TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 W229 2176811-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs2
B-VG Art.133 Abs4
VwGVG §28 Abs2
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W229 2176808-1/7E

W229 2176811-1/6E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX, geb. am XXXX, StA. Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not-Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währinger Straße 59/2/1, 1090 Wien, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. XXXX, sowie über die Beschwerde der XXXX, geb. XXXX, gegen den Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2017, Zl XXXX nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2018, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag.a Elisabeth WUTZL als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. am römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Asyl in Not-Unterstützungskomitee für politisch verfolgte Ausländer, Währinger Straße 59/2/1, 1090 Wien, gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.09.2017, Zl. römisch 40 , sowie über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , gegen den Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 08.07.2017, Zl römisch 40 nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 06.07.2018, zu Recht:

A)

I. Den Beschwerden wird gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 sowie XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 sowie römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status von Asylberechtigten zuerkannt.

II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX sowierömisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 sowie

XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

1. Die BF, afghanische Staatsangehörige, reisten in das österreichische Bundesgebiet ein, wo sie am 09.11.2015 den gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten (die BF2 vertreten durch BF1).

2. Bei ihrer Erstbefragung am 22.01.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 zusammengefasst an, ihr Name sei XXXX, sie sei am XXXX in Helmand, Afghanistan, geboren. Sie sei verheiratet, ihre Muttersprache sei Dari und sie gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie habe keine Schulausbildung und habe als Hausfrau und Landwirtin gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab die BF1 ihre Schwester und ihren verschwundenen Sohn an. Ihr Ehemann sei vor vier Jahren infolge eines Taliban-Angriffes verstorben. Sie habe ein Haus mit Grundstück einem Bekannten überlassen und der habe die Schleppung organisiert.2. Bei ihrer Erstbefragung am 22.01.2016 durch ein Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab die BF1 zusammengefasst an, ihr Name sei römisch 40 , sie sei am römisch 40 in Helmand, Afghanistan, geboren. Sie sei verheiratet, ihre Muttersprache sei Dari und sie gehöre der schiitischen Glaubensrichtung des Islam an. Sie habe keine Schulausbildung und habe als Hausfrau und Landwirtin gearbeitet. Als Familienangehörige im Herkunftsstaat oder anderem Drittstaat gab die BF1 ihre Schwester und ihren verschwundenen Sohn an. Ihr Ehemann sei vor vier Jahren infolge eines Taliban-Angriffes verstorben. Sie habe ein Haus mit Grundstück einem Bekannten überlassen und der habe die Schleppung organisiert.

Befragt zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 an, vor vier Jahren sei ihr Mann durch die Taliban getötet worden. Als alleinstehende Frau sei es sehr gefährlich und schwierig dort zu leben. Die Taliban hätten sie dazu gezwungen, ihnen ihre Tochter auszuhändigen, sie habe auch für die Taliban diverse Tätigkeiten (Versorgung von Truppenteilen) ausüben müssen sowie es dulden, dass Truppen ihre Lebensmittel geplündert hätten. Sie habe Angst um ihre Tochter und ihre Kinder, deshalb hätten sie das Land verlassen. Bei einer Rückkehr fürchte sie um ihr Leben und das Leben ihrer Kinder.

3. Im weiteren Verfahrensverlauf gab die BF1 in ihrer niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 29.06.2017 zusammengefasst weiter an:

Sie habe mit 25 Jahren ihren Ehemann traditionell geheiratet. Dieser sei vor sechs Jahren verstorben. Sie sei verwitwet und habe nach dem Tod des Gatten vor sechs Jahren nicht mehr geheiratet. Ihre Onkel und Tanten seien alle verstorben. Sie habe von der Geburt bis zu ihrer Flucht immer in Helmand gelebt. Als Wohnanschrift gab sie Helmand, XXXX, XXXX, Afghanistan an. Sie sei nie zur Schule gegangen und sei Analphabetin. Sie sei Hausfrau gewesen und habe von zuhause aus als Schneiderin gearbeitet. Befragt wie sie ihr Leben finanziert habe, gab sie an, sie hätten ein Grundstück, eine Kuh und 15 Schafe gehabt. Die finanzielle Situation sei normal gewesen, sie hätten sich selbst versorgt. Es sei ihnen weder ganz gut noch ganz schlecht gegangen.Sie habe mit 25 Jahren ihren Ehemann traditionell geheiratet. Dieser sei vor sechs Jahren verstorben. Sie sei verwitwet und habe nach dem Tod des Gatten vor sechs Jahren nicht mehr geheiratet. Ihre Onkel und Tanten seien alle verstorben. Sie habe von der Geburt bis zu ihrer Flucht immer in Helmand gelebt. Als Wohnanschrift gab sie Helmand, römisch 40 , römisch 40 , Afghanistan an. Sie sei nie zur Schule gegangen und sei Analphabetin. Sie sei Hausfrau gewesen und habe von zuhause aus als Schneiderin gearbeitet. Befragt wie sie ihr Leben finanziert habe, gab sie an, sie hätten ein Grundstück, eine Kuh und 15 Schafe gehabt. Die finanzielle Situation sei normal gewesen, sie hätten sich selbst versorgt. Es sei ihnen weder ganz gut noch ganz schlecht gegangen.

Zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 zusammengefasst an, das Problem sei gewesen, dass ihr Mann getötet worden ist. Sie sei eine alleinstehende Frau gewesen und habe so alleine nicht leben können. Die Leute in ihrer Gegend hätten sie geärgert und ausgenützt. Sie habe junge Mädchen gehabt. Sie habe dann ihre ältere Tochter verheiratet um eine männliche Person zuhause zu haben. Ihr Schwiegersohn habe gesagt, dass er nach der Hochzeit nach Kabul gehe. Seitdem hätten sie nichts mehr von ihm gehört, er sei nicht mehr zurückgekommen. Sie wüssten nicht, ob er lebe oder tot sei. In diesem einen Jahr sei es sehr unsicher gewesen wegen der Taliban. Die Taliban hätten immer mit Gewalt Sachen von den Leuten genommen, Tiere, Lebensmittel etc. Sie habe denen ein Schaf geben müssen. In einer Woche sei immer eine Person der Taliban gekommen und habe ihnen unterschiedliche Sachen weggenommen. Wenn die gekommen seien, seien sie z.B. zum Frühstück gekommen, sie hätten dann gefrühstückt und seien wieder gegangen und ab und zu zum Abendmahl. Es sei immer ein Essen vorbereitet gewesen, wenn die gekommen seien. An einem Morgen seien dann zwei Taliban gekommen, sie seien bewaffnet gewesen. Sie hätten sie zur Seite gestoßen und gesagt: "Du wirst nichts sagen, wir werden deine Tochter XXXX (Beschwerdeführerin im Verfahren W229 2173592-1) mitnehmen.". Das sei in der Früh gewesen. Sie hätten die BF1 in die Scheune gesperrt. Einer von ihnen habe dann die Tochter vergewaltigt. Die BF1 habe dann einen Bekannten angerufen und der habe gesagt: "Egal wie, ich werde schauen, dass ihr von hier wegkommt." Dieser habe dann die Schleppung im Tausch gegen das Haus und das Grundstück organisiert.Zu ihren Fluchtgründen gab die BF1 zusammengefasst an, das Problem sei gewesen, dass ihr Mann getötet worden ist. Sie sei eine alleinstehende Frau gewesen und habe so alleine nicht leben können. Die Leute in ihrer Gegend hätten sie geärgert und ausgenützt. Sie habe junge Mädchen gehabt. Sie habe dann ihre ältere Tochter verheiratet um eine männliche Person zuhause zu haben. Ihr Schwiegersohn habe gesagt, dass er nach der Hochzeit nach Kabul gehe. Seitdem hätten sie nichts mehr von ihm gehört, er sei nicht mehr zurückgekommen. Sie wüssten nicht, ob er lebe oder tot sei. In diesem einen Jahr sei es sehr unsicher gewesen wegen der Taliban. Die Taliban hätten immer mit Gewalt Sachen von den Leuten genommen, Tiere, Lebensmittel etc. Sie habe denen ein Schaf geben müssen. In einer Woche sei immer eine Person der Taliban gekommen und habe ihnen unterschiedliche Sachen weggenommen. Wenn die gekommen seien, seien sie z.B. zum Frühstück gekommen, sie hätten dann gefrühstückt und seien wieder gegangen und ab und zu zum Abendmahl. Es sei immer ein Essen vorbereitet gewesen, wenn die gekommen seien. An einem Morgen seien dann zwei Taliban gekommen, sie seien bewaffnet gewesen. Sie hätten sie zur Seite gestoßen und gesagt: "Du wirst nichts sagen, wir werden deine Tochter römisch 40 (Beschwerdeführerin im Verfahren W229 2173592-1) mitnehmen.". Das sei in der Früh gewesen. Sie hätten die BF1 in die Scheune gesperrt. Einer von ihnen habe dann die Tochter vergewaltigt. Die BF1 habe dann einen Bekannten angerufen und der habe gesagt: "Egal wie, ich werde schauen, dass ihr von hier wegkommt." Dieser habe dann die Schleppung im Tausch gegen das Haus und das Grundstück organisiert.

Mit "jeder wolle sie ausnützen", sei gemeint, sie hätten immer einen schlechten Blick auf sie geworfen. Die Nachbarn seien einfach zu ihr nach Hause gekommen, sie hätten ihr angeboten, dass sie mit ihnen schlafen solle. Befragt zum Unterschied im Lebensstil der Frauen in Österreich und Afghanistan, gab die BF1 an, die Frauen hier leben sehr gut, Frauen in Afghanistan leben in der Hölle. Die Frauen hier stehen auf eigenen Beinen, sie gehen zur Schule, sie gehen arbeiten. In Afghanistan dürften sie nichts machen.

