= Basiji) bei Gericht angezeigt worden, dass er konvertiert sei. Der Beschwerdeführer habe bereits einen Brief vom Gericht erhalten, wobei er versucht habe diese Person [vom Geheimdienst] zu schmieren, was aber nicht funktioniert habe, sondern sei er mit dem Tod bedroht worden. Sein Bruder habe ihm geholfen zu fliehen.
1.3. Am 01.03.2018 wurde der Beschwerdeführer unter Beiziehung eines geeigneten Dolmetschers für die Sprache Farsi vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen und gab dabei zunächst an, dass er gesund sei und keine Medikamente nehme. Er sei verheiratet und seine Familie, seine Frau und seine beiden Söhne, sowie mehrere Tanten und Onkeln, lebe im Iran. Er sei in XXXXgeboren. Er habe acht Jahre lang die Schule besucht und zwölf Jahre lang in einer Autofabrik gearbeitet. Der Beschwerdeführer sei Perser und habe ca. acht Monate vor seiner Ausreise zum Christentum gewechselt. Im Oktober 2015 habe er sein Herkunftsland verlassen.
Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er im Zuge seiner Tätigkeit in der Autofabrik zwei Männer namens XXXXund XXXX, kennengelernt habe, wobei sich die Freundschaft mit XXXX intensiviert habe. Nach drei bis vier Monaten seiner Bekanntschaft mit XXXX, hätten sie sich über Religion unterhalten. Sechs Monate nach dem Kennenlernen sei der Beschwerdeführer bei XXXX zu Hause eingeladen gewesen. XXXX habe dem Beschwerdeführer davon erzählt, dass er an Gebetssitzungen teilnehme. Der Beschwerdeführer sei an den Gebetssitzungen interessiert gewesen und habe ein paar Mal mit XXXX Gebetssitzungen besucht. Die Gebetssitzungen hätten an unterschiedlichen Orten stattgefunden, wobei zumeist zwischen zwölf und 15 ältere Personen daran teilgenommen hätten. Er habe eine handschriftlich geschriebene kleine Taschenbibel erhalten, die sich bei seiner Schwester im Iran befinde. Nach einigen Monaten habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, seine beiden Freunde zu sich einzuladen. Er habe einen bereits verstorbenen Freund namens XXXXersucht, dessen Garten für ihr Treffen nutzen zu können. XXXX habe nicht gewusst, was der Beschwerdeführer tun wolle. Dennoch hätten sich der Beschwerdeführer, XXXX und seine zwei Freunde sowie zwei weitere Freunde und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers um 18:00 Uhr im Garten von XXXX getroffen. XXXX habe Essen zubereitet und es sei keine Rede vom Christentum oder von Religion gewesen, da sie nicht gewollt hätten, dass sich die anderen Freunde lustig machen. Um ca. 23:30 Uhr hätten sie Lärm und Schüsse gehört; es seien die Basijis gewesen. Der Beschwerdeführer und XXXXseien im Garten geblieben, da sie ihre Autos dort geparkt und gedacht hätten, dass sie sowieso nicht entkommen könnten. Die anderen hätten ein Auto draußen geparkt gehabt und seien geflohen. Der Beschwerdeführer habe mit einem Herrn namens XXXXgeredet und nach einem Durchsuchungsbeschluss gefragt, woraufhin dieser ihm mit seiner Waffe auf die Stirn geschlagen und verletzt habe. Daraufhin habe es eine Rangelei gegeben und XXXX habe eine Waffe zerbrochen, indem er sie an einen Baum geschlagen habe. Die Rangelei habe ca. 20 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer habe am Kopf geblutet und ihm sei schwindelig gewesen. Sie hätten sich beruhigt und seien festgenommen worden. Kurze Zeit später seien zwei Polizeiautos vor der Tür gestanden, die den Beschwerdeführer und XXXX in Handschellen zur Polizeistation gebracht hätten. Die Polizisten hätten sich darüber unterhalten, dass sich die Basiji in diese Angelegenheit einmischen würden. Etwas später sei der Basiji, der den Beschwerdeführer geschlagen habe, mit einem anderen Basiji zur Polizeistation gekommen. Der Beschwerdeführer und sein Freund seien inhaftiert worden und mit ungefähr sieben oder acht Personen in einer Zelle gewesen. Nach zwei Stunden seien sie mit Handschellen, Fußfesseln und verbundenen Augen woanders hingebracht worden, wo der Beschwerdeführer verhört worden und danach befragt worden sei, mit wem er im Garten gewesen sei. Diese Leute sollten sich melden. Der Beschwerdeführer habe auf die Fragen nicht geantwortet, woraufhin der Beamte die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers beleidigt habe. