Entscheidungsdatum
10.08.2018Norm
AsylG 2005 §10Spruch
W122 2196551-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Michael GENNER, Asyl in Not, XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. 1176215601-171369280, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2018, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Gregor ERNSTBRUNNER als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Michael GENNER, Asyl in Not, römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 18.04.2018, Zl. 1176215601-171369280, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.08.2018, zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger von der Volksgruppe der Tadschiken, reiste illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 10.12.2017 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz.
2. Im Rahmen der am 11.12.2017 durchgeführten Erstbefragung durch die belangte Behörde gab der Beschwerdeführer an: "Ich hatte verwandtschaftliche Probleme. Ich wurde durch meine Verwandten bedroht. Weiters wurde ich von den Taliban, dem IS und einer anderen Terrorgruppe bedroht, da ich die Leute die durch die Taliban zwangsrekrutiert wurden, überzeugt habe das nicht zu tun. Deswegen wurde ich ständig von den Taliban bedroht. Das sind meine einzigen Fluchtgründe."
3. Am 12.04.2018 erfolgte die Einvernahme vor der belangten Behörde. Dabei gab er an, gesund und arbeitsfähig zu sein sowie neben seiner Muttersprache Dari, Englisch, Russisch, Urdu und Paschtu zu sprechen.
Befragt nach seinem Lebenslauf führte der Beschwerdeführer an: "Ich bin am XXXX (= XXXX ) in der Stadt Kabul, Stadtteil XXXX geboren und aufgewachsen. Ich habe die gesamte Zeit meines Lebens eben an dieser Adresse gelebt. Die letzten 20 Tage habe ich mich mit meiner Familie im Stadtteil XXXX bei einem Freund meines Vaters aufgehalten. Ich bin direkt vom Stadtteil XXXX mit meiner Familie aus Afghanistan ausgereist. Ich wurde mit fünf Jahren eingeschult und habe zwölf Jahre die Schule besucht. Anschließend war ich drei Jahre auf der Universität in der Provinz Kapisa. Während dieser Zeit bin ich immer wieder zwischen Kabul und XXXX gependelt. Ich hatte zwar ein Zimmer im Studentenheim in XXXX , habe aber nur in der Woche ein bis zwei Nächte dort verbracht. Im Jahr XXXX (=2012/2013) habe ich begonnen, auf der Universität zu studieren und habe gleichzeitig auch begonnen, zu arbeiten. Ich habe für die Tageszeitung gearbeitet und war im Bereich der Meldungverfassung tätig. Die Arbeitsstätte befand sich in Kabul, im Stadtteil XXXX , welches ungefähr 50 bis 55 Minuten zu Fuß von meinem Elternhaus entfernt ist. Daneben hatten ich und mein Freund auch ein Unternehmen, und zwar ein Reisebüro, welches sich in der Provinz XXXX , in der Stadt XXXX befand."Befragt nach seinem Lebenslauf führte der Beschwerdeführer an: "Ich bin am römisch 40 (= römisch 40 ) in der Stadt Kabul, Stadtteil römisch 40 geboren und aufgewachsen. Ich habe die gesamte Zeit meines Lebens eben an dieser Adresse gelebt. Die letzten 20 Tage habe ich mich mit meiner Familie im Stadtteil römisch 40 bei einem Freund meines Vaters aufgehalten. Ich bin direkt vom Stadtteil römisch 40 mit meiner Familie aus Afghanistan ausgereist. Ich wurde mit fünf Jahren eingeschult und habe zwölf Jahre die Schule besucht. Anschließend war ich drei Jahre auf der Universität in der Provinz Kapisa. Während dieser Zeit bin ich immer wieder zwischen Kabul und römisch 40 gependelt. Ich hatte zwar ein Zimmer im Studentenheim in römisch 40 , habe aber nur in der Woche ein bis zwei Nächte dort verbracht. Im Jahr römisch 40 (=2012/2013) habe ich begonnen, auf der Universität zu studieren und habe gleichzeitig auch begonnen, zu arbeiten. Ich habe für die Tageszeitung gearbeitet und war im Bereich der Meldungverfassung tätig. Die Arbeitsstätte befand sich in Kabul, im Stadtteil römisch 40 , welches ungefähr 50 bis 55 Minuten zu Fuß von meinem Elternhaus entfernt ist. Daneben hatten ich und mein Freund auch ein Unternehmen, und zwar ein Reisebüro, welches sich in der Provinz römisch 40 , in der Stadt römisch 40 befand."
Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer an: "Die Taliban haben einen neuen Prozess gelaufen gehabt, und zwar den Leuten, die sich deren Gruppe angeschlossen haben, wurde nach einiger Zeit gesagt, dass sie zu den Behörden gehen und sich den ergeben sollen und an dem Friedensprozess teilnehmen sollen. Die Behörden glauben dann, dass die Leute nicht mehr mit den Taliban zusammenarbeiten, aber hinter deren Rücken sollen die Leute weiterhin für die Taliban arbeiten. Ich habe davon gehört gehabt und wollte darüber berichten. Ich habe mit meinem Manager gesprochen, er hat mir jedoch nicht die Erlaubnis gegeben, darüber zu schreiben, da es die Schwächen der Regierung auch aufzeigt. Deshalb habe ich dies nicht schreiben
dürfen. ... Ich habe mir dann Gedanken gemacht, wie ich meine
Mitteilung an die Leute bringen kann, die fernab einer Bildung sind. Ich habe zwei Jahre lang alle Informationen über die Taliban zusammengetragen gehabt und habe zwölf Berichte mit diesen Informationen verfasst gehabt. Ich habe mit zwei Freunden von mir gesprochen, welchen ich vertraut habe und welche mit mir an der Uni waren. Das waren Mitstudierende, die innerhalb und außerhalb der Uni sehr aktiv waren und sich eingesetzt haben. Wir haben uns dafür eingesetzt, dass auf dem Universitätsareal, welches sehr groß war, 600 Baumpflanzen eingesetzt werden. Das haben wir für die Uni
gemacht. ... Ich war aber bei der Journalistenvereinigung tätig, wo
ich kein Geld erhalten habe. Bei der Versammlung wurden arbeiten aufgeteilt und wir wurden beispielswiese damit beauftragt, einen Bericht zu schreiben, wie man seine Wohngegend sauberer und wohnhafter Gestalten kann. Diesen Bericht haben wir dann den Leitern gegeben. Es wurden anschließend freiwillige gesucht, die dies
daraufhin umgesetzt haben. ... Ich bin in den Provinzen gegangen und
habe zwischen den Leuten Seminare gehalten und habe die Leute über die Taliban informiert, also über deren Vorgehensweise, nicht dass sie von den Taliban ausgetrickst werden und sie sich denen anschließen. Das war der Grund, wieso die Leute intelligenter wurden. Nachdem sie unsere Seminare besucht haben. Es gab sogar Leute, die in ihren Familienkreisen hatten, die sich den Taliban anschlossen haben, und nach unseren Seminaren die Augen der Leute geöffnet haben und deren Familienangehörigen dazu gebracht haben, aus der Taliban-Gruppierung wieder auszutreten. Die Macht, die sie hatten, um deren Leute in deren Gruppe zu rekrutieren, ist weniger geworden. Ich war ein sehr großer Verlust für sie, denn je öfter und länger ich dies gemacht hätte, desto weniger Macht hätten sie, um Leute in ihre Gruppe aufzunehmen. Ich habe vorhin auch gesagt, dass ich zwei Jahre lang Informationen über die Taliban zusammengetragen habe und zwölf Berichte geschrieben habe. Wenn ich zu diesen Seminaren gegangen bin, habe ich 100 bis 150 Mal diese Berichte ausgedruckt und an die Anwesenden in diesem Seminar verteilt. Ich habe zu denen gesagt, dass sie dies an die Leute weitergeben sollen, die nicht am Seminar teilnehmen und dies verbreiten sollen. Das war der Grund, warum die Taliban hinter mir her waren und ich war ein Schwachpunkt von denen. Da haben die Taliban mit Bedrohungen angefangen. Es hat bei mir angefangen, über meinen Vater, über meine Mutter, meine beiden Brüder, also meine Familie ist bedroht worden. Das Wichtigste ist, dass sie nicht nur wollten, dass ich meine Arbeit aufgebe, sondern auch wollten, dass ich für deren Vorteil mit denen zusammenarbeite. Das Aufhören meiner Arbeit hätte nur einen Vorteil für sie gehabt, und zwar, dass sie wieder weiter