Entscheidungsdatum
20.08.2018Norm
AsylG 2005 §10 Abs1 Z3Spruch
I408 220953-1/4E
IM NAMEN DER REPUBLIK!
Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX, geb. XXXX, StA. ALGERIEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 20.07.2018, Zl. 1191103903-180498194, zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Dr. Harald NEUSCHMID als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. ALGERIEN, vertreten durch: Verein Menschenrechte Österreich, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Burgenland vom 20.07.2018, Zl. 1191103903-180498194, zu Recht erkannt:
A)
Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
B)
Die Revision ist gemäß Art 133 Abs 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.
Text
ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:
I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
1. Der Beschwerdeführer reiste am 15.05.2018 legal mit einem Visum in das Bundesgebiet ein und stellte am 28.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er mit religiösen Motiven, er sei 2002 zum Christentum konvertiert, begründete.
2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.07.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt V.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt VI.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt VII.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VIII.).2. Mit dem verfahrensgegenständlichen Bescheid vom 20.07.2018, wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat Algerien (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.), erließ gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.) und stellte fest, dass seine Abschiebung nach Algerien zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Eine Frist für die freiwillige Ausreise besteht nicht (Spruchpunkt römisch sechs.). Zugleich erkannte die belangte Behörde einer Beschwerde gegen diese Entscheidung die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch sieben.). Ferner wurde gegen den Beschwerdeführer ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch acht.).
3. Gegen diesen Bescheid richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom 03.08.2018.
II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1. Feststellungen:
1.1. Zur Person des Beschwerdeführers:
Der volljährige Beschwerdeführer ist ledig, kinderlos und Staatsangehöriger von Algerien Er gehört der Volksgruppe der Araber an. Seine Identität steht fest.
Der Beschwerdeführer ist gesund und arbeitsfähig.
Der Beschwerdeführer reiste legal mit gültigem Reisedokument und einem Visum für die Teilnahme am "WeAreDevelopers World Congress" vom 16.05.2018 bis 18.05.2018 aus Algerien in das Bundesgebiet ein, hält sich seit 15.05.2018 in Österreich auf, nützte diesen Aufenthalt und stellte am 28.05.2018 einen Antrag auf internationalen Schutz. Er verfügt über keine Barmittel und konnte die Teilnahme am o.a. Kongress und die damit verbundene Einreise in Österreich nur mit Unterstützung seiner Familie finanzieren.
Der Beschwerdeführer verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine mehrjährige Schulausbildung und arbeitete anschließend bis 2017 als Maurer, wurde aber nach eigenen Angaben oft entlassen. Seit Jahren versucht der Beschwerdeführer für Amerika und Frankreich ein Visum zu erhalten, die aber alle wegen seiner schlechten Wirtschaftslage abgelehnt worden sind. In Algerien leben seine Eltern, ein Bruder und 4 Schwestern mit ihren Familien. Aufgrund seiner Fähigkeiten und Arbeitserfahrung hat er auch hinkünftig eine Chance im algerischen Arbeitsmarkt unterzukommen.
Der Beschwerdeführer ist in Österreich nicht vorbestraft, geht in Österreich keiner Beschäftigung nach, ist mittellos und bezieht Leistungen von der staatlichen Grundversorgung.
Der Beschwerdeführer beherrscht nicht die deutsche Sprache und weist in Österreich keine maßgeblichen Integrationsmerkmale in sprachlicher, beruflicher und kultureller Hinsicht auf. Er verfügt hier weder über Verwandten noch über maßgebliche private und familiäre Beziehungen.
1.2. Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers:
Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer 2002 zum Christentum konvertiert ist noch, dass er wegen seines christlichen Glauben verfolgt wurde.
1.3. Zu den Feststellungen zur Lage in Algerien:
Algerien ist ein sicherer Herkunftsstaat. Algerien ist sowohl fähig als auch willig, seinen Bürgern Schutz zu gewähren. Algerien weist eine funktionierende, unabhängige Justiz sowie einen funktionierenden Sicherheitsapparat auf. Behördliche Korruption steht unter Strafe, mit Freiheitsstrafen von bis zu zehn Jahren. Dieses Gesetz wird nicht effektiv durchgesetzt, wenn es auch ein eigenes Zentralbüro zur Bekämpfung der Korruption gibt. Daneben sorgt die Nationale Organisation zur Verhinderung und Bekämpfung von Korruption für eine beratende Funktion. Die Sicherheitslage in Algerien ist, abgesehen von einigen Grenzregionen im Süden und Osten und den Bergregionen im Westen als sicher zu qualifizieren. Algerien ist allen wesentlichen internationalen Menschenrechtsabkommen beigetreten. Die Menschenrechtssituation in Algerien hat sich seit den 1990-er Jahren sukzessive verbessert. In Algerien besteht ein aufwändiges Sozialsystem. Schulbesuch und Gesundheitsfürsorge sind kostenlos. Die medizinische Versorgung ist allgemein zugänglich und kostenfrei. In jeder größeren Stadt existieren Krankenhäuser. Grundnahrungsmittel, Energie und Wasser werden stark subventioniert. Die Wirtschaft in Algerien ist als Konsumwirtschaft zu bezeichnen, mit wenig produzierenden Unternehmen, sodass die Arbeitsplatzsituation insbesondere für junge Algerier angespannt ist. Illegal Ausreisenden droht im Falle der Rückkehr eine Geldund/oder Freiheitsstrafe, wobei in der Praxis lediglich Bewährungsstrafen verhängt werden. Nach Algerien angeschobene Personen werden 24 Stunden festgehalten und verhört, um den Grund der Ausweisung zu erfahren. Eine behördliche Rückkehrhilfe existiert nicht.
