Entscheidungsdatum
17.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W248 2161999-1/13E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch die XXXX , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2018 zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Dr. NEUBAUER über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch die römisch 40 , gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 19.05.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 26.01.2018 zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
1 Verfahrensgang:
1. XXXX , geb. XXXX (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim, stellte am 01.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.1. römisch 40 , geb. römisch 40 (im Folgenden Beschwerdeführer), ein afghanischer Staatsangehöriger aus der Volksgruppe der Tadschiken und sunnitischer Muslim, stellte am 01.06.2015 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes einen Antrag auf internationalen Schutz.
2. In seiner Erstbefragung am 02.06.2015 durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen an, seine Eltern hätten, als in seiner Heimatprovinz Kunduz Krieg ausgebrochen sei, beschlossen, Afghanistan zu verlassen. An der Grenze zu Pakistan seien der Beschwerdeführer und seine Eltern getrennt worden. Er selbst habe in seiner Heimat nichts zu befürchten, habe aber dort keine Zukunft zum Leben, da auch Krieg herrsche.
3. Bei der Einvernahme durch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in Folge BFA) am 22.03.2017 brachte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen vor, sein Leben und das seiner Familie sei in Gefahr gewesen, da die Taliban in Kunduz gewesen seien. Die Taliban hätten diejenigen, die mit der Regierung zusammengearbeitet hätten, umgebracht. Eines Tages sei der Vater des Beschwerdeführers von den Taliban aufgehalten und aufgefordert worden, mit ihnen zu kooperieren. Zudem hätten sie gesagt, dass sie wüssten, dass der Onkel des Beschwerdeführers als Polizist arbeite.
4. Mit Bescheid vom 19.05.2017, Zl. XXXX , der dem Beschwerdeführer am 01.06.2017 wirksam zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt I.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 57 AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit Bescheid vom 19.05.2017, Zl. römisch 40 , der dem Beschwerdeführer am 01.06.2017 wirksam zugestellt wurde, wies das BFA den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten ab (Spruchpunkt römisch eins.) und erkannte ihm den Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 nicht zu (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Weiters wurde gegen den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers nach Afghanistan gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist für die freiwillige Ausreise des Beschwerdeführers betrage gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.).
In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt I. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen.In der Begründung des Bescheides gab das BFA die entscheidungsrelevanten Angaben des Beschwerdeführers wieder und traf Feststellungen zur Lage in Afghanistan. Begründend wurde zu Spruchpunkt römisch eins. ausgeführt, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen sei, eine Verfolgung aus asylrelevanten Gründen glaubhaft zu machen.
Zu Spruchpunkt II. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer stehe jedenfalls die Möglichkeit einer Rückkehr nach Kabul offen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger Schulbildung in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, zumal er auf die Unterstützung seiner im Iran lebenden Familie zählen könne.Zu Spruchpunkt römisch zwei. führte die Behörde aus, dem Beschwerdeführer stehe jedenfalls die Möglichkeit einer Rückkehr nach Kabul offen. Es bestehe kein Zweifel daran, dass der Beschwerdeführer als junger, gesunder und arbeitsfähiger Mann mit mehrjähriger Schulbildung in Kabul seinen Lebensunterhalt bestreiten könne, zumal er auf die Unterstützung seiner im Iran lebenden Familie zählen könne.
Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß § 52 Abs. 1 BFA-VG die XXXX amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.Mit Verfahrensanordnung des BFA vom 29.05.2017 wurde dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG die römisch 40 amtswegig als Rechtsberatung zur Seite gegeben.
5. Mit Schreiben vom 13.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die XXXX , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften.5. Mit Schreiben vom 13.06.2017 erhob der Beschwerdeführer, vertreten durch die römisch 40 , Beschwerde gegen den Bescheid des BFA in vollem Umfang wegen behaupteter inhaltlicher Rechtswidrigkeit sowie behaupteter Verletzung von Verfahrensvorschriften.
Darin führte der Beschwerdeführer zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen aus, der Beschwerdeführer werde in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie und damit im Zusammenhang wegen zumindest unterstellter politisch-religiöser Einstellung von den Taliban verfolgt.