In Österreich erledige ihre Tochter alle Einkäufe, manchmal begleite die BF1 sie. Die BF1 gehe nie alleine aus dem Haus, sie gehe immer nur mit ihrer Tochter raus. Sie gehe nicht alleine raus, weil sie alleine Angst habe und sie kenne sich hier noch nicht so gut aus, sie wolle nicht alleine rausgehen. Sie habe nicht viele Freunde. Die Freunde, die sie habe, stammen alle aus dem Sprachkurs. Viel spazieren gehe sie nicht, vor ihrer Wohnung sei ein Spielplatz, da bringe sie ihre jüngste Tochter öfter hin. Sie wolle ihrer Tochter die klassischen afghanischen Traditionen weitergeben. Ihre jüngste Tochter solle jetzt noch nicht Kopftuch tragen, wäre sie in Afghanistan müsste sie schon Kopftuch tragen. Aber wenn sie in die Pubertät komme, dann solle sie vom Glauben her das Kopftuch tragen.

Die BF2 gab an, sie sehe ihre Freunde nur in der Schule, sie besuche sie nicht und sie würden auch nicht zu ihr kommen. Sie wolle ihren Glauben praktizieren, aber sie möchte kein Kopftuch tragen.

4. Das BFA wies mit den Bescheiden vom 08.07.2017 (BF2) und 08.09.2017 (BF1), Zahlen: XXXX (BF1), und XXXX (BF2), beide zugestellt am 21.09.2017 die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 in Verbindung mit § 2 Abs. 1 Z. 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) ab, erkannte aber jeweils gemäß § 8 Abs. 1 in Verbindung mit § 34 Abs. 3 AsylG 2005 den Status der/des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde jeweils gemäß § 8 Abs. 4 AsylG erteilt (Spruchpunkt III.).4. Das BFA wies mit den Bescheiden vom 08.07.2017 (BF2) und 08.09.2017 (BF1), Zahlen: römisch 40 (BF1), und römisch 40 (BF2), beide zugestellt am 21.09.2017 die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status der/des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) ab, erkannte aber jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 den Status der/des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) zu. Eine befristete Aufenthaltsberechtigung wurde jeweils gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG erteilt (Spruchpunkt römisch drei.).

5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2017 wurde den BF gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.5. Mit Verfahrensanordnung vom 15.09.2017 wurde den BF gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG amtswegig der Verein Menschenrechte Österreich als Rechtsberater für das Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht zur Seite gestellt.

6. Die BF erhoben mittels der nunmehrigen Rechtsvertretung gegen den oben genannten Bescheid fristgerecht Beschwerde mit gleichzeitiger Vorlage der Vollmacht, welche am 12.10.2017 beim BFA einlangte und in der Folge an das Bundesverwaltungsgericht weitergeleitet wurde (eingelangt am 16.11.2017).

7. Das Bundesverwaltungsgericht führte am 06.07.2018 eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, bei der die Verfahren der BF mit jenem der volljährigen Tochter der BF1 (W229 2173592-1) zu gemeinsamen Verhandlung verbunden wurden. An der Verhandlung nahmen die BF, die volljährige Tochter der BF1 und ihre Rechtsvertreterin teil und eine Dolmetscherin für die Sprache Dari wurde beigezogen. Ein Vertreter des BFA nahm an der Verhandlung nicht teil; die Verhandlungsschrift wurde dem BFA übermittelt.

8. Am 20.07.2018 langte beim Bundesverwaltungsgericht eine Stellungnahme zu den Länderberichten ein.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

1.1. Zur Person der Beschwerdeführerinnen und ihren Fluchtgründen:

BF1 ist die Mutter der volljährigen XXXX, geb. XXXX, (W229 2173592-1) und der unmündig minderjährigen BF3 XXXX, geb.XXXX. Die BF1 und ihre Töchter stammen aus dem Dorf XXXX, Distrikt XXXX, Provinz Helmand, Afghanistan, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben.BF1 ist die Mutter der volljährigen römisch 40 , geb. römisch 40 , (W229 2173592-1) und der unmündig minderjährigen BF3 römisch 40 , geb.XXXX. Die BF1 und ihre Töchter stammen aus dem Dorf römisch 40 , Distrikt römisch 40 , Provinz Helmand, Afghanistan, wo sie bis zu ihrer Ausreise gelebt haben.

Die BF1 führt den Namen XXXX, geb. am XXXX, ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Sie besuchte in Afghanistan weder die Koranschule noch eine Grundschule. Die BF1 ist alleinstehende Witwe und 57 Jahre alt. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat sie ihre volljährige Tochter aus Sicherheitserwägungen zwangsverheiratet. Der Ehemann der Tochter verließ einen Monat danach das Dorf in Richtung Kabul, seither hat diese keinen Kontakt mehr zu ihm. Die volljährige Tochter der BF1 wurde vor der Ausreise aus Afghanistan vergewaltigt.Die BF1 führt den Namen römisch 40 , geb. am römisch 40 , ist Staatsangehörige der Islamischen Republik Afghanistan, Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennt sich zur schiitischen Glaubensrichtung des Islam. Ihre Muttersprache ist Dari. Sie besuchte in Afghanistan weder die Koranschule noch eine Grundschule. Die BF1 ist alleinstehende Witwe und 57 Jahre alt. Nach dem Tod ihres Ehemannes hat sie ihre volljährige Tochter aus Sicherheitserwägungen zwangsverheiratet. Der Ehemann der Tochter verließ einen Monat danach das Dorf in Richtung Kabul, seither hat diese keinen Kontakt mehr zu ihm. Die volljährige Tochter der BF1 wurde vor der Ausreise aus Afghanistan vergewaltigt.

