Entscheidungsdatum
16.08.2018Norm
AsylG 2005 §3 Abs1Spruch
W156 2164923-1/14E
W156 2164913-1/12E
W156 2164914-1/8E
W156 2164917-1/8E
W156 2164920-1/8E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von A XXXX S XXXX , XXXX , A XXXX H XXXX , geb XXXX , A XXXX M XXXX , XXXX , A XXXX O XXXX , XXXX und A XXXX O XXXX , XXXX , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2017, Zahlen XXXX , XXXX , XXXX , XXXX und XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Alexandra KREBITZ als Einzelrichterin über die Beschwerden von A römisch 40 S römisch 40 , römisch 40 , A römisch 40 H römisch 40 , geb römisch 40 , A römisch 40 M römisch 40 , römisch 40 , A römisch 40 O römisch 40 , römisch 40 und A römisch 40 O römisch 40 , römisch 40 , alle Staatsangehörigkeit Afghanistan, alle vertreten durch Rechtsanwalt Mag. Robert BITSCHE, Nikolsdorfergasse 7-11/15, 1050 Wien, gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 26.03.2017, Zahlen römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 14.03.2018 zu Recht erkannt:
A) I. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der angefochtenenA) römisch eins. Die Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der angefochtenen
Bescheide werden gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.Bescheide werden gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 als unbegründet abgewiesen.
II. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt II. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. A XXXX O XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 sowie A XXXX S XXXX , A XXXX H XXXX und mj. A XXXX Mrömisch zwei. Den Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch zwei. der angefochtenen Bescheide wird stattgegeben und mj. A römisch 40 O römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 sowie A römisch 40 S römisch 40 , A römisch 40 H römisch 40 und mj. A römisch 40 M
XXXX , mj A XXXX O XXXX gemäß § 8 Abs. 1 Z 1 iVm § 34 Abs. 3 AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.römisch 40 , mj A römisch 40 O römisch 40 gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 3, AsylG 2005 der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan zuerkannt.
III. Gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 wird mj. A XXXX M XXXX , mj A XXXXrömisch drei. Gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 wird mj. A römisch 40 M römisch 40 , mj A römisch 40
O XXXX und mj. A XXXX O XXXX sowie A XXXX S XXXX und A XXXX H XXXX jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.08.2019 erteilt.O römisch 40 und mj. A römisch 40 O römisch 40 sowie A römisch 40 S römisch 40 und A römisch 40 H römisch 40 jeweils eine befristete Aufenthaltsberechtigung bis zum 16.08.2019 erteilt.
B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG (jeweils) nichtB) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG (jeweils) nicht
zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Die Beschwerdeführer, ein Ehepaar und seine drei minderjährigen Kinder, sind afghanische Staatsangehörige. Sie stellten (mit Ausnahme des in Österreich nachgeborenen Fünftbeschwerdeführers) am 30.09.2015 Anträge auf internationalen Schutz in Österreich. Für den Fünftbeschwerdeführer wurde am 19.11.2015 ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
2. Die Erstbeschwerdeführerin gab bei ihrer Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.10.2015 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass ihr Schwiegervater in Afghanistan Streit wegen Grundstücken gehabt hätte und dabei getötet worden sei. Ihr Mann sei auch geschlagen worden, daraufhin habe die Familie Afghanistan verlassen und sei in den Iran geflohen. Dort haben sie Schwierigkeiten mit den Behörden bekommen und seien daher nach Europa geflüchtet.
Der Zweitbeschwerdeführer gab bei seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes am im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari an, dass sein Vater vor ca 1 Jahr aufgrund von nachbarschaftlichen Grundstückstreitigkeiten getötet worden sei. Auch er sei mehrmals geschlagen und verletzt worden. Daher sei er mit seiner Familie in den Iran geflohen. Aufgrund von Problemen mit den Behörden habe er den Iran verlassen und sei nach Europa gekommen.
3. Anlässlich der jeweils am 11.05.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahmen vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, wiederholten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihre Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunftsort. Sie seien schiitische Hazara und hätten vor ihrer Flucht in den Iran beide im Dorf S XXXX , Bezirk K3. Anlässlich der jeweils am 11.05.2017 im Beisein eines Dolmetschers für die Sprache Dari durchgeführten Einvernahmen vor dem BFA, Regionaldirektion Steiermark, wiederholten die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer ihre Angaben zu Staatsangehörigkeit, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Muttersprache und Herkunftsort. Sie seien schiitische Hazara und hätten vor ihrer Flucht in den Iran beide im Dorf S römisch 40 , Bezirk K
XXXX in der Provinz D XXXX gelebt. Das sei zwei Tage und eine Nacht per PKW von Kabul entfernt. Der Zweitbeschwerdeführer habe in Afghanistan als Bauer gearbeitet.römisch 40 in der Provinz D römisch 40 gelebt. Das sei zwei Tage und eine Nacht per PKW von Kabul entfernt. Der Zweitbeschwerdeführer habe in Afghanistan als Bauer gearbeitet.