die Leute austricksen hätten können. Das Arbeiten von mir mit denen gemeinsam hätte mehrere Vorteile für sie gehabt; also, dann gebe es niemanden mehr, der gegen sie arbeitet und die Augen der Leute für sie öffnet. Der weitere Vorteil, welchen sie durch mir hätten, wäre die, dass, wenn ich mit denen zusammengearbeitet hätte, ich für sie unter den Leuten propagieren könnte, damit sich mehrere Leute diesen anschließen. Das war der eine Grund, warum ich ausgereist bin. Der andere Grund ist wegen meiner Tante väterlicherseits, die auch hier ist. Meine Tante väterlicherseits hat gemeinsam mit uns in Afghanistan gelebt. Sie war mit jemanden aus der Provinz XXXX , namens XXXX , verlobt. Dieser ist bei einem Selbstmordanschlag auf der Pilgerstätte in Kabul mit seiner Mutter und seiner Schwester ums Leben gekommen. Der Onkel väterlicherseits von XXXX ist ein General in der jetzigen Regierung namens General XXXX . Dieser Onkel väterlicherseits von XXXX kam einige Tage nach dem Begräbnis seines Neffen, um an die Hand meiner Tante väterlicherseits anzuhalten. Er ist doppelt so alt wie meine Tante, hat zwei Frauen und zwölf Kinder. Weder mein Vater, noch meine Tante oder sonst jemand unsere Familienangehörigen war damit einverstanden. Der General XXXX sagte, dass meine Tante zu deren Familie gehört und ob wir einverstanden sind oder nicht, unter Zwang wird er sie mitnehmen. Er ist einige Male gekommen, einige Male in der Woche. Es gab sogar einige Male, wo er öfters am selben Tag gekommen ist. Er hat immer die Familie bedroht und hat gesagt, dass er seine Familie mitnehmen wird, ob Miteinverständnis oder ohne, auch mit Zwang. Eines Tages hat meine Tante bei meinem Vater geweint. Sie sagte, dass er sehr alt ist und nicht einverstanden ist, ihn als Mann zu nehmen. Sie sagte, dass sie sich entweder selbst umbringen oder das Land verlassen werde. Das war der Grund, dass mein Vater mit meinem Onkel väterlicherseits in England gesprochen hat und meine Tante väterlicherseits über den Luftweg in den Iran geschickt hatte. Als der General davon erfahren hatte, ist er zu uns nach Hause gekommen und hat meinen Vater und meine gesamte Familie mit dem Tod bedroht und hat gesagt, dass mein Vater einen Familienangehörigen von ihm zur Flucht geholfen hatte und entweder er dafür sorgt, dass sie wieder zurückkommt oder wir getötet werden. Der General ist dann wieder weggegangen. Nach einiger Zeit ist er wieder gekommen und hat meinem Vater zwei Wochen Zeit gegeben und hat ihm gesagt, dass entweder sie in zwei Wochen zurückkehren muss oder er das, was er gesagt hat, wahrmachen wird. Das war der andere Grund, wieso wir nicht in Afghanistan leben haben können und das Land verlassen haben müssen."habe zwischen den Leuten Seminare gehalten und habe die Leute über die Taliban informiert, also über deren Vorgehensweise, nicht dass sie von den Taliban ausgetrickst werden und sie sich denen anschließen. Das war der Grund, wieso die Leute intelligenter wurden. Nachdem sie unsere Seminare besucht haben. Es gab sogar Leute, die in ihren Familienkreisen hatten, die sich den Taliban anschlossen haben, und nach unseren Seminaren die Augen der Leute geöffnet haben und deren Familienangehörigen dazu gebracht haben, aus der Taliban-Gruppierung wieder auszutreten. Die Macht, die sie hatten, um deren Leute in deren Gruppe zu rekrutieren, ist weniger geworden. Ich war ein sehr großer Verlust für sie, denn je öfter und länger ich dies gemacht hätte, desto weniger Macht hätten sie, um Leute in ihre Gruppe aufzunehmen. Ich habe vorhin auch gesagt, dass ich zwei Jahre lang Informationen über die Taliban