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Beleidigung reagiert habe, sei ihm mit einem schwarzen Gegenstand auf seine Hand geschlagen worden. Er habe geblutet, sei geohrfeigt und es sei angeordnet worden, den Beschwerdeführer zusammenzuschlagen. Der Beschwerdeführer habe geschrien und die Nachbarn um Hilfe gebeten. Damit der Beschwerdeführer nicht mehr schreien habe können, sei er zu einem Zimmer gebracht worden. In der Früh seien der Beschwerdeführer und sein Freund wieder mit Handschellen zu der ersten Polizeistation gebracht worden, wo er mit XXXX drei Tage lang ohne Essen, Wasser und ohne Telefon eingesperrt gewesen sei. Am dritten Tag sei der Beschwerdeführer mit zerrissenem Hemd und Verletzungen zu Gericht gebracht worden. Er habe sich so geschämt. Sein gesamtes Leben habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen und habe nicht erkannt werden wollen. Vor Gericht hätten die Richter gemeint, keine Zeit zu haben und seien der Beschwerdeführer und XXXX wieder zu einem anderen Gefängnis gebracht worden. Folglich seien sie drei Monate lang zwischen dem Gericht und dem Gefängnis immer wieder hin und her gebracht worden. Sein Akt sei immer größer geworden, aber es sei zu keinem Ergebnis gekommen. Seine Familie bzw. seine Ehefrau habe davon gewusst und dem Beschwerdeführer neue Kleidung gebracht. Die Frau von XXXXhabe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sie das Angebot bekommen hätte, mit dem Assistenten des Richters zu schlafen, damit XXXX freikomme. Zwei Tage danach sei der Beschwerdeführer wieder bei Gericht gewesen. Dort habe er diesen Assistenten gesehen und beschimpft, was alle mitbekommen hätten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer wieder zum Gefängnis zurückgebracht worden. Dass die Beschimpfung das Urteil nicht verbessern würden, sei ihm gleichgültig gewesen.Dezidiert zu seinem Fluchtgrund befragt, brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass er im Zuge seiner Tätigkeit in der Autofabrik zwei Männer namens XXXXund römisch 40 , kennengelernt habe, wobei sich die Freundschaft mit römisch 40 intensiviert habe. Nach drei bis vier Monaten seiner Bekanntschaft mit römisch 40 , hätten sie sich über Religion unterhalten. Sechs Monate nach dem Kennenlernen sei der Beschwerdeführer bei römisch 40 zu Hause eingeladen gewesen. römisch 40 habe dem Beschwerdeführer davon erzählt, dass er an Gebetssitzungen teilnehme. Der Beschwerdeführer sei an den Gebetssitzungen interessiert gewesen und habe ein paar Mal mit römisch 40 Gebetssitzungen besucht. Die Gebetssitzungen hätten an unterschiedlichen Orten stattgefunden, wobei zumeist zwischen zwölf und 15 ältere Personen daran teilgenommen hätten. Er habe eine handschriftlich geschriebene kleine Taschenbibel erhalten, die sich bei seiner Schwester im Iran befinde. Nach einigen Monaten habe sich der Beschwerdeführer dazu entschlossen, seine beiden Freunde zu sich einzuladen. Er habe einen bereits verstorbenen Freund namens XXXXersucht, dessen Garten für ihr Treffen nutzen zu können. römisch 40 habe nicht gewusst, was der Beschwerdeführer tun wolle. Dennoch hätten sich der Beschwerdeführer, römisch 40 und seine zwei Freunde sowie zwei weitere Freunde und der jüngere Bruder des Beschwerdeführers