Präzisierend und ergänzend wurde seitens der Beschwerdeführer im Wesentlichen folgendes angegeben:
Die Erstbeschwerdeführerin sei in der Provinz D XXXX , im Ort S XXXX geboren. Sie habe Afghanistan zusammen mit ihrem Mann verlassen. Sie habe dann bis zu ihrer Flucht nach Österreich im Iran gelebt. Sie sei Analphabetin und habe in Afghanistan das Haus nicht verlassen dürfen. Aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung sei sie nicht bedroht oder verfolgt worden. Auch habe sie nie Probleme mit Polizei gehabt. Sie habe jetzt in Österreich erlebt, was es bedeutet, zu leben. Sie könne sich schminken und möchte den Beruf der Friseurin, Visagistin oder Schneiderin erlernen. Das sei ihr zusätzlicher Fluchtgrund, diese Freiheit habe sie erst hier erfahren.Die Erstbeschwerdeführerin sei in der Provinz D römisch 40 , im Ort S römisch 40 geboren. Sie habe Afghanistan zusammen mit ihrem Mann verlassen. Sie habe dann bis zu ihrer Flucht nach Österreich im Iran gelebt. Sie sei Analphabetin und habe in Afghanistan das Haus nicht verlassen dürfen. Aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung sei sie nicht bedroht oder verfolgt worden. Auch habe sie nie Probleme mit Polizei gehabt. Sie habe jetzt in Österreich erlebt, was es bedeutet, zu leben. Sie könne sich schminken und möchte den Beruf der Friseurin, Visagistin oder Schneiderin erlernen. Das sei ihr zusätzlicher Fluchtgrund, diese Freiheit habe sie erst hier erfahren.
Der Zweitbeschwerdeführer gab an, dass er im selben Ort wie seine Frau geboren sei. In der ersten Niederschrift sei der Aufenthalt im Iran fälschlicherweise mit 1 Jahr angeführt geworden, er habe neun Jahre gemeint. Er habe im Iran am Bau gearbeitet. Sein Vater sei verstorben, seine Mutter wohne im Iran. Sein Vater sei bei einem nachbarschaftlichen Grundstücksstreit mit einem Spaten erschlagen worden. Nach einer Anzeige seien die Täter verhaftet worden, aber 3 Monate später wieder freigekommen. Als auch er angegriffen worden sei, habe seine Mutter vorgeschlagen, das Land zu verlassen. Die Grundstücke besitze inzwischen ein Nachbar. Im Falle einer Rückkehr würde er wieder angegriffen werden. Aus Gründen seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung sei er nicht bedroht oder verfolgt worden. Auch mit der Polizei habe er keine Probleme gehabt.
4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 23.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen nach § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen. Es wurde gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt III.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt (Spruchpunkt IV.).4. Mit den nunmehr angefochtenen Bescheiden des BFA vom 23.06.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich der Zuerkennung des Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurden gegen die Beschwerdeführer Rückkehrentscheidungen nach Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen. Es wurde gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung der Beschwerdeführer nach Afghanistan gemäß 46 FPG zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei.). Schließlich wurde ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise der Beschwerdeführer gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidungen beträgt (Spruchpunkt römisch vier.).
Die belangte Behörde traf Feststellungen zu den Beschwerdeführern, zu den Gründen für das Verlassen ihres Herkunftsstaates, zur Situation im Falle ihrer Rückkehr sowie zur Lage in Afghanistan.
Beweiswürdigend führte das BFA im Wesentlichen aus, dass die Identität der Beschwerdeführer feststehe. Die Feststellungen zu Staatsangehörigkeit, Herkunft, Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, Familienstand sowie Gesundheitszustand würden sich aus den glaubhaften Angaben der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers ergeben.
Die vorgebrachten Fluchtgründe seien im Ergebnis nicht asylrelevant. Unter Zugrundelegung des Fluchtvorbringens sei nicht feststellbar, dass den Beschwerdeführern in Afghanistan Verfolgung aus Gründen ihrer Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung drohe.
