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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §68 Abs2;Hinweis auf Stammrechtssatz
GRS wie Ra 2015/05/0004 B 24. Februar 2015 RS 2Stammrechtssatz
Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß § 68 Abs. 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (Hinweis B vom 22. Februar 2013, 2010/02/0272, mwN). Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Hinweis E vom 21. September 2007, 2006/05/0273, mwN, dessen Ausführungen sich auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des § 32 Abs. 3 VwGVG 2014 übertragen lassen). Dem Revisionswerber fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung der Revision.Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes steht niemandem ein Rechtsanspruch auf Ausübung des der Behörde gemäß Paragraph 68, Absatz 2 bis 4 AVG eingeräumten Abänderungs- und Behebungsrechtes zu, weshalb eine Partei durch Ablehnung ihres darauf gerichteten Begehrens nicht in ihren Rechten verletzt sein kann (Hinweis B vom 22. Februar 2013, 2010/02/0272, mwN). Gleiches gilt für die amtswegige Verfügung der Wiederaufnahme eines Verfahrens (Hinweis E vom 21. September 2007, 2006/05/0273, mwN, dessen Ausführungen sich auf die insoweit gleichlautende Bestimmung des Paragraph 32, Absatz 3, VwGVG 2014 übertragen lassen). Dem Revisionswerber fehlt somit insoweit die Legitimation zur Erhebung der Revision.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:2018:RA2018090050.L04Im RIS seit
09.10.2018Zuletzt aktualisiert am
15.10.2018