um 18:00 Uhr im Garten von römisch 40 getroffen. römisch 40 habe Essen zubereitet und es sei keine Rede vom Christentum oder von Religion gewesen, da sie nicht gewollt hätten, dass sich die anderen Freunde lustig machen. Um ca. 23:30 Uhr hätten sie Lärm und Schüsse gehört; es seien die Basijis gewesen. Der Beschwerdeführer und XXXXseien im Garten geblieben, da sie ihre Autos dort geparkt und gedacht hätten, dass sie sowieso nicht entkommen könnten. Die anderen hätten ein Auto draußen geparkt gehabt und seien geflohen. Der Beschwerdeführer habe mit einem Herrn namens XXXXgeredet und nach einem Durchsuchungsbeschluss gefragt, woraufhin dieser ihm mit seiner Waffe auf die Stirn geschlagen und verletzt habe. Daraufhin habe es eine Rangelei gegeben und römisch 40 habe eine Waffe zerbrochen, indem er sie an einen Baum geschlagen habe. Die Rangelei habe ca. 20 Minuten gedauert. Der Beschwerdeführer habe am Kopf geblutet und ihm sei schwindelig gewesen. Sie hätten sich beruhigt und seien festgenommen worden. Kurze Zeit später seien zwei Polizeiautos vor der Tür gestanden, die den Beschwerdeführer und römisch 40 in Handschellen zur Polizeistation gebracht hätten. Die Polizisten hätten sich darüber unterhalten, dass sich die Basiji in diese Angelegenheit einmischen würden. Etwas später sei der Basiji, der den Beschwerdeführer geschlagen habe, mit einem anderen Basiji zur Polizeistation gekommen. Der Beschwerdeführer und sein Freund seien inhaftiert worden und mit ungefähr sieben oder acht Personen in einer Zelle gewesen. Nach zwei Stunden seien sie mit Handschellen, Fußfesseln und verbundenen Augen woanders hingebracht worden, wo der Beschwerdeführer verhört worden und danach befragt worden sei, mit wem er im Garten gewesen sei. Diese Leute sollten sich melden. Der Beschwerdeführer habe auf die Fragen nicht geantwortet, woraufhin der Beamte die verstorbene Mutter des Beschwerdeführers beleidigt habe. Nachdem der Beschwerdeführer auf die Beleidigung reagiert habe, sei ihm mit einem schwarzen Gegenstand auf seine Hand geschlagen worden. Er habe geblutet, sei geohrfeigt und es sei angeordnet worden, den Beschwerdeführer zusammenzuschlagen. Der Beschwerdeführer habe geschrien und die Nachbarn um Hilfe gebeten. Damit der Beschwerdeführer nicht mehr schreien habe können, sei er zu einem Zimmer gebracht worden. In der Früh seien der Beschwerdeführer und sein Freund wieder mit Handschellen zu der ersten Polizeistation gebracht worden, wo er mit römisch 40 drei Tage lang ohne Essen, Wasser und ohne Telefon eingesperrt gewesen sei. Am dritten Tag sei der Beschwerdeführer mit zerrissenem Hemd und Verletzungen zu Gericht gebracht worden. Er habe sich so geschämt. Sein gesamtes Leben habe er sich nichts zu Schulden kommen lassen und habe nicht erkannt werden wollen. Vor Gericht hätten die Richter gemeint, keine Zeit zu haben und seien der Beschwerdeführer und römisch 40 wieder zu einem anderen Gefängnis gebracht worden. Folglich seien sie drei Monate lang zwischen dem Gericht und dem Gefängnis immer wieder hin und her gebracht worden. Sein Akt sei immer größer geworden, aber es sei zu keinem Ergebnis gekommen. Seine Familie bzw. seine Ehefrau habe davon gewusst und dem Beschwerdeführer neue Kleidung gebracht. Die Frau von XXXXhabe dem Beschwerdeführer erzählt, dass sie das Angebot bekommen hätte, mit dem Assistenten des Richters zu schlafen, damit römisch 40 freikomme. Zwei Tage danach sei der Beschwerdeführer wieder bei Gericht gewesen. Dort habe er diesen Assistenten gesehen und beschimpft, was alle mitbekommen hätten. Daraufhin sei der Beschwerdeführer wieder zum Gefängnis zurückgebracht worden. Dass die Beschimpfung das Urteil nicht verbessern würden, sei ihm gleichgültig gewesen.
