TE Bvwg Erkenntnis 2018/8/13 W228 2203051-1

JUSLINE Entscheidung

Veröffentlicht am 13.08.2018
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Entscheidungsdatum

13.08.2018

Norm

AsylG 2005 §10 Abs1 Z3
AsylG 2005 §13 Abs2 Z1
AsylG 2005 §3 Abs1
AsylG 2005 §57
AsylG 2005 §8 Abs1
BFA-VG §18 Abs1 Z2
BFA-VG §9
B-VG Art.133 Abs4
FPG §46
FPG §52 Abs2 Z2
FPG §52 Abs9
FPG §53 Abs3 Z1
FPG §55 Abs1a
  1. AsylG 2005 § 10 heute
  2. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  3. AsylG 2005 § 10 gültig ab 01.11.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  5. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  6. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  7. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 10 gültig von 09.11.2007 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 75/2007
  10. AsylG 2005 § 10 gültig von 01.01.2006 bis 08.11.2007
  1. AsylG 2005 § 57 heute
  2. AsylG 2005 § 57 gültig ab 01.07.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 86/2021
  3. AsylG 2005 § 57 gültig von 20.07.2015 bis 30.06.2021 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  5. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  6. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  7. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.04.2009 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 29/2009
  9. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.07.2008 bis 31.03.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 4/2008
  10. AsylG 2005 § 57 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2008
  1. AsylG 2005 § 8 heute
  2. AsylG 2005 § 8 gültig ab 01.03.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 63/2025
  3. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 28.02.2027 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  6. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2010 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  8. AsylG 2005 § 8 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009
  1. BFA-VG § 18 heute
  2. BFA-VG § 18 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. BFA-VG § 18 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. BFA-VG § 18 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. BFA-VG § 18 gültig von 13.06.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 40/2014
  7. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 12.06.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  8. BFA-VG § 18 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. BFA-VG § 9 heute
  2. BFA-VG § 9 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. BFA-VG § 9 gültig von 20.07.2015 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  4. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 144/2013
  5. BFA-VG § 9 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013
  1. B-VG Art. 133 heute
  2. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2019 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017
  3. B-VG Art. 133 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  4. B-VG Art. 133 gültig von 25.05.2018 bis 31.12.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 22/2018
  5. B-VG Art. 133 gültig von 01.08.2014 bis 24.05.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 164/2013
  6. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2014 bis 31.07.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 51/2012
  7. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.2004 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 100/2003
  8. B-VG Art. 133 gültig von 01.01.1975 bis 31.12.2003 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 444/1974
  9. B-VG Art. 133 gültig von 25.12.1946 bis 31.12.1974 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 211/1946
  10. B-VG Art. 133 gültig von 19.12.1945 bis 24.12.1946 zuletzt geändert durch StGBl. Nr. 4/1945
  11. B-VG Art. 133 gültig von 03.01.1930 bis 30.06.1934
  1. FPG § 46 heute
  2. FPG § 46 gültig ab 01.09.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  3. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  4. FPG § 46 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  5. FPG § 46 gültig von 20.07.2015 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  6. FPG § 46 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  7. FPG § 46 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  8. FPG § 46 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  9. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2005
  10. FPG § 46 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2005
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 52 heute
  2. FPG § 52 gültig ab 28.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  3. FPG § 52 gültig von 28.12.2019 bis 27.12.2023 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 110/2019
  4. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 27.12.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 52 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 52 gültig von 01.10.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2017
  7. FPG § 52 gültig von 20.07.2015 bis 30.09.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 70/2015
  8. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 19.07.2015 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  9. FPG § 52 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  10. FPG § 52 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  11. FPG § 52 gültig von 01.01.2006 bis 30.06.2011
  1. FPG § 53 heute
  2. FPG § 53 gültig ab 28.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 202/2022
  3. FPG § 53 gültig von 01.09.2018 bis 27.12.2022 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 56/2018
  4. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.08.2018 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 145/2017
  5. FPG § 53 gültig von 01.11.2017 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 84/2017
  6. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.10.2017 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  7. FPG § 53 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  8. FPG § 53 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  9. FPG § 53 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 122/2009
  10. FPG § 53 gültig von 27.06.2006 bis 31.12.2009 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 99/2006
  11. FPG § 53 gültig von 01.01.2006 bis 26.06.2006
  1. FPG § 55 heute
  2. FPG § 55 gültig von 01.01.2014 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 87/2012
  3. FPG § 55 gültig ab 01.01.2014 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 68/2013
  4. FPG § 55 gültig von 01.07.2011 bis 31.12.2013 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 38/2011
  5. FPG § 55 gültig von 01.01.2010 bis 30.06.2011 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 135/2009
  6. FPG § 55 gültig von 01.01.2006 bis 31.12.2009

Spruch

W228 2203051-1/3E

IM NAMEN DER REPUBLIK!

Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX .1996, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. XXXX , nach § 28 Abs. 2 VwGVG zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Harald WÖGERBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 .1996, StA. Afghanistan, vertreten durch Verein Menschenrechte Österreich (VMÖ), gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 06.07.2018, Zl. römisch 40 , nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG zu Recht erkannt:

A) Die Beschwerde wird gemäß §§ 3 Abs. 1, 8 Abs. 1, 10 Abs. 1 Z 3, 13 Abs. 2 Z 1, 57 AsylG 2005, §§ 9, 18 Abs. 1 Z 2 BFA-VG, sowie §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2 und Abs. 9, 53 Abs. 3 Z 1, 55 Abs. 1a FPG 2005, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Datum in Spruchpunkt VII nunmehr "19.12.2017" zu lauten hat.A) Die Beschwerde wird gemäß Paragraphen 3, Absatz eins, 8, Absatz eins, 10, Absatz eins, Ziffer 3, 13, Absatz 2, Ziffer eins, 57, AsylG 2005, Paragraphen 9, 18, Absatz eins, Ziffer 2, BFA-VG, sowie Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 9, 53, Absatz 3, Ziffer eins, 55, Absatz eins a, FPG 2005, als unbegründet abgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Datum in Spruchpunkt römisch sieben nunmehr "19.12.2017" zu lauten hat.

B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:

I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

Der Beschwerdeführer hat am 24.11.2015 einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer gab als Geburtsdatum den XXXX .1996 an, sein Name sei XXXX . Dabei machte er folgende Angaben: Der Beschwerdeführer spreche Dari und Farsi und sei Analphabet. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Im Iran war er Bauhilfsarbeiter. Der Vater sei vor 8 Jahren getötet worden. Der Aufenthalt der Mutter und Schwestern sei unbekannt. 2 Brüder seien getötet worden, 1 Bruder lebe im Iran und einen Bruder habe er in der Türkei auf der Flucht verloren. 1 Bruder sei in Ö verheiratet, näheres dazu sei unbekannt. Er komme aus der Provinz Ghazni, Stadt Ghazni, Stadtteil XXXX . Vor 8 Jahren sei er in den Iran gezogen, bis zur Ausreise des Beschwerdeführers hat der Vater für ihn in Afghanistan gesorgt. Der Vater sei Kommandant der afghanischen Polizei in der Stadt Ghazni gewesen. 2011 und 2014 wurde der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben, binnen weniger Tage sei er retour in den Iran gereist. Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass vor ca. 8 Jahren das Haus in der Nacht von unbekannten maskierten bewaffneten Männern gestürmt worden sei, alle Paschtu gesprochen hätten und der Vater erschossen wurde. Die restlichen Familienmitglieder wurden mitgenommen, 1 Bruder arbeitete gerade und war nicht anwesend. Sie wurden in einem Loch/Keller festgehalten. 3 Brüder seien durch ein kleines Fenster geflohen, dann davongelaufen, sie haben einen LKW getroffen und der LKW Fahrer hat bei Verlassen des Landes geholfen. Die Mutter hat Flucht ohne Geschwister aufgetragen. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass täglich Hazara getötet würden.Der Beschwerdeführer hat am 24.11.2015 einen Asylantrag gestellt. Der Beschwerdeführer gab als Geburtsdatum den römisch 40 .1996 an, sein Name sei römisch 40 . Dabei machte er folgende Angaben: Der Beschwerdeführer spreche Dari und Farsi und sei Analphabet. Er gehöre zur Volksgruppe der Hazara. Im Iran war er Bauhilfsarbeiter. Der Vater sei vor 8 Jahren getötet worden. Der Aufenthalt der Mutter und Schwestern sei unbekannt. 2 Brüder seien getötet worden, 1 Bruder lebe im Iran und einen Bruder habe er in der Türkei auf der Flucht verloren. 1 Bruder sei in Ö verheiratet, näheres dazu sei unbekannt. Er komme aus der Provinz Ghazni, Stadt Ghazni, Stadtteil römisch 40 . Vor 8 Jahren sei er in den Iran gezogen, bis zur Ausreise des Beschwerdeführers hat der Vater für ihn in Afghanistan gesorgt. Der Vater sei Kommandant der afghanischen Polizei in der Stadt Ghazni gewesen. 2011 und 2014 wurde der Beschwerdeführer aus dem Iran nach Afghanistan abgeschoben, binnen weniger Tage sei er retour in den Iran gereist. Zu den Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer an, dass vor ca. 8 Jahren das Haus in der Nacht von unbekannten maskierten bewaffneten Männern gestürmt worden sei, alle Paschtu gesprochen hätten und der Vater erschossen wurde. Die restlichen Familienmitglieder wurden mitgenommen, 1 Bruder arbeitete gerade und war nicht anwesend. Sie wurden in einem Loch/Keller festgehalten. 3 Brüder seien durch ein kleines Fenster geflohen, dann davongelaufen, sie haben einen LKW getroffen und der LKW Fahrer hat bei Verlassen des Landes geholfen. Die Mutter hat Flucht ohne Geschwister aufgetragen. Außerdem brachte der Beschwerdeführer vor, dass täglich Hazara getötet würden.