6. Am 26.01.2018 fand eine öffentliche mündliche Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der Vertretung des Beschwerdeführers statt. Das BFA als belangte Behörde nahm an der Verhandlung nicht teil. In der mündlichen Verhandlung fügte der Beschwerdeführer seinem bisherigen Fluchtvorbringen hinzu, dass ihm sein Vater nach seiner Einvernahme beim BFA telefonisch mitgeteilt habe, die Taliban hätten eine Liste mit den Namen des Beschwerdeführers, seines Vaters und seines Bruders gehabt. Die Drohung der Taliban an seinen Vater habe sich somit auch auf ihn bezogen. Der Beschwerdeführer befürchte, dass die Taliban ihn nach einer allfälligen Rückkehr aufspüren würden.
7. Mit Schreiben vom 03.05.2018 erstattete der Beschwerdeführer eine ergänzende Stellungnahme zu seiner Integration.
8. Mit Schreiben vom 30.7.2018 wurde dem Beschwerdeführer im Zuge des Parteiengehörs das am 29.06.2018 gesamtaktualisierte Länderinformationsblatt der Staatendokumentation übermittelt und die Möglichkeit eingeräumt, dazu Stellung zu nehmen. Mit Schreiben vom 13.08.2018 nahm der Beschwerdeführer das aktualisierte Länderinformationsblatt zur Kenntnis und verwies auf das bisherige Vorbringen.
2 Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
2.1 Beweisaufnahme:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch:
* Einsicht in den dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verwaltungsakt des BFA
* Einvernahme des Beschwerdeführers im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 26.01.2018 sowie Einsichtnahme in die in der Verhandlung und mit der Stellungnahme vom 30.05.2018 vorgelegten Dokumente
* Einsichtnahme in folgende in der öffentlichen mündlichen Verhandlung vom Bundesverwaltungsgericht in das Verfahren eingebrachte Erkenntnisquellen zum Herkunftsstaat des Beschwerdeführers:
o Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Gesamtaktualisierung vom 29.06.2018
o UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender (Fassung 16.04.2016)
o Anmerkungen von UNHCR zur Situation in Afghanistan auf Anfrage des deutschen Bundesministeriums des Innern, Dezember 2016
o Landinfo Report Afghanistan vom 29.06.2017: Rekrutierung durch die Taliban
o ACCORD-Anfragebeantwortung zu Afghanistan vom 30.08.2017:
Sippenhaft durch Taliban von Familienmitgliedern von (angeblichen) Unterstützern der Regierungstruppen, insbesondere in der Provinz Nangarhar (Personengruppen, die von der Sippenhaft betroffen bzw. ausgeschlossen sind; Ausnahmen für Kinder (ggf. Altersgrenze) und geistig bzw. körperlich behinderte männliche Personen) [a-10266-v2]
o Report by Dr. Antonio Giustozzi for Landinfo: "Taliban's organization and structure" vom 23.08.2017
o Dossier der Staatendokumentation: Grundlagen der Stammes- & Clanstruktur (2016)
o Gutachten Mag. Mahringer vom 05.03.2017 mit Aktualisierung vom 15.05.2017
2.2 Feststellungen:
2.2.1 Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers und zu seinen Fluchtgründen
Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunduz, Stadt Kunduz, Viertel XXXX . Der Beschwerdeführer reiste im Alter von etwa drei Monaten mit seiner Familie in den Iran aus und lebte dort bis zu seinem achten Lebensjahr. Danach kehrte die Familie in ihre Heimatprovinz zurück. Dort besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer stand bis fünf Monate vor der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht in Kontakt mit seiner zu dem Zeitpunkt wieder im Iran lebenden Familie (Eltern, Geschwister, Tante und Onkel mütterlicherseits).Der Beschwerdeführer ist afghanischer Staatsbürger, gehört der Volksgruppe der Tadschiken an und bekennt sich zur sunnitischen Glaubensrichtung des Islam. Der Beschwerdeführer stammt aus der Provinz Kunduz, Stadt Kunduz, Viertel römisch 40 . Der Beschwerdeführer reiste im Alter von etwa drei Monaten mit seiner Familie in den Iran aus und lebte dort bis zu seinem achten Lebensjahr. Danach kehrte die Familie in ihre Heimatprovinz zurück. Dort besuchte der Beschwerdeführer acht Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer stand bis fünf Monate vor der mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht in Kontakt mit seiner zu dem Zeitpunkt wieder im Iran lebenden Familie (Eltern, Geschwister, Tante und Onkel mütterlicherseits).