Die BF2 besuchte einen nicht feststellbaren Zeitraum lang die Koranschule in ihrem Heimatdorf. In Österreich besucht die BF2 eine Öffentliche Neue Mittelschule. Sie trägt kein Kopftuch.

Die BF1 besuchte zwischenzeitlich einen Orientierungskurs des ÖIF am 17.01.2018 und hat am Clearing für den Kurs "Startpaket Deutsch & Integration 2017-2018 teilgenommen. Weiters besuchte sie laut Bestätigungen von 23.01.2018 bis zumindest 12.06.2018 den Kurs Basisbildung Deutsch als Zeitsprache Niveau 1-2. Laut ihren eigenen Angaben besucht sie derzeit den A1 Kurs. Die BF1, ihre volljährige Tochter und die BF2 pflegen in Österreich freundschaftliche Beziehungen zu Österreichern (Deutschlehrerinnen) und Afghanen. Die BF1 geht seit Kurzem alleine Einkaufen, bei Arztbesuchen bzw. Behördenwegen wird sie von ihrer volljährigen Tochter begleitet.

Die BF sind in Österreich strafgerichtlich unbescholten.

1.2. Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan:

1.2.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 idF vom 30.01.2018:1.2.1. Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 in der Fassung vom 30.01.2018:

1.2.1.1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen

KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).

Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).

KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)

Sicherheitsrelevante Vorfälle

Die Vereinten Nationen (UN) registrierten im Berichtszeitraum (15.9.-15.11.2017) 3.995 sicherheitsrelevante Vorfälle; ein Rückgang von 4% gegenüber dem Vorjahreswert. Insgesamt wurden von 1.1.-15.11.2017 mehr als 21.105 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert, was eine Erhöhung von 1% gegenüber dem Vorjahreswert andeutet. Laut UN sind mit 62% bewaffnete Zusammenstöße die Hauptursache aller sicherheitsrelevanten Vorfälle, gefolgt von IEDs [Unkonventionelle Spreng- oder Brandvorrichtung/Sprengfallen], die in 17% der sicherheitsrelevanten Vorfälle Ursache waren. Die östlichen Regionen hatten die höchste Anzahl an sicherheitsrelevanten Vorfällen zu verzeichnen, gefolgt von den südlichen Regionen - zusammen wurde in diesen beiden Regionen 56% aller sicherheitsrelevanten Vorfälle registriert. Gezielte Tötungen und Entführungen haben sich im Vergleich zum Vorjahreswert um 16% erhöht (UN GASC 20.12.2017).

Laut der internationalen Sicherheitsorganisation für NGOs (INSO) wurden vom 1.1.-30.11.2017 24.917 sicherheitsrelevante Vorfälle in Afghanistan registriert (Stand: Dezember 2017) (INSO o.D.).

Zivilist/innen

Im Gegensatz zum Vergleichszeitraum des letzten Jahres registrierte die UNAMA zwischen 1.1. und 30.9.2017 8.019 zivile Opfer (2.640 Tote und 5.379 Verletzte). Dies deutet insgesamt einen Rückgang von fast 6% gegenüber dem Vorjahreswert an (UNAMA 10.2017); konkret hat sich die Anzahl getöteter Zivilist/innen um 1% erhöht, während sich die Zahl verletzter Zivilist/innen um 9% verringert hat (UN GASC 20.12.2017). Wenngleich Bodenoffensiven auch weiterhin Hauptursache für zivile Opfer waren - führte der Rückgang der Anzahl von Bodenoffensiven zu einer deutlichen Verringerung von 15% bei zivilen Opfern. Viele Zivilist/innen fielen Selbstmordattentaten, sowie komplexen Angriffen und IEDs zum Opfer - speziell in den Provinzen Kabul, Helmand, Nangarhar, Kandahar und Faryab (UNAMA 10.2017).

Zivile Opfer, die regierungsfreundlichen Kräften zugeschrieben wurden, sind um 37% zurückgegangen: Von insgesamt 849 waren 228 Tote und 621 Verletzte zu verzeichnen. Im Gegensatz dazu erhöhte sich die Anzahl ziviler Opfer, die regierungsfeindlichen Elementen zugeschrieben werden, um 7%: von den 1.150 zivilen Opfer starben 225, während 895 verletzt wurden. Die restlichen Opfer konnten keiner Tätergruppe zugeschrieben werden (UNAMA 10.2017).

1.2.1.2. Sicherheitslage

Die Sicherheitslage ist beeinträchtigt durch eine tief verwurzelte militante Opposition. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, größere Bevölkerungszentren, Transitrouten, Provinzhauptstädten und den Großteil der Distriktzentren. Die afghanischen Sicherheitskräfte zeigten Entschlossenheit und steigerten auch weiterhin ihre Leistungsfähigkeit im Kampf gegen den von den Taliban geführten Aufstand. Die Taliban kämpften weiterhin um Distriktzentren, bedrohten Provinzhauptstädte und eroberten landesweit kurzfristig Hauptkommunikationsrouten; speziell in Gegenden von Bedeutung wie z.B. Kunduz City und der Provinz Helmand (USDOD 12.2016). Zu Jahresende haben die afghanischen Sicherheitskräfte (ANDSF) Aufständische in Gegenden von Helmand, Uruzgan, Kandahar, Kunduz, Laghman, Zabul, Wardak und Faryab bekämpft (SIGAR 30.1.2017).

