Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
W236 2118113-3/2E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. 791496307-180555147, zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die Richterin Mag. Lena BINDER als Einzelrichterin über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Usbekistan, vertreten durch Rechtsanwalt Edward W. DAIGNEAULT, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 10.07.2018, Zl. 791496307-180555147, zu Recht:
A)
Die Beschwerde wird gemäß § 68 Abs. 1 AVG, § 57 AsylG 2005, § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2005 iVm § 9 BFA-VG, § 52 Abs. 2 FPG 2005, § 52 Abs. 9 FPG, § 46 FPG, § 55 Abs. 1 a FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG, Paragraph 57, AsylG 2005, Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG, Paragraph 52, Absatz 2, FPG 2005, Paragraph 52, Absatz 9, FPG, Paragraph 46, FPG, Paragraph 55, Absatz eins, a FPG als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Verfahren über den ersten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):
1.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsbürger von Usbekistan, reiste am 01.12.2009 in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen ersten Antrag auf internationalen Schutz.
1.2. Hiezu wurde er am 02.12.2009 von einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und am 04.03.2010 vor dem Bundesasylamt niederschriftlich einvernommen. Zu seinen Fluchtgründen gab der Beschwerdeführer zusammengefasst an, dass sein Vater verstorben sei und er Geld gebraucht habe. Eine Frau mit Kopfbedeckung habe ihn am Markt angesprochen, ob er Flugblätter verteilen wolle. Die Frau habe ihm gesagt, dass es sich lediglich um Werbung handle und habe ihm für das Verteilen der Flugblätter, die auf Arabisch verfasst gewesen wären, EUR 500,- versprochen. Die Frau habe ihm erklärt, dass er, wenn er gut wäre, in "die Partei" aufgenommen werde. Ihm sei von der Frau auf Nachfrage erklärt worden, dass es sich um Ware aus Dubai handle und er als Verkäufer angestellt werde, würde er die Zettel austeilen. Als er die Zettel verteilt habe, habe er die Polizei gesehen. Die Frau habe ihm erklärt, dass er in so einem Fall weggehen und woanders die Zettel verteilen solle. Er habe der Polizei nach Aufforderung seinen Pass gezeigt und befragt nach den Flugzetteln erklärt, dass er für eine Ware Werbung mache. Nachdem die drei Polizisten die Flugblätter kontrolliert hätten, sei der Beschwerdeführer festgenommen worden. Die Frau habe das aus der Ferne gesehen und mit einer Pistole auf ihn gezielt. Danach sei sie verschwunden. Die Polizei habe ihn auf die Station gebracht und ihm gesagt, dass er terroristische Blätter verteilt habe. Die Polizisten hätten ihm gesagt, dass er lebenslang eingesperrt werde. Er habe der Polizei erklärt, dass er von nichts wisse. Er habe darzulegen versucht, dass er keine politischen Gründe habe, jedoch habe man ihm nicht zugehört. Entweder hätte er sich für eine große Summe freikaufen können oder er wäre in irgendeinem Gefängnis verschwunden. Er sei weggelaufen, als die Polizisten mit dem Computer beschäftigt gewesen wären. Von der Polizeistation sei er direkt zu sich nach Hause geflüchtet, habe Geld, seinen Militärausweis und seinen Führerschein genommen und sich sofort in Richtung Grenze begeben.
Der Beschwerdeführer legte dem Bundesasylamt einen usbekischen Führerschein und ein Wehrdienstbuch vor. Im Untersuchungsbericht des Bundeskriminalamtes vom 14.01.2010 wurde festgestellt, dass beim vorgelegten Führerschein des Beschwerdeführers eine Auswechslung des Lichtbildes erfolgt sei und das zweite Dokument auf seine Echtheit nicht beurteilbar wäre.
1.3. Mit Bescheid vom 17.05.2010 wies das Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 ab (Spruchpunkt II.) und wies den Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt III.).1.3. Mit Bescheid vom 17.05.2010 wies das Bundesasylamt den ersten Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch zwei.) und wies den Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AsylG 2005 aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Usbekistan aus (Spruchpunkt römisch drei.).
Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass den Angaben des Beschwerdeführers kein Glauben geschenkt werde, weil die behauptete Fluchtgeschichte zu wenig detailreich, zu oberflächlich und auf keinen Fall als glaubhaft zu qualifizieren wäre. Weiters wurden Feststellungen zu seinem Herkunftsstaat getroffen.
