TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/27 W133 2167000-1

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Veröffentlicht am 27.08.2018
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Entscheidungsdatum

27.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §55 Abs1
FPG §55 Abs1a
FPG §55 Abs2
FPG §55 Abs3
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W133 2167000-1/9E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die XXXX, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2017, Zl. XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Natascha GRUBER über die Beschwerde von römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.07.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 28.06.2018 zu Recht:

A)

Die Beschwerde wird gemäß den §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 57 AsylG 2005, § 9 BFA-VG und den §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, 55 Abs. 1 bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß den Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, AsylG 2005, Paragraph 9, BFA-VG und den Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2, 55, Absatz eins bis 3 FPG als unbegründet abgewiesen.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

Der Beschwerdeführer stellte am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Am 18.10.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Bayat anzugehören. Er sei am XXXX im Iran geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise in Teheran gelebt. Seine Mutter und seine Frau würden sich nach wie vor im Iran aufhalten, sein Vater sei verstorben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Aufenthaltsberechtigungskarte abgenommen worden sei, um ihn nach Syrien zu schicken. Er habe jedoch nicht in den Krieg ziehen und dabei getötet werden wollen. Für ihn als Afghanen sei es schwierig im Iran ein menschenwürdiges Leben zu führen, außerdem habe er sich vor einer Abschiebung nach Afghanistan gefürchtet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, er getötet zu werden.Am 18.10.2015 fand die niederschriftliche Erstbefragung des Beschwerdeführers durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt, bei der er angab schiitischer Moslem zu sein und der Volksgruppe der Bayat anzugehören. Er sei am römisch 40 im Iran geboren worden und habe bis zu seiner Ausreise in Teheran gelebt. Seine Mutter und seine Frau würden sich nach wie vor im Iran aufhalten, sein Vater sei verstorben. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass ihm seine Aufenthaltsberechtigungskarte abgenommen worden sei, um ihn nach Syrien zu schicken. Er habe jedoch nicht in den Krieg ziehen und dabei getötet werden wollen. Für ihn als Afghanen sei es schwierig im Iran ein menschenwürdiges Leben zu führen, außerdem habe er sich vor einer Abschiebung nach Afghanistan gefürchtet. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan befürchte, er getötet zu werden.

