Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2136396-2/14E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX 1994 alias XXXX 1999, StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. XXXX VZ XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 1994 alias römisch 40 1999, StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 24.05.2017, Zl. römisch 40 VZ römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 10.04.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX 1994 alias XXXX 1999 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 04.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 1994 alias römisch 40 1999 (im Folgenden Beschwerdeführer), stellte am 04.02.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 04.02.2016 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer an, am
XXXX 1999 geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe für die afghanische Regierung gearbeitet. Deshalb sei die Familie von den Taliban bedroht worden. Sein Vater habe den Beschwerdeführer nach Europa geschickt, damit die Taliban ihn nicht erwischen würden.römisch 40 1999 geboren worden zu sein. Zu seinen Fluchtgründen führte der Beschwerdeführer aus, sein Vater habe für die afghanische Regierung gearbeitet. Deshalb sei die Familie von den Taliban bedroht worden. Sein Vater habe den Beschwerdeführer nach Europa geschickt, damit die Taliban ihn nicht erwischen würden.
3. Mit Verfahrensanordnung vom 10.02.2016 wurde dem Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) mitgeteilt, dass beabsichtigt sei, seinen Antrag auf internationalen Schutz aufgrund der Zuständigkeit eines anderen Dublinstaates zurückzuweisen. Hierzu wurde der Beschwerdeführer am 08.09.2016 vom BFA einvernommen.
4. Aufgrund bestehender Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers holte das BFA ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ein. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom XXXX ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (04.05.2016) von 21,6 Jahren und somit das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum am XXXX 1994. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum nicht vereinbar.4. Aufgrund bestehender Zweifel am angegebenen Alter des Beschwerdeführers holte das BFA ein Sachverständigengutachten zur Volljährigkeitsbeurteilung ein. Aus dem medizinischen Sachverständigengutachten vom römisch 40 ergibt sich ein Mindestalter zum Untersuchungszeitpunkt (04.05.2016) von 21,6 Jahren und somit das spätestmögliche "fiktive" Geburtsdatum am römisch 40 1994. Das vom Beschwerdeführer behauptete Lebensalter bzw. Geburtsdatum sei mit dem festgestellten Mindestalter bzw. "fiktiven" Geburtsdatum nicht vereinbar.
Mit Verfahrensanordnung vom 30.06.2016 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass es vorläufig - bis zum allfälligen Beweis des tatsächlichen Geburtsdatums - vom XXXX 1994 als fiktives Geburtsdatum ausgehe.Mit Verfahrensanordnung vom 30.06.2016 teilte das BFA dem Beschwerdeführer mit, dass es vorläufig - bis zum allfälligen Beweis des tatsächlichen Geburtsdatums - vom römisch 40 1994 als fiktives Geburtsdatum ausgehe.
Mit Schreiben vom 22.09.2016 erstattete der Beschwerdeführer eine Stellungnahme zur Altersfeststellung.
5. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2016, Zl. XXXX , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei.5. Mit Bescheid des BFA vom 23.09.2016, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz als unzulässig zurückgewiesen, da für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz Kroatien zuständig sei.
Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2016, GZ W XXXX , stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.Der gegen diesen Bescheid erhobenen Beschwerde wurde mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 02.12.2016, GZ W römisch 40 , stattgegeben und der bekämpfte Bescheid behoben.
6. Bei der Einvernahme durch das BFA am 05.04.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er sei auf dem Weg in die Schule von den Taliban entführt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, bei dem es sich um ein Lager der Taliban gehandelt habe. Die Reise habe etwa fünf Tage gedauert. Er habe in dem Lager der Taliban knapp neun Monate verbracht. Die Taliban hätten ihm und den anderen entführten Jugendlichen gezeigt, wie man Kalaschnikows tragen, Granaten werfen und Häuser stürmen sollte. Im letzten Monat seines Aufenthalts sei das Lager bombardiert worden. Der Beschwerdeführer habe mit sechs weiteren Jugendlichen zu Fuß fliehen können. Am nächsten Morgen hätten sie ein Dorf erreicht und an eine Tür geklopft. Ein Mann namens XXXX habe ihnen zu essen und zu trinken gegeben. Der Beschwerdeführer habe etwa eineinhalb Monate bei diesem Mann gelebt. Dann habe XXXX den Vater des Beschwerdeführers ausfindig machen können. Dieser habe Angst gehabt, dass die Taliban den Beschwerdeführer wieder entführen und in den Dschihad schicken würden. Daher habe er die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.6. Bei der Einvernahme durch das BFA am 05.04.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, er sei auf dem Weg in die Schule von den Taliban entführt und an einen ihm unbekannten Ort gebracht worden, bei dem es sich um ein Lager der Taliban gehandelt habe. Die Reise habe etwa fünf Tage gedauert. Er habe in dem Lager der Taliban knapp neun Monate verbracht. Die Taliban hätten ihm und den anderen entführten Jugendlichen gezeigt, wie man Kalaschnikows tragen, Granaten werfen und Häuser stürmen sollte. Im letzten Monat seines Aufenthalts sei das Lager bombardiert worden. Der Beschwerdeführer habe mit sechs weiteren Jugendlichen zu Fuß fliehen können. Am nächsten Morgen hätten sie ein Dorf erreicht und an eine Tür geklopft. Ein Mann namens römisch 40 habe ihnen zu essen und zu trinken gegeben. Der Beschwerdeführer habe etwa eineinhalb Monate bei diesem Mann gelebt. Dann habe römisch 40 den Vater des Beschwerdeführers ausfindig machen können. Dieser habe Angst gehabt, dass die Taliban den Beschwerdeführer wieder entführen und in den Dschihad schicken würden. Daher habe er die Ausreise des Beschwerdeführers organisiert.