Sein Bruder habe eine "Hausurkunde" und ca. sieben Mio. Toman Kaution hinterlegt, woraufhin der Beschwerdeführer freigekommen sei. Bei einer zufälligen Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer gesehen, dass dort "die Zerstörung von zwei Waffen und die Beleidigung der islamischen Republik" geschrieben gestanden sei. Als er freigekommen sei, habe er, obwohl er sehr gute Arbeit geleistet habe, nicht mehr arbeiten dürfen. Er habe keine Abfertigung bekommen und sein Versicherungskonto sei gesperrt worden. Fünf Tage nachdem er gegen Kaution entlassen worden sei, habe er wieder eine Ladung vom Gericht erhalten, die ihm persönlich zugestellt worden sei. Er habe die Ladung zerrissen. Er habe seine Frau in die Arbeit gebracht und sei dann zu seinem Bruder gefahren. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass XXXX verhaftet worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von seinem Bruder an die türkische Grenze gebracht worden, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers geflohen sei. Über Nachfrage, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, gab er an, dass er diesbezüglich auch immer nachgefragt habe. Er glaube, es sei vielleicht die Beleidigung gewesen. Er glaube, der Mann, der ihn verletzt habe, habe ihn auch angezeigt. Die Basiji seien möglicherweise wegen seiner Freunde, die Armenier und Christen seien, gekommen. Sein Freund XXXX habe bereits früher Probleme mit dem Staat gehabt. Er sei auch im Gefängnis umgebracht worden. Die Frau des Beschwerdeführers habe in der Zwischenzeit dreimal umziehen müssen und sei grundlos gekündigt worden. Befragt, warum der Beschwerdeführer die nunmehrige Fluchtgeschichte nicht bereits in der Erstbefragung dargelegt habe, gab er an, dass er dieselbe Geschichte erzählt habe, jedoch nicht so detailliert.Sein Bruder habe eine "Hausurkunde" und ca. sieben Mio. Toman Kaution hinterlegt, woraufhin der Beschwerdeführer freigekommen sei. Bei einer zufälligen Akteneinsicht habe der Beschwerdeführer gesehen, dass dort "die Zerstörung von zwei Waffen und die Beleidigung der islamischen Republik" geschrieben gestanden sei. Als er freigekommen sei, habe er, obwohl er sehr gute Arbeit geleistet habe, nicht mehr arbeiten dürfen. Er habe keine Abfertigung bekommen und sein Versicherungskonto sei gesperrt worden. Fünf Tage nachdem er gegen Kaution entlassen worden sei, habe er wieder eine Ladung vom Gericht erhalten, die ihm persönlich zugestellt worden sei. Er habe die Ladung zerrissen. Er habe seine Frau in die Arbeit gebracht und sei dann zu seinem Bruder gefahren. Sein Bruder habe ihm erzählt, dass römisch 40 verhaftet worden sei. Daraufhin sei der Beschwerdeführer von seinem Bruder an die türkische Grenze gebracht worden, von wo aus er mit Hilfe eines Schleppers geflohen sei. Über Nachfrage, was dem Beschwerdeführer vorgeworfen worden sei, gab er an, dass er diesbezüglich auch immer nachgefragt habe. Er glaube, es sei vielleicht die Beleidigung gewesen. Er glaube, der Mann, der ihn verletzt habe, habe ihn auch angezeigt. Die Basiji seien möglicherweise wegen seiner Freunde, die Armenier und Christen seien, gekommen. Sein Freund römisch 40 habe bereits früher Probleme mit dem Staat gehabt. Er sei auch im Gefängnis umgebracht worden. Die Frau des Beschwerdeführers habe in der Zwischenzeit dreimal umziehen müssen und sei grundlos gekündigt worden. Befragt, warum der Beschwerdeführer die nunmehrige Fluchtgeschichte nicht bereits in der Erstbefragung dargelegt habe, gab er an, dass er dieselbe Geschichte erzählt habe, jedoch nicht so detailliert.
Auf die Frage, warum der Beschwerdeführer konvertiert sei, gab er an, dass er viele ausländische Filme gesehen habe und habe ihm gefallen, wie die Ausländer leben würden. Er habe Videos von Islamisten im Internet gesehen, die sich gegenseitig umgebracht hätten und habe mit dem Islam nichts mehr zu tun haben wollen. Befragt, ob der Beschwerdeführer zuvor gläubiger Moslem gewesen sei, gab er an, dass er und seine Familie überhaupt nicht gläubig seien. Zu welcher Strömung des Christentums er konvertiert sei und warum gerade zu dieser, gab er an, dass er die Zeugen Jehovas möge. Die Fragen, ob er getauft sei oder sich in Taufvorbereitung befinde, verneinte der Beschwerdeführer und gab an, ab und zu an den Treffen der Zeugen Jehovas teilzunehmen. Er glaube weder an Bestätigungen oder Kurse noch lese er viel darüber; er glaube in seinem Herzen. Auf die Frage, wer Jesus zum Tode verurteilt habe, gab der Beschwerdeführer an, dass er das nicht gelesen habe. Er sei nicht sonderlich gebildet und habe viele Albträume. Er sei nicht im Stande zu lesen und zu lernen. Er könne nur über Wunder von Jesus erzählen. Aufgefordert Näheres zu erzählen, meinte der Beschwerdeführer, dass er glaube, dass Jesus das Wasser zu Wein verwandelt habe. Auch habe er tausende von Menschen, die am Berg gewesen seien, mit Essen versorgt. Im Fall seiner Rückkehr in den Iran sei er sicher, dass er verhaftet und eingesperrt werde.
