TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/28 W146 2198246-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 28.08.2018
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Entscheidungsdatum

28.08.2018

Norm

AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §3 Abs5
AsylG 2005 §34 Abs4
B-VG Art.133 Abs4
  1. AsylG 2005 § 34 heute
  2. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 34 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  7. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  8. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  9. AsylG 2005 § 34 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934

Spruch

W146 1434674-2/19E

W146 1434675-2/11E

W146 2198246-1/7E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zl. 821388201-1558506, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zl. 821388201-1558506, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zl. 821388310-1558492, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014, Zl. 821388310-1558492, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zl. 1189914506-180423801/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Stefan HUBER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Russische Föderation, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018, Zl. 1189914506-180423801/BMI-BFA_BGLD_RD, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:

A)

Der Beschwerde wird stattgegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 4 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 4, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

B)

Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin reisten am 03.10.2012 illegal in das österreichische Bundesgebiet ein und stellten am selben Tag die den gegenständlichen Beschwerdeverfahren zugrundeliegenden Anträge auf internationalen Schutz.

Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Baden am 03.10.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Angst habe, dass ihn XXXX umbringe. Er habe in einer Moschee im Jahr 2005 gebetet, wo es zu einer Schlägerei gekommen und er festgenommen worden sei. Er habe damit aber nichts zu tun gehabt. Er sei dann nach 15 Tagen freigekauft worden. Seitdem sei er aber auf der Liste des Geheimdienstes gestanden und sei immer wieder zu Hause kontrolliert worden. Im Jahr 2011 habe er an politischen Demonstration in Dagestan teilgenommen, welche sich gegen die jetzige Regierung gerichtet hätten. Dabei sei er auch festgenommen worden. Im Sommer 2012 sei er an einem ihm unbekannten Ort drei Wochen lang gefoltert und mit dem Tode bedroht worden. Es sei wieder von seiner Familie freigekauft worden. Da habe er gewusst, dass er mit seiner Frau fliehen müsse.Anlässlich der niederschriftlichen Einvernahme vor der BPD Baden am 03.10.2012 gab der Erstbeschwerdeführer an, dass er Angst habe, dass ihn römisch 40 umbringe. Er habe in einer Moschee im Jahr 2005 gebetet, wo es zu einer Schlägerei gekommen und er festgenommen worden sei. Er habe damit aber nichts zu tun gehabt. Er sei dann nach 15 Tagen freigekauft worden. Seitdem sei er aber auf der Liste des Geheimdienstes gestanden und sei immer wieder zu Hause kontrolliert worden. Im Jahr 2011 habe er an politischen Demonstration in Dagestan teilgenommen, welche sich gegen die jetzige Regierung gerichtet hätten. Dabei sei er auch festgenommen worden. Im Sommer 2012 sei er an einem ihm unbekannten Ort drei Wochen lang gefoltert und mit dem Tode bedroht worden. Es sei wieder von seiner Familie freigekauft worden. Da habe er gewusst, dass er mit seiner Frau fliehen müsse.

Die Zweitbeschwerdeführerin gab anlässlich dieser Befragung an, dass sie nur wisse, dass ihr Mann zu Hause mit den staatlichen Behörden Probleme gehabt habe. Er sei immer wieder zu Hause aufgesucht und sogar mitgenommen worden.

Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 30.01.2013 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Dazu befragt, ob ihm jemals ein russischer Auslandsreisepass oder ein Inlandspass ausgestellt worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass ihm beide Pässe XXXX Ende Juli 2012 abgenommen worden seien. Auf seine wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation angesprochen, brachte er vor, dass sein Fachgebiet die Technik sei. Er habe aber auch im Bauwesen gearbeitet und sei Unternehmer gewesen. Von 2008 bis 2011 sei er in Moskau beschäftigt gewesen. Außerdem hätte er ein Lebensmittelgeschäft in XXXX gehabt.Nach Zulassung seines Verfahrens wurde der Erstbeschwerdeführer am 30.01.2013 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Dazu befragt, ob ihm jemals ein russischer Auslandsreisepass oder ein Inlandspass ausgestellt worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass ihm beide Pässe römisch 40 Ende Juli 2012 abgenommen worden seien. Auf seine wirtschaftliche Situation in der Russischen Föderation angesprochen, brachte er vor, dass sein Fachgebiet die Technik sei. Er habe aber auch im Bauwesen gearbeitet und sei Unternehmer gewesen. Von 2008 bis 2011 sei er in Moskau beschäftigt gewesen. Außerdem hätte er ein Lebensmittelgeschäft in römisch 40 gehabt.

