Index
32/01 Finanzverfahren allgemeines Abgabenrecht;Norm
EStG 1988 §16 Abs1 Z10;Betreff
Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Fuchs und die Hofräte Dr. Nowakowski, MMag. Maislinger und Mag. Novak sowie die Hofrätin Dr. Reinbacher als Richter, unter Mitwirkung des Schriftführers Karlovits, LL.M., über die Revision des E in W, vertreten durch die APP Steuerberatung GmbH in 1010 Wien, Schenkenstraße 4/6, gegen das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes vom 6. Dezember 2016, Zl. RV/7102768/2011, betreffend Umsatz- und Einkommensteuer für das Jahr 2010, zu Recht erkannt:
Spruch
Das angefochtene Erkenntnis wird wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufgehoben.
Der Bund hat dem Revisionswerber Aufwendungen in der Höhe von EUR 1.346,40 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.
Begründung
1 Der Revisionswerber, der für das Streitjahr 2010 u. a. Einkünfte als Geschäftsführer einer Rechtsanwälte-GmbH und als Aufsichtsrat erklärte, begann in diesem Jahr eine Ausbildung zum Berufspiloten und machte damit verbundene Betriebsausgaben und Vorsteuern geltend, die vom Finanzamt - nach einer die Umsatzsteuer betreffenden Außenprüfung und zunächst einem Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Dezember 2010 - in den Umsatz- und Einkommensteuerbescheiden für das Jahr 2010 nicht anerkannt wurden.
2 Der Revisionswerber hatte mit einer Stellungnahme vom 7. März 2011 im Rahmen der Außenprüfung eine Aufstellung vorgelegt, in der die strittige "Vorsteuer aus Berufspilotenausbildung" und getrennt davon die (pauschale) "Vorsteuer aus selbständiger Arbeit" ausgewiesen waren, und dazu vorgebracht, mit der Ausbildung zum Berufspiloten verfolge er zwei Ziele. Einerseits strebe er eine zusätzliche Berufsqualifikation an, die ihm eine Tätigkeit sowohl neben seiner "derzeitigen hauptberuflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt" als auch anstelle derselben ermögliche. Er beabsichtige, als Pilot sogenannter Businessjets in der Bedarfsluftfahrt tätig zu werden. Selbst als Co-Pilot mit nur drei Flugtagen im Monat würde er die Ausbildungskosten in weniger als zweieinhalb Jahren "einspielen" können. Geplant sei, unbeschadet der Möglichkeit, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden, eine Ausübung dieser Tätigkeit für die X Flugbetriebs GmbH, für die der Revisionswerber in den vergangenen Jahren in zunehmendem Maß als Rechtsanwalt tätig geworden sei. Damit hänge das zweite Ziel der Ausbildung zusammen, das sich aus der Notwendigkeit ergebe, sich die vermittelten Kenntnisse auch für die "derzeitige hauptberufliche Tätigkeit als Rechtsanwalt" anzueignen. Die Ausbildung betreffe im theoretischen Teil vor allem die Bereiche des Luftrechts, der Luftverkehrsregeln, internationaler und nationaler Vorschriften über Fragen des Flugbetriebes sowie technischer Fragen der Ausstattung und Zulassung von Flugzeugen, deren Kenntnis etwa im Zusammenhang mit Kauf- oder Leasingverträgen über Luftfahrzeuge unerlässlich sei. Die zunehmende Tätigkeit des Revisionswerbers in diesem Rechtsbereich, insbesondere für den Klienten X Holding AG und dessen Konzernunternehmen, die X Flugbetriebs GmbH, bringe es mit sich, dass die begonnene Ausbildung dem Revisionswerber als Rechtsanwalt in diesem hochspezialisierten Bereich von ganz erheblichem Vorteil sein werde. Von einer Tätigkeit im Aufsichtsrat der X Holding AG war in dieser Stellungnahme noch nicht die Rede.
3 Letzteres gilt auch für ein Schreiben an die Prüferin vom 7. Mai 2011, worin der Revisionswerber das zweite der beschriebenen Ziele in den Vordergrund gerückt und vorgebracht hatte, die Ausbildung bedeute "vor allem eine ganz wesentliche Weiterbildung und zusätzliche Qualifikation in meinem derzeitigen Hauptberuf als Rechtsanwalt". Er sei "als Rechtsanwalt in ganz wesentlichem Umfang im Bereich der Luftfahrt tätig und diesbezüglich mit einer Fülle von hochkomplexen und speziellen rechtlichen, regulatorischen und technischen Fragen der Luftfahrt konfrontiert", die an keiner Universität im Rahmen des Faches Rechtswissenschaften unterrichtet würden und deren Kenntnis ihm "im Wettbewerb mit anderen Rechtsanwälten und Anwaltskanzleien um die in diesem Gebiet tätigen Klienten einen ganz wesentlichen Wettbewerbsvorteil" verschaffen werde. Die Bedeutung dieses Rechtsgebietes für seine Tätigkeit werde dadurch verdeutlicht, dass "hiedurch in den letzten Jahren jeweils Honorarumsätze in einer Größenordnung von 300.000 EUR pro Jahr lukriert" worden seien. Es sei "allerdings auch" zu beachten, dass ihm die Zusatzqualifikation in seinem "angestammten Beruf sehr wohl auch einen zweiten Hauptberuf verschafft, der gegebenenfalls meine jetzige Haupttätigkeit ersetzen könnte, in jedem Fall aber dazu geeignet ist, die Kosten der Ausbildung wieder hereinzuspielen". Die Ausbildung sei daher "sowohl als Fortbildung in meinem derzeitigen Hauptberuf als auch als Ausbildung in einem mit meiner tatsächlichen Tätigkeit verwandten neuen Hauptberuf zu beurteilen", wobei "schon allein die Qualifikation als Fortbildungsmaßnahme in meiner Tätigkeit als in diesem Bereich spezialisierter Rechtsanwalt die steuerliche Würdigung im beantragten Sinne nach sich zieht". Für private Zwecke sei die langwierige und kostspielige Ausbildung, die ausschließlich in der gewerblichen Luftfahrt erforderlich sei, nicht nötig.