zusammengetragen habe und zwölf Berichte geschrieben habe. Wenn ich zu diesen Seminaren gegangen bin, habe ich 100 bis 150 Mal diese Berichte ausgedruckt und an die Anwesenden in diesem Seminar verteilt. Ich habe zu denen gesagt, dass sie dies an die Leute weitergeben sollen, die nicht am Seminar teilnehmen und dies verbreiten sollen. Das war der Grund, warum die Taliban hinter mir her waren und ich war ein Schwachpunkt von denen. Da haben die Taliban mit Bedrohungen angefangen. Es hat bei mir angefangen, über meinen Vater, über meine Mutter, meine beiden Brüder, also meine Familie ist bedroht worden. Das Wichtigste ist, dass sie nicht nur wollten, dass ich meine Arbeit aufgebe, sondern auch wollten, dass ich für deren Vorteil mit denen zusammenarbeite. Das Aufhören meiner Arbeit hätte nur einen Vorteil für sie gehabt, und zwar, dass sie wieder weiter die Leute austricksen hätten können. Das Arbeiten von mir mit denen gemeinsam hätte mehrere Vorteile für sie gehabt; also, dann gebe es niemanden mehr, der gegen sie arbeitet und die Augen der Leute für sie öffnet. Der weitere Vorteil, welchen sie durch mir hätten, wäre die, dass, wenn ich mit denen zusammengearbeitet hätte, ich für sie unter den Leuten propagieren könnte, damit sich mehrere Leute diesen anschließen. Das war der eine Grund, warum ich ausgereist bin. Der andere Grund ist wegen meiner Tante väterlicherseits, die auch hier ist. Meine Tante väterlicherseits hat gemeinsam mit uns in Afghanistan gelebt. Sie war mit jemanden aus der Provinz römisch 40 , namens römisch 40 , verlobt. Dieser ist bei einem Selbstmordanschlag auf der Pilgerstätte in Kabul mit seiner Mutter und seiner Schwester ums Leben gekommen. Der Onkel väterlicherseits von römisch 40 ist ein General in der jetzigen Regierung namens General römisch 40 . Dieser Onkel väterlicherseits von römisch 40 kam einige Tage nach dem Begräbnis seines Neffen, um an die Hand meiner Tante väterlicherseits anzuhalten. Er ist doppelt so alt wie meine Tante, hat zwei Frauen und zwölf Kinder. Weder mein Vater, noch meine Tante oder sonst jemand unsere Familienangehörigen war damit einverstanden. Der General römisch 40 sagte, dass meine Tante zu deren Familie gehört und ob wir einverstanden sind oder nicht, unter Zwang wird er sie mitnehmen. Er ist einige Male gekommen, einige Male in der Woche. Es gab sogar einige Male, wo er öfters am selben Tag gekommen ist. Er hat immer die Familie bedroht und hat gesagt, dass er seine Familie mitnehmen wird, ob Miteinverständnis oder ohne, auch mit Zwang. Eines Tages hat meine Tante bei meinem Vater geweint. Sie sagte, dass er sehr alt ist und nicht einverstanden ist, ihn als Mann zu nehmen. Sie sagte, dass sie sich entweder selbst umbringen oder das Land verlassen werde. Das war der Grund, dass mein Vater mit meinem Onkel väterlicherseits in England gesprochen hat und meine Tante väterlicherseits über den Luftweg in den Iran geschickt hatte. Als der General davon erfahren hatte, ist er zu uns nach Hause gekommen und hat meinen Vater und meine gesamte Familie mit dem Tod bedroht und hat gesagt, dass mein Vater einen Familienangehörigen von ihm zur Flucht geholfen hatte und entweder er dafür sorgt, dass sie wieder zurückkommt oder wir getötet werden. Der General ist dann wieder weggegangen. Nach einiger Zeit ist er wieder gekommen und hat meinem Vater zwei Wochen Zeit gegeben und hat ihm gesagt, dass entweder sie in zwei Wochen zurückkehren muss oder er das, was er gesagt hat, wahrmachen wird. Das war der andere Grund, wieso wir nicht in Afghanistan leben haben können und das Land verlassen haben müssen."