In den letzten zwei Jahren hatten die Taliban kurzzeitig Fortschritte gemacht, wie z.B. in Helmand und Kunduz, nachdem die ISAF-Truppen die Sicherheitsverantwortung den afghanischen Sicherheits- und Verteidigungskräften (ANDSF) übergeben hatten. Die Taliban nutzen die Schwächen der ANDSF aus, wann immer sie Gelegenheit dazu haben. Der IS (Islamischer Staat) ist eine neue Form des Terrors im Namen des Islam, ähnlich der al-Qaida, auf zahlenmäßig niedrigerem Niveau, aber mit einem deutlich brutaleren Vorgehen. Die Gruppierung operierte ursprünglich im Osten entlang der afghanisch-pakistanischen Grenze und erscheint, Einzelberichten zufolge, auch im Nordosten und Nordwesten des Landes (Lokaler Sicherheitsberater in Afghanistan 17.2.2017).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Kontrolle von Distrikten und Regionen

Den Aufständischen misslangen acht Versuche, die Provinzhauptstadt einzunehmen; den Rebellen war es möglich, Territorium einzunehmen. High-profile Angriffe hielten an. Im vierten Quartal 2016 waren 2,5 Millionen Menschen unter direktem Einfluss der Taliban, während es im 3. Quartal noch 2,9 Millionen waren (SIGAR 30.1.2017).

Laut einem Sicherheitsbericht für das vierte Quartal, sind 57,2% der 407 Distrikte unter Regierungskontrolle bzw. -einfluss; dies deutet einen Rückgang von 6,2% gegenüber dem dritten Quartal: zu jenem Zeitpunkt waren 233 Distrikte unter Regierungskontrolle, 51 Distrikte waren unter Kontrolle der Rebellen und 133 Distrikte waren umkämpft. Provinzen, mit der höchsten Anzahl an Distrikten unter Rebelleneinfluss oder -kontrolle waren: Uruzgan mit 5 von 6 Distrikten, und Helmand mit 8 von 14 Distrikten. Regionen, in denen Rebellen den größten Einfluss oder Kontrolle haben, konzentrieren sich auf den Nordosten in Helmand, Nordwesten von Kandahar und die Grenzregion der beiden Provinzen (Kandahar und Helmand), sowie Uruzgan und das nordwestliche Zabul (SIGAR 30.1.2017).

Rebellengruppen

Regierungsfeindliche Elemente versuchten weiterhin durch Bedrohungen, Entführungen und gezielten Tötungen ihren Einfluss zu verstärken. Im Berichtszeitraum wurden 183 Mordanschläge registriert, davon sind 27 gescheitert. Dies bedeutet einen Rückgang von 32% gegenüber dem Vergleichszeitraum im Jahr 2015 (UN GASC 13.12.2016). Rebellengruppen, inklusive hochrangiger Führer der Taliban und des Haqqani Netzwerkes, behielten ihre Rückzugsgebiete auf pakistanischem Territorium (USDOD 12.2016).

Afghanistan ist mit einer Bedrohung durch militante Opposition und extremistischen Netzwerken konfrontiert; zu diesen zählen die Taliban, das Haqqani Netzwerk, und in geringerem Maße al-Qaida und andere Rebellengruppen und extremistische Gruppierungen. Die Vereinigten Staaten von Amerika unterstützen eine von Afghanen geführte und ausgehandelte Konfliktresolution in Afghanistan - gemeinsam mit internationalen Partnern sollen die Rahmenbedingungen für einen friedlichen politischen Vergleich zwischen afghanischer Regierung und Rebellengruppen geschaffen werden (USDOD 12.2016).

Zwangsrekrutierungen durch die Taliban, Milizen, Warlords oder kriminelle Banden sind nicht auszuschließen. Konkrete Fälle kommen jedoch aus Furcht vor Konsequenzen für die Rekrutierten oder ihren Familien kaum an die Öffentlichkeit (AA 9.2016).

Taliban und ihre Offensive

Die afghanischen Sicherheitskräfte behielten die Kontrolle über große Ballungsräume und reagierten rasch auf jegliche Gebietsgewinne der Taliban (USDOD 12.2016). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst 2016, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten beeinträchtigten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016). Die Taliban verweigern einen politischen Dialog mit der Regierung (SCR 12.2016).

Die Taliban haben die Ziele ihrer Offensive "Operation Omari" im Jahr 2016 verfehlt (USDOD 12.2016). Ihr Ziel waren großangelegte Offensiven gegen Regierungsstützpunkte, unterstützt durch Selbstmordattentate und Angriffe von Aufständischen, um die vom Westen unterstütze Regierung zu vertreiben (Reuters 12.4.2016). Gebietsgewinne der Taliban waren nicht dauerhaft, nachdem die ANDSF immer wieder die Distriktzentren und Bevölkerungsgegenden innerhalb eines Tages zurückerobern konnte. Die Taliban haben ihre lokalen und temporären Erfolge ausgenutzt, indem sie diese als große strategische Veränderungen in sozialen Medien und in anderen öffentlichen Informationskampagnen verlautbarten (USDOD12.2016). Zusätzlich zum bewaffneten Konflikt zwischen den afghanischen Sicherheitskräften und den Taliban kämpften die Taliban gegen den ISIL-KP (Islamischer Staat in der Provinz Khorasan) (UN GASC 13.12.2016).