1.4. Die dagegen fristgerecht erhobene Beschwerde wies der Asylgerichtshof mit Erkenntnis vom 14.03.2012 rechtskräftig vollinhaltlich ab. Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde dabei - aus näher dargestellten Gründen - als völlig unglaubwürdig gewertet.
2. Verfahren über den zweiten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):
2.1. Am 20.06.2014 stellte der Beschwerdeführer einen zweiten Antrag auf internationalen Schutz. Hinsichtlich der Gründe für die erneute Antragsstellung machte der Beschwerdeführer im Zuge seiner Erstbefragung vor einem Organwalter des öffentlichen Sicherheitsdienstes geltend, Österreich seit Abschluss seines Vorverfahrens nicht verlassen zu haben. Seine Fluchtgründe seien nach wie vor aufrecht. Zudem habe ihn ein Freund angerufen und ihm gesagt, dass die Polizei noch nach ihm suche und er auf keinen Fall zurückkehren dürfe. Die alten Probleme seien immer noch aufrecht und er befürchte, dass er ins Gefängnis komme.
2.2. Mit Schriftsatz vom 28.08.2015 wurde Beschwerde wegen Verletzung der Entscheidungspflicht erhoben. Mit Schreiben vom 27.11.2015 legte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl die Säumnisbeschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor und führte aus, dass "nach individueller Prüfung des Aktes eine Erledigung im vorliegenden Fall nicht fristgemäß erfolgen konnte."
2.3. Nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 03.03.2016 wies das Bundesverwaltungsgericht den (Folge)Antrag des Beschwerdeführers mit Erkenntnis vom 04.04.2016 rechtskräftig sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf Usbekistan ab und erließ eine Rückkehrentscheidung. Begründend wird darin im Wesentlichen festgehalten, dass sich der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt seit Rechtskraft des Vorverfahrens nicht geändert habe. Bereits der Asylgerichtshof habe das Vorbringen des Beschwerdeführers für völlig unglaubhaft befunden. Soweit der Beschwerdeführer in der mündlichen Beschwerdeverhandlung seine illegale Ausreise und seine Asylantragstellung in Österreich als Nachfluchtgründe darzustellen versuchte, wurde auf höchstgerichtliche Entscheidungen des EGMR verwiesen und ausgeführt, dass für den Beschwerdeführer diesbezüglich keine Gefährdung bestehe.
2.4. Mit Beschluss vom 30.06.2016 wies der Verwaltungsgerichtshof eine Revision des Beschwerdeführers gegen das Erkenntnis vom 04.04.2016 zurück.
3. Verfahren über den dritten Antrag auf internationalen Schutz (in Rechtskraft erwachsen):
3.1. Am 21.12.2016 stellte der Beschwerdeführer den dritten Antrag auf internationalen Schutz. Im Zuge seiner Erstbefragung vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass er vor ca. einem Jahr nach Usbekistan angerufen und mit seinem Schwager gesprochen habe, welcher ihm erzählt habe, dass Männer in zivil gekleidet nach ihm gefragt hätten. Diese Männer hätten gefragt, wo sich der Beschwerdeführer aufhalte und ob er verreist sei. Diese Männer seien zwei oder drei Mal gekommen und hätten diese Fragen gestellt.
Zudem habe er unlängst Information bekommen, dass Personen, die ins Ausland fahren und dann nach Usbekistan zurückkehren, mit schweren Konsequenzen zur rechnen haben und in Haft genommen werden. Auch wenn die betreffende Person überhaupt keine Probleme verursacht habe, würde man irgendwelche Gründe erfinden, damit die Person bestraft werden könne. Die Person dürfte dann in der Haft weder die Familie sehen noch die Kinder. Wenn diese Person dann aus der Haft komme, bleibe sie nicht lange m Leben. Deshalb habe er Angst vor der Rückkehr in die Heimat. Er wolle sich und der Familie Probleme ersparen und hier in Österreich bleiben.
3.2. Mehrere Versuche, den Beschwerdeführer zu einer Einvernahme vor der belangten Behörde zu laden, scheiterten vorerst daran, dass dieser an der von ihm angegebenen Wohnadresse durch Polizeiorgane nicht angetroffen werden konnte. Eine Ladung für den 28.04.2017 übernahm der Beschwerdeführer, erschien jedoch nicht zur Einvernahme. Auch eine weitere Ladung für den 21.06.2017 übernahm der Beschwerdeführer, am geplanten Tag der Einvernahme übermittelte der Antragsteller eine Krankmeldung wegen "Kopfschmerz".
In weiterer Folge übermittelte die Behörde dem rechtsfreundlichen Vertreter ein Parteiengehör zur Situation im Herkunftsstaat und räumte eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme bis 31.08.2017 ein. Hiezu langten Anträge auf Fristerstreckung ein und führte der Rechtsvertreter in einer Stellungnahme vom 19.09.2017 im Wesentlichen aus, dass sich aus den Länderinformationsblättern zu Usbekistan ergebe, dass Rückkehrer von den Behörden nicht schikaniert würden, wenn sie die erforderlichen Voraussetzungen erfüllen. Dazu würde auch die legale Ausreise gehören, die im Falle des Beschwerdeführers jedoch nicht gegeben sei.
Der Beschwerdeführer bzw. dessen rechtsfreundlicher Vertreter verwiesen somit erneut auf die Problemstellung, dass der illegale Auslandsaufenthalt und die illegale Ausreise in Usbekistan grundsätzlich bestraft werden könnten.
3.3. Mit Bescheid vom 20.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2016 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm 9 BFA-VG wurde erneut gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß § 46 FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt II.). Gemäß § 55 Abs. 1 a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt III.).3.3. Mit Bescheid vom 20.09.2017 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den dritten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 21.12.2016 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt römisch eins.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG. Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit 9 BFA-VG wurde erneut gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung gemäß Paragraph 46, FPG nach Usbekistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.). Gemäß Paragraph 55, Absatz eins, a FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise eingeräumt (Spruchpunkt römisch drei.).
Im Rahmen der Beweiswürdigung führte die belangte Behörde aus, dass sich der Beschwerdeführer erneut auf die ursprünglich vorgebrachten Fluchtgründe stütze, welche bereits von der Rechtskraft der Vorverfahren erfasst seien. Der Beschwerdeführer habe somit einen unveränderten Sachverhalt vorgetragen, weshalb entschiedene Sache vorliege.
3.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde - wobei sich die Beschwerdeausführungen darauf beschränkten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Usbekistan von der Polizei festgenommen und aufgrund des § 223 Abs. 1 usbekisches Strafgesetzbuch wegen Verunglimpfung des Staates durch Asylantragstellung im Ausland bzw. aus Sicht Usbekistans unerlaubten Lebens in Österreich zu einer mehrjährigen Haftstrafe unter EMRK-widrigen Haftbedingungen verurteilt werden würde - wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2017 zur Gänze ab.3.4. Die gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobene Beschwerde - wobei sich die Beschwerdeausführungen darauf beschränkten, dass der Beschwerdeführer bei Rückkehr nach Usbekistan von der Polizei festgenommen und aufgrund des Paragraph 223, Absatz eins, usbekisches Strafgesetzbuch wegen Verunglimpfung des Staates durch Asylantragstellung im Ausland bzw. aus Sicht Usbekistans unerlaubten Lebens in Österreich zu einer mehrjährigen Haftstrafe unter EMRK-widrigen Haftbedingungen verurteilt werden würde - wies das Bundesverwaltungsgericht mit Erkenntnis vom 16.10.2017 zur Gänze ab.
Begründend wurde darin im Wesentlichen Folgendes ausgeführt:
"Der Beschwerdeführer ist illegal eingereist, hat drei unbegründete Anträge auf internationalen Schutz gestellt und war nicht gewillt, nach negativem Ausgang der ersten beiden Verfahren freiwillig in den Herkunftsstaat zurückzukehren.
Das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner bereits mehrfach genannten Entscheidung vom 04.04.2016 umfangreich ausgeführt, warum das gesamte individuelle Vorbringen des Beschwerdeführers als unglaubwürdig zu betrachten ist. An dieser Einschätzung hat sich im gegenständlichen Verfahren nichts geändert, hat der Beschwerdeführer doch weiterhin keinerlei Dokument zum Beweis seiner Identität vorgelegt und auch kein sonstiges Beweismittel beigeschafft. Der Beschwerdeführer nützt erkennbar die Situation aus, dass angesichts seiner nicht feststehenden Identität eine zwangsweise Rückführung in den Herkunftsstaat derzeit nur eingeschränkt möglich ist und hat er wie dargestellt auch die Mitwirkung am Verfahren massiv verweigert.
