Entscheidungsdatum
13.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W238 2165980-2/12E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von XXXX, geboren am XXXX, Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, XXXX, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Claudia MARIK über die Beschwerde von römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit Afghanistan, vertreten durch den MigrantInnenverein St. Marx, Pulverturmgasse 4/2/R01, 1090 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 04.07.2017, römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 16.07.2018 zu Recht erkannt:
A) Die Beschwerde wird gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005, § 8 Abs. 1 AsylGA) Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005, Paragraph 8, Absatz eins, AsylG
2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 57 AsylG 2005 sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 55 FPG als unbegründet abgewiesen.2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 57, AsylG 2005 sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 55, FPG als unbegründet abgewiesen.
B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer, ein afghanischer Staatsangehöriger, stellte am 01.11.2015 in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz.
Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am XXXX in der Provinz Ghazni geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Familie würde im Herkunftsstaat leben. In Afghanistan sei er Hilfsarbeiter gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Er habe auch kein Geld zum Überleben. Da der Weg nach Europa sehr gefährlich und teuer sei, habe er seine Familie zurückgelassen. Die Taliban hätten ihn und seine Familie gequält und ihnen Probleme gemacht. Im Falle der Rückkehr fürchte er, von Taliban enthauptet zu werden.Bei seiner Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am selben Tag gab der Beschwerdeführer im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi an, dass er afghanischer Staatsangehöriger sowie Angehöriger der Volksgruppe Hazara mit schiitisch-islamischem Glauben sei. Er sei am römisch 40 in der Provinz Ghazni geboren worden, wo er bis zu seiner Ausreise gelebt habe. Er habe keine Schule besucht und sei Analphabet. Er sei verheiratet und habe fünf Kinder. Seine Familie würde im Herkunftsstaat leben. In Afghanistan sei er Hilfsarbeiter gewesen. Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer an, dass es in Afghanistan keine Sicherheit gebe. Er habe auch kein Geld zum Überleben. Da der Weg nach Europa sehr gefährlich und teuer sei, habe er seine Familie zurückgelassen. Die Taliban hätten ihn und seine Familie gequält und ihnen Probleme gemacht. Im Falle der Rückkehr fürchte er, von Taliban enthauptet zu werden.
2. Anlässlich der am 03.07.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark (Außenstelle Graz), wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, (fehlende) Schulbildung, Familienstand sowie Geburtsort (Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX). Er gab weiters an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Sein Vater, sein Bruder, vier Schwestern, seine Ehefrau und seine Kinder (im Alter von 17, 12, 8, 7 und 5 Jahren) würden nach wie vor in der Heimatprovinz leben. Er habe regelmäßig telefonischen Kontakt zur Familie. Seit seiner Ausreise sei ihnen nichts zugestoßen; es gehe ihnen gut. Eine Schwester lebe in Australien. Im Heimatdorf habe er als Maurer gearbeitet und mit dieser Tätigkeit für sich und die gesamte Familie gesorgt.2. Anlässlich der am 03.07.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Farsi durchgeführten Einvernahme vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark (Außenstelle Graz), wiederholte bzw. präzisierte der Beschwerdeführer seine Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, (fehlende) Schulbildung, Familienstand sowie Geburtsort (Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 ). Er gab weiters an, dass er gesund sei und keine Medikamente einnehme. Sein Vater, sein Bruder, vier Schwestern, seine Ehefrau und seine Kinder (im Alter von 17, 12, 8, 7 und 5 Jahren) würden nach wie vor in der Heimatprovinz leben. Er habe regelmäßig telefonischen Kontakt zur Familie. Seit seiner Ausreise sei ihnen nichts zugestoßen; es gehe ihnen gut. Eine Schwester lebe in Australien. Im Heimatdorf habe er als Maurer gearbeitet und mit dieser Tätigkeit für sich und die gesamte Familie gesorgt.
Als Fluchtgrund gab der Beschwerdeführer zusammenfassend an, dass er und seine Familie sich nicht getraut hätten, die Heimatprovinz zu verlassen, weil sie Schiiten seien und die Taliban sie enthauptet hätten. Er wolle gerne seine Frau und seine Kinder nach Österreich holen. Sonst gebe es keine Fluchtgründe. Die Frage, ob er selbst in Afghanistan einer aktuellen und individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer. Nach Kabul sei er nicht gegangen, weil es dort Selbstmordattentate gebe. Auf Nachfrage des BFA, warum der Beschwerdeführer die lange Reise nach Österreich angetreten sei, wenn er in Afghanistan keine Verfolgung oder Bedrohung erlitten habe, erläuterte dieser, dass es die Flüchtlinge in Österreich gut hätten. Die Menschen seien nett und es gebe Deutschkurse.