Der derzeitig Talibanführer Mullah Haibatullah Akhundzada hat im Jänner 2017 16 Schattengouverneure in Afghanistan ersetzt, um seinen Einfluss über den Aufstand zu stärken. Aufgrund interner Unstimmigkeiten und Überläufern zu feindlichen Gruppierungen, wie dem Islamischen Staat, waren die afghanischen Taliban geschwächt. hochrangige Quellen der Taliban waren der Meinung, die neu ernannten Gouverneure würden den Talibanführer stärken, dennoch gab es keine Veränderung in Helmand. Die südliche Provinz - größtenteils unter Talibankontrolle - liefert der Gruppe den Großteil der finanziellen Unterstützung durch Opium. Behauptet wird, Akhundzada hätte nicht den gleichen Einfluss über Helmand, wie einst Mansour (Reuters 27.1.2017).

Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vgl. auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vgl. auch:Im Mai 2016 wurde der Talibanführer Mullah Akhtar Mohammad Mansour durch eine US-Drohne in der Provinz Balochistan in Pakistan getötet (BBC News 22.5.2016; vergleiche auch: The National 13.1.2017). Zum Nachfolger wurde Mullah Haibatullah Akhundzada ernannt - ein ehemaliger islamischer Rechtsgelehrter - der bis zu diesem Zeitpunkt als einer der Stellvertreter diente (Reuters 25.5.2016; vergleiche auch:

The National 13.1.2017). Dieser ernannte als Stellvertreter Sirajuddin Haqqani, den Sohn des Führers des Haqqani-Netzwerkes (The National 13.1.2017) und Mullah Yaqoub, Sohn des Talibangründers Mullah Omar (DW 25.5.2016).

Helmand

Die Provinz Helmand hat eine Fläche von 36.402 km2 und ist damit die größte Provinz Afghanistans (The Diplomat 31.5.2016). Helmand hat, inklusive der Hauptstadt Lashkargah City, folgende administrative Einheiten: Nadali, Marja, Garmsir, Khanshin, Disho, Nava, Greshk, Sangin, Kajaki, Musa Qala, Baghran, Noorzad und Washir. Im Osten grenzt sie an die Provinz Kandahar, im Norden an Uruzgan, Daikundi und Ghor; im Westen grenzt sie an die Provinzen Farah und Nimroz, während sie im Osten 162 km an die Durandlinie grenzt (Pajhwok o. D.ab). Die Bevölkerungszahl der Provinz wird auf 940.237 geschätzt (CSO 2016).

Helmand ist eine der landwirtschaftlich fruchtbarsten Provinzen Afghanistans. Der Fluss Helmand fließt in einem relativ gut organisierten Kanalsystem durch die Provinz und bewässert somit Agrarflächen. Das Klima eignet sich zum Anbau eines großen Spektrums an Kulturen, so auch Opium, welches in hohem Maße die Finanzen der Taliban stützt (The Diplomat 31.5.2016).

Im Zeitraum 1.9.2015 - 31.5.2016 wurden in der Provinz Helmand 1.828 sicherheitsrelevante Vorfälle registriert (EASO 11.2016).

Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch in Helmand (Hindustan Times 8.1.2017). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016; vgl. auch:Im Jahr 2016 versuchten die Taliban einige Provinzhauptstädte einzunehmen, unter anderem auch in Helmand (Hindustan Times 8.1.2017). Die Taliban erhöhten das Operationstempo im Herbst, indem sie Druck auf die Provinzhauptstädte von Helmand, Uruzgan, Farah und Kunduz ausübten, sowie die Regierungskontrolle in Schlüsseldistrikten herausforderten und versuchten, Versorgungsrouten zu unterbrechen (UN GASC 13.12.2016; vergleiche auch:

Stars and Stripes 14.1.2017). Helmand zählt zu den volatilen Provinzen in Südafghanistan, in welcher Talibanaufständische in verschieden Distrikten operieren und öfters Angriffe durchführen (Khaama Press 4.2.2017; Ariana News 16.2.2017; Pajhwok 14.1.2016; Pajhwok 14.12.2016). Um der jährlichen Frühlingsoffensive der Taliban standzuhalten (Al-Jazeera 7.1.2017), sollen im Frühjahr 300 US-amerikanische Soldaten nach Helmand entsendet werden (Stars and Stripes 14.1.2017).

