TE Vfgh Beschluss 2008/12/2 B1751/08

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Veröffentlicht am 02.12.2008
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Index

10 Verfassungsrecht
10/07 Verfassungsgerichtshof, Verwaltungsgerichtshof

Norm

B-VG Art144 Abs1 / Legitimation
ZPO §63 Abs1

Leitsatz

Zurückweisung des Verfahrenshilfeantrags zur Erhebung einerBeschwerde gegen den an ein minderjähriges Kind des Einschreitersadressierten Bescheid mangels Legitimation

Spruch

Der Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

Der Einschreiter beantragt Verfahrenshilfe zur Erhebung einer Beschwerde gegen den im Spruch genannten Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates Wien. Dieser Bescheid, bezüglich dessen der Einschreiter die Bewilligung der Verfahrenshilfe im eigenen Namen beantragt, ist jedoch an seinen minderjährigen Sohn adressiert.

Damit fehlt die Prozessvoraussetzung der Legitimation (vgl. zB VfGH 30.11.1993, B1191/93; VfGH 10.6.1999, B1818/98; VfGH 25.9.2006, B1214/06; VfGH 26.2.2007, B2185/06). Der Antrag war daher mangels Legitimation zurückzuweisen.

Diese Entscheidung konnte gemäß §19 Abs3 Z2 lite VfGG und §72 Abs1 ZPO (§35 Abs1 VfGG) ohne weiteres Verfahren in nichtöffentlicher Sitzung getroffen werden.

Schlagworte

VfGH / Legitimation, VfGH / Verfahrenshilfe

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:2008:B1751.2008

Zuletzt aktualisiert am

19.08.2010
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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