Der Beschwerdeführer brachte Unterlagen zum Beweis seiner Integration in Österreich in Vorlage, darunter Bestätigungen über den Besuch von Deutsch- und Alphabetisierungskursen sowie ein Referenzschreiben seiner Wohnsitzgemeinde.
3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt IV.).3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des BFA vom 04.07.2017 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.11.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers, zu den Gründen für das Verlassen seines Herkunftsstaates, zur Situation im Falle seiner Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität des Beschwerdeführers mangels Vorlage eines unbedenklichen Identitätsdokuments nicht feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit würden sich aus den diesbezüglich glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers ergeben. Weiters erachtete es die Behörde für glaubhaft, dass der Beschwerdeführer gesund sei.
Das BFA hielt fest, dass der Beschwerdeführer keine Verfolgung oder Bedrohung seiner Person aus den in der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründen geltend gemacht, sondern eine solche ausdrücklich verneint habe. Auch sonst habe der Beschwerdeführer keinerlei individuelle Bedrohung oder Verfolgung behauptet. Dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat aufgrund seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit Verfolgung drohe, sei schon deshalb nicht glaubhaft, weil sich seine Familienangehörigen - ebenfalls Hazara schiitischen Glaubens - den Angaben des Beschwerdeführers zufolge nach wie vor unbehelligt im Heimatdorf aufhalten würden. Unter Bezugnahme auf die Äußerungen des Beschwerdeführers zog das BFA den Schluss, dass er nach Österreich gekommen sei, um hier ein besseres Leben zu führen.
Der Beschwerdeführer sei gesund und arbeitsfähig. Er könne in seine Herkunftsprovinz zurückkehren und sich dort erneut eine Existenz - etwa als Maurer - aufbauen, zumal der Beschwerdeführer selbst angegeben habe, dass sein Heimatort von Kabul aus mit unterschiedlichen Verkehrsmitteln problemlos erreichbar sei. Dort könnte der Beschwerdeführer auf die Unterstützung seiner Familie zurückgreifen. Zudem stünde dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich in Kabul oder anderen größeren Städten an Hilfseinrichtungen für Rückkehrer zu wenden. Es sei nicht wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan in eine ausweglose Lage geraten würde.
Die Angaben des Beschwerdeführers zu seinem Privatleben in Österreich wurden vom BFA für glaubhaft erachtet. Der Beschwerdeführer halte sich erst kurz im Bundesgebiet auf und verfüge über keine familiären Anknüpfungspunkte in Österreich. Seine Familie lebe in Afghanistan. Der Beschwerdeführer besuche Deutschkurse. Eine ausgeprägte Integration in Österreich liege jedoch nicht vor. Der Beschwerdeführer habe starke Bindungen zu seinem Herkunftsstaat, wo auch seine Familie lebe.
Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte des Bescheides einer rechtlichen Beurteilung.
4. Gegen diesen Bescheid des BFA richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde, mit welcher der Bescheid wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts und wegen Verletzung von Verfahrensvorschriften angefochten wurde. Vorgebracht wurde, dass es zu einem "konkreten Vorfall" mit Taliban gekommen sei. Diese hätten den Beschwerdeführer unterwegs angehalten und ihm gedroht, ihn zu töten. Der Beschwerdeführer habe dies auch beim BFA angegeben, jedoch sei eine korrekte Protokollierung in der Niederschrift unterblieben. Seine Familie sei nur deshalb noch im Heimatdorf aufhältig, weil diese in Afghanistan über keine weiteren Anknüpfungspunkte verfüge und schiitische Hazara in ganz Afghanistan Verfolgung ausgesetzt seien. Der Beschwerdeführer fürchte in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara. Der afghanische Staat sei nicht schutzfähig, zumal die Taliban den Beschwerdeführer aufgrund ihres guten Netzwerks überall "mit spielerischer Leichtigkeit" ausfindig machen könnten. Die belangte Behörde habe das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht hinreichend ermittelt und sich auch nicht mit der Möglichkeit einer Gruppenverfolgung von Hazara auseinandergesetzt. Die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Länderberichte würden in keinem Zusammenhang zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers stehen. Insbesondere würden detaillierte Berichte zur Lage der Hazara fehlen. In diesem Zusammenhang wurde seitens des Beschwerdeführers eine Anfragebeantwortung von ACCORD vom 02.09.2016 und Berichte über die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan sowie über die Möglichkeit der Taliban zur Verfolgung von Individuen ins Treffen geführt. Es liege im Hinblick auf die allgemeine Lage in Afghanistan und die persönlichen Umstände des Beschwerdeführers auch keine innerstaatliche Fluchtalternative vor. Zudem bemühe sich der Beschwerdeführer um seine Integration in Österreich.