Das Gesamtvorbringen des Beschwerdeführers reduziert sich im gegenständlichen Folgeantrag somit auf die Behauptung, im Fall der Rückkehr wegen Auslandsaufenthaltes bestraft zu werden, wobei der Beschwerdeführer dieses Vorbringen einzig auf den genannten Bericht von Amnesty International bzw. auf die vorgelegten zwei Seiten aus dem Jahr 2015 stützt.
In diesem Zusammenhang ist jedoch der belangten Behörde vollinhaltlich zuzustimmen, dass mit diesem Vorbringen die dargestellte Berichtslage zur Frage einer möglichen Verfolgung aufgrund der Asylantragstellung im Ausland oder der Überschreitung eines Ausreisevisums, wie dies in der Entscheidung vom 04.04.2016 umfangreich wiedergegeben wurde, nicht erschüttert werden kann.
Angesichts des Datums des Berichts von Amnesty International und der sonstigen unsubstantiierten Ausführungen kann nicht erkannt werden, dass der Beschwerdeführer damit ein Vorbringen erstattet, welches nicht bereits von der Entscheidung vom 04.04.2016 umfassend widerlegt wurde.
Diese Überlegungen, welche das Bundesverwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 04.04.2016 getroffen hat, hat der Verwaltungsgerichtshof in der Zurückweisung der eingebrachten Revision mit Beschluss vom 30. Juni 2016, Ra 2016/19/0103-4 im Wesentlichen geteilt, da das Bundesverwaltungsgericht bei seiner Beurteilung die vom Verwaltungsgerichtshof in seiner Rechtsprechung aufgestellten Leitlinien nicht verlassen hat.
Der Revisionswerber hatte bereits im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht trotz rechtsanwaltlicher Vertretung zum hier in Rede stehenden Thema nur unsubstantiierte Angaben getätigt, auch in der Stellungnahme vom 17.03.2016 nur allgemein auf den Inhalt von Länderberichten Bezug genommen, ohne auch nur im Ansatz darzulegen, aus welchem Grund er von der von ihm erwähnten, aber nicht konkret dargestellten Strafbestimmung betroffen wäre.
Vor dem Hintergrund der Feststellungen des Bundesverwaltungsgerichts zum fraglichen in Usbekistan existierenden Straftatbestand samt seiner Anwendung und zum vom Revisionswerber behaupteten Fluchtgrund, der als nicht gegeben angesehen wurde, war die einzelfallbezogene Beurteilung des Bundesverwaltungsgerichtes, die darauf abstellt, dass gegen Personen, die kein bestimmtes Profil aufweisen, oder wenn nicht besondere Umstände vorliegen, die staatliches Interesse begründeten, eine Strafverfolgung nicht stattfinde, nicht zu beanstanden.
An dieser Einschätzung, zuletzt wiedergegeben vom Verwaltungsgerichtshof im Beschluss vom 30.06.2016 hat sich mit dem gegenständlichen Folgeantrag nichts geändert, verweist der Beschwerdeführer doch erneut einzig auf einen wenig konkreten Artikel von Amnesty International und gelingt es ihm auch weiterhin nicht darzulegen, warum gerade er vor dem Hintergrund der völligen Unglaubwürdigkeit seines Gesamtvorbringens über Jahre hindurch im Falle der Rückkehr entgegen den substantiierten und umfangreichen Feststellungen laut Entscheidung vom 04.04.2016 von einer Gefährdung betroffen sein sollte."
Dieses Erkenntnis wurde dem Beschwerdeführer am 18.10.2017 zugestellt und erwuchs damit in Rechtskraft.
