Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2162453-1/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 02.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 09.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer) reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das Bundesgebiet ein und stellte am 18.10.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 18.10.2015 von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes zu seinen Fluchtgründen befragt, gab der Beschwerdeführer an, hiervon keine Ahnung zu haben, sondern seine Familie wüsste darüber Bescheid. Zu seinen Befürchtungen bei einer allfälligen Rückkehr befragt, führte der Beschwerdeführer aus, Angst vor den Taliban zu haben, da diese ihn töten wollten. Zudem gab er an, sich dazu entschlossen zu haben, zum Christentum zu konvertieren. Wenn seine Familie davon erfahren würde, würde sie ihn umbringen.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 09.05.2017 korrigierte der Beschwerdeführer die bei der Erstbefragung zu seiner angeblichen Konversion zum Christentum gemachten Angaben dahingehend, dass es sich hierbei um eine Lüge gehandelt habe.
Zu seinen Fluchtgründen befragt, führte der Beschwerdeführer aus, im Sommer immer auf Baustellen gearbeitet zu haben. Vor etwa zwei Jahren (d.h. im Mai 2015) habe sich auf einer Baustelle ein Unfall ereignet. Der Beschwerdeführer habe geholfen, eine Steinplatte zu schneiden. Dabei habe sich ein Stein gelöst und sei einem Mädchen auf den Kopf und dieses daraufhin auf den Boden gefallen. Aus Angst, man würde ihm hierfür die Schuld geben, habe der Beschwerdeführer die Baustelle verlassen. Zu Hause habe er seiner Familie von dem Vorfall erzählt. Sein Bruder habe ihm gesagt, dass er von der Polizei umgebracht würde, sollte diese ihn erwischen. Der Beschwerdeführer habe dann einige Tage bei Freunden sowie im Möbelgeschäft, in welchem sein Bruder gearbeitet habe, verbracht. Danach habe sein Bruder einen Schlepper organisiert und dem Beschwerdeführer gesagt, er solle in ein sicheres Land flüchten, woraufhin der Beschwerdeführer über Teheran nach Europa gereist sei. Befragt, warum er nicht vom Iran nach Afghanistan gegangen sei, gab der Beschwerdeführer, er könne in Afghanistan aufgrund der schlechten Sicherheitslage nicht leben.
4. Mit Bescheid vom 02.06.2017, Zl. XXXX , der dem Beschwerdeführer am 09.06.2017 wirksam zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 02.06.2017, Zl. römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am 09.06.2017 wirksam zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Fluchtgründe betreffend seinen Herkunftsstaat geltend gemacht und seien im Ermittlungsverfahren auch sonst keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, der Beschwerdeführer habe keine Fluchtgründe betreffend seinen Herkunftsstaat geltend gemacht und seien im Ermittlungsverfahren auch sonst keine Hinweise auf eine dem Beschwerdeführer in Afghanistan drohende asylrelevante Verfolgung hervorgekommen.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei es als arbeitsfähigem, jungem und gesundem Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer sei es als arbeitsfähigem, jungem und gesundem Mann mit Schulbildung und Berufserfahrung im Fall einer Rückkehr nach Afghanistan möglich, seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, zumal er dort auch über familiäre Anknüpfungspunkte verfüge.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 06.06.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
5. Mit Schreiben vom 21.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund einer ihm von Seiten regierungsfeindlicher Gruppierungen unterstellten pro-iranischen bzw. pro-westlichen politischen und religiösen Gesinnung.5. Mit Schreiben vom 21.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit infolge unrichtiger rechtlicher Beurteilung sowie wegen behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, ihm drohe im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan Verfolgung aufgrund einer ihm von Seiten regierungsfeindlicher Gruppierungen unterstellten pro-iranischen bzw. pro-westlichen politischen und religiösen Gesinnung.
6. Am 09.04.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil.
Befragt, warum er bei der Erstbefragung hinsichtlich des Fluchtgrundes der Konversion gelogen habe, gab der Beschwerdeführer an, er habe Angst gehabt, dass er in den Iran abgeschoben werde, wenn er davon erzähle, dass er dort jemanden unabsichtlich getötet habe, und habe geglaubt, dass die Behauptung einer Konversion sich positiv auf sein Asylverfahren auswirken würde. Zu dem beim BFA geschilderten Vorfall auf der Baustelle führte er zudem aus, die Familie des Mädchens, welche in Afghanistan lebe, sei mehrmals bei seinem ebenfalls in Afghanistan lebenden Schwager, einem Polizisten, gewesen und habe ihn gebeten, sie davon zu informieren, wenn der Beschwerdeführer in Afghanistan sei.