Es habe auch nicht festgestellt werde können, dass die Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung des Art2, Art 3 EMRK oder der Prot. Nr 6 oder 13. Zur Konvention ausgesetzt wären.Es habe auch nicht festgestellt werde können, dass die Familie im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan dort einer realen Gefahr der Verletzung des Art2, Artikel 3, EMRK oder der Prot. Nr 6 oder 13. Zur Konvention ausgesetzt wären.
Es könne nicht festgestellt werden, dass der Familie in Afghanistan die Existenzgrundlage völlig entzogen wäre.
Aufgrund der in Afghanistan und im Iran gesammelten Berufserfahrung und der Möglichkeit innerstaatlicher Fluchtalternativen, der Staatsangehörigkeit und der Sprachkenntnisse wäre es ihnen möglich, nach Afghanistan zurückzukehren.
Die Herkunftsprovinz Daikundi sei relativ sicher.
Im Anschluss unterzog die belangte Behörde den von ihr festgestellten Sachverhalt unter Bezugnahme auf die einzelnen Spruchpunkte der Bescheide einer rechtlichen Beurteilung.
5. Gegen diese Bescheide des BFA richten sich die fristgerecht erhobenen Beschwerden, mit denen die Bescheide in allen Spruchpunkten angefochten wurden.
Die belangte Behörde habe kein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren vorgenommen. Die westliche Orientierung der Erstbeschwerdeführerin sei nicht ausreichend thematisiert worden. Sie habe einen westlichen Lebensstil angenommen und ihre Freiheiten in Österreich ausgelebt. Die Erstbeschwerdeführerin habe auch einen Bildungs- bzw Berufswunsch vorgebracht. Die belangte Behörde hätte die Situation von afghanischen Frauen würdigen müssen.
Zur Sicherheitslage in Daikundi werde vorgebracht, dass diese zwar relativ sicher, jedoch unterentwickelt sei. Nach den Länderfeststellungen sei jedenfalls subsidiärer Schutz zu gewähren.
Bei einer Rückkehr ergebe sich eine existentielle Bedrohung der Beschwerdeführer. Selbst die Sicherheitslage in Kabul sei nicht sicher und die Beschwerdeführer verfügen dort über keine familiären Strukturen.
Es werde der Antrag gestellt, den Beschwerdeführern Flüchtlingseigenschaft zuzusprechen, allenfalls subsidiären Schutz zu gewähren, in eventu die Ausweisung aus dem Bundesgebiet für dauerhaft unzulässig zu erklären, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und zur Ergänzung an die 1. Instanz zurückzuweisen.
6. Die Beschwerden und die Verwaltungsakten langten am 20.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
7. Am 14.03.2018 führte das Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, an der die Beschwerdeführer und ihre Rechtsvertreterin teilnahmen und der ein Dolmetscher für die Sprache Dari/Farsi beigezogen wurde. Die belangte Behörde entschuldigte sich unter Verweis auf dienstliche und personelle Gründe für die Nichtteilnahme an der Verhandlung und beantragte schriftlich die Abweisung der Beschwerden sowie die Übersendung des Verhandlungsprotokolls. Die Niederschrift der mündlichen Verhandlung wurde dem BFA im Anschluss an die Verhandlung übermittelt.
Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer wurden vom erkennenden Gericht eingehend zu ihrer Identität, Herkunft, zu den persönlichen Lebensumständen, zu ihren Fluchtgründen sowie zu ihrem Privat- und Familienleben in Österreich befragt.
Im Zuge der Verhandlung wurden vom erkennenden Gericht folgende Erkenntnisquellen übergeben:
* LIB Afghanistan 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018 (Anmerkung: BFV verzichtet auf Aushändigung, da bekannt.)
* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017
* ACCORD Das Schulsystem in Afghanistan, Dezember 2016
* WIKIPEDIA List of schools in Afghanistan
* Gutachten Dr. Rasuly zur Sicherheits- und Versorungslage in Kabul vom 23.10.2015, unter besonderer Beachtung der Versorgungslage
Betreffend ihre Integration in Österreich legten die Beschwerdeführer ein Empfehlungsschreiben des Bürgermeisters vor.
8. Die Beschwerdeführer gaben schriftlich eine Stellungnahme zu den Erkenntnisquellen ab.
Die Erstbeschwerdeführerin möchte ein freies und selbstbestimmtes Leben führen. Sie kleide sich westlich, schminke sich, trage Nagellack und trage kein Kopftuch. Sie habe diesen Kleidungsstil verinnerlicht.