Zu seinen Fluchtgründen führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass es am 09.04.2005, als der Erstbeschwerdeführer zum zweiten Mal in einer Moschee gewesen sei, zu einer Rauferei bzw zu einer Massenschlägerei gekommen sei. Der Erstbeschwerdeführer sei neben der Türe gestanden und habe gebetet, als ihm plötzlich jemand von hinten auf den Kopf geschlagen habe. Die Wunde des Erstbeschwerdeführers sei im Krankenhaus behandelt worden; anschließend sei er auf die Polizeiwache überstellt worden. Auch andere Leute aus der Moschee seien zur Polizeiwache gebracht worden, wobei die meisten Leute fünfzehn Tage Untersuchungshaft bekommen hätten. Der Vater des Erstbeschwerdeführers habe 300.000,- Rubel bezahlt, sodass dieser vom Beschuldigten zum Geschädigten geworden und nach fünfzehn Tagen freigelassen worden sei. Bis zum Jahr 2008 sei dann ungefähr sechsmal die Kriminalpolizei gekommen und habe es Vorladungen und laufend Anschläge gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe auf der Polizeiwache jedes Mal die Leute von damals gesehen; viele Leute, die er gekannt habe, seien einfach umgebracht worden. Am 04.08.2008, als der Erstbeschwerdeführer in seine Garage gegangen sei, seien Leute mit einer einfärbigen militärischen Uniform gekommen, hätten eine Granate hingelegt und behauptet, dass diese Granate dem Erstbeschwerdeführer gehören würde. Dieser habe die Granate nicht angegriffen und sei dann mit angelegten Handschellen zur Polizeistation gebracht worden. Der Erstbeschwerdeführer habe dann 500.000,- Rubel Bestechungsgeld zahlen müssen. Jedes Mal, wenn eine Explosion stattgefunden habe, sei der Erstbeschwerdeführer in Gefahr gewesen. Es sei ihm dann gesagt worden, dass er besser nach Moskau fahren solle. Im Jahr 2006 habe der Erstbeschwerdeführer geheiratet. Vor und nach der Hochzeit seien jeweils dreimal Leute von der Behörde gekommen. Am 04.08.2008 sei es zu einem weiteren Vorfall gekommen, woraufhin der Erstbeschwerdeführer und seine Ehegattin nach Moskau gefahren und von 2008 bis 2011 dortgeblieben seien. Im Jahre 2009 seien sie für einen Monat nach Dagestan zurückgekehrt, weil die Mutter des Erstbeschwerdeführers krank gewesen sei. In dieser Zeit habe es eine Schießerei gegeben und sei der Erstbeschwerdeführer damals von Maskierten aus dem Haus geholt und mitgenommen worden. Die Eltern haben nichts dagegen machen können. Konkret sei der Erstbeschwerdeführer nach einer Hausdurchsuchung zur Polizeiwache gebracht und erst am nächsten Tag wieder freigelassen worden. Er sei verhört worden und seien ihm auch Fotos von jenem Mann, der geschossen habe, gezeigt worden. Anschließend nach der Freilassung seien die Beschwerdeführer wieder nach Moskau gefahren, wobei sie dort als Muslime Schwierigkeiten gehabt hätten. Die Zweitbeschwerdeführerin sei einmal überfallen worden und seien der Erstbeschwerdeführer und seine Gattin auch einmal von einer Menschenmenge attackiert und geschlagen worden. Am nächsten Tag hätten die Beschwerdeführer diesen Vorfall bei der Polizeiwache anzeigen wollen, jedoch sei ihnen dort mitgeteilt worden, dass Leute aus dem Kaukasus, Leute aus Moskau umbringen würden und sie das verstehen sollten. Man habe ihnen den Rat gegeben, nach Hause in den Kaukasus zu fahren. Eine Anzeige hätte keinen Sinn gehabt. Auf ihrer Türe in Moskau sei auch ein Hakenkreuz sowie ein Schimpfwort für Kaukasier aufgemalt gewesen.

Im Juli 2011 seien die Beschwerdeführer schließlich nach Dagestan zurückgekehrt. Am XXXX sei der Erstbeschwerdeführer ungefähr umIm Juli 2011 seien die Beschwerdeführer schließlich nach Dagestan zurückgekehrt. Am römisch 40 sei der Erstbeschwerdeführer ungefähr um