4. Verfahren über den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz:
4.1. Am 14.06.2018 stellte der Beschwerdeführer den gegenständlichen vierten Antrag auf internationalen Schutz. Hierzu wurde er am selben Tag von Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes erstbefragt und führte zu den Gründen seiner neuerlichen Antragstellung im Wesentlichen an, dass er Österreich seit Rechtskraft seines letzten Asylverfahrens nicht verlassen habe und seine alten Fluchtgründe nach wie vor aufrecht wären. Er lebe nunmehr seit neun Jahren in Österreich und habe in Usbekistan nichts mehr. Er müsste dort von neu anfangen. Er bekomme ich Falle der Rückkehr zudem Probleme mit der Polizei oder dem Staat, da er sein Heimatland illegal verlassen habe. Dies sei ihm seit zwei Jahren bekannt, da damals die Gesetze in Usbekistan geändert worden seien.
4.2. Im Zuge seiner niederschriftlichen Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 28.06.2018 gab der Beschwerdeführer im Wesentlichen an, dass seine Gründe aus seinen Vorverfahren nach wie vor aufrecht seien. Er werde jedoch im Falle der Rückkehr als Terrorist beschuldigt und werde im Gefängnis landen. Man werde ihn erpressen bzw. dazu zwingen zu unterschreiben, dass er ein Terrorist sei, weil er im Ausland gewesen sei. Eine Haftstrafe werde er nicht überleben, da es im Gefängnis brutal zugehe. Man werde ihn gleich auf dem Flughafen registrieren. Er müsse sich irgendwann bei der Polizei melden und als Nächstes werde sein Handy durchsucht. Weil er Moslem sei und er lange im Ausland gewesen sei, werde er automatisch als Terrorist angesehen und verfolgt. Er habe all dies zwar schon in seinen letzten Verfahren angegeben. Momentan sei es jedoch noch schwieriger nach Hause zurückzukehren.
Er sei gesund und habe in Österreich keine familiären Anknüpfungspunkte.
Die Rechtsberatung des Beschwerdeführers machte darüber hinaus geltend, dass sich die Gesetze in Usbekistan hinsichtlich terroristischer Tätigkeiten verschärft hätten. Der Beschwerdeführer mache daher neue Gründe geltend, über die noch nicht entschieden worden sei. Der Rechtsvertreter machte unter Verweis auf § 139 und § 155 usbekisches Strafgesetzbuch geltend, dass dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe zwischen drei Jahren und lebenslang drohe.Die Rechtsberatung des Beschwerdeführers machte darüber hinaus geltend, dass sich die Gesetze in Usbekistan hinsichtlich terroristischer Tätigkeiten verschärft hätten. Der Beschwerdeführer mache daher neue Gründe geltend, über die noch nicht entschieden worden sei. Der Rechtsvertreter machte unter Verweis auf Paragraph 139 und Paragraph 155, usbekisches Strafgesetzbuch geltend, dass dem Beschwerdeführer eine Haftstrafe zwischen drei Jahren und lebenslang drohe.
4.3. Am 05.07.2018 machte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Stellungnahme geltend, dass die Behörde bei Zurückweisung seines vierten Antrages wegen entschiedener Sache missachte, dass sich die Gesetze für terroristische Tätigkeiten in Usbekistan massiv verschärft hätten. Da er unter Verdacht stehe, sich terroristisch beteiligt zu haben, könne er unmöglich nach Usbekistan zurück. Sein Leben wäre dort in Gefahr und er wäre definitiv in seinen Rechten nach Art. 2 und Art. 3 EMRK beeinträchtigt. Zudem wäre sein Leben in Usbekistan aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich in Gefahr. Dazu zitierte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem ihm vorgelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan.4.3. Am 05.07.2018 machte der Beschwerdeführer mit schriftlicher Stellungnahme geltend, dass die Behörde bei Zurückweisung seines vierten Antrages wegen entschiedener Sache missachte, dass sich die Gesetze für terroristische Tätigkeiten in Usbekistan massiv verschärft hätten. Da er unter Verdacht stehe, sich terroristisch beteiligt zu haben, könne er unmöglich nach Usbekistan zurück. Sein Leben wäre dort in Gefahr und er wäre definitiv in seinen Rechten nach Artikel 2 und Artikel 3, EMRK beeinträchtigt. Zudem wäre sein Leben in Usbekistan aufgrund seiner illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in Österreich in Gefahr. Dazu zitierte der Beschwerdeführer Auszüge aus dem ihm vorgelegten Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Usbekistan.
4.4. Mit dem o.a. Bescheid vom 10.07.2018 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den vierten Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück (Spruchpunkt I.) und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG 2005. Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG 2