Am 04.07.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, dass er am XXXX im Iran geboren worden sei, der Volksgruppe der Bayat angehöre und Moslem sei, derzeit glaube er jedoch an nichts mehr. Sein Vater sei vor 13 Jahren von der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden, seitdem wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, wo sich sein Vater befinde. Seine Mutter würde im Iran leben, er habe keine Geschwister. Ein Onkel väterlicherseits lebe in Österreich, in Afghanistan lebe eine Tante väterlicherseits, außerdem habe er eine weitere Tante väterlicherseits in London. Er sei seit 22.03.2015 verheiratet, er habe traditionell in einer Moschee mit zwei Zeugen geheiratet. Er habe keinen Nachweis bezüglich dieser Ehe. Seine Frau lebe mit seiner Mutter im Iran. Er habe im Iran 11 Jahre die Grundschule besucht, danach habe er Sicherheitsinstallationen aufgebaut. Er habe auch einen Internetshop betrieben, außerdem habe er Computer repariert und 10 weitere Jahre habe er Überwachungskameras installiert. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit einem Mädchen zusammen gewesen sei, welches von ihrer Kindheit an jemand anderem versprochen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Mädchen (seiner späteren Frau) väterlicherseits verwandt, der ehemalige Verlobte sei mütterlicherseits mit ihr verwandt. Nachdem der Vater des Mädchens verstorben sei, habe dieses Mädchen eine Zeit lang bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Eines Tages (circa sechs Monate vor der Hochzeit des Beschwerdeführers mit dem Mädchen) habe der ehemalige Verlobte des Mädchens angerufen, dass er kommen werde, sie hätten ihn als Gast empfangen, da sie nicht gewusst hätten, dass er Probleme machen würde. Der Ex-Verlobte des Mädchens habe sie mit nach Afghanistan nehmen wollen, um dort mit ihr zu leben. Er sei mehrmals zu ihnen nachhause gekommen und habe mit ihnen gestritten. Er habe das Mädchen mit Zwang mitnehmen wollen. Der ehemalige Verlobte habe sogar einmal mit einem Messergriff der Mutter des Beschwerdeführers auf den Kopf geschlagen. Er habe den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Frau mehrmals bedroht. Der Mann habe dem Beschwerdeführer Probleme machen wollen, damit dieser ins Gefängnis komme und er mit der Frau des Beschwerdeführers nach Afghanistan reisen könne. Deshalb habe der Beschwerdeführer mit seiner Frau die Adresse gewechselt, sie seien untergetaucht. Aus Angst vor dem Mann habe er nicht mehr arbeiten gehen können, daher habe er auch seine Aufenthaltsberechtigungskarte nicht verlängern können. Seine Mutter könne sich verschleiern und zur Arbeit gehen, er als Mann sei gezwungen gewesen das Land zu verlassen, da er und seine Frau dort nicht sicher seien. Seine Frau sei eine gebildete und moderne Frau, sie wolle nicht in Afghanistan leben. Als der Beschwerdeführer beruhigt gewesen sei, dass seine Mutter und seine Frau in Sicherheit seien, habe er beschlossen den Iran zu verlassen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er, als er im Iran illegal aufhältig gewesen sei, vom Iran aus nach Syrien geschickt werden hätte sollen, er habe jedoch keine unschuldigen Menschen töten wollen. Dies sei auch der Grund, weshalb er kein gläubiger Moslem mehr sei. Im Iran sei ihm gesagt worden, dass er, wenn er nach Syrien in den Krieg ziehe, wieder einen legalen Status im Iran bekomme. Wenn er nicht in den Krieg ziehe, werde er nach Afghanistan abgeschoben werden. Wenn jemand in Afghanistan herausfinden würde, dass er nicht mehr so gläubig sei, würde er sicher Probleme bekommen. Er würde in Afghanistan getötet werden, er habe Angst um sein Leben. Vielleicht habe auch sein Vater alte Probleme in Afghanistan, weswegen er Probleme bekommen könne. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wurden Laborbefunde, Anmelde- und Kursbesuchsbestätigungen (Deutsch A1) und ein Meldezettel vorgelegt.Am 04.07.2017 fand eine Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) im Asylverfahren statt. Dabei führte der Beschwerdeführer an, dass er am römisch 40 im Iran geboren worden sei, der Volksgruppe der Bayat angehöre und Moslem sei, derzeit glaube er jedoch an nichts mehr. Sein Vater sei vor 13 Jahren von der Türkei nach Afghanistan abgeschoben worden, seitdem wisse der Beschwerdeführer nicht mehr, wo sich sein Vater befinde. Seine Mutter würde im Iran leben, er habe keine Geschwister. Ein Onkel väterlicherseits lebe in Österreich, in Afghanistan lebe eine Tante väterlicherseits, außerdem habe er eine weitere Tante väterlicherseits in London. Er sei seit 22.03.2015 verheiratet, er habe traditionell in einer Moschee mit zwei Zeugen geheiratet. Er habe keinen Nachweis bezüglich dieser Ehe. Seine Frau lebe mit seiner Mutter im Iran. Er habe im Iran 11 Jahre die Grundschule besucht, danach habe er Sicherheitsinstallationen aufgebaut. Er habe auch einen Internetshop betrieben, außerdem habe er Computer repariert und 10 weitere Jahre habe er Überwachungskameras installiert. Befragt zu seinem Fluchtgrund führte der Beschwerdeführer aus, dass er mit einem Mädchen zusammen gewesen sei, welches von ihrer Kindheit an jemand anderem versprochen gewesen sei. Der Beschwerdeführer sei mit diesem Mädchen (seiner späteren Frau) väterlicherseits verwandt, der ehemalige Verlobte sei mütterlicherseits mit ihr verwandt. Nachdem der Vater des Mädchens verstorben sei, habe dieses Mädchen eine Zeit lang bei der Familie des Beschwerdeführers gelebt. Eines Tages (circa sechs Monate vor der Hochzeit des Beschwerdeführers mit dem Mädchen) habe der ehemalige Verlobte des Mädchens angerufen, dass er kommen werde, sie hätten ihn als Gast empfangen, da sie nicht gewusst hätten, dass er Probleme machen würde. Der Ex-Verlobte des Mädchens habe sie mit nach Afghanistan nehmen wollen, um dort mit ihr zu leben. Er sei mehrmals zu ihnen nachhause gekommen und habe mit ihnen gestritten. Er habe das Mädchen mit Zwang mitnehmen wollen. Der ehemalige Verlobte habe sogar einmal mit einem Messergriff der Mutter des Beschwerdeführers auf den Kopf geschlagen. Er habe den Beschwerdeführer, seine Mutter und seine Frau mehrmals bedroht. Der Mann habe dem Beschwerdeführer Probleme machen wollen, damit dieser ins Gefängnis komme und er mit der Frau des Beschwerdeführers nach Afghanistan reisen könne. Deshalb habe der Beschwerdeführer mit seiner Frau die Adresse gewechselt, sie seien untergetaucht. Aus Angst vor dem Mann habe er nicht mehr arbeiten gehen können, daher habe er auch seine Aufenthaltsberechtigungskarte nicht verlängern können. Seine Mutter könne sich verschleiern und zur Arbeit gehen, er als Mann sei gezwungen gewesen das Land zu verlassen, da er und seine Frau dort nicht sicher seien. Seine Frau sei eine gebildete und moderne Frau, sie wolle nicht in Afghanistan leben. Als der Beschwerdeführer beruhigt gewesen sei, dass seine Mutter und seine Frau in Sicherheit seien, habe er beschlossen den Iran zu verlassen. Weiters führte der Beschwerdeführer aus, dass er, als er im Iran illegal aufhältig gewesen sei, vom Iran aus nach Syrien geschickt werden hätte sollen, er habe jedoch keine unschuldigen Menschen töten wollen. Dies sei auch der Grund, weshalb er kein gläubiger Moslem mehr sei. Im Iran sei ihm gesagt worden, dass er, wenn er nach Syrien in den Krieg ziehe, wieder einen legalen Status im Iran bekomme. Wenn er nicht in den Krieg ziehe, werde er nach Afghanistan abgeschoben werden. Wenn jemand in Afghanistan herausfinden würde, dass er nicht mehr so gläubig sei, würde er sicher Probleme bekommen. Er würde in Afghanistan getötet werden, er habe Angst um sein Leben. Vielleicht habe auch sein Vater alte Probleme in Afghanistan, weswegen er Probleme bekommen könne. Im Rahmen der Einvernahme vor dem BFA wurden Laborbefunde, Anmelde- und Kursbesuchsbestätigungen (Deutsch A1) und ein Meldezettel vorgelegt.

Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß § 57 AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt III.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt IV.).Mit dem angefochtenen Bescheid vom 24.07.2017 wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab. Dem Beschwerdeführer wurde gemäß Paragraph 57, AsylG ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen ihn eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Des Weiteren wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Es wurde ausgeführt, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage (Spruchpunkt römisch vier.).

Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß § 52a Abs. 2 BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.Mit Verfahrensanordnung vom 24.07.2017 wurde dem Beschwerdeführer ein Rückkehrberatungsgespräch gemäß Paragraph 52 a, Absatz 2, BFA-VG angeordnet. Ebenso wurde dem Beschwerdeführer mit Verfahrensanordnung vom selben Tag ein Rechtsberater gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG für ein allfälliges Beschwerdeverfahren zur Seite gestellt.

Mit Schriftsatz vom 07.08.2017 erhob der Beschwerdeführer gegen den Bescheid vom 24.07.2017 fristgerecht Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. In diesem wird zusammengefasst ausgeführt, dass Verfahrensvorschriften verletzt worden sei, da ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt worden sei, da die Länderfeststellungen mangelhaft seien. Außerdem seien die Feststellungen bzw. die Beweiswürdigung zur Person des Beschwerdeführers, zu den Fluchtgründen und der Situation im Fall einer Rückkehr mangelhaft. Des Weiteren sei der erlassene Bescheid inhaltlich rechtswidrig.

Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 31.07.2017 zugunsten der XXXX.Im Akt befindet sich eine Vollmacht des Beschwerdeführers vom 31.07.2017 zugunsten der römisch 40 .

Die gegenständliche Beschwerde und die bezughabenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 07.08.2017 vom BFA vorgelegt.

Das Bundesverwaltungsgericht brachte dem Beschwerdeführer das aktuelle Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan gemeinsam mit der Ladung zur Verhandlung mit Schreiben vom 26.03.2018 zur Kenntnis.

Am 28.06.2018 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertretung und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari teilnahmen. Die belangte Behörde blieb entschuldigt der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde von der Rechtsvertretung des Beschwerdeführers eine Stellungnahme eingebracht. In dieser Stellungnahme werden insbesondere Einwendungen gegen das Gutachten von Mag. Karl Mahringer vorgebracht. Diesbezüglich wurde eine Anfragebeantwortung von IOM zu dem Gutachten bzw. zur Aktualisierung vom 11.08.2017, ein Gutachten von Dr. Stefan Weber und ein Profil-Artikel vom 12.02.2018 vorgelegt. Außerdem wird in der Stellungnahme die Sicherheitslage in Afghanistan, insbesondere Kabul, dargestellt. Außerdem wurden im Rahmen der Verhandlung diverse Unterlagen vorgelegt, dabei handelt es sich um ein ÖSD Zertifikat A1, ein Zertifikat Deutsch A2, eine Ansichtskarte der Deutschlehrerin des Beschwerdeführers und eine Austrittserklärung aus der islamischen Glaubensgemeinschaft vom 27.06.2018.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen

Zur Person des Beschwerdeführers:

Der Beschwerdeführer stellte nach illegaler Einreise nach Österreich am 04.10.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.