Der Beschwerdeführer beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, den angefochtenen Bescheid aufheben und ihm den Status eines Asylberechtigten zuerkennen. In eventu wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen oder dem Beschwerdeführer den Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen oder die Rückkehrentscheidung für auf Dauer unzulässig zu erklären und dem Beschwerdeführer eine Aufenthaltsberechtigung zu erteilen.
5. Die Beschwerde und der Verwaltungsakt langten am 10.08.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
6. Am 16.07.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an welcher der Beschwerdeführer und sein Rechtsvertreter teilnahmen und der eine Dolmetscherin für die Sprache Dari beigezogen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerde sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
Der Beschwerdeführer wurde vom erkennenden Gericht eingehend zu seiner Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu seinen Fluchtgründen sowie zu seinem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht auch die Berichte über die allgemeine Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers in das Verfahren eingebracht. Dem Beschwerdeführer wurden gemeinsam mit der Ladung Länderberichte zur Situation in Afghanistan übermittelt. Der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers übermittelte dazu am Tag der Verhandlung eine schriftliche Stellungnahme. Das Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018 wurde dem Beschwerdeführer in der Verhandlung zur Stellungnahme vorgehalten. Der Beschwerdeführer erstattete dazu jedoch weder eine Stellungnahme noch beantragte er eine Frist für die Erstattung einer solchen. Vielmehr verzichtete sein Rechtsvertreter auf eine (weitere) Stellungnahme zur aktualisierten Berichtslage. Der Beschwerdeführer brachte Unterlagen betreffend seine Integration in Österreich in Vorlage.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Niederschrift über die Erstbefragung des Beschwerdeführers, der Niederschrift über seine weitere Einvernahme durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme des Beschwerdeführers und der von ihm vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu Person, Fluchtgründen, Rückkehrmöglichkeit und (Privat-)Leben des Beschwerdeführers in Österreich
1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen XXXX, ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.1.1.1. Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsangehöriger, führt den Namen römisch 40 , ist Angehöriger der Volksgruppe der Hazara und schiitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari.
Er wurde am XXXX in der Provinz Ghazni, Distrikt XXXX, Dorf XXXX geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.Er wurde am römisch 40 in der Provinz Ghazni, Distrikt römisch 40 , Dorf römisch 40 geboren, wo er mit seiner Familie bis zu seiner Ausreise aus Afghanistan lebte.
Der Beschwerdeführer ist mit XXXX traditionell verheiratet. Wann die Ehe geschlossen wurde bzw. wie alt die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung waren, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat drei Töchter im Alter von 17, 12 und 5 Jahren und zwei Söhne im Alter von 8 und 7 Jahren.Der Beschwerdeführer ist mit römisch 40 traditionell verheiratet. Wann die Ehe geschlossen wurde bzw. wie alt die Eheleute zum Zeitpunkt der Eheschließung waren, konnte nicht festgestellt werden. Der Beschwerdeführer hat drei Töchter im Alter von 17, 12 und 5 Jahren und zwei Söhne im Alter von 8 und 7 Jahren.
Im Herbst 2015 reiste der Beschwerdeführer alleine aus Afghanistan aus und machte sich auf den Weg nach Europa.
Der Beschwerdeführer stellte am 01.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich.
1.1.2. Der Beschwerdeführer begründete seinen Antrag auf internationalen Schutz bei der Einvernahme vor dem BFA damit, dass er und seine Familie sich nicht getraut hätten, die Heimatprovinz zu verlassen, weil sie Schiiten seien und die Taliban sie enthauptet hätten. Er wolle gerne seine Frau und seine Kinder nach Österreich holen. Sonst gebe es keine Fluchtgründe. Die Frage, ob er selbst in Afghanistan einer aktuellen und individuellen Bedrohung oder Verfolgung ausgesetzt gewesen sei, verneinte der Beschwerdeführer.
