TE Vwgh Erkenntnis 1999/11/22 93/17/0279

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Veröffentlicht am 22.11.1999
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Index

001 Verwaltungsrecht allgemein;
55 Wirtschaftslenkung;

Norm

MOG 1985 §5 Abs1 Z1 idF 1988/330;
MOG AfA-AnerkennungsV 1988;
VwRallg;

Betreff

Der Verwaltungsgerichtshof hat durch den Vorsitzenden Senatspräsident Dr. Hnatek sowie Senatspräsident Dr. Puck und die Hofräte Dr. Höfinger, Dr. Holeschofsky und Dr. Köhler als Richter, im Beisein der Schriftführerin MMag. Schattleitner, über die Beschwerde der M Gesellschaft m.b.H., vertreten durch Dr. A Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft in W, gegen den Bescheid des geschäftsführenden Ausschusses des Milchwirtschaftsfonds vom 16. November 1992, Zl. Ia/1022/Dr.G./b., betreffend Gesamtzuschuß nach dem Marktordnungsgesetz für das Jahr 1989, zu Recht erkannt:

Spruch

Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.

Die beschwerdeführende Partei hat dem Bund (Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft) Aufwendungen in der Höhe von S 4.565,-- binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.

Begründung

1.1. Mit Bescheid vom 16. November 1992 setzte der geschäftsführende Ausschuss des Milchwirtschaftsfonds gegenüber der beschwerdeführenden Partei gemäß den §§ 5, 17 Abs. 1 und 2 sowie 68 Abs. 2 des Marktordnungsgesetzes 1986 - MOG, BGBl. Nr. 210 in der Fassung BGBl. Nr. 330/1988, in Verbindung mit den Bestimmungen betreffend das "Neue Abrechnungssystem" (kundgemacht in der Beilage 8 zu Heft 14 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 21. Juli 1966, Nr. 16, Seite 41 ff), für das Jahr 1989 geändert bzw. ergänzt durch Beschluß des geschäftsführenden Ausschusses vom 14. November 1990, kundgemacht in Heft 16 der Verlautbarungen des Milchwirtschaftsfonds, ausgegeben am 20. Dezember 1990, Nr. 182, Seiten 519 ff, sowie gestützt auf den Beschluß der Verwaltungskommission des Milchwirtschaftsfonds vom 30. Juni 1988 betreffend Festsetzung des Freibetrages bei der AfA-Anerkennung für Investitionen, kundgemacht in der Beilage 11 zu Heft 16 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 21. August 1988, Nr. 45a, Seite 167, in der Fassung der Berichtigung laut Beilage 6 zu Heft 10 der Österreichischen Milchwirtschaft vom 21. Mai 1989, Nr. 31a, Seite 122 (im folgenden: AfA-AnerkennungsV 1988), den Gesamtzuschuß für das Jahr 1989 mit S 7,502.080,69 fest.

Nach der Begründung dieses Bescheides seien für die Zuschußgewährung nicht anerkannte Abschreibungen in der Höhe von S 250.595,-- für im Jahr 1989 getätigte, im einzelnen aufgezählte Investitionen strittig. Die beschwerdeführende Partei habe eine bescheidmäßige Erledigung der Endabrechnung für das Geschäftsjahr 1989 beantragt. Begehrt werde eine Erhöhung des Zuschusses nach dem MOG für das Jahr 1989 von S 7,502.080,69 um S 250.595,-- auf S 7,752.675,69.

Die übrige Bescheidbegründung ist wortgleich mit jener, die dem hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/17/0278, - die beschwerdeführende Partei in jenem Verfahren ist von derselben Rechtsanwalts-Kommandit-Partnerschaft vertreten - zugrundelag.

1.2. Gegen diesen Bescheid erhob die beschwerdeführende Gesellschaft Beschwerde vor dem Verfassungsgerichtshof und führte aus, Gegenstand des Verfahrens sei ein über den unstrittigen Betrag von S 7,502.080,96 hinausgehender Teilbetrag am Gesamtzuschuß für das Jahr 1989 gemäß § 5 MOG in der Höhe von weiteren S 250.595,--. Hiebei handle es sich - zahlenmäßig unbestritten - ausschließlich um betriebsnotwendige Investitionen in dem der Zuschußrechnung nach dem MOG unterliegenden Bereich des Betriebes, und zwar entweder um kurzlebige Wirtschaftsgüter oder um die AfA der im Streitzeitraum angeschafften (selbständigen) Wirtschaftsgüter mit einem Anschaffungswert (ohne USt) jeweils unter S 70.000,--, wobei der Gesamtinvestitionsrahmen demzufolge auch unter 5 Mio S geblieben sei. Die Begründung der Verfassungsgerichtshofbeschwerde ist sodann wortgleich mit jener, wie sie im hg. Erkenntnis zu Zl. 93/17/0278 wiedergegeben wurde. Darüber hinaus enthält die Verfassungsgerichtshofbeschwerde noch folgende Ausführungen:

"Wenn Investitionen unter S 70.000,-- (im Hinblick auf die Zuschussgewährung nach § 5 Abs 1 MOG) AfA-anerkennungsfrei (AfA-genehmigungsfrei) waren und blieben (die diesbezüglichen Verordnungen bleiben gem Punkt 2. Satz 2 des genannten Beschlusses vom 30.6.1988 für den Streitzeitraum bis 31.12.1989 aufrecht), so ist es denkunmöglich, den - wie dargelegt nicht dem Gesetz entsprechenden - Freibetrag von S 5 Mio 'bei der AfA-Anerkennung für Investitionen' auch auf diesen Bereich auszudehnen. Wo es keine Anerkennung gibt, kann es auch keinen Freibetrag für die AfA-Anerkennung geben; die AfA-Anerkennungsfreiheit ist insoweit vorrangig und folglich uneingeschränkt gegeben.