Aus der Staatendokumentation gehe hervor, dass die Burka auch in urbanen Gegenden vertreten sei. Frauen sei es nicht möglich, einen Beruf zu erlernen.
Die Sicherheitslage in Afghanistan sei höchst volatil.
Es werde nochmals der Antrag gestellt, es möge den Beschwerdeführern der Asylstatus gewährt werden.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
Auf Grundlage der Niederschriften über die Erstbefragungen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers, der Niederschriften über die weiteren Einvernahmen der Erstbeschwerdeführerin und des Zweitbeschwerdeführers durch die belangte Behörde, des Beschwerdevorbringens, der mündlichen Beschwerdeverhandlung sowie der Länderberichte zur Lage in Afghanistan, der dazu erstatteten Stellungnahme der Beschwerdeführer und der von ihnen vorgelegten Unterlagen werden folgende Feststellungen getroffen:
1.1. Zu Person, Fluchtgründen und Rückkehrmöglichkeit der Beschwerdeführer
1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet. Sie sind die leiblichen Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers. Sie sind auch die Eltern eines weiteren Kindes (geb. 09.01.2018), das jedoch nicht Beschwerdeführer ist, da über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zwar mit Bescheid vom 20.03.2018, Zl. XXXX , abgesprochen wurde, dagegen aber kein Rechtsmittel erhoben wurde.1.1.1. Die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer sind verheiratet. Sie sind die leiblichen Eltern des Drittbeschwerdeführers, der Viertbeschwerdeführerin und des Fünftbeschwerdeführers. Sie sind auch die Eltern eines weiteren Kindes (geb. 09.01.2018), das jedoch nicht Beschwerdeführer ist, da über seinen Antrag auf Gewährung von internationalem Schutz zwar mit Bescheid vom 20.03.2018, Zl. römisch 40 , abgesprochen wurde, dagegen aber kein Rechtsmittel erhoben wurde.
Die Beschwerdeführer führen die im Spruch dieser Erkenntnisse angeführten Namen und Geburtsdaten. Sie sind afghanische Staatsangehörige sowie Angehörige der Volksgruppe der Hazara und bekennen sich zum schiitischen Glauben. Ihre Muttersprache ist Dari.
Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus der Provinz Daikundi, aus dem Ort S XXXX . Sie ist verheiratet und hat vier Söhne. Sie flüchtete mit ihrem Mann in den Iran. Sie hat keine Verwandten mehr in Afghanistan, diese lebt im Iran. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind noch am Leben. Sie ist Analphabetin. Die Erstbeschwerdeführerin leidet nach eigenen Angaben an Migräne und nimmt dagegen Tabletten ein.Die Erstbeschwerdeführerin stammt aus der Provinz Daikundi, aus dem Ort S römisch 40 . Sie ist verheiratet und hat vier Söhne. Sie flüchtete mit ihrem Mann in den Iran. Sie hat keine Verwandten mehr in Afghanistan, diese lebt im Iran. Die Eltern der Beschwerdeführerin sind noch am Leben. Sie ist Analphabetin. Die Erstbeschwerdeführerin leidet nach eigenen Angaben an Migräne und nimmt dagegen Tabletten ein.
Der Zweitbeschwerdeführer stammt ebenfalls aus der Provinz Daikundi, aus dem Ort S XXXX . Er ist ebenfalls Analphabet. In Afghanistan war er Landwirt. Im Iran arbeitete er am Bau. Die ehemaligen Grundstücke seiner Familie sind jetzt im Besitz eines Nachbarn. Sein Vater ist verstoben, seine Mutter lebt im Iran.Der Zweitbeschwerdeführer stammt ebenfalls aus der Provinz Daikundi, aus dem Ort S römisch 40 . Er ist ebenfalls Analphabet. In Afghanistan war er Landwirt. Im Iran arbeitete er am Bau. Die ehemaligen Grundstücke seiner Familie sind jetzt im Besitz eines Nachbarn. Sein Vater ist verstoben, seine Mutter lebt im Iran.
Die Beschwerdeführer stellten am 30.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Der in Österreich nachgeborene Fünftbeschwerdeführer stellte am 19.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
Die Beschwerdeführer sind gesund und in Österreich strafrechtlich unbescholten bzw. noch strafunmündig.