23.30 Uhr am Heimweg vom Billard spielen gewesen, als ihn Männer in einer finsteren Gasse geschnappt und auf ihn eingeschlagen hätten. Anschließend hätten sie ihm Handschellen angelegt und ihm einen Elektroschocker angesetzt, den er nicht einmal gespürt habe. Anschließend sei der Erstbeschwerdeführer an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er vier Tage lang von einem Russen namens XXXX verhört und ständig geschlagen worden sei. Da der Erstbeschwerdeführer dann versprochen habe, Geld zu bezahlen, sei er freigelassen worden. Sein Vater habe anschließend Schulden gemacht um 3 Millionen Rubel bezahlen zu können. Darüber hinaus führte der Erstbeschwerdeführer aus, an Kundgebungen gegen die Willkür der Behörden, konkret an einer großen Kundgebung in XXXX , teilgenommen zu haben. Außerdem sei der Erstbeschwerdeführer bei einer Demonstration in XXXX dabei gewesen, wobei er bei dieser Demonstration von seinem Vater begleitet worden sei. Während der Anhaltung am XXXX sei der Erstbeschwerdeführer auch nach den Demonstrationsteilnahmen befragt worden.23.30 Uhr am Heimweg vom Billard spielen gewesen, als ihn Männer in einer finsteren Gasse geschnappt und auf ihn eingeschlagen hätten. Anschließend hätten sie ihm Handschellen angelegt und ihm einen Elektroschocker angesetzt, den er nicht einmal gespürt habe. Anschließend sei der Erstbeschwerdeführer an einen unbekannten Ort gebracht worden, wo er vier Tage lang von einem Russen namens römisch 40 verhört und ständig geschlagen worden sei. Da der Erstbeschwerdeführer dann versprochen habe, Geld zu bezahlen, sei er freigelassen worden. Sein Vater habe anschließend Schulden gemacht um 3 Millionen Rubel bezahlen zu können. Darüber hinaus führte der Erstbeschwerdeführer aus, an Kundgebungen gegen die Willkür der Behörden, konkret an einer großen Kundgebung in römisch 40 , teilgenommen zu haben. Außerdem sei der Erstbeschwerdeführer bei einer Demonstration in römisch 40 dabei gewesen, wobei er bei dieser Demonstration von seinem Vater begleitet worden sei. Während der Anhaltung am römisch 40 sei der Erstbeschwerdeführer auch nach den Demonstrationsteilnahmen befragt worden.

Darüber hinaus habe es zwei Wochen vor dem XXXX einen Vorfall gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe während der Arbeit seinen Führerschein verloren. Anschließend sei ihm der Führerschein nach Hause gebracht und ihm der Vorwurf gemacht worden, dass er spioniert habe, weil sich in der Nähe von dem Ort, an dem er seinen Führerschein verloren habe, die Wohnung eines XXXX befinde.Darüber hinaus habe es zwei Wochen vor dem römisch 40 einen Vorfall gegeben. Der Erstbeschwerdeführer habe während der Arbeit seinen Führerschein verloren. Anschließend sei ihm der Führerschein nach Hause gebracht und ihm der Vorwurf gemacht worden, dass er spioniert habe, weil sich in der Nähe von dem Ort, an dem er seinen Führerschein verloren habe, die Wohnung eines römisch 40 befinde.

Vor der Abreise habe sich der Erstbeschwerdeführer zwei Wochen verstecken müssen. Am fünften Tag seien maskierte Leute zum Elternhaus gekommen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht. Sein Vater habe daraufhin bei der Schwester des Erstbeschwerdeführers, wo sich dieser zu dem Zeitpunkt aufgehalten habe, angerufen und ihm nahegelegt wegzufahren, was der Erstbeschwerdeführer dann auch gemacht habe. Auf die Frage, ob er in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies in Dagestan der Fall gewesen sei, weil dort die Religion der Hauptgrund für die Verfolgung sei. In Moskau sei der Erstbeschwerdeführer wegen der kaukasischen Abstammung verfolgt worden. Nachgefragt, ob er jemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er sich verpflichtet gefühlt habe, an Kundgebungen teilzunehmen und deshalb auch hingegangen sei. Dazu befragt, was er im Fall einer Rückkehr befürchte, gab der Erstbeschwerdeführer an, mit Sicherheit umgebracht zu werden. Vielleicht würde er auch von den Behörden wieder entführt oder erschossen werden. Er wisse nicht genau wer dahinter stecke, möglicherweise der XXXX . Die Frage, ob er ein Wahabit sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer; er würde keiner Strömung angehören, sondern sei ein einfacher Muslim. Die Polizei und andere Behörden würden die Menschen zum Kämpfen zwingen, weil sie Menschen misshandeln würden.Vor der Abreise habe sich der Erstbeschwerdeführer zwei Wochen verstecken müssen. Am fünften Tag seien maskierte Leute zum Elternhaus gekommen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht. Sein Vater habe daraufhin bei der Schwester des Erstbeschwerdeführers, wo sich dieser zu dem Zeitpunkt aufgehalten habe, angerufen und ihm nahegelegt wegzufahren, was der Erstbeschwerdeführer dann auch gemacht habe. Auf die Frage, ob er in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass dies in Dagestan der Fall gewesen sei, weil dort die Religion der Hauptgrund für die Verfolgung sei. In Moskau sei der Erstbeschwerdeführer wegen der kaukasischen Abstammung verfolgt worden. Nachgefragt, ob er jemals wegen seiner politischen Überzeugung verfolgt worden sei, führte der Erstbeschwerdeführer aus, dass er sich verpflichtet gefühlt habe, an Kundgebungen teilzunehmen und deshalb auch hingegangen sei. Dazu befragt, was er im Fall einer Rückkehr befürchte, gab der Erstbeschwerdeführer an, mit Sicherheit umgebracht zu werden. Vielleicht würde er auch von den Behörden wieder entführt oder erschossen werden. Er wisse nicht genau wer dahinter stecke, möglicherweise der römisch 40 . Die Frage, ob er ein Wahabit sei, verneinte der Erstbeschwerdeführer; er würde keiner Strömung angehören, sondern sei ein einfacher Muslim. Die Polizei und andere Behörden würden die Menschen zum Kämpfen zwingen, weil sie Menschen misshandeln würden.

Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 30.01.2013 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Die Frage, ob sie sich jemals einen Auslandsreisepass oder einen Inlandsreisepass habe ausstellen lassen, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Beide Pässe seien ihr XXXX Ende Juli 2012 abgenommen worden. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil sich ihr Ehegatte zur Ausreise entschlossen habe; er habe im Herkunftsstaat Probleme gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus in der Russischen Föderation niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt zu haben. Auch sei sie niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Auf die Frage, ob sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, als Muslime Probleme mit der Bevölkerung in Moskau gehabt zu haben. Das habe sie bereits gesagt. Sie sei in der Russischen Föderation zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer politischen Partei gewesen und auch nicht wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie, dass ihrem Ehegatten etwas passieren könne, weil nach ihm gesucht werde. Das könne sich auch schlimm auf die Zweitbeschwerdeführerin auswirken, weil es einige Fälle gegeben habe, wo auch moslemische Frauen geschlagen worden seien.Auch die Zweitbeschwerdeführerin wurde am 30.01.2013 von dem zur Entscheidung berufenen Organwalter des Bundesasylamtes, Außenstelle Eisenstadt, einvernommen. Die Frage, ob sie sich jemals einen Auslandsreisepass oder einen Inlandsreisepass habe ausstellen lassen, bejahte die Zweitbeschwerdeführerin. Beide Pässe seien ihr römisch 40 Ende Juli 2012 abgenommen worden. Ihr Heimatland habe sie verlassen, weil sich ihr Ehegatte zur Ausreise entschlossen habe; er habe im Herkunftsstaat Probleme gehabt. Die Zweitbeschwerdeführerin führte aus in der Russischen Föderation niemals Probleme mit der Polizei oder einem Gericht gehabt zu haben. Auch sei sie niemals in Haft gewesen oder festgenommen worden. Auf die Frage, ob sie in der Russischen Föderation jemals aus religiösen Gründen verfolgt worden sei, gab die Zweitbeschwerdeführerin an, als Muslime Probleme mit der Bevölkerung in Moskau gehabt zu haben. Das habe sie bereits gesagt. Sie sei in der Russischen Föderation zu keinem Zeitpunkt Mitglied einer politischen Partei gewesen und auch nicht wegen ihrer politischen Überzeugung verfolgt worden. Im Falle einer Rückkehr in die Russische Föderation befürchte sie, dass ihrem Ehegatten etwas passieren könne, weil nach ihm gesucht werde. Das könne sich auch schlimm auf die Zweitbeschwerdeführerin auswirken, weil es einige Fälle gegeben habe, wo auch moslemische Frauen geschlagen worden seien.

Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.04.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), den Beschwerdeführern gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.) und die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs 1 Z 2 AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt III.).Mit Bescheiden des Bundesasylamtes vom 16.04.2013 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG aus dem österreichischen Bundesgebiet in die Russische Föderation ausgewiesen (Spruchpunkt römisch drei.).

Gegen diese abweisenden Bescheide des Bundesasylamtes wurde Beschwerde erhoben.

Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014 wurden die bekämpften Bescheide gemäß § 28 Abs 3 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.Mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.03.2014 wurden die bekämpften Bescheide gemäß Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG behoben und die Angelegenheit zur neuerlichen Durchführung des Verfahrens und Erlassung neuer Bescheide an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.