Der angefochtene Bescheid unterstellt der Verordnung insoweit einen gleichheitswidrigen Inhalt; dies vor allem unter der Berücksichtigung von Treu und Glauben, da wir insoweit auf die Weitergeltung der Rechtslage vertrauten und darauf unsere Investitionsentscheidungen ausgerichtet haben."

1.3. Mit Beschluß vom 15. Juni 1993, B 2103/92, B 2104/92, lehnte der Verfassungsgerichtshof die Behandlung dieser Beschwerde ab. Die Begründung wurde im hg. Erkenntnis zu Zl. 93/17/0278 wiedergegeben.

1.4. Mit weiterem Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 16. August 1983, B 2103, 2104/92, wurde die Beschwerde antragsgemäß dem Verwaltungsgerichtshof zur Entscheidung abgetreten.

1.5. Hinsichtlich des vor dem Verwaltungsgerichtshof eingebrachten Ergänzungsschriftsatzes der beschwerdeführenden Partei vom 10. November 1993 kann gleichfalls auf das hg. Erkenntnis zu Zl. 93/17/0278 (Pkt. 1.5.) verwiesen werden.

1.6. Der (nunmehr zuständige) Fachausschuß für Milch und Milchprodukte der Agrarmarkt Austria legte die Verwaltungsakten vor und erstattete eine Gegenschrift.

2.0. Der Verwaltungsgerichtshof hat erwogen:

2.1. Der Verwaltungsgerichtshof verweist hinsichtlich der Unbedenklichkeit der Rechtsgrundlagen des angefochtenen Bescheides und des Nichtvorliegens einer der bescheidmäßigen Vollziehung anzulastenden Rechtswidrigkeit auf die Ausführungen im bereits wiederholt zitierten hg. Erkenntnis vom heutigen Tag, Zl. 93/17/0278.

2.2. Soweit die beschwerdeführende Partei durch ihre - in der Beschwerdeergänzung vor dem Verwaltungsgerichtshof nicht weiter ausgeführte - Verweisung auf den Inhalt der Verfassungsgerichtshofbeschwerde die Rechtsauffassung zum Ausdruck bringt, daß schon bisher Investitionen bis zur Höhe von S 70.000,-- genehmigungsfrei hätten erfolgen dürfen, daß die Genehmigungsfreiheit eine Berücksichtigung der diesbezüglichen AfA-Beträge in der Bemessung des Gesamtzuschusses nicht gehindert habe und daß diese Rechtslage durch Punkt 2 zweiter Satz der AfA-AnerkennungsV 1988 aufrecht erhalten und von der Neuregelung des Freibetrages von 5 Mio S (mit Ausschluß der AfA aus dem Gesamtzuschuß) unberührt geblieben sei, ist ihr zu entgegnen, daß gerade diese Verordnung vom 9. Dezember 1959 betreffend Investitionsgenehmigungen in der Fassung der Verordnung vom 14. Juli 1978 über die bisherigen Freigrenzen bei der AfA-Anerkennung von Investitionen (zuletzt die genannten S 70.000,-- Anschaffungswert) durch Punkt 2 erster Satz der AfA-AnerkennungsV 1988 ausdrücklich - und konsequenterweise - mit Wirkung ab 1. Jänner 1989 aufgehoben wurde. Die Annahme eines Nebeneinanderbestehens der beiden genehmigungsfreien Investitionsrahmen - mit unterschiedlichen Rechtsfolgen, nämlich das eine Mal unter Abgeltung, das andere Mal ohne Abgeltung im Rahmen des geltenden Zuschußsystems - steht daher mit der Rechtslage nicht in Einklang.

Die AfA-AnerkennungsV 1988 bezieht sich nur auf Wirtschaftsgüter, die nach dem 1. Jänner 1989 angeschafft wurden und deren AfA sachverhaltsbezogen den Gegenstand des vorliegenden Verfahrens bildet. Bedenken gegen die Änderung des Systems der Abgeltungstauglichkeit im Rahmen der Zuschußgewährung unter dem Gesichtspunkt des Dispositionsschutzes sind im Hinblick darauf nicht entstanden, daß die am 1. Jänner 1989 in Kraft getretene und Investitionen des Jahres 1989 betreffende AfA-AnerkennungsV vom 30. Juni 1988 am 21. August 1988 kundgemacht wurde.

2.3. Aus den dargelegten Erwägungen folgt, daß die beschwerdeführende Partei durch den angefochtenen Bescheid in ihren Rechten weder wegen der geltend gemachten noch wegen einer vom Verwaltungsgerichtshof aus eigenem aufzugreifenden Rechtswidrigkeit verletzt worden ist.

Die Beschwerde war infolgedessen gemäß § 42 Abs. 1 VwGG als unbegründet abzuweisen.

2.4. Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 47 und 48 Abs. 2 Z. 1 und 2 VwGG in Verbindung mit Art. I Z. 4 und 5 sowie Art. III Abs. 2 der Verordnung des Bundeskanzlers BGBl. Nr. 416/1994.

Wien, am 22. November 1999

Schlagworte

Anzuwendendes Recht Maßgebende Rechtslage VwRallg2 Verordnungen Verhältnis Verordnung - Bescheid VwRallg4

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VWGH:1999:1993170279.X00

Im RIS seit

11.07.2001
Quelle: Verwaltungsgerichtshof VwGH, http://www.vwgh.gv.at
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