4 In der Berufung vom 5. Juli 2011 gegen den Umsatzsteuerfestsetzungsbescheid für Dezember 2010 betonte der Revisionswerber erneut den Fortbildungscharakter der Ausbildung zum Berufspiloten, wobei er angab, er zähle in seiner "beruflichen Tätigkeit als Rechtsanwalt" im Bereich der Luftfahrt "zu den bekanntesten Rechtsvertretern in diesem Bereich in Österreich". Darüber hinaus sei er auch Aufsichtsratspräsident der X Holding AG, "eines der bedeutendsten Bedarfsluftfahrtunternehmen des Landes", und "in dieser Funktion auch wesentlicher Berater der genannten Gesellschaft". Für "beide Tätigkeiten" bedürfe es nicht nur der "Kenntnis der hochkomplexen und speziellen, international und national bis ins kleinste Detail geregelten rechtlichen Fragen der Luftfahrt", sondern auch technischer Grundkenntnisse über Flugzeuge und der Kenntnis grundlegender flugbetrieblicher Abläufe. Entsprechende Ausbildungsangebote gebe es im Hochschulbereich nur an einer näher bezeichneten Universität in Florida, deren Besuch für den Revisionswerber mit erheblich höheren Kosten verbunden wäre. "Zu all dem" komme, dass die durch die Pilotenlizenz nachgewiesene Qualifikation "dem Wettbewerb mit anderen Rechtsanwaltskanzleien" diene. Aufgrund seiner Berufspilotenausbildung werde der Revisionswerber ein Beratungsniveau anbieten können, das von Rechtsanwälten ohne dieses Fachwissen mit Sicherheit nicht offeriert werden könne. Die Ausbildung zum Berufspiloten sei daher "im Ergebnis eine berufsspezifische Fortbildung", weshalb der Revisionswerber "auch zum Vorsteuerabzug berechtigt" sei.
5 In einer (in den vorgelegten Akten fehlenden, aber im angefochtenen Erkenntnis dargestellten) Gegenäußerung vom 14. September 2011 zur Stellungnahme der Prüferin zur Berufung machte der Revisionswerber (nach der Wiedergabe im angefochtenen Erkenntnis) u.a. geltend, die Ausbildung werde sich "positiv auf den Bf.-Umsatz im Zusammenhang mit luftfahrtrechtlichen Vertretungen" auswirken und daher "einen Konkurrenzvorteil gegenüber anderen Rechtsanwälten" bedeuten. Zur "Bf.-Funktion als Aufsichtsratsvorsitzender" legte er dar, auch sein Vorgänger als Aufsichtsratsvorsitzender der X Holding AG habe über eine Pilotenausbildung verfügt. Luftfahrtrechtliche und luftfahrtspezifische Kenntnisse seien "für die Position des Aufsichtsratsvorsitzenden der X Holding AG notwendig", weshalb "die Berufspilotenausbildung für den Bf. - schon allein aus aktienbzw. schadenersatzrechtlicher Sicht - eine wesentliche berufliche Qualifikation im Sinne einer Fortbildung" sei. Der Stellungnahme der Prüferin sei entgegenzuhalten, dass eine qualifizierte Rechtsberatung in diesem Bereich zwar nicht nur nach einer Ausbildung zum Berufspiloten möglich sei, eine solche Ausbildung aber einen Wettbewerbsvorteil bedeute. Das Luftfahrtrecht weise "einschlägige, vor allem internationale Rechtsnormen auf, die keinerlei Bezug zu den von Anwälten grundsätzlich beherrschten (nationalen) Rechtsbereichen" hätten. Es handle sich daher "insofern" um Fortbildungskosten, die der Revisionswerber steuerlich geltend machen könne, "ohne zum Berufspiloten umzuschulen".
6 Im April 2012 reichte der Revisionswerber - unter Hinweis auf das offene Berufungsverfahren - seine Steuererklärungen für das Streitjahr ein. Die Umsatzsteuererklärung wies nur Umsätze als Aufsichtsrat ("unecht USt-befreit") sowie als Stiftungsvorstand, Berater und Fachautor und darüber hinaus die für die "Ausbildung Flugpilot" geltend gemachten Vorsteuern