1.1.2. Es konnte nicht festgestellt werden, dass die Erstbeschwerdeführerin und der Zweitbeschwerdeführer und deren Familie im Herkunftsstaat einer individuellen gegen sie gerichteten Verfolgung ausgesetzt waren oder im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan einer solchen ausgesetzt wären.
Die Beschwerdeführer hätten im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan auch keine Verfolgung durch den Staat zu befürchten.
Die Beschwerdeführer sind in ihrem Herkunftsstaat nicht vorbestraft (der Drittbeschwerdeführer, der Viertbeschwerdeführer und der Fünftbeschwerdeführer sind noch nicht strafmündig). Die Beschwerdeführer haben sich im Herkunftsstaat nicht politisch betätigt, waren nicht Mitglied einer politischen Partei oder Bewegung und hatten keine Probleme mit den Behörden im Herkunftsstaat.
Weiters konnte nicht festgestellt werden, dass die Beschwerdeführer ohne Hinzutreten weiterer wesentlicher individueller Merkmale mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine gegen sie gerichtete Verfolgung oder Bedrohung durch staatliche Organe oder (von staatlichen Organen geduldet:) durch Private, sei es vor dem Hintergrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit (Hazara), ihrer Religion (schiitische Moslem), Nationalität (Afghanistan), Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung zu erwarten hätten.
Die Erstbeschwerdeführerin wäre im Herkunftsstaat alleine aufgrund ihres Geschlechts keiner asylrelevanten Verfolgung ausgesetzt.
Bei der Erstbeschwerdeführerin handelt es sich nicht um eine auf Eigen- und Selbstständigkeit bedachte Frau, die in ihrer persönlichen Wertehaltung und in ihrer Lebensweise an dem in Europa mehrheitlich gelebten, allgemein als "westlich" bezeichneten Frauen- und Gesellschaftsbild orientiert ist. Die Erstbeschwerdeführerin hat bisher nicht erfolgreich eine Deutschprüfung abgelegt. Sie verfügte zum Zeitpunkt der Verhandlung über geringe Deutschkenntnisse. Sie kümmert sich in Österreich um den Haushalt und ihre vier Kinde, wobei sie von ihrem Ehemann unterstützt wird. Die Erstbeschwerdeführerin zeigte sich (auf Nachfrage) an den Berufen als Friseurin, Schneiderin, Köchin oder Küchenhilfe interessiert, hat aber keine konkreten Schritte unternommen, um sich über eine allfällige Ausbildung und Einstiegsmöglichkeiten zu informieren. Sie nimmt in Österreich in geringem Umfang am sozialen Leben Teil, ist nicht Mitglied in einem Verein und übernimmt derzeit keine ehrenamtlichen Tätigkeiten. Sie versucht, im Internet Deutsch zu lernen (YouTube) und sieht sich deutsche Fernsehsendungen an.
Bei der Erstbeschwerdeführerin war letztlich keine derart fortgeschrittene Persönlichkeitsentwicklung zu erkennen, aufgrund derer eine Verinnerlichung eines "westlichen Verhaltens" oder eine "westliche Lebensführung" als wesentlicher Bestandteil ihrer Identität angenommen werden kann.
Es konnte nicht festgestellt werden, dass dem Drittbeschwerdeführer, dem Viertbeschwerdeführer und dem Fünftbeschwerdeführer alleine aufgrund ihres Alters bzw. vor dem Hintergrund der Situation von Kindern in Afghanistan mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit physische und/oder psychische Gewalt asylrelevanter Intensität drohen würde.
1.1.3. Eine Rückkehr der Beschwerdeführer in ihre Herkunftsprovinz Daikundi scheidet aus, obwohl diese Provinz als relativ sicher eingestuft ist, da die sichere Erreichbarkeit der Provinz (etwa von Kabul aus) auf sicherem Weg nicht gewährleistet werden kann.