Weiters führte der Beschwerdeführer an, mehrmals von den Taliban direkt, telefonisch und brieflich bedroht worden zu sein. Die Taliban hätten dem Beschwerdeführer gesagt, dass sie sehr viele Beweise nach deren Gesetzen gegen ihn hätten, um ihn umzubringen, aber, da sie ihn benötigten, sein Leben von das seiner Familie in Sicherheit wäre. In der Folge hätten die Taliban und der General zum selben Zeitpunkt dem Beschwerdeführer zwei Wochen Zeit gegeben, um sich den Taliban anzuschließen und die geflohene Tante zurückzubringen.
Der Beschwerdeführer legte eine Anzeigebestätigung und eine Zeugenaussage der Bewohner seiner Gegend vor.
Die Länderfeststellungen würden nach der Meinung des Beschwerdeführers nicht der Realität entsprechen.
4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt III.) und gegen ihn gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV). Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.) und gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen betrage (Spruchpunkt VI).4. Mit dem angefochtenen Bescheid der belangten Behörde wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Weiters wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gegen ihn gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier). Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.) und gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG die Frist für die freiwillige Ausreise 2 Wochen betrage (Spruchpunkt römisch sechs).
In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Art. 2 bzw. Art. 3 EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Art. 8 Abs. 2 EMRK begründet.In ihrer Begründung führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass dem Beschwerdeführer keine aktuelle und konkrete Verfolgung aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention aufgezählten Gründe drohe sowie, dass im gegenständlichen Fall keine Anhaltspunkte hervorgekommen seien, aufgrund derer darauf zu schließen sei, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan einem erhöhten Gefährdungsrisiko in Hinblick auf die Verletzung einer Artikel 2, bzw. Artikel 3, EMRK bzw. der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention widersprechenden Behandlung ausgesetzt sein werde. Die Ausweisungsentscheidung wurde mit einer zu Lasten des Beschwerdeführers ausgehenden Interessenabwägung nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK begründet.
Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführer am 24.04.2018 zugestellt. Mit Schreiben vom 18.05.2018, eingebracht am selben Tag, erhob der Beschwerdeführer im Wege seines Vertreters gegen diesen Bescheid Beschwerde und beantragte
eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Status des Asylberechtigten zu zuerkennen, in eventu den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zu zuerkennen und eine befristete Aufenthaltsberechtigung zu gewähren, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig zu erklären und die Abschiebung für unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid zu beheben und an die Behörde zurückzuverweisen.
Begründend führte der Beschwerdeführer an, es wäre unwahr, dass seine Fluchtgeschichte sämtliche Details vermissen lassen würde. Der Beschwerdeführer hätte erzählen wollen, wie er schon in der Schule gelernt hätte, die Taliban zu verabscheuen und wäre dabei vom vernehmenden Beamten unterbrochen worden. Schon dies stelle einen Verfahrensmangel dar, da die persönliche Entwicklung für das Verständnis seiner späteren politischen Aktivitäten von Bedeutung wäre. Der Beschwerdeführer hätte ausführlich dargelegt, wie er Seminare abgehalten hätte, um über die Taliban und deren Tricks aufzuklären, und wie er Informationen über die Taliban gesammelt hätte, darüber Berichte geschrieben hätte und diese ausgedruckt und verteilt hätte. Der Beschwerdeführer hätte dargelegt, wie er durch diese Tätigkeit den Taliban geschadet hätte, dass seine Seminare und Berichte fielen Menschen die Augen geöffnet hätten. Dadurch wären die Taliban auf ihn aufmerksam geworden. Sie hätten begonnen, ihn über seine Familie unter Druck zu setzen. Die Taliban hätten die Fähigkeit des Beschwerdeführers in Hinsicht der Agitation erkannt und hätten ihn für sich einsetzen wollen.