Vom LG Innsbruck wurde der Beschwerdeführer gem. § 105 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen à 4€, die Hälfte davon bedingt nachgesehen, verurteilt; dieses Urteil ist seit 19.12.2017 rechtskräftig.Vom LG Innsbruck wurde der Beschwerdeführer gem. Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe von 120 Tagsätzen à 4€, die Hälfte davon bedingt nachgesehen, verurteilt; dieses Urteil ist seit 19.12.2017 rechtskräftig.

In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz am 16.05.2018 gab der Beschwerdeführer an: es sei zu Fehlern bei der polizeilichen Erstbefragung gekommen: er habe gesagt, dass er mit Bruder vor zwei Jahren Kontakt gehabt habe, nicht dass der Bruder 2 Jahre in Österreich sei. Er habe nicht 8 Jahre bei Frau seines Bruders gelebt, sondern 5-6 Jahre nach der Einreise diese gefunden, zwei Wochen sei er bei ihr gewesen und wieder gegangen. Er habe sich nicht auf der Straße für Hilfsarbeiten angeboten, sondern täglich am Bau gearbeitet. Die wirtschaftliche Lage der Eltern sei gut gewesen. Der Vater und zwei Brüder seien vor seinen Augen erschossen worden, daher sei die Mitnahme der Brüder falsch. Er habe gesagt, dass Hazara, die Familienmitglieder in Regierungsorganen haben, getötet werden, nicht dass allgemein Hazara getötet werden. Abseits dieser Korrekturen gab er an: er Stamme aus der Provinz Ghazni, Dorf XXXX , dieses gehört zu Ghazni Stadt. Bis zum 10/11 Lebensjahr sei er in Afghanistan gewesen, danach acht Jahre im Iran. Ein Bruder lebe im Iran, einer sei in der Türkei verschwunden, drei Schwestern seien verschollen. Er wisse das Alter der Schwester so genau, weil die Brüder seien alle älter. Er habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Sein Bruder sei seit ca. 10 Jahren in Österreich. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sei gut für ihn gewesen, es hab ein Haus und viel Grund. Er habe keinen Kontakt mehr nach Afghanistan oder in den Iran, zur Frau des Bruders und ihrer Familie, die im Iran lebt. Die Schwägerin lebe im Iran bei den eigenen Eltern. Der Bruder in Ö arbeitet auch auf der Baustelle, ab und zu unterstützt der Bruder in Österreich den Beschwerdeführer. Der Vater und 2 Brüder seien getötet worden, der Rest der Familie sei mit Ausnahme eines Bruders von Feinden mitgenommen worden. Sie seien an einem Platz gefangen gehalten worden, die Feinde wollten sie töten. Mithilfe der Mutter konnte er fliehen. Nach zweitem Aufgriff im Iran und Rückkehr in den Iran ist er weitergereist wegen Furcht vor härteren Konsequenzen. In Afghanistan habe er sich nicht an Behörden gewandt wegen der Mitnahme durch Feinde des Vaters. Der Vater war Kommandant und hat viel Schlechtes getan, mehr wisse er nicht. Der Vater sei aus Angst selten nach Hause gekommen. Der Vorfall passierte nachts, die Verschleppung erfolgte im Auto. Da es dunkel war, konnte er die Umgebung nicht sehen. Die Flucht vom Keller erfolgte mit einem angehaltenen Gütertransporter. Die Geiselnehmer wollten alle töten um Rache vorzubeugen. Die Mutter habe gehört, dass sie alle im Keller getötet werden sollten. 