Am 15.07.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt, Regionaldirektion Burgenland, aufgrund der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob sich an seinen Ausreisegründen etwas geändert habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer, er halte seine bisher gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht und wolle angeben, dass er siebenmal festgenommen worden sei. Von 2005 bis 2008 sei er sechsmal und im Jahr 2012 erneut einmal festgenommen worden. Die ersten Festnahmen hätte eine ihm nicht näher bekannte Behörde, möglicherweise eine Strafverfolgungsbehörde, durchgeführt. Zuletzt sei der Erstbeschwerdeführer XXXX festgenommen worden. Nach dem fluchtauslösenden Ereignis befragt, gab er an, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe und deshalb ausgereist sei. Der Erstbeschwerdeführer sei schon einmal entführt worden. Selbst, wenn man ihnen Geld bezahle, könnten sie einen holen, weil sie Geld damit verdienen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei nach der der Freilassung nicht nach Hause gefahren, sondern habe sich zu seiner Schwester, die in XXXX wohne, begeben. Als der Erstbeschwerdeführer den fünften Tag bei seiner Schwester gewesen sei, habe sein Vater angerufen und mitgeteilt, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht worden sei. Es seien drei maskierte und zwei unmaskierte Personen gekommen, wobei der Erstbeschwerdeführer annehme, dass diese XXXX gewesen seien. Während der Festnahme sei der Erstbeschwerdeführer von einem Slawen, namens XXXX verhört worden. Diese Leute hätten gewollt, dass er einen Anschlag auf einen XXXX auf sich nehme. Nachgefragt, was sich auf der CD befinde, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass darauf eine Demonstration von XXXX ersichtlich sei, an der er teilgenommen habe. Man könne auch den Erstbeschwerdeführer am Video erkennen. Damals hätten mehrere Personen Videos mit dem Mobiltelefon aufgenommen; der Erstbeschwerdeführer habe dieses dann im Internet gefunden und wisse daher nicht, wer es aufgenommen habe.Am 15.07.2014 wurde der Erstbeschwerdeführer vor dem Bundesamt, Regionaldirektion Burgenland, aufgrund der Behebung des erstinstanzlichen Bescheides durch das Bundesverwaltungsgericht niederschriftlich einvernommen. Die Frage, ob sich an seinen Ausreisegründen etwas geändert habe, verneinte der Erstbeschwerdeführer, er halte seine bisher gemachten Angaben vollinhaltlich aufrecht und wolle angeben, dass er siebenmal festgenommen worden sei. Von 2005 bis 2008 sei er sechsmal und im Jahr 2012 erneut einmal festgenommen worden. Die ersten Festnahmen hätte eine ihm nicht näher bekannte Behörde, möglicherweise eine Strafverfolgungsbehörde, durchgeführt. Zuletzt sei der Erstbeschwerdeführer römisch 40 festgenommen worden. Nach dem fluchtauslösenden Ereignis befragt, gab er an, dass er sich in Lebensgefahr befunden habe und deshalb ausgereist sei. Der Erstbeschwerdeführer sei schon einmal entführt worden. Selbst, wenn man ihnen Geld bezahle, könnten sie einen holen, weil sie Geld damit verdienen würden. Der Erstbeschwerdeführer sei nach der der Freilassung nicht nach Hause gefahren, sondern habe sich zu seiner Schwester, die in römisch 40 wohne, begeben. Als der Erstbeschwerdeführer den fünften Tag bei seiner Schwester gewesen sei, habe sein Vater angerufen und mitgeteilt, dass eine Hausdurchsuchung stattgefunden habe und nach dem Erstbeschwerdeführer gesucht worden sei. Es seien drei maskierte und zwei unmaskierte Personen gekommen, wobei der Erstbeschwerdeführer annehme, dass diese römisch 40 gewesen seien. Während der Festnahme sei der Erstbeschwerdeführer von einem Slawen, namens römisch 40 verhört worden. Diese Leute hätten gewollt, dass er einen Anschlag auf einen römisch 40 auf sich nehme. Nachgefragt, was sich auf der CD befinde, gab der Erstbeschwerdeführer an, dass darauf eine Demonstration von römisch 40 ersichtlich sei, an der er teilgenommen habe. Man könne auch den Erstbeschwerdeführer am Video erkennen. Damals hätten mehrere Personen Videos mit dem Mobiltelefon aufgenommen; der Erstbeschwerdeführer habe dieses dann im Internet gefunden und wisse daher nicht, wer es aufgenommen habe.

Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.10.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihnen gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß §§ 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit den angefochtenen Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.07.2014 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz vom 03.10.2012 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihnen gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status der subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), den Beschwerdeführern ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraphen 57 und 55 AsylG nicht erteilt, gegen die Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Begründend wurde darin ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Erstbeschwerdeführerin in Dagestan mehrfach von Polizisten, XXXX und von maskierten Männern (möglicherweise XXXX ) festgenommen und misshandelt worden sei. (Grund: Dem Erstbeschwerdeführer sei unterstellt worden, ein Wahabite zu sein). Es haben keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation sprechen würden.Begründend wurde darin ausgeführt, dass nicht festgestellt werden könne, dass der Erstbeschwerdeführerin in Dagestan mehrfach von Polizisten, römisch 40 und von maskierten Männern (möglicherweise römisch 40 ) festgenommen und misshandelt worden sei. (Grund: Dem Erstbeschwerdeführer sei unterstellt worden, ein Wahabite zu sein). Es haben keine stichhaltigen Gründe festgestellt werden können, die gegen eine Rückkehr der Beschwerdeführer in die Russische Föderation sprechen würden.

Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten. Zunächst wurde moniert, dass das BVwG die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde im vorliegenden Fall als oberflächlich und unzureichend begründet erachtet habe und die Begründung in den zu bekämpfenden Bescheiden lediglich um einige Sätze erweitert worden sei, die wesentliche Argumentation jedoch gleichgeblieben sei. Anders als das BFA davon ausgehe, seien die Schilderungen der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar. Es handle sich lediglich um kleinere Ungereimtheiten und um keine groben Widersprüche. Die Beweiswürdigung des BFA sei darüber hinaus nicht schlüssig, weil die belangte Behörde in ihren Länderberichten die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Dagestan feststelle, dann jedoch in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt II. keine Anhaltspunkte für eine Art 3 EMRK Verletzung bei der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Dagestan sehe. Auch habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil sie weitere Unklarheiten betreffend das Fluchtvorbringen gleich hätte aufklären können. Beispielsweise habe es das Bundesamt gänzlich unterlassen, Recherchen zur vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Massenschlägerei in der Moschee in XXXX am XXXX anzustellen, dies obwohl dies in dem zurückverweisenden Erkenntnis des BVwG gefordert worden sei. Für den Fall, dass die Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers während der Massenschlägerei in der Moschee in XXXX am XXXX angezweifelt werde, stelle dieser abermals einen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des XXXX , der die Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers an dem besagten Tag in der Moschee bestätigen könne. Wie aktuelle Länderberichte bestätigen würden, komme es in der Russischen Föderation bis heute zu willkürlichen Festnahmen und der Registrierung von Moschee-Besuchern in Dagestan. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe den Beschwerdeführern als erkennbare Kaukasier und Anhänger der muslimischen Glaubensgemeinschaft, nicht zur Verfügung und seien zu den von den Beschwerdeführern angeführten Problemen in Moskau keinerlei Länderfeststellungen getroffen worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen enthalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz unzureichend. Die Beschwerdeführer führten in der Beschwerde einige Artikel an, die das aktuelle willkürliche Vorgehen der Behörden in Dagestan bestätigen würden. Auch wurde vom Erstbeschwerdeführer auf einen ähnlich gelagerten Fall hingewiesen, in dem das BVwG erst unlängst aufgrund der strengen muslimischen Religionsauffassung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Zu Spruchpunkt I. wurde von den Beschwerdeführern festgehalten, dass diese ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten, weil dem Erstbeschwerdeführer eine radikal islamische Gesinnung unterstellt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei diesbezüglich bereits mehrmals von den Sicherheitskräften verhaftet worden, da er auf einer internen Liste für besonders religiöse Personen namentlich vermerkt worden sei. Zudem habe der Erstbeschwerdeführe an mehreren Demonstrationen und Kundgebungen gegen die Behördenwillkür in Dagestan teilgenommen. Da auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei, wäre den Beschwerdeführern internationaler Schutz gemäß § 3 AsylG zu gewähren gewesen. Bezüglich Spruchpunkt II. wurde von den Beschwerdeführern ausgeführt, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Sicherheitslage in Dagestan zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie der aktuellen Situation in der Russischen Föderation bzw in Dagestan sei im vorliegenden Fall unterblieben. In Bezug auf Spruchpunkt III. brachten die Beschwerdeführer vor, sehr bemüht zu sein, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, bereits mehrere Deutschkurse besucht zu haben und auch sehr bemüht zu sei, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes wurde von den Beschwerdeführern die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.Gegen diese Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde fristgerecht Beschwerde erhoben und die Bescheide wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und der Verletzung von Verfahrensvorschriften im vollen Umfang angefochten. Zunächst wurde moniert, dass das BVwG die Beweiswürdigung der erstinstanzlichen Behörde im vorliegenden Fall als oberflächlich und unzureichend begründet erachtet habe und die Begründung in den zu bekämpfenden Bescheiden lediglich um einige Sätze erweitert worden sei, die wesentliche Argumentation jedoch gleichgeblieben sei. Anders als das BFA davon ausgehe, seien die Schilderungen der Beschwerdeführer durchaus nachvollziehbar. Es handle sich lediglich um kleinere Ungereimtheiten und um keine groben Widersprüche. Die Beweiswürdigung des BFA sei darüber hinaus nicht schlüssig, weil die belangte Behörde in ihren Länderberichten die allgemeine schlechte Sicherheitslage in Dagestan feststelle, dann jedoch in der rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. keine Anhaltspunkte für eine Artikel 3, EMRK Verletzung bei der Rückkehr der Beschwerdeführer nach Dagestan sehe. Auch habe die belangte Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt, weil sie weitere Unklarheiten betreffend das Fluchtvorbringen gleich hätte aufklären können. Beispielsweise habe es das Bundesamt gänzlich unterlassen, Recherchen zur vom Erstbeschwerdeführer vorgebrachten Massenschlägerei in der Moschee in römisch 40 am römisch 40 anzustellen, dies obwohl dies in dem zurückverweisenden Erkenntnis des BVwG gefordert worden sei. Für den Fall, dass die Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers während der Massenschlägerei in der Moschee in römisch 40 am römisch 40 angezweifelt werde, stelle dieser abermals einen Antrag auf zeugenschaftliche Einvernahme des römisch 40 , der die Anwesenheit des Erstbeschwerdeführers an dem besagten Tag in der Moschee bestätigen könne. Wie aktuelle Länderberichte bestätigen würden, komme es in der Russischen Föderation bis heute zu willkürlichen Festnahmen und der Registrierung von Moschee-Besuchern in Dagestan. Eine innerstaatliche Fluchtalternative stehe den Beschwerdeführern als erkennbare Kaukasier und Anhänger der muslimischen Glaubensgemeinschaft, nicht zur Verfügung und seien zu den von den Beschwerdeführern angeführten Problemen in Moskau keinerlei Länderfeststellungen getroffen worden. Die im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen seien unvollständig und teilweise unrichtig. Sie würden zwar allgemeine Aussagen enthalten, sich jedoch nicht mit dem konkreten Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer befassen und seien dadurch als Begründung zur Abweisung der Anträge auf internationalen Schutz unzureichend. Die Beschwerdeführer führten in der Beschwerde einige Artikel an, die das aktuelle willkürliche Vorgehen der Behörden in Dagestan bestätigen würden. Auch wurde vom Erstbeschwerdeführer auf einen ähnlich gelagerten Fall hingewiesen, in dem das BVwG erst unlängst aufgrund der strengen muslimischen Religionsauffassung die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt habe. Zu Spruchpunkt römisch eins. wurde von den Beschwerdeführern festgehalten, dass diese ihr Heimatland aus wohlbegründeter Furcht vor Verfolgung verlassen hätten, weil dem Erstbeschwerdeführer eine radikal islamische Gesinnung unterstellt worden sei. Der Erstbeschwerdeführer sei diesbezüglich bereits mehrmals von den Sicherheitskräften verhaftet worden, da er auf einer internen Liste für besonders religiöse Personen namentlich vermerkt worden sei. Zudem habe der Erstbeschwerdeführe an mehreren Demonstrationen und Kundgebungen gegen die Behördenwillkür in Dagestan teilgenommen. Da auch nicht von einer innerstaatlichen Fluchtalternative auszugehen sei, wäre den Beschwerdeführern internationaler Schutz gemäß Paragraph 3, AsylG zu gewähren gewesen. Bezüglich Spruchpunkt römisch zwei. wurde von den Beschwerdeführern ausgeführt, dass den Beschwerdeführern aufgrund der Sicherheitslage in Dagestan zumindest subsidiärer Schutz zu gewähren gewesen wäre. Eine angemessene Auseinandersetzung mit dem Vorbringen der Beschwerdeführer sowie der aktuellen Situation in der Russischen Föderation bzw in Dagestan sei im vorliegenden Fall unterblieben. In Bezug auf Spruchpunkt römisch drei. brachten die Beschwerdeführer vor, sehr bemüht zu sein, sich in die österreichische Gesellschaft zu integrieren, bereits mehrere Deutschkurse besucht zu haben und auch sehr bemüht zu sei, am österreichischen Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Aufgrund der mangelhaften Ermittlung des Sachverhaltes wurde von den Beschwerdeführern die Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung beantragt.