Dem Zweitbeschwerdeführer wäre es jedoch möglich und zumutbar, sich stattdessen in der Hauptstadt Kabul oder auch in Mazar-e Sharif niederzulassen. Er ist mit den kulturellen Gepflogenheiten seines Herkunftsstaates und einer in Afghanistan gesprochenen Sprache (Dari) vertraut. Er ist in einem afghanischen Familienverband aufgewachsen und verfügt über berufliche Erfahrungen am Bau. Er verfügt in Kabul oder Mazar-e Sharif über keine familiären Anknüpfungspunkte. Angesichts seines guten Gesundheitszustandes, seiner Arbeitsfähigkeit und seiner Berufserfahrung könnte er sich dennoch in Kabul oder Mazar-e Sharif eine Existenz aufbauen und diese - zumindest anfänglich - mit Hilfs- und Gelegenheitsarbeiten sichern, wobei er seine Berufserfahrung als Landwirt oder vom Bau nutzen könnte. Der Zweitbeschwerdeführer konnte auch bisher durch seine beruflichen Tätigkeiten für sich und seine Familie sorgen. Ihm wäre daher auch der Aufbau einer Existenzgrundlage in Kabul oder Mazar-e Sharif möglich. Der Zweitbeschwerdeführer wäre in der Lage, in Kabul oder Mazar-e Sharif eine einfache Unterkunft zu finden. Der Zweitbeschwerdeführer hätte zudem die Möglichkeit, finanzielle Unterstützung in Form der Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Im Ergebnis ist aufgrund Arbeitsfähigkeit und der bisherigen Berufserfahrung von einer Selbst- und Familienerhaltungsfähigkeit des Zweitbeschwerdeführers auszugehen.
Der Erstbeschwerdeführerin wäre es alleine nicht möglich und zumutbar, sich in der Hauptstadt Kabul oder in Mazar-e Sharif niederzulassen. Sie ist Analphabetin und verfügt über keine Berufsausbildung und ist noch nie selbst für ihren Unterhalt aufgekommen. Da jedoch der Zweitbeschwerdeführer für ihren Unterhalt sorgen könnte und dies auch in der Vergangenheit seit der Eheschließung getan hat, wäre der Erstbeschwerdeführerin eine Rückkehr nach Kabul oder Mazar-e Sharif im Familienverband sehr wohl möglich und zumutbar.
Beim Drittbeschwerdeführer, bei dem Viertbeschwerdeführer und beim Fünftbeschwerdeführer handelt es sich um unmündige Minderjährige im Alter von vierzehn, zwölf und zweieinhalb Jahren, die im Familienverband mit ihren Eltern leben und weder über eigenes Vermögen noch über eine eigene Möglichkeit der Existenzsicherung verfügen. In Afghanistan besteht eine hohe Zahl an minderjährigen zivilen Opfern. Vor allem Kinder sind zudem besonders von Unterernährung betroffen. Ungefähr zehn Prozent der Kinder sterben vor ihrem fünften Geburtstag. In Anbetracht der festgestellten individuellen und familiären Situation der Beschwerdeführer und der besonderen Schutzbedürftigkeit von minderjährigen Kindern war seitens des Bundesverwaltungsgerichtes im Lichte einer ganzheitlichen Bewertung der möglichen Gefahren, der hohen Zahl an minderjährigen Opfern auch in zentralen Regionen und Städten, der dadurch eingeschränkten Bewegungsfreiheit des jedenfalls minderjährigen Fünftbeschwerdeführer sowie der schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen für seine erforderliche Versorgung im Herkunftsstaat festzustellen, dass der der Fünftbeschwerdeführer bei einer Ansiedelung nach Kabul oder Mazar-e Sharif einem realen Risiko ausgesetzt wären, in eine existenzbedrohende (Not-)Lage zu geraten.
1.2. Zur Lage in Afghanistan
In das Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurde folgende Quellen eingebracht:
* LIB Afghanistan 02.03.2017, letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018
* Anfragebeantwortung der Staatendokumentation - Afghanistan - Frauen in urbanen Zentren vom 18.09.2017
* ACCORD Das Schulsystem in Afghanistan, Dezember 2016
* WIKIPEDIA List of schools in Afghanistan
* Gutachten Dr. Rasuly zur Sicherheits- und Versorgungslage in Kabul vom 23.10.2015, unter besonderer Beachtung der Versorgungslage
1.2.1 Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 02.03.2017 (letzte Kurzinformation eingefügt am 30.01.2018):
"... 1. Neueste Ereignisse - Integrierte Kurzinformationen
KI vom 30.01.2018: Angriffe in Kabul (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vgl. BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).Landesweit haben in den letzten Monaten Aufständische, inklusive der Taliban und des IS, ihre Angriffe auf afghanische Truppen und Polizisten intensiviert (The Guardian; vergleiche BBC 29.1.2018). Die Gewalt Aufständischer gegen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen hat in den letzten Jahren zugenommen (The Guardian 24.1.2018). Die Taliban erhöhen ihre Operationen, um ausländische Kräfte zu vertreiben; der IS hingegen versucht seinen relativ kleinen Einflussbereich zu erweitern. Kabul ist in diesem Falle für beide Gruppierungen interessant (Asia Pacific 30.1.2018).