2 maskierte Personen seien im Auto gewesen, weitere Personen auf Motorrädern, insgesamt seien es 6 - 7 Personen gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei beim Essen gesessen, Vater und Brüder gegenüber Gartentor. Die Personen kamen durch Garten mit Kalaschnikows. Beim Essen war Licht an, daher sei es hell gewesen und er habe die Waffen gesehen. Der Vater und Brüder waren auch bewaffnet, allerdings waren die Waffen woanders gelagert. BF erkannte die Waffen der Angreifer, weil Vater auch welche hatte und er diese schon früher gesehen habe. Die Mutter habe die Schwestern nicht fliehen lassen. Der LKW-Fahrer brachte den Beschwerdeführer bis Nimrouz, Afghanistan habe er dann schlepperunterstützt von Nimrouz verlassen. Er wusste nicht, wo arbeitender Bruder zu finden war, deshalb habe er nicht nach diesem gesucht. Wann der Bruder in Österreich ausgereist ist, wisse er nicht, vor 2 Jahren habe er den ersten Kontakt gehabt. Der Kontakt sei aufgrund des Kontakts mit afghanischen Nachbarn im Iran entstanden. Vater und Brüder seien am selben Tag getötet worden. Wieso der Bruder in Österreich gesagt habe, der Vater wäre aus religiösem Motiv umgebracht worden, wisse er nicht, der Bruder habe nicht recht, der Vater sei Kommandant gewesen und habe Leute bestohlen. Vater und Brüder haben Leute geschlagen und angegriffen, sie haben zu Hause davon erzählt. Die Brüder als Bodyguards des Vaters und die Kommandantentätigkeit des Vaters seien vom Bruder nicht erwähnt worden, wieso könne er sich nicht erklären. Die Waffen beim Abendessen seien am Kleiderhaken gehangen, die Familie habe nicht mit einem Angriff gerechnet. Zum Bruder habe er regelmäßigen Kontakt.In der Niederschrift zum Antrag auf internationalen Schutz am 16.05.2018 gab der Beschwerdeführer an: es sei zu Fehlern bei der polizeilichen Erstbefragung gekommen: er habe gesagt, dass er mit Bruder vor zwei Jahren Kontakt gehabt habe, nicht dass der Bruder 2 Jahre in Österreich sei. Er habe nicht 8 Jahre bei Frau seines Bruders gelebt, sondern 5-6 Jahre nach der Einreise diese gefunden, zwei Wochen sei er bei ihr gewesen und wieder gegangen. Er habe sich nicht auf der Straße für Hilfsarbeiten angeboten, sondern täglich am Bau gearbeitet. Die wirtschaftliche Lage der Eltern sei gut gewesen. Der Vater und zwei Brüder seien vor seinen Augen erschossen worden, daher sei die Mitnahme der Brüder falsch. Er habe gesagt, dass Hazara, die Familienmitglieder in Regierungsorganen haben, getötet werden, nicht dass allgemein Hazara getötet werden. Abseits dieser Korrekturen gab er an: er Stamme aus der Provinz Ghazni, Dorf römisch 40 , dieses gehört zu Ghazni Stadt. Bis zum 10/11 Lebensjahr sei er in Afghanistan gewesen, danach acht Jahre im Iran. Ein Bruder lebe im Iran, einer sei in der Türkei verschwunden, drei Schwestern seien verschollen. Er wisse das Alter der Schwester so genau, weil die Brüder seien alle älter. Er habe keine weiteren Verwandten in Afghanistan. Sein Bruder sei seit ca. 10 Jahren in Österreich. Die wirtschaftliche Lage in Afghanistan sei gut für ihn gewesen, es hab ein Haus und viel Grund. Er habe keinen Kontakt mehr nach Afghanistan oder in den Iran, zur Frau des Bruders und ihrer Familie, die im Iran lebt. Die Schwägerin lebe im Iran bei den eigenen Eltern. Der Bruder in Ö arbeitet auch auf der Baustelle, ab und zu unterstützt der Bruder in Österreich den Beschwerdeführer. Der Vater und 2 Brüder seien getötet worden, der Rest der Familie sei mit Ausnahme eines Bruders von Feinden mitgenommen worden. Sie seien an einem Platz gefangen gehalten worden, die Feinde wollten sie töten. Mithilfe der Mutter konnte er fliehen. Nach zweitem Aufgriff im Iran und Rückkehr in den Iran ist er weitergereist wegen Furcht vor härteren Konsequenzen. In Afghanistan habe er sich nicht an Behörden gewandt wegen der Mitnahme durch Feinde des Vaters. Der Vater war Kommandant und hat viel Schlechtes getan, mehr wisse er nicht. Der Vater sei aus Angst selten nach Hause gekommen. Der Vorfall passierte nachts, die Verschleppung erfolgte im Auto. Da es dunkel war, konnte er die Umgebung nicht sehen. Die Flucht vom Keller erfolgte mit einem angehaltenen Gütertransporter. Die Geiselnehmer wollten alle töten um Rache vorzubeugen. Die Mutter habe gehört, dass sie alle im Keller getötet werden sollten. 