Der Beschwerdeführer hält sich seit Juni 2015 in Österreich auf. Der Beschwerdeführer hat keine Familienangehörigen in Österreich, verfügt hier aber über soziale Kontakte. Der Beschwerdeführer hat seit Juli 2017 eine österreichische Freundin, mit welcher er bereits gemeinsame Urlaube, Silvester und Weihnachten verbracht hat. Es besteht kein gemeinsamer Haushalt und keine finanzielle Abhängigkeit.
Der Beschwerdeführer hat eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 abgelegt. Der Beschwerdeführer nahm an diversen Informationsveranstaltungen, Kursen und Projekten (Projekt Connect PH Wien, Integrationskurs des afghanischen Kulturvereins, "Hilfe im Notfall"-Workshop des Österreichischen Roten Kreuzes, "Interkulturalität und Mehrsprachigkeit im Fokus: Schulentwicklung in der Migrationsgesellschaft" der PH Wien, Open Mic Sessions der PH Wien, Info-Module "Gesundheit" und "Zusammenleben" der Stadt Wien, ehrenamtliche Unterstützung der Werkstätten Am Himmel der Caritas, Theaterinszenierungen) teil. Der Beschwerdeführer besuchte von November 2015 bis Juni 2017 als Schüler die BHAK Wien 22. Der Beschwerdeführer erhielt zudem eine verbindliche Zusage für eine Lehrstelle als Koch im Hotel Sacher (Lehrbeginn 01.08.2018).
Der Beschwerdeführer leidet gelegentlich unter Schlafproblemen, ist ansonsten aber gesund. Der Beschwerdeführer lebt von der Grundversorgung und ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer in Afghanistan einer konkreten Verfolgung aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung ausgesetzt ist oder eine solche im Falle einer Rückkehr nach Afghanistan zu befürchten hätte.
Dem Beschwerdeführer würde bei einer Rückkehr in seine Herkunftsprovinz Kunduz in Afghanistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit drohen.
Es kann nicht festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Ansiedlung in der Hauptstadt Kabul mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit in eine existenzbedrohende Notlage geraten würde.
2.2.2 Feststellungen zum Herkunftsstaat:
2.2.2.1 Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation - Afghanistan (Gesamtaktualisierung am 29.06.2018):
"[...]
Politische Lage
Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vgl. Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vgl. Casolino 2011, MPI 27.1.2004).Nach dem Sturz des Taliban-Regimes im Jahr 2001 wurde eine neue Verfassung ausgearbeitet und im Jahr 2004 angenommen (BFA Staatendokumentation 7.2016; vergleiche Casolino 2011). Sie basiert auf der Verfassung aus dem Jahr 1964. Bei der Ratifizierung sah diese Verfassung vor, dass kein Gesetz gegen die Grundsätze und Bestimmungen des Islam verstoßen darf und alle Bürger Afghanistans, Mann wie Frau, gleiche Rechte und Pflichten vor dem Gesetz haben (BFA Staatendokumentation 3.2014; vergleiche Casolino 2011, MPI 27.1.2004).
Die Verfassung der islamischen Republik Afghanistan sieht vor, dass der Präsident der Republik direkt vom Volk gewählt wird und sein Mandat fünf Jahre beträgt (Casolino 2011). Implizit schreibt die Verfassung dem Präsidenten auch die Führung der Exekutive zu (AAN 13.2.2015).
Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 einigten sich die beiden Kandidaten Ashraf Ghani und Abdullah Abdullah Mitte 2014 auf eine Regierung der Nationalen Einheit (RNE) (AM 2015; vgl. DW 30.9.2014). Mit dem RNE-Abkommen vom 21.9.2014 wurde neben dem Amt des Präsidenten der Posten des CEO (Chief Executive Officer) eingeführt, dessen Befugnisse jenen eines Premierministers entsprechen. Über die genaue Gestalt und Institutionalisierung des Postens des CEO muss noch eine loya jirga [Anm.: größte nationale Versammlung zur Klärung von wichtigen politischen bzw. verfassungsrelevanten Fragen] entscheiden (AAN 13.2.2015; vgl. AAN o. D.), doch die Einberufung einer loya jirga hängt von der Abhaltung von Wahlen ab (CRS 13.12.2017).Nach den Präsidentschaftswahlen im Jahr 2014 ein