Zu seinem Religionsbekenntnis befragt, gab der Beschwerdeführer an, vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein. Seit etwa sieben Monaten besuche er einen Taufkurs in der XXXX in Graz. Zudem besuche er regelmäßig den Sonntagsgottesdienst und bleibe zum anschließenden Kirchencafé. Hierzu wurde vom Zeugen XXXX , Pfarrer in der XXXX , ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit besonders hohem Engagement am Taufkurs und an anderen Aktivitäten der Pfarrgemeinde teilnehme, dies allerdings erst seit fünf Monaten (der Beschwerdeführer habe sich bei der Angabe "sieben Monate" wohl verrechnet). Doch sei seiner Ansicht nach der Beschwerdeführer in seiner eigenen gedanklichen Durchdringung noch nicht so weit, dass er ihn guten Gewissens taufen könnte. Die einjährige Vorbereitungszeit auf die Taufe habe ihren Sinn und es brauche sicherlich noch Zeit, um sich auf diesen Schritt ausreichend vorzubereiten.Zu seinem Religionsbekenntnis befragt, gab der Beschwerdeführer an, vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein. Seit etwa sieben Monaten besuche er einen Taufkurs in der römisch 40 in Graz. Zudem besuche er regelmäßig den Sonntagsgottesdienst und bleibe zum anschließenden Kirchencafé. Hierzu wurde vom Zeugen römisch 40 , Pfarrer in der römisch 40 , ausgeführt, dass der Beschwerdeführer mit besonders hohem Engagement am Taufkurs und an anderen Aktivitäten der Pfarrgemeinde teilnehme, dies allerdings erst seit fünf Monaten (der Beschwerdeführer habe sich bei der Angabe "sieben Monate" wohl verrechnet). Doch sei seiner Ansicht nach der Beschwerdeführer in seiner eigenen gedanklichen Durchdringung noch nicht so weit, dass er ihn guten Gewissens taufen könnte. Die einjährige Vorbereitungszeit auf die Taufe habe ihren Sinn und es brauche sicherlich noch Zeit, um sich auf diesen Schritt ausreichend vorzubereiten.
Zu seinen Befürchtungen im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan befragt, gab der Beschwerdeführer an, in eine aussichtslose Situation zu geraten, weil er dort niemanden kenne und keine Arbeit finden könne. Als junger Mann könnte er sich einer Gruppierung anschließen oder sexuell missbraucht werden.
7. Mit Schreiben vom 16.04.2018 (rechtzeitig im Sinne einer in der mündlichen Verhandlung eingeräumten Stellungnahmefrist) und vom 18.07.2018 (im Zuge des Parteiengehörs zum am 29.06.2018 gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) erstattete der Beschwerdeführer Stellungnahmen zu den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Länderberichten.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 09.04.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018
o UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Fassung 16.04.2016)
o Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016
o UK Home Office: Country Policy and Information Note Afghanistan:
Afghans perceived as "Westernised" (Jänner 2018)
o Auszug aus einer schriftlichen Stellungnahme von Dr. Rasuly im Verfahren W119 2143212-1 vom 29.05.2017 zur gesellschaftlichen Stellung der Flüchtlinge, die aus dem Iran nach Afghanistan zurückkehren
2.2 Feststellungen:
2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken. Er wurde in der Provinz Kabul geboren und zog mit seiner Familie im Alter von ein oder zwei Jahren in den Iran. Dort besuchte der Beschwerdeführer neun Jahre lang die Schule und arbeitete zehn Jahre lang als Tischler und zeitweise auch auf Baustellen. Die Familienangehörigen des Beschwerdeführers leben im Iran (Mutter und Geschwister) bzw. in Afghanistan (zwei Schwestern in Kabul). Der Beschwerdeführer steht mit seiner Familie in regelmäßigem Kontakt.
Der Beschwerdeführer wurde als sunnitischer Muslim erzogen, hatte aber bereits im Iran nur geringes Interesse am muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer nahm im November 2017 Kontakt zu der evangelischen XXXX in Graz auf und besucht seitdem dort einmal pro Woche einen Taufkurs sowie den Sonntagsgottesdienst. Er ist nicht offiziell aus der muslimischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und hat bisher auch noch keine Schritte in diese Richtung gesetzt. Er ist nicht getauft.Der Beschwerdeführer wurde als sunnitischer Muslim erzogen, hatte aber bereits im Iran nur geringes Interesse am muslimischen Glauben. Der Beschwerdeführer nahm im November 2017 Kontakt zu der evangelischen römisch 40 in Graz auf und besucht seitdem dort einmal pro Woche einen Taufkurs sowie den Sonntagsgottesdienst. Er ist nicht offiziell aus der muslimischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten und hat bisher auch noch keine Schritte in diese Richtung gesetzt. Er ist nicht getauft.
Nicht festgestellt werden konnte ein bereits bestehender und vollzogener innerer Entschluss, nach dem christlichen Glauben zu leben oder entsprechende religiöse Betätigungen vorzunehmen. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer seinem derzeitigen Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen würde. Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer sein derzeitiges Interesse für den christlichen Glauben im Falle der Rückkehr nach Afghanistan nach außen zur Schau tragen würde. Es kann nicht festgestellt werden, dass die afghanischen Behörden und/oder das persönliche Umfeld des Beschwerdeführers von dessen angestrebtem Glaubenswechsel und christlichem Engagement bei einer Rückkehr nach Afghanistan Kenntnis erlangen würden. Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle der Rückkehr nach Afghanistan aufgrund seines Interesses für den christlichen Glauben psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt ist.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Oktober 2015 in Österreich auf. Ein Cousin mütterlicherseits des Beschwerdeführers lebt ebenfalls in Österreich. Der Beschwerdeführer verfügt in Österreich über soziale Kontakte.
Der Beschwerdeführer verfügt über vergleichsweise gute Deutschkenntnisse. Der Beschwerdeführer besuchte den Lehrgang "Übergangsstufe an BMHS für Jugendliche ohne Kenntnisse der Unterrichtssprache Deutsch" an einer Höheren Lehranstalt für Wirtschaft und Mode, von welcher er jedoch im Mai 2017 aufgrund renitenten und provokanten Verhaltens ausgeschlossen wurde. Derzeit nimmt der Beschwerdeführer an einem Vorbereitungslehrgang zur Pflichtschulabschlussprüfung beim BFI Steiermark teil. Der Beschwerdeführer nahm an integrationsfördernden Veranstaltungen (Vobis Sprachcafé, NEXT Bildungsberatung und Begleitung für junge Flüchtlinge) teil und war Mitglied in einem Fußballverein.
Der