Die belangte Behörde verstünde nicht, dass jemand für seine politische Überzeugung einstehen würde. Der Beschwerdeführer hätte dargelegt, wie er schon von seinem ersten Schultag angelernt hätte, die Taliban zu verabscheuen. Es wäre eine reine Mutmaßung wenn die belangte Behörde den Taliban eine gewisse effiziente bzw. effektive Vorgehensweise zutrauen würde, ohne der verfolgten Person Spielraum zu geben. Die Taliban hätten gehofft, der Beschwerdeführer würde bereit sein, für sie zu arbeiten.
Es wäre eine reine Spekulation der Behörde, wenn sie bezweifelt dass die Verlobung drei Jahre gedauert hätte. Die Verlobung hätte solange gedauert, weil der Verlobte Geld für die Hochzeit sparen hätte müssen. Das Zusammentreffen der beiden Bedrohungsszenarien wäre ohne triftigen Grund angezweifelt. Der Tante des Beschwerdeführers wäre Asyl gewährt worden. Der Beschwerdeführer hätte eine politisch-publizistische Tätigkeit ausgeübt und wäre von dem erwähnten General bedroht worden.
Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass Afghanistan nicht in der Lage wäre, seine Bevölkerung vor Angehörigen der Taliban zu schützen und verwies auf verschiedene internationale Dokumente sowie auf ein Schriftstück der Friederike S. vom März 2018.Weiters führte der Beschwerdeführer an, dass Afghanistan nicht in der Lage wäre, seine Bevölkerung vor Angehörigen der Taliban zu schützen und verwies auf verschiedene internationale Dokumente sowie auf ein Schriftstück der Friederike Sitzung vom März 2018.
5. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.08.2018 in Anwesenheit des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der er ausführlich zu seinen Fluchtgründen und zu seinen persönlichen Umständen im Herkunftsstaat befragt wurde. Auffällig war dabei, dass der Beschwerdeführer auch nach mehreren Hinweisen mit Verallgemeinerungen antwortete.
Der Beschwerdeführer reagierte bei der Befragung regelmäßig mit Gegenfragen, tat bei konkreten Fragen über das Erlebte, als ob er diese nicht verstanden hätte und nannte Details entweder sehr zögerlich und nach Gegenfragen oder fließend, wenn er sie bereits vor der Behörde nannte - dies durchaus widerspruchsfrei. Widersprüchliche Angaben machte der Beschwerdeführer zu seiner Tätigkeit im Reisebüro. Sowohl hinsichtlich der Einnahmen, der Investition, der Kreditrückzahlung, der konkreten Buchungsvorgänge, der Partnerschaft mit anderen Reiseanbietern, der vertraglichen Kooperationen, der Geldflüsse bei Flugreisen konnte der Beschwerdeführer kein Bild einer absolvierten Tätigkeit in einem Reisebüro zeichnen. So war der Beschwerdeführer erst nach Vorhalt von einzelnen Beispielen in der Lage auszudrücken, welche Einnahmen oder Ausgaben ein Unternehmen hat. Seine Wichtigkeit für die Taliban stütze der Beschwerdeführer im Zuge der Verhandlung hauptsächlich auf seine gehobene Funktion im Reisebüro. Das in der Beschwerde dargelegte rhetorische Talent, für die Agitationen der Taliban von besonderem Wert zu sein, zeigte sich in der Verhandlung nur insoweit, als der Beschwerdeführer lange reden konnte, ohne dabei die gestellten Fragen zu beantworten.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Person
Der männliche, ledige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde spätestens im Jahr XXXX geboren (volljährig bei Einreise in das Bundesgebiet), ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschicken an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht. Er spricht Dari, Paschtu, Urdu, Englisch, Russisch, und nahezu kein Deutsch. Er ist in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Zwei Schwestern, zwei Tanten und zwei Onkel des Beschwerdeführers leben in Kabul. Der Beschwerdeführer hat nicht als Journalist gearbeitet und kein Reisebüro besessen. Der Beschwerdeführer hat ein unbezahltes Praktikum bei einer Zeitung absolviert.Der männliche, ledige, gesunde, und arbeitsfähige Beschwerdeführer (ohne Obsorgepflichten) wurde spätestens im Jahr römisch 40 geboren (volljährig bei Einreise in das Bundesgebiet), ist afghanischer Staatsangehöriger, gehört der Volksgruppe der Tadschicken an und bekennt sich zum islamischen Glauben sunnitischer Richtung. Er hat zwölf Jahre lang die Schule besucht. Er spricht Dari, Paschtu, Urdu, Englisch, Russisch, und nahezu kein Deutsch. Er ist in der afghanischen Gesellschaft aufgewachsen und mit der Kultur und der Sprache vertraut. Zwei Schwestern, zwei Tanten und zwei Onkel des Beschwerdeführers leben in Kabul. Der Beschwerdeführer hat nicht als Journalist gearbeitet und kein Reisebüro besessen. Der Beschwerdeführer hat ein unbezahltes Praktikum bei einer Zeitung absolviert.