Im Jänner 2017 wurden weiterhin militärische Aktivitäten gegen die Taliban durchgeführt mit einem speziellen Fokus auf die Provinz Helmand - dort bekamen die afghanischen Sicherheitskräfte Luftunterstützung von den US-Amerikanern (ICT 7.2.2017). In der Provinz werden regelmäßig militärische Operationen durchgeführt, um bestimmte Gegenden von Aufständischen zu befreien (Sputnik News 4.2.2017; Xinhua 21.11.2016; Khaama Press 10.1.2016; Xinhua 3.1.2016; Xinhua 21.12.2015; Xinhua 18.11.2015; Pajhwok 21.10.2016; Tolonews 19.5.2015, Tolonews 25.5.2015; Tolonews 31.7.2015; Pajhwok 19.6.2015; Afghanistan Times 25.8.2016); unter anderem in Form von Luftangriffen (Pajhwok 11.2.2017; Khaama Press 7.2.2017); Taliban wurden getötet (Sputnik News 4.2.2017; RFE/RL 24.12.2016; Xinhua 17.11.2017); unter anderem auch Taliban-Kommandanten (Khaama Press 7.2.2017; Khaama Press 15.1.2017). In der Provinz kommt es zu Zusammenstößen zwischen Taliban und Sicherheitskräften (Khaama Press 31.1.2017; Xinhua 20.5.2016).

1.2.1.3. Frauen

Jahrzehntelanger Kampf gegen patriarchale und frauenfeindliche Normen, führte zu einer Sensibilisierung in Bezug auf Frauen und ihrer Rechte. Allmählich entwickelt sich die Rolle von Frauen in politischen und wirtschaftlichen Bereichen (AF 7.12.2016). Die Situation der Frauen hat sich seit dem Ende der Taliban-Herrschaft erheblich verbessert; die vollumfängliche Realisierung ihrer Rechte innerhalb der konservativ-islamischen afghanischen Gesellschaft bleibt schwierig. Die konkrete Situation von Frauen kann sich allerdings je nach regionalem und sozialem Hintergrund stark unterscheiden (AA 9.2016).

Artikel 22 der afghanischen Verfassung besagt, dass jegliche Form von Benachteiligung oder Bevorzugung unter den Bürgern Afghanistans verboten ist. Die Bürger Afghanistans, sowohl Frauen als auch Männer, haben vor dem Gesetz gleiche Rechte und Pflichten (Max Planck Institut 27.1.2004). Ein Meilenstein in dieser Hinsicht war die Errichtung des afghanischen Ministeriums für Frauenangelegenheiten (MoWA) im Jahr 2001 (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Bildung

Afghanistan ist eine Erfolgsgeschichte in der Verbesserung des Zugangs zu Bildung - auch für Mädchen (Education for Development 7.7.2015). Das Recht auf Bildung wurde den Frauen nach dem Fall der Taliban im Jahr 2001 eingeräumt (BFA Staatendokumentation 3.2014).

Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vgl. auch: Max Planck Institut 27.1.2004).Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben. Laut Artikel 4 des afghanischen Bildungsgesetzes ist mittlere (elementare) Bildung in Afghanistan verpflichtend. Artikel 43 der afghanischen Verfassung besagt, dass alle afghanischen Staatsbürger das Recht auf Bildung haben (SIGAR 4.2016; vergleiche auch: Max Planck Institut 27.1.2004).

Seit dem Jahr 2000 hat sich die durchschnittliche Zahl der Kinder, die eine Schule besuchen von 2,5 Jahren auf 9,3 Jahre erhöht (AF 2015). Das afghanische Bildungsministerium errichtete gemeinsam mit USAID und anderen Gebern, mehr als 16.000 Schulen; rekrutierte und bildete mehr als 154.000 Lehrerinnen und Lehrer aus, und erhöhte die Zahl der Schuleinschreibungen um mehr als 60%. Das Bildungsministerium gibt die Zahl der Schüler/innen mit ca. 9 Millionen an, davon sind etwa 40% Mädchen. Frauen und Mädchen gehen öfter zu Schule wenn sie keine langen Distanzen zurücklegen müssen. USAID hat 84.000 afghanische Mädchen dabei unterstützt Schulen innerhalb ihrer Gemeinden besuchen zu können, damit sich nicht durch teilweise gefährliche Gegenden pendeln müssen (USAID 19.12.2016).

Laut dem afghanischen Statistikbüro, gab es landesweit 15.645 Schulen, 9.184.494 Schüler/innen, davon waren 362.906 weiblich. Diese Zahlen beinhalten alle Schultypen, dazu zählen Volks- und Mittelschulen, Abendschulen, Berufsschulen, Lehrerausbildungszentren, etc. Die Zahl der Schülerinnen hat sich im Zeitraum 2015-2016 zum Vergleichszeitraum 2014 - 2015 um 2,2% erhöht. Die Gesamtzahl der Lehrer/innen betrug 199.509, davon waren

63.911 Frauen (CSO 2016).

Frauenuniversität in Kabul

Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vgl. auch:Seit dem Jahr 2008 hat sich die Studierendenzahl in Afghanistan um 50% erhöht. Im Mai 2016 eröffnete in Kabul die erste Privatuniversität für Frauen im Moraa Educational Complex, mit dazugehörendem Kindergarten und Schule für Kinder der Studentinnen. Die Universität bietet unter anderem Lehrveranstaltungen für Medizin, Geburtshilfe etc. an. (The Economist 13.8.2016; vergleiche auch:

MORAA 31.5.2016).

Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vgl. auch:Im Herbst 2015 eröffnete an der Universität Kabul der Masterlehrgang für "Frauen- und Genderstudies" (Khaama Press 18.10.2015; vergleiche auch:

University Herold 18.10.2015); im ersten Lehrgang waren 28 Student/innen eingeschrieben, wovon 10 Männer waren (University Herold 18.10.2015).