Der volljährige Beschwerdeführer wurde am XXXX im Iran geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Bayat an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.Der volljährige Beschwerdeführer wurde am römisch 40 im Iran geboren, er ist Staatsangehöriger von Afghanistan und gehört der Volksgruppe der Bayat an. Seine Identität steht nicht zweifelsfrei fest.

Der Beschwerdeführer beherrscht Farsi und Dari in Wort und Schrift. Er hat im Iran elf Jahre lang die Schule besucht, danach hat er als Sicherheitstechniker gearbeitet.

Die Familie des Beschwerdeführers hat vor seiner Geburt Afghanistan in Richtung Iran verlassen.

Die Mutter und die Frau des Beschwerdeführers halten sich nach wie vor in Teheran im Iran auf, wo auch der Beschwerdeführer bis zu seiner Ausreise aus dem Iran gelebt hat. Der Beschwerdeführer hat einen Onkel väterlicherseits, der mit seiner Familie in Österreich lebt und einen Onkel väterlicherseits, der in London lebt. Der Beschwerdeführer hat Kontakt zu diesen Familienangehörigen. Es kann nicht festgestellt werden, wo sich der Vater des Beschwerdeführers aufhält. Es kann weiters nicht zweifelsfrei festgestellt werden, ob der Beschwerdeführer noch Verwandte in seinem Heimatstaat Afghanistan hat.

Beim Beschwerdeführer handelt es sich um einen gesunden und leistungsfähigen Mann im berufsfähigen Alter ohne festgestellten besonderen Schutzbedarf. Der Beschwerdeführer verfügt über reichlich Arbeitserfahrung im Bereich der Sicherheitstechnik. Der Beschwerdeführer leidet an keinen körperlichen oder psychischen Erkrankungen, er ist daher gesund und arbeitsfähig.

Zum (Privat)Leben des Beschwerdeführers in Österreich:

Der Beschwerdeführer hält sich seit seiner Antragstellung am 04.10.2015 durchgehend auf Grund des vorläufigen Aufenthaltsrechts in seinem Asylverfahren rechtmäßig im Bundesgebiet auf, bestreitet den Lebensunterhalt im Rahmen der Grundversorgung und ist nicht selbsterhaltungsfähig.

Ein Onkel väterlicherseits des Beschwerdeführers lebt mit seiner Frau und zwei Kindern in Österreich, der Beschwerdeführer lebt nicht mit seinem Onkel und dessen Familie zusammen. Dieser Onkel unterstützt den Beschwerdeführer finanziell. Der Beschwerdeführer hat keine sonstigen engen sozialen Bindungen in Österreich.

Der Beschwerdeführer hat einige Deutschkurse besucht und diesbezüglich diverse Bestätigungen/Zertifikate vorgelegt; er spricht Deutsch auf dem Niveau A2. Er pflegt in Österreich freundschaftliche Kontakte, mit seinen Freunden geht er manchmal aus, sie gehen z.B. Tischfußball spielen. Er hat im Kulturverein seines Onkels ehrenamtlich ausgeholfen. Der Beschwerdeführer ist am 27.06.2018 aus der islamischen Glaubensgemeinschaft ausgetreten.

Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:

Die vom Beschwerdeführer ins Treffen geführten Verfolgungsvorbringen können nicht festgestellt werden:

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer vom ehemaligen Verlobten seiner Frau bei einer Rückkehr nach Afghanistan verfolgt werden würde.

Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer dauerhaft und nachhaltig vom islamischen Glauben abgefallen ist bzw. eine andere Religion verinnerlicht hat oder zu einer anderen Religion konvertiert ist und ihm deshalb in Afghanistan Verfolgung drohen würde. Ein nachhaltiger Abfall vom islamischen Glauben im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan kann ebenfalls nicht festgestellt werden.

Es kann auch nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er im Iran aufgewachsen ist bzw. gelebt hat, konkret und individuell bzw. dass jedem afghanischen Rückkehrer aus dem Iran physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan droht.

Es kann weiters nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auf Grund einer "Verwestlichung" in Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt ausgesetzt wäre.

Es kann somit nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in seinem Herkunftsstaat einer konkret und gezielt gegen seine Person gerichteten Verfolgung ausgesetzt wäre. Im Fall der Rückkehr nach Afghanistan ist der Beschwerdeführer mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner wie immer gearteten Verfolgung ausgesetzt.

Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in den Herkunftsstaat:

Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere bei einer Ansiedelung in den Städten Kabul, Mazar-e Sharif oder Herat, kein Eingriff in seine kör

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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