7. Mit Bescheid vom 24.05.2017, Zl. XXXX VZ XXXX , der dem Beschwerdeführer am 09.06.2017 wirksam zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Abschließend betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).7. Mit Bescheid vom 24.05.2017, Zl. römisch 40 VZ römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am 09.06.2017 wirksam zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Abschließend betrage die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal sein diesbezügliches Vorbringen äußerst vage und nicht nachvollziehbar gewesen sei.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen, zumal sein diesbezügliches Vorbringen äußerst vage und nicht nachvollziehbar gewesen sei.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen erwerbsfähigen Mann, der in Afghanistan gelebt und gearbeitet habe. Es sei ihm daher zuzumuten, in Afghanistan, insbesondere in Kabul, durch eigene Arbeitsleistung künftig seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus werde ihm Rückkehrhilfe gewährt.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, beim Beschwerdeführer handle es sich um einen erwerbsfähigen Mann, der in Afghanistan gelebt und gearbeitet habe. Es sei ihm daher zuzumuten, in Afghanistan, insbesondere in Kabul, durch eigene Arbeitsleistung künftig seinen Lebensunterhalt zu sichern. Darüber hinaus werde ihm Rückkehrhilfe gewährt.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 30.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
8. Mit Schreiben vom 22.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er befürchte im Fall einer Rückkehr, von den Taliban getötet zu werden, da er ihr Ausbildungslager verlassen habe und somit als Deserteur und Unterstützer der Regierung wahrgenommen werde.8. Mit Schreiben vom 22.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Verfahrens. Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, er befürchte im Fall einer Rückkehr, von den Taliban getötet zu werden, da er ihr Ausbildungslager verlassen habe und somit als Deserteur und Unterstützer der Regierung wahrgenommen werde.
9. Am 10.04.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. Zu seinen Fluchtgründen befragt, wiederholte der Beschwerdeführer im Wesentlichen seine beim BFA gemachten Angaben.
10. Mit Schreiben vom 17.04.2018 (zu den in der mündlichen Verhandlung besprochenen Länderinformationen) und vom 16.07.2018 (im Zuge des Parteiengehörs zum am 29.06.2018 gesamtaktualisierten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation) erstattete der Beschwerdeführer Stellungnahmen zu den vom Bundesverwaltungsgericht ins Verfahren eingebrachten Länderberichten.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 10.04.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018
o UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Fassung 16.04.2016)
o Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016
o Landinfo report Afghanistan vom 29.06.2017: Rekrutierung durch die Taliban
o Landinfo report vom 23.08.2017: Der Nachrichtendienst der Taliban und die Einschüchterungskampagne
2.2 Feststellungen:
2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer gehört der Volksgruppe der Paschtunen an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Helmand, Distrikt Marja. Dort besuchte der Beschwerdeführer den Unterricht in einer provisorischen Schule auf einem Gemeinschaftsplatz. Der Beschwerdeführer half bei der Arbeit in der Landwirtschaft der Familie mit. Die Familie des Beschwerdeführers ist unbekannten Aufenthalts.
Der Beschwerdeführer hält sich seit Februar 2016 in Österreich auf. Er hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Darüber hinaus hat der Beschwerdeführer eine österreichische Freundin, die er gelegentlich trifft. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine wirtschaftliche oder sonstige Abhängigkeit.
Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt und besucht derzeit einen weiteren Deutschkurs zur Erlangung von Deutschkenntnissen auf dem Niveau B1 und B2. Der Beschwerdeführer ist Mitglied im "Cricketer" Cricket Club. Der Beschwerdeführer ist gesund. Der Beschwerdeführer geht keiner Erwerbstätigkeit nach, lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Helmand in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die Hauptstadt Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.2.2 Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung 29.06.2018):