Berufstätigkeit

Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016).Für viele Frauen ist es noch immer sehr schwierig, außerhalb des Bildungs- und Gesundheitssektors Berufe zu ergreifen. Einflussreiche Positionen werden abhängig von Beziehungen und Vermögen vergeben (AA 9.2016). Oft scheitern Frauen schon an den schwierigen Transportmöglichkeiten und eingeschränkter Bewegungsfreiheit ohne männliche Begleitung (AA 9.2016; vergleiche auch: USDOS 13.4.2016).

Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vgl. auch: AF 7.12.2016).Bemerkenswert ist die Steigerung jener Afghan/innen, die der Meinung sind, Frauen sollen sich bilden und außerhalb des Heimes arbeiten dürfen. Bei einer Befragung gaben 81% der Befragten an, Männer und Frauen sollten gleiche Bildungschancen haben (The Diplomat 9.12.2016; vergleiche auch: AF 7.12.2016).

Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vgl. auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).Die Erwerbstätigkeit von Frauen hat sich seit dem Jahr 2001 stetig verbessert und betrug im Jahr 2016 19%. Rund 64% der Afghan/innen befürworteten Frauen außerhalb ihres Heimes arbeiten zu dürfen. Frauen sind dennoch einer Vielzahl von Hindernissen ausgesetzt; dazu zählen: Einschränkungen, Belästigung, Diskriminierung und Gewalt, aber auch praktische Hürden, wie z.B. fehlende Arbeitserfahrung, Fachkenntnisse und (Aus)Bildung (UN Women 2016). Die Alpahbetisierungsrate bei Frauen in Afghanistan liegt durchschnittlich bei 17%, in manchen Provinzen sogar unter 2% (UN Women 2016; vergleiche auch: UNESCO Institute for statistics o.D.). In der Altersklasse der 15 - 24 jährigen betrug die Alphabetisierungsrate im Jahr 2015 bei Frauen 46,11%, bei den über 65-jährigen 4,33% (UNESCO Institute for statistics o.D.).

Viele Frauen haben sich in bedeutenden Positionen in den verschiedenen Bereichen von nationaler Wichtigkeit entwickelt, dazu zählen Politik, Wirtschaft und die Zivilgesellschaft. Der Raum für weibliche Führungskräfte bleibt eingeschränkt, von Gebern abhängig und ist hauptsächlich in den Städten vertreten. Frauen sind im Privatsektor unterrepräsentiert und haben keine aktive Rolle in der Wirtschaftsproduktion. Unsicherheit, Belästigung, Immobilität, religiöser Extremismus und Korruption sind verbreitet. Begriffe wie zum Beispiel Geschlechtergleichstellung werden weiterhin missverstanden. Frauen in Führungspositionen werden als symbolisch betrachtet, werden politisch mangelhaft unterstützt, haben schwach ausgebildete Entscheidungs- und Durchsetzungskompetenzen und mangelnden Zugang zu personellen und finanziellen Mitteln (USIP 9.2015). Frauen sind im Arbeitsleben mit gewissen Schwierigkeiten konfrontiert, etwa Verwandte, die verlangen sie sollen zu Hause bleiben; oder Einstellungsverfahren, die Männer bevorzugten. Jene die arbeiteten, berichteten von sexueller Belästigung, fehlenden Transport- und Kinderbetreuungsmöglichkeiten; Benachteiligungen bei Lohnauszahlungen existieren im Privatsektor. Journalistinnen, Sozialarbeiterinnen und Polizistinnen berichteten von, Drohungen und Misshandlungen (USDOS 13.4.2016).

Frauen machen 30% der Medienmitarbeiter/innen aus. Teilweise leiten Frauen landesweit Radiostationen - manche Radiostationen setzten sich ausschließlich mit Frauenangelegenheiten auseinander. Nichtsdestotrotz, finden Reporterinnen es schwierig ihren Job auszuüben. Unsicherheit, fehlende Ausbildung und unsichere Arbeitsbedingungen schränken die Teilhabe von Frauen in den Medien weiterhin ein (USDOS 13.4.2016).

Frauen im öffentlichen Dienst

Die politische Partizipation von Frauen ist rechtlich verankert und hat sich deutlich verbessert. So sieht die afghanische Verfassung Frauenquoten für das Zweikammerparlament vor: Ein Drittel der 102 Sitze im Oberhaus (Meshrano Jirga) werden durch den Präsidenten vergeben; die Hälfte davon ist gemäß Verfassung für Frauen bestimmt (AA 9.2016; vgl. auch: USDOS 13.4.2016). Zurzeit sind 18 Senatorinnen in der Meshrano Jirga vertreten. Im Unterhaus (Wolesi Jirga) sind 64 der 249 Sitze für Parlamentarierinnen reserviert; derzeit sind 67 Frauen Mitglied des Unterhauses. Die von Präsident Ghani bewirkten Wahlreformen sehen zudem Frauenquoten von 25% der Sitze für Provinz- und Distriktratswahlen vor; zudem sind mindestens zwei von sieben Sitzen in der einflussreichen Wahlkommission (Independent Election Comm

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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