Im Stadtzentrum und im Diplomatenviertel wurden Dutzende Hindernisse, Kontrollpunkte und Sicherheitskameras errichtet. Lastwagen, die nach Kabul fahren, werden von Sicherheitskräften, Spürhunden und weiteren Scannern kontrolliert, um sicherzustellen, dass keine Sprengstoffe, Raketen oder Sprengstoffwesten transportiert werden. Die zeitaufwändigen Kontrollen führen zu langen Wartezeiten; sollten die korrekten Papiere nicht mitgeführt werden, so werden sie zum Umkehren gezwungen. Ebenso werden die Passagiere in Autos von der Polizei kontrolliert (Asia Pacific 30.1.2018).
Angriff auf die Marshal Fahim Militärakademie 29.1.2019
Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vgl. NYT 28.1.2018).Am Montag den 29.1.2018 attackierten fünf bewaffnete Angreifer einen militärischen Außenposten in der Nähe der Marshal Fahim Militärakademie (auch bekannt als Verteidigungsakademie), die in einem westlichen Außendistrikt der Hauptstadt liegt. Bei dem Vorfall wurden mindestens elf Soldaten getötet und 15 weitere verletzt, bevor die vier Angreifer getötet und ein weiterer gefasst werden konnten. Der Islamische Staat bekannte sich zu dem Vorfall (Reuters 29.1.2018; vergleiche NYT 28.1.2018).
Quellen zufolge operiert der IS in den Bergen der östlichen Provinz Nangarhar (The Guardian 29.1.2018); die Provinzhauptstadt Jalalabad wird als eine Festung des IS erachtet, dessen Kämpfer seit 2015 dort aktiv sind (BBC 24.1.2018). Nachdem der IS in Ostafghanistan unter anhaltenden militärischen Druck gekommen war, hatte dieser immer mehr Angriffe in den Städten für sich beansprucht. Nationale und Internationale Expert/innen sehen die Angriffe in den Städten als Überlappung zwischen dem IS und dem Haqqani-Netzwerk (einem extremen Arm der Taliban) (NYT 28.1.2018).
Angriff im Regierungs- und Diplomatenviertel in Kabul am 27.1.2018
Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vgl. The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).Bei einem der schwersten Angriffe der letzten Monate tötete am Samstag den 27.1.2018 ein Selbstmordattentäter der Taliban mehr als 100 Menschen und verletzte mindestens 235 weitere (Reuters 28.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Eine Bombe - versteckt in einem Rettungswagen - detonierte in einem schwer gesicherten Bereich der afghanischen Hauptstadt (The Guardian 27.1.2018; vergleiche The Guardian 28.1.2018). Der Vorfall ereignete sich im Regierungs- und Diplomatenviertel und wird als einer der schwersten seit dem Angriff vom Mai 2017 betrachtet, bei dem eine Bombe in der Nähe der deutschen Botschaft explodiert war und 150 Menschen getötet hatte (Reuters 28.1.2018).
Die Taliban verlautbarten in einer Aussendung, der jüngste Angriff sei eine Nachricht an den US-amerikanischen Präsidenten, der im letzten Jahr mehr Truppen nach Afghanistan entsendete und Luftangriffe sowie andere Hilfestellungen an die afghanischen Sicherheitskräfte verstärkte (Reuters 28.1.2018).
Angriff auf die NGO Save the Children am 24.1.2018
Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vgl. Reuters 24.1.2018).Am Morgen des 24.1.2018 brachte ein Selbstmordattentäter ein mit Sprengstoff beladenes Fahrzeug am Gelände der Nichtregierungsorganisation (NGO) Save The Children in der Provinzhauptstadt Jalalabad zur Explosion. Mindestens zwei Menschen wurden dabei getötet und zwölf weitere verletzt. Zum Zeitpunkt des Angriffs befanden sich 50 Mitarbeiter/innen im Gebäude. Der IS bekannte sich zu diesem Vorfall (BBC 24.1.2018; vergleiche Reuters 24.1.2018).
Der jüngste Angriff auf eine ausländische Hilfseinrichtung in Afghanistan unterstreicht die wachsende Gefahr, denen Mitarbeiter/innen von Hilfsorganisationen in Afghanistan ausgesetzt sind (The Guardian 24.1.2018).