Am 23.04.2018 wurde der Drittbeschwerdeführer im Bundesgebiet geboren.

Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018 wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.), ihm gemäß § 8 Abs 1 iVm § 2 Abs 1 Z 13 AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt II.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs 2 Z 2 FPG 2005 erlassen und gemäß § 52 Abs 9 FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß § 46 FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt III.).Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2018 wurde dessen Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), ihm gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG der Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Russische Föderation nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.), dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt, gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass seine Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Anlässlich der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 20.07.2018 brachte der Erstbeschwerdeführer vor, dass gegen ihn in Dagestan ein Strafverfahren laufe; das Interpol Verfahren sei jedoch eingestellt worden. Er wisse von dem Verfahren, weil sein Vater mehrmals vom Untersuchungsbeamten aufgesucht worden sei.

Dazu legte der Erstbeschwerdeführer Dokumente in russischer Sprache vor, welche auch in seinem Auslieferungsverfahren vor dem LG XXXX vorgelegt wurden.Dazu legte der Erstbeschwerdeführer Dokumente in russischer Sprache vor, welche auch in seinem Auslieferungsverfahren vor dem LG römisch 40 vorgelegt wurden.

Die Dolmetscherin übersetzt die Passage im Urteil den Cousin des Erstbeschwerdeführers betreffend, wonach der Erstbeschwerdeführer sich verabredet habe, um Herrn XXXX einen schweren Gesundheitsschaden zuzufügen. Damit sei der Tatbestand des § 111 des Strafgesetzes der Russischen Föderation erfüllt.Die Dolmetscherin übersetzt die Passage im Urteil den Cousin des Erstbeschwerdeführers betreffend, wonach der Erstbeschwerdeführer sich verabredet habe, um Herrn römisch 40 einen schweren Gesundheitsschaden zuzufügen. Damit sei der Tatbestand des Paragraph 111, des Strafgesetzes der Russischen Föderation erfüllt.

Weiters schilderte der Beschwerdeführer in der Verhandlung den Vorfall bezüglich seines verlorenen Führerscheins und der ihm untergeschobenen Granate.