Im Beschwerdeschriftsatz wurde vorgebracht, dass es zu einem "konkreten Vorfall" mit Taliban gekommen sei. Diese hätten den Beschwerdeführer unterwegs angehalten und ihm gedroht, ihn zu töten. Der Beschwerdeführer fürchte in seinem Herkunftsstaat Verfolgung aufgrund seiner Zugehörigkeit zur ethnischen und religiösen Minderheit der schiitischen Hazara.
Im Zuge der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht schilderte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen auszugsweise wie folgt:
"Ich kann ... nicht zurückkehren, weil wir dort immer gehänselt
werden, von den Paschtunen, den Taliban, wir dürfen uns nicht frei bewegen dort. Das waren die Gründe, warum ich geflüchtet bin. Hier gefällt es mir sehr gut. (...)
R: Haben Sie abschließend jetzt alles zu Ihrer Flucht geschildert?
BF: Ja, das waren meine Gründe. Die Taliban und Paschtunen ärgern uns, weil wir schiitische Moslems sind.
...
R: Beim BFA haben Sie im Wesentlichen angegeben, dass Sie als Schiite Angst vor den Taliban hätten. Konkretes brachten Sie nicht vor. Vielmehr sagten Sie, dass Sie nie einer individuellen Bedrohung oder Verfolgung in Afghanistan ausgesetzt gewesen seien und dass Ihre Familie seit Ihrer Ausreise unbehelligt im Heimatdorf lebe. Weiters äußerten Sie mehrfach den Wunsch, Ihre Familie nach Österreich nachzuholen. Ist das so richtig?
BF: Das stimmt alles, aber ich wurde bedroht.
R: Wie?
BF: Ich und zwei, drei andere Männer wurden von den Taliban gefangen genommen, wir konnten aber fliehen, ich bin nicht nach Hause gegangen, sondern direkt geflohen.
R: So konkret wie möglich. Was heißt ‚gefangen genommen'? Schildern Sie so detailreich wie möglich, bitte.
BF: Ich war auf dem Weg von XXXX nach Hause, als unser Auto gestoppt wurde, die Taliban haben uns gefangen genommen und in eine Lehmhütte gebracht. Dort waren wir viele Nächte, dann konnte ich fliehen und bin hierhergekommen."BF: Ich war auf dem Weg von römisch 40 nach Hause, als unser Auto gestoppt wurde, die Taliban haben uns gefangen genommen und in eine Lehmhütte gebracht. Dort waren wir viele Nächte, dann konnte ich fliehen und bin hierhergekommen."
Im Zuge der mündlichen Verhandlung wurde eine Stellungnahme des Beschwerdeführers zu den Länderberichten vorgelegt, in der u.a. ausgeführt wurde, dass sich beim Beschwerdeführer eine "verwestlichte Lebenseinstellung" entwickelt habe.
Zu den geltend gemachten Fluchtgründen wird vom erkennenden Gericht Folgendes festgehalten:
Es konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer oder seine Familie im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichteten Verfolgung - etwa durch Taliban - ausgesetzt war oder dass der Beschwerdeführer im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wäre.
Insbesondere konnte nicht festgestellt werden, dass Taliban den Beschwerdeführer unterwegs angehalten und bedroht oder gar gefangen genommen haben.
Der Beschwerdeführer hätte im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch den Staat zu befürchten.
Die Familie des Beschwerdeführers war und ist in Afghanistan keinen gegen sie gerichteten Verfolgungshandlungen ausgesetzt.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen ihn gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund seiner ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), seiner Religion (schiitischer Islam), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätte.
Schließlich konnte nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er sich seit November 2015 in Europa aufgehalten hat, im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan psychischer und/oder physischer Gewalt oder anderen erheblichen Eingriffen ausgesetzt wäre. Er hat keine "verwestlichte Lebenseinstellung" angenommen, welche im Widerspruch zur Gesellschaftsordnung in Afghanistan steht.
Der Beschwerdeführer ist in Afghanistan weder vorbestraft noch wurde er dort jemals inhaftiert und hatte auch mit den Behörden des Herkunftsstaates keine Probleme. Der Beschwerdeführer war nie politisch tätig und gehörte nie einer politischen Partei an. Es gibt insgesamt keinen stichhaltigen Hinweis, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer (asylrelevanten) Verfolgung ausgesetzt wäre.
1.1.3. Der Beschwerdeführer ist arbeitsfähig, gesund und steht nicht in ärztlicher Behandlung. Er besuchte keine Schule und ist Analphabet.
Der Beschwerdeführer arbeitete in Afghanistan als M