Das Gelände der NGO Save the Children befindet sich in jener Gegend von Jalalabad, in der sich auch andere Hilfsorganisationen sowie Regierungsgebäude befinden (BBC 24.1.2018). In einer Aussendung des IS werden die Autobombe und drei weitere Angriffe auf Institutionen der britischen, schwedischen und afghanischen Regierungen (Reuters 24.1.2018).
Angriff auf das Hotel Intercontinental in Kabul am 20.1.2018
Der Angriff bewaffneter Männer auf das Luxushotel Intercontinental in Kabul, wurde von afghanischen Truppen abgewehrt, nachdem die ganze Nacht um die Kontrolle über das Gebäude gekämpft worden war (BBC 21.1.2018).Fünf bewaffnete Männer mit Sprengstoffwesten hatten sich Zutritt zu dem Hotel verschafft (DW 21.1.2018). Die exakte Opferzahl ist unklar. Einem Regierungssprecher zufolge sollen 14 Ausländer/innen und vier Afghan/innen getötet worden sein. Zehn weitere Personen wurden verletzt, einschließlich sechs Mitglieder der Sicherheitskräfte (NYT 21.1.2018). 160 Menschen konnten gerettet werden(BBC 21.1.2018). Alle Fünf Angreifer wurden von den Sicherheitskräften getötet (Reuters 20.1.2018). Die Taliban bekannten sich zu dem Angriff (DW 21.1.2018).
Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vgl. NYT 21.1.2018).Wie die Angreifer die Sicherheitsvorkehrungen durchbrechen konnten, ist Teil von Untersuchungen. Erst seit zwei Wochen ist eine private Firma für die Sicherheit des Hotels verantwortlich. Das Intercontinental in Kabul ist trotz des Namens nicht Teil der weltweiten Hotelkette, sondern im Besitz der afghanischen Regierung. In diesem Hotel werden oftmals Hochzeiten, Konferenzen und politische Zusammentreffen abgehalten (BBC 21.1.2018). Zum Zeitpunkt des Angriffes war eine IT-Konferenz im Gange, an der mehr als 100 IT-Manager und Ingenieure teilgenommen hatten (Reuters 20.1.2018; vergleiche NYT 21.1.2018).
Insgesamt handelte es sich um den zweiten Angriff auf das Hotel in den letzten acht Jahren (NYT 21.1.2018). Zu dem Angriff im Jahr 2011 hatten sich ebenso die Taliban bekannt (Reuters 20.1.2018).
Unter den Opfern waren ausländische Mitarbeiter/innen der afghanischen Fluggesellschaft Kam Air, u.a. aus Kirgisistan, Griechenland (DW 21.1.2018), der Ukraine und Venezuela. Die Fluglinie verbindet jene Gegenden Afghanistans, die auf dem Straßenweg schwer erreichbar sind (NYT 29.1.2018).
KI vom 21.12.2017: Aktualisierung der Sicherheitslage in Afghanistan - Q4.2017 (betrifft: Abschnitt 3 Sicherheitslage)
Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vgl. SCR 30.11.2017).Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor höchst volatil - der Konflikt zwischen regierungsfeindlichen Kräften und Regierungskräften hält landesweit an (UN GASC 20.12.2017). Zur Verschlechterung der Sicherheitslage haben die sich intensivierende Zusammenstöße zwischen Taliban und afghanischen Sicherheitskräften beigetragen (SIGAR 30.10.2017; vergleiche SCR 30.11.2017).
Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vgl. SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (SIGAR 30.10.2017). Verstärkte Luftangriffe hatten wesentliche Auswirkungen und führten zu hohen Opferzahlen bei Zivilist/innen und regierungsfeindlichen Elementen (UN GASC 20.12.2017). Zusätzlich ist die Gewalt in Ostafghanistan auf die zunehmende Anzahl von Operationen der ANDSF und der Koalitionskräfte zurück zu führen (SIGAR 30.10.2017).Die afghanischen und internationalen Sicherheitskräfte verstärkten deutlich ihre Luftoperationen (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die in 22 Provinzen registriert wurden. So haben sich im Berichtszeitraum der Vereinten Nationen (UN) Luftangriffe um 73% gegenüber dem Vorjahreswert erhöht (UN GASC 20.12.2017). Der Großteil dieser Luftangriffe wurde in der südlichen Provinz Helmand und in der östlichen Provinz Nangarhar erfasst (UN GASC 20.12.2017; vergleiche SIGAR 30.10.2017), die als Hochburgen des IS und der Taliban gelten (