1.2. Fluchtgründe
Das vom Beschwerdeführer dargelegte Fluchtvorbringen, wonach die Taliban und ein General nach seinem Leben trachten würden, kann nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer war nicht imstande, sein Fluchtvorbringen in einem Detailierungsgrad zu schildern welches den Eindruck vermittelt, dass er diese Geschichte selbst erlebt hätte. Der Beschwerdeführer vermittelte keine optischen, akustischen oder gefühlsbezogenen Schilderungen seiner Erlebnisse, die seine Flucht begründet haben sollten. Befragt nach seinem Fluchtvorbringen antwortete der Beschwerdeführer mit Pauschalierungen, Verallgemeinerungen, Verkürzungen und Gegenfragen. Details die für eine tatsächlich erlebte Erinnerung typisch sind brachte der Beschwerdeführer von sich aus nicht vor. Das Vorbringen der Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers wirkte einstudiert und affizierte nicht.
Es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer nicht verfolgt wird.
Seine vermeintlichen Rechercheergebnisse waren nicht mehr als Allgemeinwissen. Eine exponierte Position durch den Besitz eines Reisebüros hatte der Beschwerdeführer nicht, der genannte General bedrohte den Beschwerdeführer nicht. Die Taliban bedrohten den Beschwerdeführer nicht.
1.3. Leben des Beschwerdeführers in Österreich
Die Eltern und vier Geschwister des Beschwerdeführers befinden sich in Österreich ohne dauerndes Aufenthaltsrecht. Sie haben ebenfalls eine Beschwerde gegen den negativen Asylbescheid (zum Teil volljährig und daher anhängig in zwei weiteren Gerichtsabteilungen) eingebracht.
Der aufenthaltsrechtliche Status des Beschwerdeführers in Österreich beruhte ausschließlich auf seiner vorläufigen Stellung als Asylwerber. Dieser dauerte bislang weniger als ein Jahr.
1.4. mögliche Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat
In der Heimatstadt des Beschwerdeführers, Kabul, ist die Sicherheitslage derzeit durch vermehrte Angriffe gegen "high profile" Ziele wie Behörden und Sicherheitseinrichtungen zwar beeinträchtigt, aber die Stadt Kabul, ist über den Luftweg sicher erreichbar, dem Beschwerdeführer droht kein unmittelbarer Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit. Er liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Des Weiteren ist die Stadt Kabul unter Kontrolle der afghanischen Regierung. Dennoch finden immer wieder terroristische Anschläge gegen einzelne Ziele, vor allem solche, die mit der Staatsmacht, den internationalen Akteuren oder religiösen Feierlichkeiten oder Zeremonien der Minderheitsreligionen (zB der Schiiten) in Zusammenhang gebracht werden, statt. Die wirtschaftliche Lage ist schwierig; die Gründung einer Existenz ist für alleinstehende, arbeitsfähige, erwachsene männliche Afghanen aber möglich. Der Beschwerdeführer wäre in der Lage, Zugang zu Wohnraum, Lebensmitteln und Gesundheitsversorgung zu erhalten.
Dem Beschwerdeführer stehen mehrere verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte in Kabul zur Verfügung.
1.5. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:
1.2.1. Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 29.06.2018:
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vergleiche DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung vo