2 maskierte Personen seien im Auto gewesen, weitere Personen auf Motorrädern, insgesamt seien es 6 - 7 Personen gewesen. Die Familie des Beschwerdeführers sei beim Essen gesessen, Vater und Brüder gegenüber Gartentor. Die Personen kamen durch Garten mit Kalaschnikows. Beim Essen war Licht an, daher sei es hell gewesen und er habe die Waffen gesehen. Der Vater und Brüder waren auch bewaffnet, allerdings waren die Waffen woanders gelagert. BF erkannte die Waffen der Angreifer, weil Vater auch welche hatte und er diese schon früher gesehen habe. Die Mutter habe die Schwestern nicht fliehen lassen. Der LKW-Fahrer brachte den Beschwerdeführer bis Nimrouz, Afghanistan habe er dann schlepperunterstützt von Nimrouz verlassen. Er wusste nicht, wo arbeitender Bruder zu finden war, deshalb habe er nicht nach diesem gesucht. Wann der Bruder in Österreich ausgereist ist, wisse er nicht, vor 2 Jahren habe er den ersten Kontakt gehabt. Der Kontakt sei aufgrund des Kontakts mit afghanischen Nachbarn im Iran entstanden. Vater und Brüder seien am selben Tag getötet worden. Wieso der Bruder in Österreich gesagt habe, der Vater wäre aus religiösem Motiv umgebracht worden, wisse er nicht, der Bruder habe nicht recht, der Vater sei Kommandant gewesen und habe Leute bestohlen. Vater und Brüder haben Leute geschlagen und angegriffen, sie haben zu Hause davon erzählt. Die Brüder als Bodyguards des Vaters und die Kommandantentätigkeit des Vaters seien vom Bruder nicht erwähnt worden, wieso könne er sich nicht erklären. Die Waffen beim Abendessen seien am Kleiderhaken gehangen, die Familie habe nicht mit einem Angriff gerechnet. Zum Bruder habe er regelmäßigen Kontakt.

Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2018, Zl. XXXX , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Gemäß § 57 AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt V.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt VI.) gemäß § 55 Abs. 1a FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Unter Spruchpunkt VII. der Verlust des Aufenthaltsrechts gem. § 13 Abs. 2 Z 1 AsylG 2005 ab dem 13.11.2017 ausgesprochen Unter Spruchpunkt VIII. wurde ausgeführt, dass dieser Entscheidung gemäß § 18 Abs. 1 Z 3 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt werde und (unter Spruchpunkt IX.) gemäß § 53 Abs. 1 iVm Abs. 3 Z 1 FPG ein befristetes Einreisverbot auf die Dauer von 2 Jahren erlassen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes vom 30.05.2018, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag auf internationalen Schutz des BF gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG nach Afghanistan zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde (unter Spruchpunkt römisch sechs.) gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG festgestellt, dass keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe. Unter Spruc

Quelle: Bundesverwaltungsgericht BVwg, https://www.bvwg.gv.at
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