Zu seiner Integration befragt, gab der Beschwerdeführer an, dass er in der Grundversorgung sei und in einer Asylunterkunft lebe. Er sei weder Mitglied in einem Verein oder in einer Organisation. Er lebe weder in einer Familiengemeinschaft oder in einer familienähnlichen Lebensgemeinschaft. In Österreich habe er ein paar österreichische Freunde, mit denen er etwas unternehmen würde. Weiters habe er freiwillige Hilfsarbeiten ausgeführt; er habe das Heim, in dem er untergebracht sei, ausgemalt.
Im Zuge seiner Einvernahme legte der Beschwerdeführer nachstehende Unterlagen (in Kopie) vor:
* "Arbeitsrechtlicher Vorvertrag" vom XXXX01.2018 für die Tätigkeit als Automechaniker (der Beginn des Arbeitsverhältnisses wurde an die Bedingung der erforderlichen fremdenrechtlichen Bewilligungen geknüpft);
* Zwei Schreiben in Farsi (AS 65 und AS 71) ohne Übersetzung;
* "Work Certificate" in englischer Sprache vom XXXX05.2017 sowie
* "Identity Card (Birth Certificate)" in englischer Sprache
2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.). Gemäß § 52 Abs. 9 FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß § 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt V.). Unter Spruchpunkt VI. wurde ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.2. Mit dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. dieses Bescheides wurde der Antrag des Beschwerdeführers hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Iran gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Ferner wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass seine Abschiebung in den Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Unter Spruchpunkt römisch sechs. wurde ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für seine freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt.
In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Perser angehöre. Seine Identität könne nicht festgestellt werden. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer gut und er sei in der Lage, sein Asylverfahren abzuwickeln. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt, unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das österreichische Bundesgebiet eingereist und im Bundesgebiet bisher nicht straffällig geworden. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates folgerte die belangte Behörde, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant bzw. nicht glaubhaft seien. Bei der vorgebrachten Konversion handle es sich um eine Scheinkonversion und habe der Beschwerdeführer nicht glaubhaft machen können, dass er in seinem Herkunftsland Iran asylrelevanter Verfolgung ausgesetzt sei bzw. eine solche Verfolgung zukünftig zu befürchten habe. Der Beschwerdeführer habe bis zu seiner Ausreise im Oktober 2015 in seinem Herkunftsstaat Iran gelebt. Er sei ein gesunder und arbeitsfähiger erwachsener Mann, dem auch zuzumuten sei, seinen Lebensunterhalt künftig selbstständig zu erwirtschaften. Im Iran verfüge er über familiäre Anknüpfungspunkte, weshalb eine Unterstützung während der Zeit nach der Rückkehr gegeben sei. Aufgrund der genannten Umstände werde in einer Gesamtschau davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer bei seiner Rückkehr in den Iran nicht in eine Notlage entsprechend Art. 2 bzw. Art 3 EMRK gelangen werde. Festgestellt werde, dass seine Zurückweisung, Zurück- oder Abschiebung in den Iran keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeute oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen könne. Festgestellt werde, dass eine Rückkehr in sein Herkunftsland für den Beschwerdeführer möglich sei. Zu seinem Privat- und Familienleben stellte die Behörde fest, dass der Beschwerdeführer seit Oktober 2015 durchgängig im österreichischen Bundesgebiet aufhältig sei. Im Bundesgebiet verfüge er über keine familiären Anknüpfungspunkte, sondern würden seine Familienangehörigen im Iran leben. Es könne nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich bestehe.In seiner Begründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Wesentlichen fest, dass der Beschwerdeführer iranischer Staatsangehöriger sei und der Volksgruppe der Perser angehöre. Seine Identität könne nicht festgestellt werden. Er sei verheiratet und habe zwei Kinder. Gesundheitlich gehe es dem Beschwerdeführer gut und er sei in der Lage, sein Asylverfahren abzuwickeln. Der Beschwerdeführer sei schlepperunterstützt, unter Umgehung der Grenzkontrollen, in das österreichische Bundesgebiet eingereist und im Bundesgebiet bisher nicht straffällig geworden. Zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates folgerte die belangte Behörde, dass die vom Beschwerdeführer vorgebrachten Fluchtgründe nicht asylrelevant bzw. nic