Dem Beschwerdeführer droht im Falle seiner Rückkehr keine Gefährdung in seinem Herkunftsstaat. Ihm droht auch keine Strafe nach seiner Rückkehr nach Algerien wegen illegaler Ausreise.
Eine nach Algerien zurückkehrende Person, bei welcher keine berücksichtigungswürdigen Gründe vorliegen, wird durch eine Rückkehr nicht automatisch in eine unmenschliche Lage versetzt.
2. Beweiswürdigung:
2.1. Zum Sachverhalt:
Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweise erhoben durch Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde unter zentraler Berücksichtigung der niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers vor dieser und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, in den bekämpften Bescheid, in den Beschwerdeschriftsatz sowie in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Algerien mit Stand 12.03.2018.
Der Beschwerdeführer bestreitet den von der belangten Behörde festgestellten Sachverhalt nicht substantiiert und erstattete auch in der Beschwerde kein konkretes sachverhaltsbezogenes Vorbringen, sodass das Bundesverwaltungsgericht den maßgeblichen Sachverhalt als ausreichend ermittelt ansieht und sich der von der belangten Behörde vorgenommenen, nachvollziehbaren Beweiswürdigung vollumfänglich anschließt.
Die belangte Behörde hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt und in der Begründung des angefochtenen Bescheides die Ergebnisse dieses Verfahrens, die bei der Beweiswürdigung maßgebenden Erwägungen und die darauf gestützte Beurteilung der Rechtsfrage klar und übersichtlich zusammengefasst. Das Bundesverwaltungsgericht verweist daher zunächst auf diese schlüssigen und nachvollziehbaren beweiswürdigenden Ausführungen der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid. Auch der Beschwerde vermag das Bundesverwaltungsgericht keine neuen Sachverhaltselemente zu entnehmen, welche geeignet wären, die von der erstinstanzlichen Behörde getroffenen Entscheidungen in Frage zu stellen.
2.2. Zur Person des Beschwerdeführers:
Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund des vorliegenden Reisepasses des Beschwerdeführers sowie den von der belangten Behörde für die Erteilung des Einreisevisums eingeholten Unterlagen fest.
Die Feststellungen zu seinen Lebensumständen, seinem Gesundheitszustand, seiner Arbeitsfähigkeit, seiner Herkunft, seiner Volkszugehörigkeit sowie seiner Staatsangehörigkeit gründen sich auf die diesbezüglichen glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers vor der belangten Behörde (Protokoll vom 16.07.2018). Die belangte Behörde hat diese Feststellungen korrekt und nachvollziehbar gewürdigt. Aus dem Beschwerdevorbringen sind keine Zweifel an der Richtigkeit dieser Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers aufgekommen.
Dass der Beschwerdeführer in Österreich über keine maßgeblichen persönlichen und familiären Beziehungen verfügt, ergibt sich ebenfalls aus seinen Angaben anlässlich seiner Einvernahme durch die belangte Behörde sowie aus dem Umstand seines erst kurzen Aufenthalts in Österreich.
Die Feststellungen zu seiner finanziellen Situation, insbesondere zur Finanzierung seiner Einreise durch die Unterstützung seiner Familie, ergeben sich aus den diesbezüglichen Angaben vor der belangten Behörde.
Die Feststellung über die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einer Abfrage des Strafregisters der Republik Österreich vom 09.08.2018.
Die Feststellungen zu seinem Bezug der Grundversorgung ergeben sich aus dem vorliegenden Auszug aus dem Betreuungsinformationssystem.
2.3. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers:
Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass er 2002 zum Christentum konvertierte und deshalb 2003, 2007 und 2011 von Islamisten geschlagen wurde.
Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen aufgrund des fehlenden Wissens des Beschwerdeführers über das Christentum und der fehlenden Taufurkunde als unglaubwürdig (vgl. Bescheid Seite 33-38) einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltlich an. Die Antworten auf die Fragen "Wo wurde Jesus geboren?" - "In Ramallah.", "Welche Geschenke hat Maria (von den Hirten) erhalten?" - "Eine Halskette und Ohrringe." und "Kennen Sie die Feiertage zu Jesus Kreuzigung und Auferstehung?" - "Nein, ich habe davon noch nie gehört." sprechen gegen eine Konversion zum Christentum. Damit ist die Beurteilung der Fluchtgründe und die diesbezügliche Beweiswürdigung durch die belangte Behörde nicht zu beanstanden, sodass sich das Bundesverwaltungsgericht dieser anschließt.Es ist für das Bundesverwaltungsgericht schlüssig nachvollziehbar, dass die belangte Behörde dieses Fluchtvorbringen aufgrund des fehlenden Wissens des Beschwerdeführers über das Christentum und der fehlenden Taufurkunde als unglaubwürdig vergleiche Bescheid Seite 33-38) einstuft. Dieser Beurteilung tritt auch die Beschwerde in keiner Weise entgegen, sodass für das Bundesverwaltungsgericht kein Grund besteht, an der Würdigung der belangten Behörde zu zweifeln. Daher schließt sich das Bundesverwaltungsgericht dieser Beweiswürdigung vollinhaltli