In der Verhandlung wurde Einsicht genommen in die vom Erstbeschwerdeführer vorgelegte DVD und vom Richter festgestellt, dass darauf der Erstbeschwerdeführer als Demonstrationsteilnehmer zu sehen ist.

Anlässlich der Verhandlung wurde auch der von den Beschwerdeführern zur Verhandlung stellig gemachte Zeuge einvernommen, welcher zwar vom Vorfall in der Moschee XXXX berichtete, er jedoch angab, erst nach der Schlägerei zur Moschee gekommen zu sein. Der Zeuge gab auch an, den Erstbeschwerdeführer bei diesem Vorfall nicht gesehen zu haben.Anlässlich der Verhandlung wurde auch der von den Beschwerdeführern zur Verhandlung stellig gemachte Zeuge einvernommen, welcher zwar vom Vorfall in der Moschee römisch 40 berichtete, er jedoch angab, erst nach der Schlägerei zur Moschee gekommen zu sein. Der Zeuge gab auch an, den Erstbeschwerdeführer bei diesem Vorfall nicht gesehen zu haben.

Die Rechtsvertretung der Beschwerdeführer brachte in der Verhandlung folgendes vor:

"Dem Erstbeschwerdeführers droht in Dagestan die Verfolgung durch staatliche Behörden. Wie bereits in der Stellungnahme gegen das Auslieferungsbegehren ausgeführt, wird ihm aufgrund seiner Verfolgung einer Straftat angedichtet. Es wird zusätzlich auf eine ACCORD Anfragebeantwortung vom Mai 2018 verwiesen. Dort wird angeführt, dass es nach wie vor zu willkürlichen Festnahmen von Salafisten kommt. Es kommt zu Massenverhaftungen in Moscheen, die mit salafistischen Strömungen in Verbindung gebracht werden. Die Registrierung der Personen auf dieser Liste bleibt bis 2060 bestehen. Auch die BFA-Staatendokumentation vom 21. Juli 2017 beschreibt, dass Anhänger des Salafismus mit Aufständischen gleichgesetzt werden. Die Polizei stellt Salafisten auf spezielle Beobachtungslisten, sperrt sie wiederholt ein, befragt sie, unternimmt Razzien in salafistischen Moscheen und es gab viele Verhaftungen von Gläubigen. Es wird auch ausgeführt, dass gegen vermeintliche Extremisten hart vorgegangen wird (darunter zählen auch vermeintlich salafistische Muslime). Generell sind die Sicherheitsbehörden in Dagestan der Ansicht, dass in salafistischen Moscheen IS-Anhänger rekrutiert werden. Russischen Sicherheitskräften werden bei der Durchführung von Anti-Terror-Operationen schwere Menschenrechtsverletzungen vorgeworfen.

II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

1. Feststellungen:

Die Beschwerdeführer führen die im Spruch genannten Namen, sind Staatsbürger der Russischen Föderation mit moslemischer Religionszugehörigkeit aus Dagestan.

Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind verheiratet und die Eltern des minderjährigen Drittbeschwerdeführers.

Die Fluchtgründe der Beschwerdeführer gründen sich auf die Fluchtgründe des Erstbeschwerdeführers.

Dass der Erstbeschwerdeführer einer puristisch-traditionalistischen bzw. ultrakonservativen Richtung des neuzeitlichen sunnitischen Islams angehört, konnte nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin haben im Verfahren mehrere Zeugnisse österreichischer Schulen und zwei Sprachzertifikate B2 zum Zeichen ihrer Integration in Österreich vorgelegt.

Am XXXX kam es in der zentralen Moschee in XXXX zu einer Massenschlägerei. Dem Erstbeschwerdeführer wurde dabei von hinten auf den Kopf geschlagen, sodass er bewusstlos wurde. Die einschreitende Polizei nahm u.a. den Erstbeschwerdeführer fest. Nach 15 Tagen Haft wurde er gegen Bezahlung von 300.000 Rubel freigelassen. Seitdem ist er bei den Sicherheitsbehörden als mutmaßlicher Wahabit registriert.Am römisch 40 kam es in der zentralen Moschee in römisch 40 zu einer Massenschlägerei. Dem Erstbeschwerdeführer wurde dabei von hinten auf den Kopf geschlagen, sodass er bewusstlos wurde. Die einschreitende Polizei nahm u.a. den Erstbeschwerdeführer fest. Nach 15 Tagen Haft wurde er gegen Bezahlung von 300.000 Rubel freigelassen. Seitdem ist er bei den Sicherheitsbehörden als mutmaßlicher Wahabit registriert.

Am 04.08.2008 kamen uniformierte Männer in die Garage des Erstbeschwerdeführer und wollten ihm eine Granate unterschieben. Der Erstbeschwerdeführer wurde zur Polizeistation gebracht und gegen Bezahlung von 500.000 Rubel wieder freigelassen.

Danach verließen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin XXXX und waren bis 2011 in Moskau aufhältig. Dort wurden sie Opfer rassistischer Übergriffe.Danach verließen der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin römisch 40 und w

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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