RS Vwgh 2018/9/10 Ra 2018/19/0172

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 10.09.2018
beobachten
merken

Index

10/07 Verwaltungsgerichtshof
40/01 Verwaltungsverfahren
41/02 Passrecht Fremdenrecht

Norm

AsylG 2005 §22 Abs10;
AsylG 2005 §3 Abs1;
VwGG §42 Abs2 Z1;
VwGVG 2014 §28 Abs3;

Rechtssatz

Hat das BVwG mit Beschluss die vom BFA ausgesprochene Aufhebung des faktischen Abschiebeschutzes aufgrund der Folgeanträge der Asylwerber "ersatzlos" behoben, wurde damit hinsichtlich des faktischen Abschiebeschutzes eine "negative" Sachentscheidung getroffen (vgl. zum Wesen einer ersatzlose Behebung eines Bescheides VwGH 28.6.2016, Ra 2015/17/0082). Eine kassatorische Entscheidung (§ 28 Abs. 3 letzter Satz VwGVG 2014) hinsichtlich der verfahrensgegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz, an deren Begründung das BFA in einem zweiten Rechtsgang gebunden gewesen wäre, lag daher nicht vor. Indem das BVwG dies verkannte, die angefochtenen Bescheide aufhob und die Angelegenheiten zur Erlassung neuerlicher Bescheide gemäß § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG 2014 an das BFA zurückverwies, belastete es seinen Beschluss mit inhaltlicher Rechtswidrigkeit.

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018190172.L02

Im RIS seit

09.10.2018

Zuletzt aktualisiert am

15.10.2018
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
Zurück Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten